Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zielsetzungen und Inhalte des Entwurfes

1. Begleitregelungen zur EuKoPfVO

Die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (Europäische Kontenpfändungsverordnung - EuKoPfVO), ABl. L 189 vom 27.6. 2014, S. 59 ist – mit Ausnahme des Art. 50, der bereits ab 18. Juli 2016 gilt – ab 18. Jänner 2017 unmittelbar anwendbar. Ziel der EuKoPfVO ist nach ihrem Erwägungsgrund 47 die Festlegung eines Unionsverfahrens für eine Sicherungsmaßnahme, das es einem Gläubiger ermöglicht, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken. Der Beschluss verhindert, dass die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers durch die Überweisung oder die Abhebung der Gelder, die ein Schuldner auf einem Bankkonto innerhalb der Union hat, gefährdet wird.

Ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung kann unabhängig vom Stand des Hauptverfahrens und selbst bei bereits eingeleiteter Exekution beantragt und bewilligt werden. Hat der Gläubiger in einem Mitgliedstaat noch keine gerichtliche Entscheidung – dieser gleichgestellt wird in der EuKoPfVO jeweils ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde – erwirkt, mit der vom Schuldner verlangt wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, so hat er in der Regel eine Sicherheitsleistung zu erbringen; sonst liegt es im Ermessen des Bewilligungsgerichtes, dem Gläubiger eine Sicherheitsleistung aufzutragen.

Der Gläubiger hat gemäß Art. 7 EuKoPfVO das Bestehen einer Forderung glaubhaft zu machen. Er muss auch bescheinigen, dass ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung seiner Forderung gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird.

Im Antrag hat der Gläubiger die Bank anzugeben, bei der der Schuldner das zu sperrende Konto haben soll. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht in dem Fall, dass der Gläubiger bereits in einem Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung erwirkt hat. Kennt er die Bank nicht, hat er aber Grund zur Annahme, dass der Schuldner ein Konto bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält, so kann er nach Art. 14 EuKoPfVO gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragen, dass die Bank ermittelt wird.

Um den Überraschungseffekt zu wahren, wird der Schuldner vor der Ausführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht gehört. Er ist auf Rechtsbehelfe nach Erlass des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung verwiesen.

Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Die Bank, der der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung übermittelt wird, hat diesen unverzüglich auszuführen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ausführung des Beschlusses zu erklären, ob und inwieweit Gelder auf dem Konto des Schuldners vorläufig gepfändet wurden.

Der nächste Schritt ist die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner. Der Schuldner kann gegen den Beschluss – unbefristet – Rechtsbehelfe erheben und ihn damit überprüfen lassen. Mit den Rechtsbehelfen kann der Schuldner einerseits den Widerruf oder die Abänderung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und andererseits die Einschränkung oder die Beendigung der Vollstreckung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung erreichen. Entsteht dem Schuldner aufgrund des Verschuldens des Gläubigers durch einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ein Schaden, so haftet der Gläubiger hiefür.

Der Entwurf enthält ergänzende Bestimmungen, die die EuKoPfVO erfordert, wie bei der Einholung einer Kontoinformation, Bestimmungen, die geboten sind, um dem Eilcharakter zu entsprechen, wie etwa Regelungen über die Zuständigkeit, weil sonst zum Teil eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof geboten wäre, und Regelungen, die zweckmäßig sind, um das Verfahren in das System der EO einzubinden, wie dies bei der Regelung, ob ein Pfandrecht begründet wird, der Fall ist.

Es wird eine Klarstellung vorgeschlagen, dass die Bestimmungen der einstweiligen Verfügungen subsidiär gelten, allerdings ein Pfandrecht begründet wird, wenn der Gläubiger bereits eine Entscheidung erlangt hat.

Die Zuständigkeit für die Bewilligung, die Einholung einer Kontoinformation, die Vollstreckung und die Zustellung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung an den Schuldner soll weitgehend beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien konzentriert werden.

Die Einholung einer Kontoinformation wird dem Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses nachgebildet.

Die Einführung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung lässt es als zweckmäßig erscheinen, auch im Recht der einstweiligen Verfügungen eine Drittschuldnererklärung zu ermöglichen. Die dazu vorgeschlagene Regelung zum Kostenersatz orientiert sich an den Regelungen zur Forderungsexekution und gilt aufgrund der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen der einstweiligen Verfügung auch für den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung.

Zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung sollen die Regelungen der EuKoPfVO auch anwendbar sein, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz im Inland hat, somit unabhängig davon, ob es sich um eine grenzüberschreitende Rechtssache handelt.

2. Weitere Begleitregelungen zum internationalen Exekutionsrecht

Die weiteren Begleitregelungen zum internationalen Exekutionsrecht dienen in erster Linie der Umsetzung von Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1 (im Folgenden Brüssel Ia-VO oder EuGVVO).

Die vorgeschlagenen Regelungen zur Anpassung der Exekutionstitel sind Sondervorschriften für den Fall, dass eine ausländische Entscheidung eine Maßnahme oder Verfügung enthält, die in Österreich nicht bekannt ist. In diesem Fall ist die Entscheidung an das österreichische Recht anzupassen.

Im Bereich der Vollstreckung von europäischen Unterhaltstiteln ist nicht die Brüssel Ia-VO, sondern die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO), ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1 maßgebend. Diese enthält zwar keine Bestimmung, aus der sich die Verpflichtung zur Titelanpassung ausdrücklich ergibt, jedoch sollen Unterhaltstitel aus anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen vollstreckt werden wie inländische. Um dies zu gewährleisten, ist es zur Ermöglichung der Durchsetzung ausländischer Bruchteilstitel (Unterhalt oder sonstige wiederkehrende Leistungen werden aufgrund von ausländischen Titeln in einem Bruchteil des Einkommens des Verpflichteten geschuldet) zweckmäßig, in Anlehnung an den 1991 aufgehobenen § 10a EO eine neue Regelung zu schaffen.

Die Brüssel Ia-VO schaffte zudem das Vollstreckbarerklärungsverfahren für zivilgerichtliche Urteile aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nun auch in ihrem Anwendungsbereich und somit beinahe generell ab. Der Schuldner kann stattdessen nach Art. 46 ff Brüssel Ia-VO die Versagung der Vollstreckung beantragen. Vor der Exekutionsbewilligung wird das Vorliegen von Versagungsgründen aber nicht geprüft. Die Festlegung einer Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen wurde den Mitgliedstaaten überlassen. Eine solche Frist ist daher in der EO festzulegen und soll nach der vorgeschlagenen Bestimmung zukünftig acht Wochen betragen.

Die Ergänzung von Begleitregelungen zur EuKoPfVO soll zum Anlass genommen werden, zur Verbesserung der Systematik den Aufbau des Abschnitts über das internationale Exekutionsrecht neu zu gliedern, indem in einem ersten Abschnitt allgemeine Bestimmungen enthalten sind, auf den ein Kapitel über die Vollstreckbarerklärung folgt. Danach soll ein Abschnitt für diejenigen Fälle eingeführt werden, in denen eine Vollstreckbarerklärung, international Exequatur genannt, nicht erforderlich ist. Den Abschluss bilden die Begleitregelungen zu europäischen Verordnungen über die Vollstreckung, insbesondere zur EuKoPfVO. Um zu vermeiden, dass allzu viele Paragraphen nicht nur mit Ziffern, sondern auch mit Buchstaben angegeben werden müssen, wird vorgeschlagen, die Bestimmungen über das internationale Exekutionsrecht als Dritten Teil nach dem § 402, also dem Abschnitt über einstweilige Verfügungen, vorzusehen.

3. Internetversteigerung

Die Bestimmungen über die Internetversteigerung von beweglichen körperlichen Sachen sollen an die im Jahr 2015 geschaffene Möglichkeit der Versteigerung über die justizeigene Versteigerungs-Plattform Justiz-Auktion.at angepasst werden. Einerseits werden die Gegenstände, die sich für die Internet-Versteigerung eignen, aufgrund der inzwischen gewonnenen Erfahrungen neu umschrieben, andererseits ist diese Aufzählung auch maßgebend für die Gegenstände, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen, der bei der Internetversteigerung der Regelfall ist. Überdies soll entsprechend der derzeit gewählten Vorgangsweise ausdrücklich im Gesetz festgelegt werden, dass – wie bei Online-Versteigerungen üblich – das abgegebene Gebot nur ein Höchstgebot ist, innerhalb dessen Rahmen sich die für den Bieter verbindlichen Anbote um jeweils eine Versteigerungsstufe erhöhen, bis sein Gebot das Höchstgebot ist, und dass ausnahmsweise, wenn die zu versteigernde Sache einen Liebhaberwert hat, der Sofortkauf ausgeschlossen werden kann. Der Abbruch der Versteigerung ist nicht nur – wie bisher – bis zur Abgabe des ersten Gebots möglich, sondern auch darüber hinaus, wenn das Exekutionsverfahren aufgrund einer Exszindierung eines Dritten eingeschränkt wurde, um die Rechte Dritter zu wahren. Auch wird festgelegt, dass die bis zum Beginn der Versteigerung mögliche Einstellung, insbesondere wegen Zahlung, bis zum ersten Anbot zulässig ist. Da über die Internet-Plattform vor allem kleine Gegenstände versteigert werden, soll auch klargestellt werden, dass ein Ausschluss der Versendung nur in bestimmten Fällen möglich ist.

4. Änderungen bei der Forderungsexekution

Bei der Zusammenrechnung von Bezügen soll der Fall ausdrücklich geregelt werden, dass die Bezüge gering sind und aus keinem von ihnen allein der unpfändbare Grundbetrag gedeckt werden kann.

