Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit (EZA) im Bereich internationaler Finanzinstitutionen (IFIs) stellt einen Kernbereich der internationalen Anstrengungen zur Umsetzung der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung dar. Durch eine Bündelung der Ressourcen vieler Geber und eine Hebelung pivater Mittel bieten die Multilateralen Entwicklungsbanken eine effiziente und effektive Möglichkeit, in koordinierter und kohärenter Weise jene Entwicklungsländer zu erreichen, die mit den entsprechenden Institutionen zusammenarbeiten.

Der gegenständliche österreichische Beitrag bezweckt, der Asiatischen Entwicklungsbank (AsEB) Mittel zur fortgesetzten Unterstützung von Entwicklungsländern bei deren Entwicklungsanstrengungen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig leistet Österreich dadurch auch einen Beitrag zur internationalen Solidarität sowie zur Finanzierung globaler öffentlicher Güter.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die nationale Rechtsgrundlage für die Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds (AsEF) schaffen, zu der sich Österreich auf Basis internationaler Verhandlungen verpflichtet hat.

Bei der der Asiatischen Entwicklungsbank (AsEB) gegenüber abzugebenden Verpflichtungserklärung handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die in § 1 enthaltene gesetzlichen Anordnung als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, ist der ressortmäßig zuständige Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diese Erklärungen abzugeben.

Österreich strebt prinzipiell die Umsetzung der 2005 vom Europäischen Rat beschlossenen, seitens des Rates für auswärtige Angelegenheiten/Entwicklung am 26. Mai 2015 sowie im Rahmen der VN-Konferenz für Entwicklungsfinanzierung in Addis Abeba und beim Gipfeltreffen in New York im September 2015 erneut bekräftigten Vorgabe an, je Mitgliedsland der EU‑15 mindestens 0,7% des Bruttonationaleinkommens (BNE) als Official Development Assistance‑Quote (ODA‑Quote) zu erreichen. Die in § 1 angeführte Beitragsleistung ist gemäß dem Entwicklungsausschuss (Development Assistance Committee – DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Gänze auf die österreichische ODA‑Quote anrechenbar und stellt eine wesentliche Komponente zur Annäherung an dieses Ziel dar. Gemäß der vierten Zielebene des strategischen IFI-Leitfadens des Bundesministeriums für Finanzen wird eine verstärkte Einbindung österreichischer Unternehmen in die Projekte der IFIs angestrebt.

11. Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds und 6. Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsEF‑12):

Die 1966 gegründete Asiatische Entwicklungsbank (AsEB) ist eine multilaterale Entwicklungsfinanzierungsinstitution mit der Mission, die Entwicklungsländer unter ihren Mitgliedern dabei zu unterstützen, Armut zu reduzieren und die Lebensumstände ihrer Bürger zu verbessern. Die AsEB hat derzeit 67 Mitglieder. Davon sind 48 Mitglieder aus Asien und dem Pazifik und 19 von außerhalb dieser Region. Österreich ist Gründungsmitglied.

Der Asiatische Entwicklungsfonds ist ein 1973 bei der AsEB nach Artikel 19 des Abkommens über deren Errichtung eingerichteter, von dieser verwalteter und bereits zehnmal wiederaufgefüllter Sonderfonds. Er gewährt nicht‑rückzahlbare Finanzierungen (Zuschüsse) und bis zum 1. Jänner 2017 Kredite zu besonders günstigen Konditionen an die asiatischen Mitgliedstaaten der AsEB mit niedrigem pro Kopf Einkommen und limitierter Schuldenrückzahlungskapazität. Zwar hat anhaltendes Wirtschaftswachstum in den vergangenen Jahren auch in den ärmsten asiatischen Ländern zu einer deutlichen Armutsreduktion beigetragen. In jüngster Vergangenheit ist allerdings auch in diesen Länder eine Abschwächung des Wachstums und damit verbunden ein Rückgang der öffentlichen Investitionen zu verzeichnen. Gründe dafür sind das Abflachen des Exports zu wichtigen Handelspartnern wie China, der Rückgang der Remittances, verschiedene Naturkatastrophen wie beispielsweise in Nepal sowie eine Verschlechterung der Sicherheitslage und der Stabilität wie beispielsweise in Afghanistan. Mit einem Erreichungsgrad von nur 59% Prozent der Milleniumsziele sind gerade die ärmsten Länder Asiens immer noch mit großen Herausforderungen konfrontiert. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Notwendigkeit diese Länder weiterhin zielgerichtet bei ihrem Bestreben nach inklusivem und nachhaltigem Wachstum und bei der Erreichung der 2015 vereinbarten, nachhaltigen Entwicklungsziele zu unterstützen.

