Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden

Artikel 1

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(Betriebe des öffentlichen Verkehrs)“ der Ausdruck „, § 18b Abs. 7 (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen)“ eingefügt.

2. § 18 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schiffsdienst von

                a) Hafenunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997;

               b) Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes;“

3. § 18b lautet:

§ 18b. (1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 lit. a kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 Abs. 1 zustehende tägliche Ruhezeit

           1. auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer vorsieht;

           2. in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein Teil der Ruhezeit mindestens sechs Stunden betragen muss. Ruhezeiten, die gemäß Z 1 auf weniger als zehn Stunden verkürzt wurden, dürfen nicht geteilt werden.

(2) Die Abs. 3 bis 10 gelten nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 lit. b.

(3) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass die gemäß § 12 Abs. 1 zustehende tägliche Ruhezeit

           1. auf mindestens zehn Stunden verkürzt wird. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen;

           2. in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein Teil der Ruhezeit mindestens sechs Stunden betragen muss.

(4) Die Summe der täglichen Ruhezeiten und der wöchentliche Ruhezeit nach dem Arbeitsruhegesetz darf innerhalb einer Kalenderwoche 84 Stunden nicht unterschreiten.

(5) Abweichend von § 12a Abs. 1 gilt als Nacht im Sinne dieser Bestimmung die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr.

(6) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen innerhalb einer Kalenderwoche höchstens 42 Stunden während der Nacht beschäftigt werden.

(7) Abweichend von § 18 Abs. 2 letzter Satz darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des § 5 zwölf Stunden, überschreiten, wenn dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert, sie darf jedoch keinesfalls mehr als 14 Stunden betragen.

(8) Abweichend von § 25 hat der Aushang der Arbeitszeiteinteilung an Bord des Schiffes zu erfolgen und sind die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 an Bord des Schiffes zu führen. Diese haben zu enthalten:

           1. Schiffsname,

           2. Name der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,

           3. Name des verantwortlichen Schiffsführers,

           4. Datum,

           5. Arbeits- oder Ruhetag,

           6. Beginn und Ende der täglichen Arbeits- oder Ruhezeiten.

(9) Die Arbeitszeitaufzeichnungen müssen mindestens bis zum Ende des jeweils vereinbarten Durchrechnungszeitraums an Bord aufbewahrt werden. Sie sind in geeigneten Zeitabständen (spätestens bis zum nächsten Monatsende) gemeinsam von Arbeitgeberin/Arbeitgeber oder Vertreterin/Vertreter und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zu prüfen und bestätigen.

(10) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist eine Kopie der sie betreffenden bestätigten Aufzeichnungen auszuhändigen. Diese Kopien sind ein Jahr mitzuführen.“

4. Im § 32 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. Richtlinie 2014/112/EU des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt (ABl. Nr. L 367 vom 23.12.2014, S. 86).“

5. Im § 34 wird im Abs. 30 der Ausdruck „§ 15 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 1a“ ersetzt und folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Z 4, § 18b sowie § 32 Z 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schiffsdienst von Binnenschifffahrtsunternehmen darf der Kollektivvertrag bei einer Durchrechnung der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Abs. 2 Z 1 einen Durchrechnungszeitraum von mehr als einem Monat nur zulassen, wenn er nicht mehr als 31 aufeinander folgende Arbeitstage zulässt und die Mindestanzahl von aufeinander folgenden Ruhetagen im unmittelbaren Anschluss an aufeinander folgende geleistete Arbeitstage wie folgt bestimmt:

           1. vom 1. bis zum 10. aufeinander folgenden Arbeitstag, je 0,2 Ruhetage pro aufeinander folgendem Arbeitstag;

           2. vom 11. bis zum 20. aufeinander folgenden Arbeitstag, je 0,3 Ruhetage pro aufeinander folgendem Arbeitstag;

           3. vom 21. bis zum 31. aufeinander folgenden Arbeitstag, je 0,4 Ruhetage pro aufeinander folgendem Arbeitstag.

Anteilige Ruhetage werden in diese Berechnung der Mindestanzahl von aufeinander folgenden Ruhetagen addiert und nur in ganzen Tagen abgegolten.“

2. Im § 32b wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. Richtlinie 2014/112/EU des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt (ABl. Nr. L 367 vom 23.12.2014, S. 86).“

3. Im § 33 wird nach Abs. 1v folgender Abs. 1w angefügt:

„(1w) § 19 Abs. 6 und § 32 Z 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“