Darüber hinaus soll dem von der Wirtschaft mehrmals geäußerten Wunsch nach einer Erhöhung des Kostenersatzes für Drittschuldnererklärungen entsprochen werden. Die Erhöhung erfolgt auf Basis des Verbraucherpreisindex. Zusätzlich gibt die Entscheidung des VwGH 30.10.2014, Z 2011/15/0181, wonach es sich beim Kostenersatz für Drittschuldnererklärungen um keine umsatzsteuerbaren Leistungen handle, Anlass zur Änderung des § 302 Abs. 1.

5. Sonstiges

Zur Verkürzung der Vollzugszeit wird festgelegt, dass außer in dem im Gesetz genannten Fall des Erlags einer Sicherheit der Vollzugsauftrag vom Gericht an den Gerichtsvollzieher sofort zu erteilen ist, selbst dann, wenn die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt wurde.

Im Gerichtsgebührengesetz wird klargestellt, dass für das Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, bei dem es sich um eine einstweilige Verfügung handelt, eine Gerichtsgebühr zu entrichten ist.

Mit den Änderungen im Gerichtlichen Einbringungsgesetz soll die Frage der Wirkung der Aufschiebung der Einbringung bei einem Stundungs- oder Nachlassantrag im Exekutionsverfahren geklärt werden.

Die Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, und die Möglichkeit der Einholung von Kontoinformationen nach der EuKoPfVO machen darüber hinaus Anpassungen im Vollzugsgebührengesetz erforderlich.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivil- und Strafrechtswesen“).


 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Exekutionsordnung)

Zu Z 1 (§ 25 Abs. 2)

§ 25 regelt den Vollzugsauftrag. Dies ist der Auftrag an den Gerichtsvollzieher, Exekutionshandlungen so lange vorzunehmen, bis der Auftrag erfüllt ist oder feststeht, dass er nicht erfüllt werden kann.

Nach Abs. 2 zweiter Satz ist der Vollzugsauftrag erst nach Erlag der Sicherheit zu erteilen, wenn der Gerichtsvollzieher Vollzugshandlungen erst nach Erlag einer Sicherheit zu setzen hat.

Die Regelung bedeutet, dass in allen anderen Fällen der Vollzugsauftrag sofort zu erteilen ist. In der Praxis wird jedoch vielfach der Vollzugsauftrag nicht sofort erteilt, insbesondere wenn die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt wurde. Es wird auf das Einlangen des Rückscheins über die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verpflichteten und den Ablauf der 14-tägigen Einspruchsfrist zugewartet. Diese Vorgangsweise stellt den Gläubiger in einer nicht zu rechtfertigenden Weise schlechter, wenn die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt wurde. Bei Zusammentreffen mit einer im ordentlichen Bewilligungsverfahren bewilligten Exekution kann dies sogar dazu führen, dass zu Gunsten des die Exekution später beantragenden betreibenden Gläubigers, über dessen Antrag im ordentlichen Bewilligungsverfahren zu entscheiden ist, früher eine Pfändung vorgenommen wird als für den Gläubiger, der früher die Exekution beantragte, die dem vereinfachten Bewilligungsverfahren unterliegt. Aber selbst dann, wenn sich Rangfragen mangels einer Mehrheit von betreibenden Gläubigern nicht stellen, bedeutet die Erteilung des Vollzugsauftrags mehr als zwei Wochen nach der Exekutionsbewilligung eine erhebliche Verzögerung beim Vollzug.

Zur Verkürzung der Vollzugszeit wird daher festgelegt, dass außer in dem im Gesetz genannten Fall des Erlags einer Sicherheit der Vollzugsauftrag sofort zu erteilen ist, selbst dann, wenn die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt wurde.

Die Änderung dient auch dem Erreichen des Wirkungsziels „Effektiver Vollzug (zivil-)gerichtlicher Entscheidungen“ im Globalbudget 13.02 „Rechtsprechung“ des im BFG 2016 normierten Wirkungscontrollings. Danach soll der Zeitraum zwischen der Einbringung eines Exekutionsantrages und der ersten Vollzugshandlung von 71,5 Tagen im Jahr 2014 auf 68 Tage im Jahr 2016 und 60 Tage im Jahr 2020 verringert werden.

Zu Z 2 (§ 42 Abs. 1 Z 10)

§§ 404 und 405 in der Fassung des Entwurfs regeln die Anpassung ausländischer Exekutionstitel. Diese Bestimmungen räumen der Partei, die nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, ein Widerspruchsrecht gegen den die Anpassung aussprechenden Beschluss ein.

Die Anpassung des Exekutionstitels ist als Ergänzung oder Teil des Titelverfahrens zu sehen, weil eine Anpassung nicht immer klar nur in einer Form möglich sein wird. Daher wird ein Widerspruch als besonderer Rechtschutz für beide Parteien als erforderlich angesehen. Um dem Verpflichteten nicht der Gefahr eines nicht oder nur schwer ersetzbaren Nachteils auszusetzen, ist es geboten, die Erhebung eines Widerspruches als Aufschiebungsgrund zu statuieren.

Zu Z 3 (§ 178 Abs. 1 Z 4 )

Die früher in § 177 Abs. 4 vorgesehene Regelung zu unzulässigen Bieterabsprachen findet sich seit der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, in § 177a. Der Verweis in § 178 Abs. 1 Z 4 ist daher anzupassen.

Zu Z 4 (§ 259 Abs. 1a)

Nach § 284 Abs. 1 Geo eignen sich zum gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) in- und ausländisches Geld, Wertpapiere, Sparkassen- und sonstige Einlagebücher, andere in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden, Juwelen und andere Kostbarkeiten.

Diese Aufzählung hat vor allem die Verwahrung von Sachen jenseits der Fahrnisexekution im Auge. Daher empfiehlt sich eine auf die Fahrnisexekution abgestimmte Regelung, die davon ausgeht, dass sich zur gerichtlichen Verwahrung naturgemäß Sachen, die eher klein und leicht aufzubewahren sind sowie vom Gerichtsvollzieher zum Gericht mitgenommen werden können, eignen. Die Aufzählung orientiert sich am Leitfaden Internet-Versteigerungen Justiz-Auktion.at (Version 1.1 [Februar 2016]), der sich in der Praxis bewährt hat.

Zu Z 5 (§ 274 Abs. 2)

Mit der EO-Nov. 2008, BGBl. I Nr. 37/2008, wurde die Grundlage für die Versteigerung von beweglichen körperlichen Sachen im Internet geschaffen. Die Bestimmungen stellen auf die Versteigerung über bestehende justizfremde Plattformen ab und sehen die Auslagerung auch durch die weitgehende Beiziehung eines Versteigerers vor.

Dieses Konzept hat sich in der Praxis nicht etabliert, weil die in den Gesetzwerdungsprozess einbezogenen Versteigerungs-Plattformen ihr Interesse an der Versteigerung von gerichtlich gepfändeten Sachen verloren. Es wurden zwar später auf die Versteigerung von Pfandsachen spezialisierte Unternehmen gegründet; sie stellten jedoch ihre Tätigkeit nach kurzer Zeit wieder ein. Daher wurde vom Bundesministerium für Justiz eine eigene Plattform geschaffen, die an die von der Justiz in Deutschland seit längerem betriebene Plattform gekoppelt ist.

Nach Abs. 2 kommt bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Die ersten Erfahrungen mit der justizeigenen Versteigerungs-Plattform Justiz-Auktion.at (www.justiz-auktion.at) zeigten, dass diese Aufzählung, die vorwiegend die Versteigerung in Versteigerungshäusern im Auge hat, für die im Internet versteigerten Gegenstände nicht repräsentativ ist. Nach den Erwartungen der Kaufinteressenten werden dort vor allem kleine Sachen versteigert, die dem Ersteher zugesendet werden können. Besonders technische Geräte werden auf diesem Wege gern erworben. Abs. 2 wird deshalb durch eine Aufzählung der zur Versteigerung im Internet auf der Plattform Justiz-Auktion.at besonders geeigneten Gegenstände ergänzt.

Die Aufzählung orientiert sich an den bei Gericht zu verwahrenden Sachen. Die Internetversteigerung bietet sich nämlich vor allem für jene Sachen an, die der Gerichtsvollzieher sofort nach der Pfändung mitnehmen, bei Gericht verwahren und sodann übers Internet versteigern kann. Diese Aufzählung ist demonstrativ und damit nicht abschließend zu verstehen. Auch die Versteigerung von Kraftfahrzeugen im Internet wird in vielen Fällen zweckmäßig sein.

Derzeit regelt die EO das Verhältnis von Internetversteigerungen über eine von der Justiz und eine von Dritten betriebene Plattform nicht, weil bei Schaffung der Regelungen an Versteigerungen auf justizfremden Plattformen gedacht wurde. Solche sollen auch in Zukunft nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Werden Gegenstände gepfändet, die Kaufinteressenten üblicherweise auf einer auf die Versteigerung solcher Gegenstände spezialisierten Plattform suchen, so kann der erzielte Erlös wesentlich höher sein, wenn die Versteigerung auf dieser Plattform angeordnet wird. Daher ist eine Regelung über das Verhältnis von Versteigerungen über eine justizeigene und eine andere Plattform geboten. Hiebei soll der Versteigerung über die justizeigene Plattform der Vorzug gegeben werden. Eine andere Plattform darf nur herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass dort offenkundig unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös erzielt werden kann.

Nach bisherigem Recht (Abs. 2 fünfter und sechster Satz) hat das Vollstreckungsorgan zur Durchführung einer Versteigerung im Internet einen Versteigerer zu bestellen. Hievon ist abzusehen, wenn die hiefür anfallenden Kosten die Hälfte des voraussichtlichen Erlöses übersteigen. Diese Regelung ist anzupassen. Die Versteigerung auf der Plattform Justiz-Auktion.at wird derzeit vom Kompetenzzentrum beim Oberlandesgericht Innsbruck durchgeführt. Die Beiziehung eines Versteigerers würde das Verfahren nur verkomplizieren. Es wird daher festgelegt, dass ein Versteigerer nicht zu bestellen ist. Bei Heranziehung einer anderen Plattform kann aber weiterhin ein Versteigerer bestellt werden.