Diese Wiederauffüllung des AsEF ist die erste Wiederauffüllung des AsEF nach der Annahme der sogenannten „Verschmelzung“ bei der Jahrestagung im Mai 2015 durch die Gouverneure. Die „Verschmelzung“ sieht die Überführung aller Kreditforderungen des AsEF als Aktiva in die Bilanz der Asiatischen Entwicklungsbank/AsEB ab 1. Jänner 2017 vor, was eine Verdreifachung des operativen Kapitals der ADB zur Folge hat. Durch diesen Schritt wird der verbleibende AsEF‑12, der vor allem kleine Inselstaaten und post-Konflikt Länder bedienen wird, von stark reduzierten Geberbeiträgen und vermehrten AsEB-Einkommenstransfers als reine „Zuschuss“-Fazilität finanziert werden. Für Österreich hatte dies unter Beibehaltung seines Lastenanteils in der Höhe von 0,74% eine Beitragsreduktion von mehr als 10 Mio. Euro zur Folge. Gleichzeitig soll der Betrag an nicht rückzahlbaren Finanzierungen an die ärmsten Länder von 2017 bis 2020 um 70% und der Gesamtbetrag an konzessionellen Finanzierungen um über 40% gesteigert werden.

Es ist davon auszugehen, dass der AsEF‑12 die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von 27 asiatischen Entwicklungsländern unterstützen wird. Neun dieser Länder (Afghanistan, Kiribati, Marshall Inseln, Mikronesien, Myanmar, Nauru, Solomon Inseln, Timor–Leste und Tuvalu) werden als fragile beziehungsweise als von Konflikten bedrohte oder betroffene Länder angesehen. Bei dreizehn dieser 27 Länder wird das Risiko für eine Überschuldung als mittel bis hoch eingeschätzt. Die vom AsEF‑12 bedienten Länder werden in folgende Kategorien eingeteilt: Länder, die aufgrund ihrer Schuldensituation oder aufgrund ihrer Fragilität nur Zuschüssse erhalten, AsEF-Länder, die sowohl Zuschüsse als auch konzessionelle Kredite aus dem Eigenkapital der Bank erhalten, Länder die nur konzessionelle Kredite erhalten, Länder die konzessionelle Kredite und Kredite zu marktnahen Bedingungen bekommen. Der AsEF‑12 trägt somit zur Armutsreduktion in den ärmsten asiatischen Ländern bei.

Die Wiederauffüllungssumme besteht nach der oben beschriebenen Verschmelzung sowohl aus einem Transfer von Einkommen der regulären Geschäftstätigkeit der Bank in der Höhe von rund 1,038 Mrd. US‑Dollar (was einer Erhöhung um 116% im Vergleich zum AsEF‑XI entspricht) und aus Geberbeiträgen der wirtschaftlich besser gestellten Mitgliedstaaten der AsEB in der Höhe von – vorbehaltlich der jeweiligen nationalen Gesetzgebungsverfahren zugesagten – rund 2,6 Mrd. US‑Dollar (was einer Reduktion um 47% im Vergleich zu AsEF‑XI entspricht). Hinzu kommt noch das Einkommen aus den Liquiditätsinvestitionen des AsEF in einer prognostizierten Höhe von 180 Mio. US‑Dollar.

