Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem Ziel, einen rechtlichen Rahmen für eine umweltverträgliche geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid zu schaffen und damit zur Bekämpfung des Klimawandels beizutragen, wurde im Jahr 2009 die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erlassen.

In den Erwägungen zu dieser Richtlinie wird ausgeführt, die Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid sei eine Brückentechnologie, die zur Abschwächung des Klimawandels beiträgt. Dabei wird Kohlenstoffdioxid aus Industrieanlagen abgeschieden, zu einer Speicherstätte transportiert und dort zur dauerhaften Speicherung in eine geeignete, unterirdische geologische Formation injiziert. Eine Speicherung von abgeschiedenem Kohlenstoffdioxid in der Wassersäule ist ausdrücklich verboten.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/31/EG haben die Mitgliedstaaten das Recht, keinerlei Speicherung von Kohlenstoffdioxid auf Teilen oder auf der Gesamtheit ihres Hoheitsgebietes zuzulassen. Mit dem Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, BGBl. I Nr. 144/2011, hat die Republik Österreich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Im Hinblick auf das gesetzliche Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid auf österreichischem Hoheitsgebiet wurde eine Umsetzung des Art. 21 der Richtlinie 2009/31/EG, der Zugangsrechte zum CO2-Transportnetz vorsieht, nicht für erforderlich erachtet. Faktische Auswirkungen haben sich dadurch nicht ergeben, da in Österreich derzeit kein „CO2-Transportnetz“ und keine Anlagen zur Abscheidung von Kohlenstoffdioxid existieren.

Die Europäische Kommission kam zu einer anderen Rechtsauffassung und hat wegen der Nichtumsetzung von Richtlinienartikeln, unter anderem solcher, die im Zusammenhang mit dem Regelungskomplex „Zugangsrechte zum CO2-Transportnetz“ stehen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich eingeleitet. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, hat die Republik Österreich der Europäischen Kommission mitgeteilt, alle legistischen Maßnahmen einzuleiten, die erforderlich sind, um ihrer Rechtsansicht zu entsprechen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Artikel der Richtlinie 2009/31/EG, die im Zusammenhang mit dem Regelungskomplex „Zugangsrechte zum CO2-Transportnetz“ stehen, durch eine Änderung des Rohrleitungsgesetzes innerstaatlich umgesetzt werden.

Kompetenzgrundlage:

Die verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlagen für die vorliegenden Gesetzesmaterien liegen im Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG und im Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 32a):

Entsprechend dem Art. 21 der Richtlinie 2009/31/EG werden dem Inhaber einer Rohrleitung, in der ein Kohlenstoffdioxidstrom befördert wird, Beförderungspflichten zugunsten Dritter und die Pflicht zur Gewährung des Anschlusses anderer solcher Rohrleitungen auferlegt, wenn dafür angemessener Kostenersatz und branchenübliches Entgelt geleistet wird. Bei Vorliegen bestimmter, taxativ aufgezählter Gründe können diese Pflichten gänzlich oder teilweise entfallen. Begehren an den Inhaber der Rohrleitung bedürfen der Schriftform, verpflichten zur Durchführung von Vertragsverhandlungen und zur Entscheidung über das Begehren innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist. Kommt eine Einigung nicht zustande, greifen Regelungen nach dem Vorbild des § 6 Abs. 4, 5 und 7.

Zu Z 2 (§ 39 Abs. 3):

Nach Art. 23 der Richtlinie 2009/31/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine zuständige Behörde oder mehrerer solcher Behörden, die für Aufgaben im Rahmen der Richtlinie zuständig sind, zu benennen Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist gemäß der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, Teil 2 lit. L Z 2 federführend für die Angelegenheiten der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen zuständig ist, worunter auch der Regelungskomplex „Zugangsrechte zum CO2-Transportnetz“ fällt. Daher ist es naheliegend, ihn als gemäß Art. 23 der Richtlinie 2009/31/EG „zuständige Behörde“, die für Aufgaben dieser Richtlinie zuständig ist, eingeschränkt auf die Angelegenheiten des Transportes eines Kohlenstoffdioxidstromes in Transportnetzen, festzulegen.

Zu Z 4 (§ 44 samt Überschrift):

Diese Bestimmung enthält den gemäß Art. 39 der Richtlinie 2009/31/EG geforderten Hinweis, dass diese Richtlinie mit dem Rohrleitungsgesetz umgesetzt wird.