Beibehalten wird die Regelung, dass die Pfandsachen nicht zur Versteigerung überstellt werden dürfen, wenn offenkundig ist, dass der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung.

Zu Z 6 (§ 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5)

a) Abs. 3 Z 8 legt fest, dass der Sofortkaufpreis bei der Versteigerung anzugeben ist. Dies ist um den Ausschluss des Sofortkaufs zu ergänzen, der in § 277b in der Fassung des Entwurfs vorgesehen ist.

b) Nach § 179 Abs. 2 kann der die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft leitende Richter Versteigerungsstufen vorgeben. Die vorgegebenen Stufen dürfen höchstens 3 % des Schätzwerts betragen. Diese Bestimmung gilt auch bei Versteigerung beweglicher körperlicher Sachen, wie sich aus dem Verweis auf § 179 in § 278 Abs. 1 ergibt. Werden Versteigerungsstufen festgelegt, so muss das nächste Anbot zumindest um eine Versteigerungsstufe höher sein. Ein noch höheres Gebot ist zulässig, selbst wenn es nicht ein Vielfaches des als Bietstufe festgelegten Betrages ausmacht, weil dies dem Zweck der Bietstufen grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. Angst in Angst/Oberhammer³ § 179 Rz 5). Ausgehend von diesem Gebot können weitere Gebote abgegeben werden.

Durch die im Verhältnis zu Auktionshäusern wesentlich längere Laufzeit einer Internetversteigerung besteht die Gefahr, dass ein Bieter das Interesse zur Teilnahme an der Versteigerung verliert, weil sich die meisten Bieter bei Internetversteigerungen bis zum Ende der Laufzeit mit der Abgabe eines Gebotes zurückhalten, um den Preis nicht in die Höhe zu treiben. Daher wird von den meisten Versteigerungs-Plattformen ein so genannter Bietagent eingesetzt, der innerhalb des abgegebenen Gebotes das den Bieter bindende Gebot schrittweise automatisch in Höhe der festgelegten Versteigerungsstufen erhöht, bis die Person Höchstbietender ist, jedoch nicht darüber hinaus. Dies ist benutzerfreundlich und kann auch zu höheren Verkaufserlösen beitragen, weil der Bieter sein Höchstgebot jederzeit abgeben kann, ohne auf das bevorstehende Ende der Versteigerung warten zu müssen oder den Preis sofort bis zu seiner „Schmerzgrenze“ in die Höhe zu treiben. Außerdem wird den Bietinteressenten, die in der besonders wichtigen Endphase keine Zeit oder gar Möglichkeit haben, sich an der Versteigerung zu beteiligen, die Teilnahme erleichtert oder ermöglicht.

Diese Vorteile sollen auch für die Versteigerung im Internet auf der Plattform Justiz-Auktion.at genutzt werden, sodass ausschließlich vorgesehen werden kann, dass das vom Bieter abgegebene Gebot ein Höchstgebot ist, innerhalb dessen Gebote als abgegeben gelten, bis das von einem anderen Bieter abgegebene Gebot übertroffen wird (Abs. 5).

Um die Flexibilität zu wahren, bedarf es keiner Festlegung, in welcher Höhe Versteigerungsstufen vorgegeben werden können. Es ist nicht zu erwarten, dass Internetplattformen Versteigerungsstufen vorgeben, die Bietinteressenten vom Bieten abhalten. Die Internetplattform Justiz-Auktion.at sieht angemessene Versteigerungsstufen vor. Sollte ein anderes System, entgegen aller Erwartungen, Versteigerungsstufen vorgeben, die den Interessenten der Bieter widerspricht, so wird das Gericht diese Versteigerungs-Plattform nicht wählen können, weil mit dieser nicht der höchstmögliche Erlös erzielt werden würde.

Vom angesprochenen Bietagenten sind so genannte Sniper-Programme zu unterscheiden; diese beobachten bei Online-Auktionen oder ähnlichen Geschäften im Internet im Auftrag eines Bieters ausgewählte Angebote und geben im letzten Augenblick ein Gebot ab, das im Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet und so die Auktion gewinnt. Derzeit wird in den allgemeinen Versteigerungsbedingungen der Plattform Justiz-Auktion.at die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Plattform autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse (so genannten „Sniper-Programmen“) für unzulässig erklärt. Für das Verbot der Verwendung dieser Programme soll nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen und die Rechtsfolge, nämlich die Unwirksamkeit des abgegebenen Gebotes, vorgesehen werden.

Zu Z 7 (§ 277b)

§ 277b ermöglicht einen Sofortkauf. Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen. Dadurch soll ein möglichst hoher Preis erzielt werden. Bei Gegenständen mit einem Liebhaberwert werden jedoch deutlich höhere Erlöse erzielt.

Durch die Ergänzung des § 277b soll verhindert werden, dass Gegenstände, deren Schätzwert wesentlich niedriger als der von Liebhabern bezahlte Preis ist, unter dem erzielbaren Preis veräußert werden müssen. Ein solcher Liebhaberwert wird sich in der Regel durch einen Hinweis im Sachverständigengutachten ergeben. Damit kann die Internetversteigerung auch genutzt werden, um bei Gegenständen mit Liebhaberwert den höchsten am Markt erreichbaren Preis zu erzielen.

Die betreibende und die verpflichtete Partei sind bei Übermittlung des Versteigerungsediktes vom Ausschluss des Sofortkaufes zu verständigen. Damit wird es ihnen ermöglicht, durch Erhebung einer Vollzugsbeschwerde eine Überprüfung des Ausschlusses des Sofortkaufes zu erreichen.

Zu Z 8 (§ 277c)

Nach § 277c hat bei einer Versteigerung im Internet der Versteigerer einem Ersuchen des Gerichts oder Vollstreckungsorgans auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde. Diese Regelung stellt auf die Versteigerung durch einen Dritten als Versteigerer ab. Derzeit wird jedoch die Versteigerung im Internet nicht durch Dritte, sondern über die justizeigene Plattform Justiz-Auktion.at durchgeführt. An diese ist die Bestimmung anzupassen. Es wird daher nicht auf das Ersuchen um Abbruch der Versteigerung abgestellt, sondern geregelt, wann die Versteigerung abzubrechen ist. Hiebei soll es dabei bleiben, dass bis zur Abgabe von Geboten ein Abbruch der Versteigerung aufgrund der Einstellung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens und bei einer Einschränkung aufgrund eines Widerspruchs Dritter möglich ist.

Der häufigste Einstellungsgrund ist die Zahlung der betriebenen Forderung. Da die Zahlung der gesamten Forderung im Interesse des betreibenden Gläubigers liegt, soll sie bei einer Versteigerung im Internet weiterhin auch noch nach Beginn der Versteigerung möglich sein. Nach Abgabe eines Gebotes soll jedoch bei Zahlung ein Abbruch nicht mehr in Betracht kommen, um die Bietinteressenten nicht in ihren Erwartungen zu enttäuschen, was ihr Interesse am Mitbieten generell schwinden lassen könnte.

Die Interessen der Bieter treten jedoch in den Hintergrund, wenn Rechte Dritter berührt werden. Gehört der zu versteigernde Gegenstand nicht dem Verpflichteten, sondern einem Dritten und hat er dies mit Erfolg geltend gemacht oder wegen dessen Geltendmachung zumindest eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens erreicht, so soll sowohl vor als auch nach Vorliegen von Geboten die Versteigerung abgebrochen werden.

Voraussetzung für den Abbruch der Versteigerung ist ein wirksamer Einstellungs- oder Aufschiebungsbeschluss, jedoch nicht die Rechtskraft der Entscheidung.

Zu Z 9 (§ 281 Abs. 1)

Nach Abs. 1 ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, Gegenstände binnen 14 Tagen abzuholen, die nach § 280 Abs. 2 nicht verkauft werden konnten. § 280 Abs. 2 regelt das Scheitern einer neuerlichen Versteigerung. Abs. 1 stellt jedoch nicht auf diese neuerliche Versteigerung, sondern auf den Verkauf ab, der sich in § 280 Abs. 1 findet. Danach können die Auktionshalle und das Versteigerungshaus von Amts wegen die Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, binnen eines Monats (oder dreier Monate) nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle oder im Versteigerungshaus melden, aus freier Hand verkaufen.

Das Zitat wurde trotz der Änderung des § 280 Abs. 2 durch die EO-Nov. 2003, BGBl. I Nr. 31/2003, nicht geändert, sollte sich jedoch auf Abs. 1 und Abs. 2 beziehen, um sowohl Gegenstände zu erfassen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde und die auch nicht nach dem Versteigerungstermin aus freier Hand verkauft wurden (Abs. 1) als auch auf Gegenstände, für die ein weiterer Versteigerungsversuch vorgenommen wurde (Abs. 2). Das Zitat ist daher anzupassen.

Zu Z 10 (§ 281a Abs. 2)

Nach Abs. 2 darf das Vollstreckungsorgan, wenn ihm die Versteigerung obliegt, die Übersendung an den Ersteher ausschließen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins mitzuteilen.

Gerichtsvollzieher versteigern über die justizeigene Internetplattform Justiz-Auktion.at vor allem kleine Sachen. In diesem Fall kommt ein Ausschluss der Übersendung nicht in Betracht, weil sie keinen erheblichen Aufwand erfordert. Dies wird durch Verweis auf die zur gerichtlichen Verwahrung nicht geeigneten Sachen klargestellt. Die Versendung ist den Gerichtsvollziehern zumutbar und wird auch von den Erstehern erwartet.