Im Rahmen der Wiederauffüllungsverhandlungen für AsEF‑12 wurde die bestehende operationelle Ausrichtung auf nachhaltige Infrastruktur in den Sektoren saubere Energie, Wasser, Transport und Stadtentwicklung sowie Umwelt und Klimaschutz, regionale Kooperation, Finanzsektorentwicklung und Bildung bestätigt. Dies entspricht den bei der Halbzeitüberprüfung der Strategie 2020 festgelegten strategischen Prioritäten. Um die sowohl bei der Halbzeitüberprüfung als auch während den Wiederauffüllungsverhandlungen geforderte Inklusivität, Nachhaltigkeit und entwicklungspolitische Relevanz der Projekte zu vertiefen, plant die AsEB ihre Interventionen in diese Richtung zu verstärken. Spezielles Augenmerk soll dabei auf fragile Staaten, Nahrungsmittelsicherheit, Unterstützung von regionalen öffentlichen Gütern, Privatsektorentwicklung, Stärkung der regionalen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Auswirkungen des Klimawandels, Gesundheit, Bildung, Geschlechtergleichstellung und die Stärkung der Frauen in AsEF Staaten gelegt werden. Im Bereich Geschlechtergleichstellung plant die AsEB während der AsEF‑12 Periode, dass 70% der Projekte im öffentlichen Sektor positive Auswirkungen auf die Stärkung der Frauen in den AsEF Staaten haben. Im Bereich Gesundheit ist unter anderem ein Pilotprojekt geplant, das bis zu 150 Mio. US‑Dollar an Grantmittel für die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit im Gesundheitssektor vorsieht. Im Bereich Nahrungsmittelsicherheit sind Gesamtmittel in der Höhe von 2 Mrd. US‑Dollar jährlich zur Verringerung der Auswirkungen starker Schwankungen der Nahrungsmittelpreise auf die arme Bevölkerung aller regionalen Mitgliedstaaten vorgesehen. Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels und zur Prävention von Naturkatastrophen soll beim AsEF‑12 ebenfalls eine besondere Rolle zukommen. Da neun der 27 AsEF‑Länder derzeit als fragil beziehungsweise als durch Konflikt beeinträchtigt qualifiziert und somit insbesondere im Hinblick auf Naturkatastrophen besonders verwundbar sind und weiters Asien und die Pazifikregion die größte Anzahl an von Klimawandel unmittelbar bedrohten Menschen aufweist, kommt diesen Herausforderungen eine spezielle Bedeutung und eine besondere Priorität zu. So wird die AsEB die AsEF‑Staaten dabei unterstützten, einerseits ihre Widerstandsfähigkeit gegen die Folgen des Klimawandels und gegen Naturkatastrophen zu stärken und andererseits ihre Entwicklungs- und COP 21 Ziele zu erreichen, indem sie dabei so wenig wie möglich zum Klimawandel beitragen. Vor diesem Hintergrund hat die AsEB angekündigt, ihre Klimaschutz relevanten Finanzierungen, von momentan jährlich 3 Mrd. US‑Dollar auf 6 Mrd. US‑Dollar im Jahr 2020, zu erhöhen. Weiters wird ein mit 200 Mio. US‑Dollar dotierter Mechanismus im AsEF‑12 eingeführt, der Präventionsmaßnahmen für Naturkatastrophen in allen AsEF‑Ländern erhöhen soll. Gleichzeitig wird die Soforthilfefazilität für Naturkatastrophen, die bei der letzten Wiederauffüllung als Pilot eingeführt wurde, mit 218 Mio. US‑Dollar dotiert.

Die Verteilung auf die einzelnen Empfängerländer erfolgt zum Großteil durch einen vordefinierten Allokationsmechanismus, der gemäß anerkannten Leistungsindikatoren erstellt wird („Performance Based Allocation“). Ausnahmen davon sind aufgrund ihrer besonderen Situation insbesondere Afghanistan und Myanmar. Afghanistan soll als post-Konflikt Land ausnahmsweise Zuschussmittel in der gleichen Höhe (858 Mio. US‑Dollar) wie beim AsEF‑XI erhalten, wobei die Absorbtionskapazität dieses Landes bei der Halbzeitüberprüfung evaluiert werden soll. Für Myanmar ist aufgrund seiner besonderen politischen Situation und der erst in den letzten Jahren erfolgten Wiederaufnahme der Zusammenarbeit eine 40% höhere Allokation als beim AsEF‑XI geplant, die ebenfalls bei der Halbzeitüberprüfung evaluiert werden soll. Für kleine Staaten ist eine Minimumallokation von 6 Mio. US‑Dollar vorgesehen damit gerade in den kleinen pazifischen Inselstaaten auch vor dem Hintergrund des Klimawandels nachhaltige Schlüsselinfrastruktur beziehungsweise dringend benötigte Gesundheits- und Bildungsprojekte finanziert werden können.