Sollten Gegenstände versteigert werden, die von solcher Größe sind, dass sie nicht bei Gericht verwahrt werden, so werden die Ersteher in den seltensten Fällen eine Übersendung verlangen. Ein Ausschluss der Zusendung an den Ersteher sollte aber weiterhin möglich sein, wenn die Übersendung an den Ersteher einen erheblichen Aufwand erfordert.

Zu Z 11 (§ 282 Abs. 1)

Nach Abs. 1 ist § 200 Z 3 und 4 in Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens sinngemäß anzuwenden. § 200 Z 3 und 4 sieht eine Einstellung vor Beginn der Versteigerung vor, wenn der betreibende Gläubiger von der Fortsetzung der Exekution absteht oder wenn der Verpflichtete allen betreibenden Gläubigern die volle Befriedigung ihrer vollstreckbaren Forderungen anbietet und die dazu erforderlichen Geldbeträge dem Richter übergibt oder gerichtlich erlegt.

Während bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften und der Versteigerung von beweglichen körperlichen Sachen an Ort und Stelle oder in einem Versteigerungshaus der Zeitraum zwischen dem Beginn der Versteigerung und dem ersten Gebot sehr kurz ist, stellt sich die Situation bei der Versteigerung im Internet anders dar. Oft werden die ersten Gebote erst einige Zeit nach Beginn der Versteigerung abgegeben.

Es liegt im Interesse der Gläubiger und der Verpflichteten, dass über einen längeren Zeitraum hinaus eine Zahlung möglich ist, die zur Einstellung der Exekution führt. Dies bedeutet nämlich, dass der betreibende Gläubiger den gesamten Betrag der hereinzubringenden Forderung erhält und der Verpflichtete die Versteigerung seines Gegenstands vermeidet. Diese Regelung widerspricht auch nicht den Interessen der Bieter, sofern noch keine Anbote abgegeben wurden. Die Ergänzung des § 282 legt daher fest, dass es für das Abstehen von der Exekution sowie die Einstellung des Verkaufsverfahrens nicht auf den Beginn der Frist, innerhalb der Anbote zulässig sind (Beginn der Versteigerung), sondern auf die Abgabe von Geboten ankommt.

Zu Z 12 (§ 290a Abs. 1 Z 5 lit. g)

Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, wurde das Rehabilitationsgeld als neue Geldleistung in der Krankenversicherung eingeführt. Für Personen, deren Pensionsantrag mangels dauernder Invalidität (Berufsunfähigkeit) abgelehnt wird, bei denen jedoch bescheidmäßig das Vorliegen vorübergehender Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten festgestellt wird, wurde ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld im Bereich der Krankenversicherung geschaffen. Das Rehabilitationsentgelt wird von den Krankenversicherungsträgern aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit erbracht und ist als Ersatz für die wegfallende befristete Invaliditätspension zu sehen.

Das Rehabilitationsgeld fällt unter den Begriff der gesetzlichen Leistungen, die aus Anlass einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben. Daher ist es systemkonform, das Rehabilitationsgeld in die Aufzählung der Z 5 aufzunehmen. Die Erwähnung ist eine Klarstellung, weil die Aufzählung der beschränkt pfändbaren Leistungen in Abs. 1 nicht taxativ ist.

Zu Z 13 (§ 292 Abs. 3a)

Nach Abs. 2 hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen, wenn der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen hat. Nach Abs. 3 sind bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.

In Zusammenrechnungsbeschlüssen wird nicht nur vereinzelt zusätzlich ausgesprochen, dass sich die Drittschuldner miteinander ins Einvernehmen zu setzen haben. Dies stellt eine erhebliche Belastung der Drittschuldner dar, worauf die Wirtschaft hinwies.

Die Verpflichtung zu einer Kooperation ist selbst dann nicht notwendig, wenn keine der beschränkt pfändbaren Geldforderungen die unpfändbaren Grundbeträge übersteigt. In diesem Fall hat das Gericht die unpfändbaren Grundbeträge aufzuteilen und die Höhe des von den Drittschuldnern zu gewährenden Teils festzulegen. Dies wird klarstellend im Gesetz festgehalten.

Insbesondere bei einer Aufteilung der Grundbeträge kann die Gefahr bestehen, dass der Verpflichtete nicht den unpfändbaren Freibetrag, also das Existenzminium erhält, wenn die Bezüge zusammen zwar die Summe der Grundbeträge übersteigen, aber gering sind und stark schwanken. Auch in diesen Fällen muss gewährleistet sein, dass der Verpflichtete das Existenzminimum erhält. Einer Verpflichtung zur Herstellung des Einvernehmens unter den Drittschuldnern bedarf es jedoch auch in diesem Fall nicht. Das Gericht soll dem Drittschuldner auftragen bekanntzugeben, wenn der zu gewährende Teil der unpfändbaren Grundbeträge nicht mehr gedeckt werden kann. Es hat sodann den von den Drittschuldnern zu gewährenden Teil der unpfändbaren Grundbeträge von Amts wegen neu festzusetzen.

Hat der Verpflichtete mehrere beschränkt pfändbare Forderungen, so kann sich unter Umständen eine Nachversteuerung von Bezügen ergeben. Diese Nachversteuerung ist vom Gericht bei der Anordnung der Zusammenrechnung von Forderungen dann zu berücksichtigen, wenn der Verpflichtete bei seiner Einvernahme einen entsprechenden Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages (§ 292a) stellt. Das Gericht hat in diesem Fall das Existenzminimum um einen Betrag zu erhöhen, der der zu erwartenden Steuerbelastung entspricht.

Zu Z 14 (§ 299a Abs. 4)

Nach § 299a Abs. 1 erstrecken sich die Wirkungen des dem Arbeitgeber im Rahmen der Forderungsexekution zugestellten Zahlungsverbots auch auf den Anspruch des Arbeitnehmers gegen einen Dritten, wenn der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Anspruch auf einen Teil des Entgelts nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen einen Dritten hat. Dadurch soll erreicht werden, dass alle laufenden Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis durch Pfändung beim Arbeitgeber erfasst werden. Bedeutung hat dies vor allem beim Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zahlt jedoch nicht nur das Urlaubsentgelt, sondern auch andere Ansprüche aus, etwa die in § 299a Abs. 4 genannte Abfindung und Abfertigung nach dem BUAG, welche schon bisher nach Abs. 4 nicht durch die Pfändung beim Arbeitgeber erfasst waren. Diese Ansprüche sind bei der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu pfänden.

Abgrenzungskriterium ist, ob die Leistungen während des Bezugs anfallen; in diesem Fall werden sie von der Erstreckung des Pfandrechts erfasst, später anfallende Ansprüche jedoch nicht. Das Überbrückungsgeld und die Urlaubsersatzleistung nach dem BUAG sind Ansprüche, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallen. Das Überbrückungsgeld ist eine finanzielle Überbrückung der Zeit bis zum Pensionsantritt und steht nur zu, wenn der Arbeitnehmer in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht. Ebenso fällt die Urlaubsersatzleistung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 299a, eine Ausnahme für Ansprüche vorzusehen, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallen, wird eine Ergänzung der Ausnahme des § 299a Abs. 4 um das Überbrückungsgeld und die Urlaubsersatzleistung vorgeschlagen.

Zu Z 15 (§ 302 Abs. 1)

Dem Drittschuldner steht für den mit der Abgabe der Drittschuldnererklärung verbundenen Aufwand nach Abs. 1 ein Ersatz zu. Die Kosten sind vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen (Abs. 2). Ihm ist deren Zahlung an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen, wenn dieser nicht den ihm als Kostenersatz zustehenden Betrag von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderung einbehält.

Der Ersatz wurde mit der EO-Nov. 1991, BGBl. Nr. 628/1991, pauschaliert und mit der EO-Nov. 2000, BGBl. I Nr. 59/2000, neu festgelegt. Der Ersatz beträgt derzeit 25 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht, sonst 15 Euro.

Seit dem Inkrafttreten der EO-Nov. 2000 wurde der Kostenersatzanspruch des Drittschuldners nicht mehr erhöht. Der Verbraucherpreisindex 1996 hat sich seit dem Inkrafttreten der aktuellen Ersatzbeträge (Oktober 2000) bis März 2016 um 34 % erhöht. Bei den unter Anwendung dieser Veränderungsrate erhöhten Kostenersatzbeträgen wird eine Aufrundung vorgeschlagen, zumal bis zum tatsächlichen Inkrafttreten der Bestimmung am Anfang des Jahres 2017 noch mit einer Steigerung der Veränderungsrate zu rechnen ist. Überdies sind die vorgeschlagenen Beträge auf Grund des Aufwandes der Drittschuldner bei Abgabe der Erklärung angemessen.

Abs. 1 letzter Satz erwähnt, dass im Ersatzbetrag die Umsatzsteuer enthalten ist. Dies trifft nach dem Erkenntnis des VwGH 30.10.2014, Z 2011/15/0181, nicht zu. Der VwGH sprach aus, dass es sich beim Kostenersatz für Drittschuldnererklärungen um keine umsatzsteuerbare Leistung handelt. Um die Bestimmung des Abs. 1 mit der Rechtsprechung des VwGH in Einklang zu bringen, wird der letzte Satz aufgehoben.

Zu Z 16 (§ 385 Abs. 4)

Nach § 301 Abs. 1 hat das Gericht bei der Forderungsexekution dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot die Abgabe einer Drittschuldnererklärung aufzutragen. Der Auftrag ergeht von Amts wegen, sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt. Auch die EuKoPfVO, die einen – der einstweiligen Verfügung entsprechenden – Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vorsieht, enthält in Art. 25 eine Erklärung der Bank als Drittschuldner über die vorläufige Pfändung von Kontenguthaben. Im Gegensatz dazu besteht nach bisherigem Recht bei einstweiligen Verfügungen für die gefährdete Partei nicht die Möglichkeit, eine Drittschuldnererklärung zu erhalten. Um diesen Wertungswiderspruch zum Europäischen Beschluss über die vorläufige Kontenpfändung zu beseitigen und einem Bedürfnis der Praxis Rechnung zu tragen, soll auch bei der einstweiligen Verfügung dem Drittschuldner der Auftrag zu einer Drittschuldnererklärung erteilt werden können. Da jedoch anders als bei der Forderungsexekution der Auftrag zu einer Drittschuldnererklärung nicht der Regelfall sein wird, soll dieser von einem Antrag der gefährdeten Partei abhängen.

Als Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung wird, wie bei der Forderungsexekution, eine Frist von vier Wochen vorgesehen. Diese – lange – Frist steht dem Eilcharakter der einstweiligen Verfügung nicht entgegen, weil das Drittverbot bereits mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird und damit Dringlichkeit nicht mehr gegeben ist.

Das geltende Recht sieht in § 302 eine Regelung über die Kosten(tragung) für eine Drittschuldnererklärung bei einer Forderungsexekution vor. Da die Drittschuldnererklärungen bei einer Forderungsexekution und einer einstweiligen Verfügung als gleichwertig anzusehen sind, ist diese Regelung auch für Letztere als Vorbild heranzuziehen. Der Kostenersatz für die Erklärung wird somit – wie in § 302 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Entwurfs - mit 25 Euro bestimmt.

Die Regelungen über einstweilige Verfügungen gelten nach dem – mit diesem Entwurf eingefügten - § 422 auch für die Abgabe einer Erklärung nach Art. 25 EuKoPfVO. Mit diesem Gleichklang wird dem Erfordernis Rechnung getragen, dass der mit der Ausführung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung verbundene Kostenersatz nicht den für die Ausführung eines gleichwertigen nationalen Beschlusses bestimmten Kostenersatz übersteigen darf.

Zu Z 17 (§ 389a)

Der Gläubiger hat gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. m in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 EuKoPfVO im Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung verbindlich zu erklären, ob er gegen denselben Schuldner im Hinblick auf die Sicherung derselben Forderung bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde einen Antrag auf Erlass eines gleichwertigen nationalen Beschlusses gestellt oder einen solchen nationalen Beschluss bereits erwirkt hat. Er hat weiters als unzulässig oder unbegründet abgelehnte Anträge auf Erlass eines gleichwertigen nationalen Beschlusses anzugeben. Hat der Gläubiger bereits einen gleichwertigen nationalen Beschluss erwirkt, so hat er gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. m EuKoPfVO im Antrag auch anzugeben, inwieweit der Beschluss bereits ausgeführt wurde.

Erwirkt der Gläubiger nach Antragstellung, jedoch während des Verfahrens über den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung einen gleichwertigen nationalen Beschluss gegen denselben Schuldner und zur Sicherung derselben Forderung, so hat er das Gericht hierüber und über jede spätere Ausführung des erlassenen nationalen Beschlusses unverzüglich zu unterrichten. Eine solche Verständigungspflicht trifft den Gläubiger auch für während des Verfahrens als unzulässig oder unbegründet abgelehnte Anträge auf Erlass eines gleichwertigen nationalen Beschlusses (Art. 16 Abs. 3 EuKoPfVO).

Vergleichbare Verständigungspflichten sollen auch bei den einstweiligen Verfügungen vorgesehen werden, wenn ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen, widerrufen oder ein darauf gerichteter Antrag abgewiesen wurde. Die Berücksichtigung dieser Beschlüsse ist nämlich insofern von Bedeutung, als eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen nur dann erlassen werden darf, wenn wahrscheinlich ist, dass ohne sie die Befriedigung einer Geldforderung der gefährdeten Partei vereitelt oder erheblich erschwert würde (§ 379 Abs. 2 Z 1).

Zu Z 18 bis 21, 23, 25 bis 27und 29 bis 32 (§§ 403 ff)

Die Exekutionsordnung enthält im Zweiten Titel des Ersten Abschnitts („Allgemeine Bestimmungen“) Regelungen über die Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden. Hiebei legt § 79 Abs. 1 fest, dass die Bewilligung der Exekution aufgrund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden, voraussetzt, dass sie für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden. Eine Ausnahme wird für die in § 2 bezeichneten Exekutionstitel vorgesehen, das sind solche, die zwar außerhalb von Österreich errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind. Darunter fallen nunmehr die meisten in der Europäischen Union erlassenen Exekutionstitel. Weder die EuGVVO noch die Europäische Mahnverordnung, die Europäische Bagatellverordnung oder die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel verlangt eine Vollstreckbarerklärung.

Da mit der EuKoPfVO erneut ein europäisches Gerichtsverfahren eingeführt wurde, für dessen Durchführung Begleitregelungen in der EO erforderlich sind, empfiehlt es sich, für eine übersichtlichere Gestaltung der EO den Aufbau des Abschnitts über das internationale Exekutionsrecht neu zu gliedern. In einem ersten Abschnitt sollen allgemeine Bestimmungen enthalten sein, auf den ein Kapitel über die Vollstreckbarerklärung folgt. Ein vierter Abschnitt regelt diejenigen - häufigen - Fälle, in denen eine Vollstreckbarerklärung, international Exequatur genannt, nicht erforderlich ist. Den Abschluss bilden die Begleitregelungen zu europäischen Verordnungen über die Vollstreckung, insbesondere zur EuKoPfVO. Um zu vermeiden, dass allzu viele Paragraphen nicht nur mit Ziffern, sondern auch mit Buchstaben angegeben werden müssen, wird vorgeschlagen, die Bestimmungen über das internationale Exekutionsrecht als Dritten Teil nach dem § 402, also dem Abschnitt über einstweilige Verfügungen, vorzusehen. Dies trägt zur Verständlichkeit auch insoweit bei, als die Begleitregelungen zur EuKoPfVO auf die subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmungen über die einstweiligen Verfügungen verweisen und es sich beim Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung selbst um ein Instrument zur Sicherung eines Anspruches handelt, sodass sie systematisch richtig erst nach den Bestimmungen zur Sicherung und nicht davor im Gesetz geregelt werden sollen.

Die neue Platzierung der Bestimmungen über die Vollstreckbarerklärung erleichtert es auch, allfällige weitere erforderliche Begleitregelungen zu auf EU-Ebene künftig ergehenden Verordnungen in die EO einzubauen, ohne dass die Systematik und der Platzbedarf dies erschweren.

Am Beginn des Dritten Teils steht eine allgemeine Bestimmung, wonach bei der Vollstreckung ausländischer Exekutionstitel zu unterscheiden ist, ob sie einer Vollstreckbarerklärung bedürfen oder nicht.

Zu Z 19

zu § 404

Art. 54 EuGVVO sieht Sondervorschriften für den Fall vor, dass eine ausländische Entscheidung eine Maßnahme oder Verfügung enthält, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht bekannt ist. In diesem Fall ist die Entscheidung auf das jeweilige nationale Recht anzupassen. Ein Antrag wird hiefür nicht vorgesehen, sodass die ausländische Entscheidung auch von Amts wegen anzupassen ist.

Diese Bestimmung regelt, wie vorzugehen ist, wenn eine Anpassung erforderlich ist. Die Anpassung erfolgt, wie sich aus dem Hinweis auf die Exekutionsbewilligung ergibt, zugleich mit dieser.

Vor der Entscheidung über die Anpassung können nach Abs. 2 der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete einvernommen werden. Dies ist wegen der gemeinsamen Entscheidung mit der Exekutionsbewilligung eine Ausnahme von § 3, wonach über den Antrag auf Bewilligung der Exekution ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen ist. Die Anpassungsentscheidung greift in die Entscheidung des zivilrechtlichen Erkenntnisverfahrens ein und sollte daher dem Anspruch auf rechtliches Gehör und Fairness gerecht werden. In diesem Sinn soll sowohl dem Verpflichteten als auch dem betreibenden Gläubiger Gelegenheit zur Äußerung zur Anpassung und allenfalls zur Replik gegeben werden können.

Wenn Anpassungen ohne Anhörung des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers vorgenommen wurden, ist es erforderlich, ihnen einen Rechtsbehelf einzuräumen, mit dem Neuerungen geltend gemacht werden können. Ein Rekurs erfüllt dies wegen des Neuerungsverbots nicht. In Anlehnung an die Regelungen zur einstweiligen Verfügung wird deshalb der Partei, die nicht bereits vor der Beschlussfassung angehört wurde, die Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruches eingeräumt.

Die Bestimmung regelt nicht, ob die Anpassung von Amts wegen oder auf Antrag zu erfolgen hat. Außerhalb des Anwendungsbereiches der EuGVVO richtet sich die Beurteilung, ob die Anpassung von Amts wegen oder nur auf Antrag zu geschehen hat, nach der EO. Daher ist ein Antrag geboten, wie dies auch für die Anpassung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen durch ein Schiedsgericht in § 593 Abs. 3 ZPO vorgesehen ist.

zu § 405

Zur Vollstreckung von Unterhaltstiteln aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1 (Europäische Unterhaltsverordnung - EuUVO) maßgebend. Diese enthält zwar keine Bestimmung, aus der sich die Verpflichtung zur Anpassung eines Unterhaltstitels ausdrücklich ergibt, doch ist zu berücksichtigen, dass Art. 41 Abs. 1 EuUVO Unterhaltstitel aus anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen vollstreckt sehen will wie inländische. Die Vollstreckung von Bruchteilstiteln kennt die EO aber nicht. Dieses Ergebnis widerspricht dem Geist der EuUVO, deren Zweck unter anderem darin besteht, dass es einem Unterhaltsberechtigten ohne Umstände möglich sein sollte, in einem Mitgliedstaat eine Entscheidung zu erwirken, die automatisch in einem anderen Mitgliedstaat ohne weitere Formalitäten vollstreckbar ist (Erwägungsgrund 9). Zudem ist die Beschleunigung des Verfahrens (Erwägungsgrund 26) ebenso als Ziel der Verordnung anzusehen wie die Tatsache, dass die berechtigte Person ihre Forderung rasch durchsetzen kann (Erwägungsgrund 26).