Um auf Änderungen in Bezug auf die Schuldentragfähigkeit von Staaten aufgrund von Schocks reagieren zu können, wird eine Reserve für eine verstärkte Nachfrage an Grants in der Höhe von 20% der gesamten Grantmittel einkalkuliert. Deren Verwendung wird bei der Halbzeitbewertung evaluiert.

Die Verhandlungen über die gegenständliche 11. Wiederauffüllung des AsEF wurden in drei Sitzungen zwischen Oktober 2015 und Mai 2016 abgehalten. Die entsprechende Resolution des Gouverneursrates der AsEB wurde im Juli 2016 beschlossen. Die Gesamtwiederauffüllungssumme beträgt voraussichtlich rund 3,7 Mrd. US‑Dollar für den Zeitraum 2017 bis 2020, wovon dem AsEF 3,25 Mrd. US‑Dollar und dem Technische Hilfe Sonderfonds (TASF) 461 Mio. US‑Dollar zugutekommen. Der TASF wurde 1967 zur Finanzierung von Technische Hilfe Projekten geschaffen. Dessen Dotierung wurde in der Vergangenheit im Rahmen von Wiederauffüllungsverhandlungen des AsEF als Prozentbetrag des von den Gebern insgesamt vereinbarten Volumens mitverhandelt. Da durch die „Verschmelzung“ aber von einem vergrößerten Ausleihungsspielraum der Bank vor allem in den ärmeren Ländern auszugehen ist (geplant ist eine Steigerung der konzessionellen Finanzierung von über 40% bis 2020 im Vergleich zur Vorperiode), ist auch von einer deutlichen Zunahme der damit verbundenen und zur entwicklungspolitisch sinnvollen Vorbereitung dieser Projekte notwendigen technischen Hilfe auszugehen. Bei dieser Wiederauffüllung einigten sich die Geber daher auf 461 Mio. US‑Dollar oder 3% des geplanten Gesamtbetrags für konzessionelle Projekte (ca. 16 Mrd. US‑Dollar). 53 Mio. US‑Dollar werden für ein Pilotprojekt zur Intensivierung der regionalen Zusammenarbeit im Gesundheitssektor bereitgestellt.

Die Zeichnungserklärungen sollen bis 1. Juli 2017 hinterlegt werden. Die 11. Wiederauffüllung tritt in Kraft sobald Staaten im Mindestausmaß von 1.272.939.829 US‑Dollar Zeichnungserklärungen hinterlegt haben.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Der österreichische Beitrag zu AsEF‑12 in Höhe von 21.060.000 Euro entspricht 22,78 Mio. US‑Dollar, basierend auf dem vereinbarten durchschnittlichen Umrechnungskurs zwischen dem Euro und dem US‑Dollar in der Periode vom 1. November 2015 bis 31. Dezember 2015 (1 US‑Dollar = 0,924274 Euro). Die Höhe des österreichischen Beitrages wurde basierend auf der relativen Wirtschafts- und Finanzkraft Österreichs im Verhandlungswege festgesetzt und ist mit 0,74% im Vergleich zum AsEF‑XI gleichbleibend.

Zu § 2:

Der Bundesminister für Finanzen übermittelt dem Nationalrat zur Mitte beziehungsweise am Ende der Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse von AsEF‑12. Voraussichtlich Ende 2018 wird AsEF seinen Halbzeitbericht vorlegen, der Endbericht ist 2020 zu erwarten. Diese Berichte sind Grundlage der Berichterstattung des Bundesministers für Finanzen an den Nationalrat. Der Bundesminister für Finanzen wird in den Berichten auf die IFI-Strategie des BMF Bezug nehmen, welche mit den Zielen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA‑G), BGBl. I Nr. 49/2002, in Einklang steht und somit das Kohärenzgebot des EZA‑G erfüllt.