Die österreichische Regelung zur Durchsetzung von Bruchteilstiteln in § 10a wurde mit der EO-Nov. 1991 aufgehoben. Die Aufhebung der Bestimmung hat sich grundsätzlich bewährt, weil die Frage der genauen Höhe des Unterhaltsanspruches nunmehr - dem jeweiligen Fachgebiet der Entscheidungsorgane entsprechend und systematisch richtig - im Erkenntnisverfahren zu beantworten ist (s. auch § 18 AUG).

In einigen Staaten sind jedoch Bruchteilstitel zulässig und auch üblich. Vor dem Hintergrund des Zwecks der EuUVO ist es zur Ermöglichung der Durchsetzung ausländischer Bruchteilstitel daher zweckmäßig, eine neue Regelung zu schaffen. Die Regelung soll aber auch für nicht von der EuUVO erfasste ausländische Bruchteilstitel gelten.

Es wird festgelegt, dass für jene Fälle, in denen Unterhalt oder sonstige wiederkehrende Leistungen in einem Bruchteil des Einkommens des Verpflichteten geschuldet werden, die Berechnung der hereinzubringenden Forderung durch das Gericht erfolgt, das über die Bewilligung der Exekution zu entscheiden hat. Basis für diese Berechnung ist die Erklärung der bezugauszahlenden Person über das Ausmaß der Bezüge. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist der bezugauszahlenden Person unter Gewährung einer Frist von vier Wochen aufzutragen. Wird die bezugauszahlende Person nicht vom Gläubiger bekannt gegeben, so hat das Gericht sie nach § 98h GOG vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erheben.

Der Auftrag zur Erklärung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Er ist - wenn nötig durch die Verhängung von Ordnungsstrafen - von Amts wegen zu vollziehen. Die Ordnungsstrafe darf jedoch nur verhängt werden, wenn sie vorher nach Ablauf der Frist von 4 Wochen unter Setzung einer neuen Frist angedroht wurde. Versäumt die bezugauszahlende Person auch diese Frist, ist eine Ordnungsstrafe unter Bestimmung einer neuerlichen Frist zu verhängen. Dies ist solange zu wiederholen, bis die bezugauszahlende Person ihrer Verpflichtung zur Erklärung nachkommt. Der Vollzug erfolgt von Amts wegen. Die Zwangsmittel werden auf die Verhängung von Ordnungsstrafen eingeschränkt, weil dies hier grundsätzlich zweckmäßig und ausreichend zu sein scheint. Für die Verhängung einer Ordnungsstrafe sind gemäß § 78 Abs. 1 die Bestimmungen der ZPO über die mündliche Verhandlung und damit § 220 ZPO über die Strafen anzuwenden. Nach § 220 Abs. 1 ZPO darf eine Ordnungsstrafe den Betrag von 2 000 Euro nicht übersteigen.

Beiden Parteien wird eine fristgebundene Widerspruchsmöglichkeit gegen die in der Exekutionsbewilligung festgesetzte Höhe der Bezüge eingeräumt.

Die betragsmäßige Festlegung der Höhe der zukünftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge in der Exekutionsbewilligung bedeutet, dass der hereinzubringende laufende Unterhalt „eingefroren“ wird. Bei einer Verringerung der tatsächlichen Bezugshöhe bedarf es einer Anpassung durch das Gericht. Daher ist auf Antrag des Verpflichteten im Zuge des Exekutionsverfahrens der Umfang der zu vollstreckenden Forderung neu festzusetzen und damit die Exekution einzuschränken, wenn sich die Bezüge wesentlich geändert haben. Davon wird – wie es der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht entspricht - bei einer Änderung der Bezugshöhe von etwa 10% auszugehen sein. Die Änderung anderer für die Unterhaltsbemessung maßgebender Verhältnisse kann nicht im Exekutionsverfahren geltend gemacht werden.

Wenn sich die Bezüge des Verpflichteten erhöhen, kann im Rahmen des Exekutionsverfahrens nicht der hereinzubringende Betrag erhöht werden, weil das Exekutionsverfahren eine Ausdehnung nicht kennt. Es ist ein neuer Exekutionsantrag erforderlich. Nach dem Vorbild des § 294a, der die Bezügeexekution bei einem unbekannten Drittschuldner regelt, soll hiefür eine Sperrfrist von einem Jahr vorgesehen werden. Ein früherer Antrag soll jedoch dann zulässig sein, wenn der betreibende Gläubiger bescheinigt, dass sich die Bezüge des Verpflichteten erhöht haben. Diese Regelung ist ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des betreibenden Gläubigers, eine Hereinbringung des geschuldeten Betrags zu ermöglichen, und des Verpflichteten, eine durch Exekutionsanträge einhergehende Kostenbelastung zu vermeiden.

Die Frist für die Erklärung der bezugauszahlenden Person übernimmt die Frist für Drittschuldnererklärungen; die Höhe der Kosten orientiert sich an § 302. Einerseits kann die Erklärung umfangreicher sein als eine Drittschuldnererklärung nach § 301, weil bei einem Bruchteilstitel nämlich nicht nur die Höhe des aktuellen Bezugs anzugeben ist, sondern auch der Bezug für den Zeitraum, für den ein Unterhaltsrückstand hereingebracht werden soll. Andererseits sind Angaben zu anderen pfandrechtlich besicherten Gläubigern und Erklärungen zu den Unterhaltspflichten des Schuldners nicht erforderlich.

Zu Z 22 (§ 406)

Durch die Einführung des neuen § 403 am Anfang der allgemeinen Bestimmungen wird die Bestimmung des § 79 Abs. 1 obsolet und daher nicht mehr in den neuen § 406 übernommen. Der Inhalt dieser Regelung, nämlich das Erfordernis einer Vollstreckbarerklärung zur Exekutionsführung für Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden, soll systematisch richtig am Beginn des neu gegliederten internationalen Abschnitts stehen.

Zu Z 24 (§ 411)

Die Brüssel Ia-VO schaffte das Vollstreckbarerklärungsverfahren für zivilgerichtliche Urteile aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Anwendungsbereich ab. Damit sind auch die Fristen für einen Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung (ein Monat nach Zustellung oder zwei Monate nach Zustellung bei einem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat) entfallen. Auch das Vollstreckbarerklärungsverfahren in anderen europäischen Verordnungen stellt nicht auf eine Monatsfrist ab (30 und 60 Tage nach Art. 50 EuErbVO sowie 30 und 45 Tage nach Art. 32 EuUVO). Die Monatsfrist ist somit der EO und anderen internationalen Übereinkommen und Instrumenten fremd. Daher ist es zweckmäßig, die Fristen an die in der EO üblichen Wochenfristen anzupassen.

Zu Z 28 (§ 418)

Die EuGVVO schafft das Vollstreckbarerklärungsverfahren für zivilgerichtliche Urteile aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Anwendungsbereich und damit also beinahe generell ab (Art. 39 EuGVVO). Der Verordnungsgeber hat aber den bisher gegebenen Rechtsschutz für den Schuldner in merito im Wesentlichen beibehalten. Es wurden nämlich die Anerkennungs- und damit auch Vollstreckungsversagungsgründe der Art. 34 und 35 Abs. 1 EuGVVO aF einschließlich des ordre public-Vorbehalts in die neue Verordnung (als Art. 45) übernommen. Die Versagungsgründe werden nur nicht wie bisher in einem eigenen Vollstreckbarerklärungsverfahren (Art. 38 EuGVVO aF) geprüft, sondern erst – auf Antrag des Schuldners (Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 EuGVVO) – im Rahmen des Exekutionsverfahrens.

Nach herrschender Ansicht sind die Versagungsgründe mit Einstellungsantrag geltend zu machen (Mohr, Neues im internationalen Exekutionsrecht – die Neufassung der EuGVVO [Brüssel-I VO], ÖRpfl 2013 H 1, 32). Dies wird in Abs. 1 festgeschrieben.

Weder in der EuGVVO noch in der EO findet sich derzeit eine Frist für die Geltendmachung der Versagungsgründe. Nach Art. 47 Abs. 2 EuGVVO ist auf das Verfahren zur Versagung der Vollstreckung das Recht des ersuchten Mitgliedstaats anzuwenden, soweit es nicht durch die EuGVVO geregelt ist. Die Festlegung einer Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen ist daher dem Vollstreckungsmitgliedstaat überlassen.

Um einen Wertungswiderspruch mit der Geltendmachung von Versagungsgründen im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu vermeiden, soll eine solche Frist festgelegt werden. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren, das zur Prüfung von Versagungsgründen anzuwenden ist, wenn die Durchsetzung eines ausländischen Titels der Vollstreckbarerklärung in Österreich bedarf, ist nämlich die Prüfung der Versagungsgründe nur während des – am Beginn des Exekutionsverfahrens stehenden – Vollstreckbarerklärungsverfahrens möglich und nicht während des gesamten Exekutionsverfahrens.

Die Frist für den Antrag auf Einstellung aus Versagungsgründen soll in Anlehnung an die Fristen für einen Rekurs oder eine Rekursbeantwortung gegen die Vollstreckbarerklärung nach § 84 Abs. 1 und 2 acht Wochen ab Zustellung der Exekutionsbewilligung betragen. Da es sein kann, dass die verpflichtete Partei erst mit Zustellung der Bewilligung der Exekution vom Exekutionstitel Kenntnis erlangt, ist eine längere Frist als die Rekursfrist geboten; eine Frist von acht Wochen für das Aufzeigen der Versagungsgründe scheint angemessen zu sein.

Nach Art. 48 EuGVVO entscheidet das Gericht unverzüglich über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung. Gegen die Entscheidung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen (Art. 49 Abs. 1 EuGVVO). Das Rekursverfahren ist in der EuGVVO nicht näher geregelt und richtet sich daher ebenfalls nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates, in Österreich nach der EO. Für Rekurse gegen die Entscheidung über den Einstellungsantrag aus Versagungsgründen sollen die Rekursfristen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht übernommen werden, sondern es soll die 14-tägige Frist nach § 521 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 78 EO gelten. Dadurch wird eine unterschiedliche Gesetzeslage bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen über Einstellungsanträge vermieden.

Im Exekutionsverfahren ist der Rekurs grundsätzlich einseitig, außer in den in § 65 Abs. 3 genannten Fällen. § 65 Abs. 3 Z 2 nennt auch Entscheidungen über den Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution. Da es sich beim Antrag auf Versagung der Vollstreckung um einen Antrag auf Einstellung der Exekution handelt, ist § 65 Abs. 3 Z 2 anzuwenden, wodurch das Rekursverfahren gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung zweiseitig ist. Die Frist für die Rekursbeantwortung beträgt nach § 521a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 65 Abs. 3 Z 2 EO 14 Tage.

In Abs. 3 sollen die Fälle geregelt werden, dass Versagungsgründe erst nach Zustellung der Bewilligung der Exekution entstehen oder dass die verpflichtete Partei von solchen Gründen ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangen konnte. Während für die Versagungsgründe des Art. 45 Abs. 1 lit. a, b und e EuGVVO wohl kaum ein Anwendungsbereich bleiben wird, ist dies bei lit. c und lit. d durchaus denkbar. Diese Fälle regeln, dass die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist, oder dass die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im ersuchten Mitgliedstaat erfüllt.

Sofern daher Versagungsgründe auf Tatsachen (Entscheidungen) beruhen, die erst nach Zustellung der Exekutionsbewilligung entstanden sind oder von denen eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangen konnte, beginnt die Frist für den Einstellungsantrag erst mit dem Tag zu laufen, an dem die verpflichtete Partei von diesen Tatsachen Kenntnis erlangen konnte. Die Formulierung hat § 146 ZPO über den Wiedereinsetzungsantrag zum Vorbild. Verfahrensrechtlich wird vorgesehen, dass - wie auch § 149 Abs. 1 ZPO regelt - die verpflichtete Partei diese Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben hat.

Als Abs. 4 wird die Regelung des § 84 Abs. 4 (nunmehr § 411 Abs. 4 in der Fassung des Entwurfs) übernommen, wonach die Anrufung des OGH gegen die Entscheidung des Rekursgerichts auch dann zulässig sein soll, wenn damit die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt wurde. Damit wird eine – von der Sache her gebotene - Parallelität mit dem Vollstreckbarerklärungsverfahren erreicht.

Zu Z 33

zu § 422

Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ist nach dem Erwägungsgrund 47 der EuKoPfVO eine Sicherungsmaßnahme, die es einem Gläubiger ermöglicht zu verhindern, dass die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers durch die Überweisung oder die Abhebung der Gelder, die ein Schuldner auf einem Bankkonto in der Europäischen Union hat, gefährdet wird. Er ermöglicht eine grenzüberschreitende Sicherung in einem Verfahren, während sonst die Zustellung eines Doppel- oder Drittverbots von einem ausländischen Gericht an einen österreichischen Drittschuldner unbeachtlich ist (Rauscher, Grenzüberschreitende Forderungsexekution in Europa, RZ 2007, 139). Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung hat den Charakter einer einstweiligen Verfügung, sodass in Abs. 1 klarstellend festgehalten wird, dass die Bestimmungen über einstweilige Verfügungen anzuwenden sind.

Ein Gläubiger kann bereits Exekution zur Sicherstellung führen, wenn er eine gerichtliche Entscheidung erlangt hat. Nach § 370 kann zur Sicherung von Geldforderungen aufgrund der von inländischen Zivilgerichten in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten erlassenen, einstweilen noch nicht vollziehbaren Verfügungen sowie aufgrund von Endurteilen und Zahlungsaufträgen inländischer Zivilgerichte schon vor Eintritt ihrer Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Exekutionshandlungen bewilligt werden. Voraussetzung ist die Bescheinigung, dass ohne diese die Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder dass zum Zweck ihrer Einbringung die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist. Im Rahmen der Exekution zur Sicherstellung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht. Nach Art. 32 EuKoPfVO hat der Beschluss zur vorläufigen Kontenfändung gegebenenfalls denselben Rang, den ein gleichwertiger nationaler Beschluss im Vollstreckungsmitgliedstaat besitzt. Um die Parallelität mit den österreichischen Instrumenten zu wahren, sieht daher Abs. 2 vor, dass ein Pfandrecht begründet wird, wenn der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat. Die Tatsache, dass ein Pfandrecht begründet wird, ist nach § 294 Abs. 2 der Bank mitzuteilen.

Abgesehen von der Begründung eines Pfandrechts sollen auch dann, wenn dem Beschluss eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde zugrunde liegt, die Bestimmungen über einstweilige Verfügungen subsidiär anzuwenden sein. Dadurch wird ein Gleichklang in den Verfahren erreicht, den auch die Verordnung vorsieht.

Art. 2 EuKoPfVO sieht die Anwendbarkeit der Verordnung auf Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen nur bei grenzüberschreitenden Rechtssachen im Sinne des Art. 3 EuKoPfVO vor. Um solche grenzüberschreitenden Rechtssachen handelt es sich nach Art. 3 EuKoPfVO, wenn das mit dem Beschluss vorläufig zu pfändende Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird als entweder dem Mitgliedstaat des Gerichts, bei dem der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung beantragt worden ist, oder dem Mitgliedstaat, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.

Wird das vorläufig zu pfändende Bankkonto in Österreich geführt und möchte ein Gläubiger, der seinen Wohnsitz in Österreich hat, bei einem österreichischen Gericht die Bewilligung der vorläufigen Pfändung dieses Bankkontos erwirken, so steht ihm das Verfahren über den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der EuKoPfVO mangels eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes nicht zur Verfügung. Der Gläubiger könnte ohne die Regelung des Abs. 3 nur eine entsprechende vorläufige Sicherung seiner Geldforderung im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen nach § 379 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 3 erwirken.

Der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung bietet jedoch gegenüber der einstweiligen Verfügung für den Gläubiger zahlreiche Vorteile. So kann etwa bei einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung die Angabe der Bank, bei der der Schuldner angeblich ein Konto hat, unterbleiben, wenn der Gläubiger einen Exekutionstitel oder zumindest eine gerichtliche Entscheidung erlangt hat. Die Schadenersatzregelung nach der EuKoPfVO ist weniger streng: Nach § 394 ist der Anspruch verschuldensunabhängig. In der EuKoPfVO ist hingegen für bestimmte Fälle ein Schadenersatzanspruch nur bei Verschulden mit einer Beweislastumkehr vorgesehen.

Aufgrund des in Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG im österreichischen Verfassungsrecht verankerten Gleichheitssatzes erscheint es mit Hinblick auf diese Vorteile für den Gläubiger im Verfahren nach der EuKoPfVO gegenüber der Stellung der gefährdeten Partei im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen nach § 379 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 3 erforderlich, das Verfahren nach der EuKoPfVO auch – e contrario Art. 3 Abs. 1 EuKoPfVO – inländischen Gläubigern zur Verfügung zu stellen. Abs. 3 sieht daher die Anwendbarkeit der Bestimmungen der EuKoPfVO für Fälle, in denen der Gläubiger seinen Wohnsitz im Inland hat, vor, um auch für reine Inlandsfälle die Anwendbarkeit der Regelungen der EuKoPfVO sicherzustellen.

zu § 423

Art. 6 EuKoPfVO legt Vorschriften für die internationale Zuständigkeit für die Erlassung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung fest. Um eine enge Verbindung zwischen dem Verfahren zum Erlass eines solchen Beschlusses und dem Verfahren in der Hauptsache zu gewährleisten, knüpft der europäische Gesetzgeber die internationale Zuständigkeit für den Erlass des Beschlusses an die internationale Zuständigkeit in der Hauptsache (Erwägungsgrund 13 der EuKoPfVO). Die Festlegung der innerstaatlichen Zuständigkeit bleibt den nationalen Rechtsordnungen vorbehalten.

Nach § 387 Abs. 1 ist für die Anordnung und Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, falls in der EO nichts anderes bestimmt wird, das Gericht zuständig, vor dem der Prozess in der Hauptsache oder das Exekutionsverfahren, in Ansehung deren eine einstweilige Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist. Dies entspricht dem Telos der EuKoPfVO, eine enge Zuständigkeitsverbindung zwischen dem Bewilligungsverfahren über einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und dem Verfahren in der Hauptsache herzustellen. Ist bereits ein Exekutionsverfahren anhängig, dessen Erfolg die vorläufige Kontenpfändung sicherstellen soll, so soll das Exekutionsgericht – wie auch im Fall der Bewilligung und Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nach geltendem Recht – aus Gründen der Verfahrensökonomie auch mit dem Verfahren über die Erlassung und Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung betraut werden. Beides ergibt sich aus dem Verweis auf § 387 Abs. 1.

Ist noch kein Hauptverfahren anhängig oder ein solches bereits rechtskräftig abgeschlossen, jedoch noch kein Exekutionsverfahren anhängig, soll das Verfahren über die Bewilligung und Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien konzentriert werden. Die Konzentration bei einem Gericht fördert eine einheitliche Rechtsprechung, ermöglicht eine Spezialisierung der Richter und vermeidet Unsicherheiten über das zuständige Gericht. Da es sich beim Verfahren zur Erlassung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung um ein schriftliches Verfahren handelt, bedeutet die Konzentration bei einem Gericht keine Erschwernis für die Parteien, wie die als Vorbild dienende Konzentration der Europäischen Mahnverfahren in § 252 ZPO zeigt.

Eine Konzentration ist auch für die Vollstreckung eines von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates, für den die EuKoPfVO unmittelbar anwendbar ist, bewilligten Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zweckmäßig. Auch in diesen Fällen soll nach Abs. 2 das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ausschließlich zuständig sein.

Gemäß Art. 28 Abs. 1 EuKoPfVO sind dem Schuldner der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die Erklärung der Bank und die sonstigen in Art. 28 Abs. 5 EuKoPfVO genannten Schriftstücke, insbesondere der Antrag des Gläubigers, zuzustellen. Die Zustellung hat das Bewilligungsgericht zu veranlassen, wenn sowohl der Schuldner seinen Wohnsitz als auch das Bewilligungsgericht seinen Sitz in Österreich hat (Art. 28 Abs. 2 EuKoPfVO). Wurde der Beschluss hingegen in einem anderen Mitgliedstaat erlassen und hat der Schuldner seinen Wohnsitz in Österreich, so hat die in Österreich gemäß Art. 28 Abs. 3 EuKoPfVO zuständige Behörde die Zustellung zu veranlassen. Es bietet sich an, auch die Zuständigkeit für die Zustellung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu konzentrieren. Dieses Gericht ist nämlich für die Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ausschließlich zuständig, wenn – wovon in den meisten Fällen auszugehen sein wird – ein in Österreich geführtes Konto von dem Beschluss betroffen ist.

zu § 424

Gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. d EuKoPfVO hat der Gläubiger im Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung die Bank, bei der der Schuldner ein Konto hat, anzugeben. Kennt der Gläubiger die Bank nicht, bei der das vorläufig zu pfändende Konto geführt wird, so steht ihm ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gemäß Art. 14 EuKoPfVO zur Verfügung. Diesen Antrag hat er gemäß Art. 14 Abs. 2 EuKoPfVO mit dem Antrag auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zu verbinden. Voraussetzung für die Einholung einer Kontoinformation ist einerseits, dass der Gläubiger eine gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, mit der vom Schuldner die Erfüllung einer Forderung des Gläubigers verlangt wird, und andererseits, dass der Gläubiger Grund zu der Annahme hat, dass der Schuldner ein Konto bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält. Ist die gerichtliche Entscheidung noch nicht vollstreckbar, so ist darüber hinaus eine konkrete Interessenabwägung vorzunehmen.

Die EuKoPfVO regelt nicht die Einholung der Kontoinformation. Dies obliegt den Mitgliedstaaten. Erklärungspflichten des Schuldners sehen nach geltendem Recht § 47 (erfolglose Fahrnisexekution oder Forderungsexekution mit unbekanntem Drittschuldner) und § 346a Abs. 1 (erfolglose Herausgabeexekution) vor, wobei das Verfahren zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und deren Erzwingung bei allen Varianten (durch den Verweis in § 346a Abs. 3 auf § 47 Abs. 2 und § 48) im Wesentlichen gleich geregelt ist. Da die Zielsetzung der EuKoPfVO jener der §§ 47 und 346a entspricht, ist es im Sinne der verfahrensrechtlichen Rechtseinheit zweckmäßig, das Vermögensverzeichnisverfahren sowie die Anwendung der Bestimmungen über die Erzwingung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses gemäß § 48 auf die Verpflichtung des Schuldners, die von ihm verlangten Kontoinformationen mitzuteilen, auszuweiten.

Bei Abgabe einer falschen oder unvollständigen Kontoinformation erfüllt der Schuldner bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale den Tatbestand des § 292a StGB, wie sich aus der Angabe der Bankkonten in einem Vermögensverzeichnis ergibt.

Zur Einholung der Kontoinformationen ist gemäß Art. 14 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 4 Z 12 EuKoPfVO die Auskunftsbehörde desjenigen Mitgliedstaates zuständig, in dem das vorläufig zu pfändende Konto geführt wird. Vorgeschlagen wird, dass als Auskunftsbehörde im Sinn des Art. 4 Z 13 EuKoPfVO das Bezirksgericht einschreitet, in dessen Sprengel der Schuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Inländische Gerichtsbarkeit ist auch dann gegeben, wenn zwar das Konto, auf das sich der Antrag auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung bezieht, im Inland geführt wird, jedoch der Schuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. In diesem Fall ist es jedoch nicht zweckmäßig, an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners anzuknüpfen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Konzentration soll das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Kontoinformation im Rechtshilfeweg veranlassen.

Das Gericht hat über den Schuldner, der gegen das Verfügungsverbot verstößt oder das Gebot missachtet, Einzugsermächtigungen und Daueraufträge aufzulösen, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhängen. Für die Verhängung einer Ordnungsstrafe sind gemäß § 78 Abs. 1 die Bestimmungen der ZPO über die mündliche Verhandlung und damit § 220 ZPO über die Strafen anzuwenden. Die vorgesehene Strafhöhe geht über die in § 220 Abs. 1 ZPO vorgesehene Ordnungsstrafe von 2 000 Euro hinaus, was mit der Schwere des Verstoßes und den möglichen Auswirkungen zu begründen ist. Insbesondere bei einer hohen hereinzubringenden Geldforderung könnte eine geringe Ordnungsstrafe ein zahnloses Instrument sein. Eine Ordnungsstrafe in Höhe von 10 000 Euro ist der EO zudem nicht systemfremd, zumal dies auch bei Bieterabsprachen im Zwangsversteigerungsverfahren vorgesehen ist.

Zu Z 34 (§ 447)

Die Bestimmungen der EuKoPfVO gelten nach deren Art. 54 ab 18. Jänner 2017. Die Begleitregelungen zur EuKoPfVO in der EO sollen daher ebenfalls mit 18. Jänner 2017 in Kraft treten. Sie sind auf Verfahren, die nach dem 17. Jänner 2017 beantragt werden, anzuwenden.

Die übrigen Inkrafttretensbestimmungen gehen davon aus, dass die Novelle noch im Jahr 2016 vom Nationalrat verabschiedet wird. Durch das Inkrafttreten mit 2. Jänner 2017 wird ein Gleichklang mit der Novelle zum Rechtspflegergesetz geschaffen, mit der auch der Wirkungskreis des Rechtspflegers in Exekutionssachen neu geregelt wird.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes)

Zu Z 1 bis 5 (§ 2, Tarifpost 1 Anmerkung 2, Tarifpost 2 Anmerkung 1a, Tarifpost 3 Anmerkung 1a und Art. VI)

Auf Grund der Einführung des Verfahrens zur Erlassung und Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, bei dem es sich im Wesentlichen um ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, soll durch dessen Erwähnung in den entsprechenden Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes klargestellt werden, dass auch hierfür eine Gerichtsgebühr wie für die einstweilige Verfügung zu entrichten ist.

Nach Art. 42 und 44 EuKoPfVO ist in diesen Verfahren zur (teilweisen) Deckung der Gerichtskosten die Einhebung von Gerichtsgebühren zulässig.

Art. 42 EuKoPfVO regelt, dass die Gebühren für das Verfahren zur Bewilligung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und für Rechtsbehelfsverfahren, in denen ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung bekämpft wird, nicht höher sein dürfen als jene für einen gleichwertigen nationalen Beschluss und einen Rechtsbehelf gegen einen solchen nationalen Beschluss.

Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ist eine Sicherungsmaßnahme, die es einem Gläubiger ermöglicht zu verhindern, dass die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers durch die Überweisung oder die Abhebung der Gelder, die ein Schuldner auf einem Bankkonto innerhalb der Union hat, gefährdet wird. Er hat daher den Charakter einer einstweiligen Verfügung. Sowohl in Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als auch in Verfahren zur Bewilligung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung kommt die sachliche Zuständigkeit den Bezirksgerichten zu, wenn sie vor Einleitung des Rechtsstreits in der Hauptsache oder nach dessen rechtskräftigem Abschluss, jedoch vor Beginn der Exekution eingeleitet werden. In den Begleitregelungen zur EuKoPfVO wird darüber hinaus auch die subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmungen über einstweilige Verfügungen vorgesehen.

Beim Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung handelt es sich somit um ein spezielles Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Für diese nationalen Verfahren ist – sofern sie außerhalb eines Zivilprozesses geführt werden – eine Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 Anmerkung 2 vorgesehen, die die Hälfte der nach Tarifpost 1 anfallenden Gerichtsgebühr beträgt, wobei für einen Widerspruch nach § 397 EO und einen Antrag auf Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach § 399 EO keine weiteren Gebühren anfallen, zumal es sich bei der Gerichtsgebühr nach Tarifpost 1 um eine Pauschalgebühr handelt, von der das gesamte Verfahren und damit auch diese Eingaben umfasst sind.

Zur Klarstellung der gebührenrechtlichen Bestimmungen soll auch das Verfahren zur Bewilligung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung in Tarifpost 1 Anmerkung 2 und für Rechtsmittelverfahren gegen einen solchen Beschluss eine Pauschalgebühr in den Tarifpost 2 Anmerkung 1a und Tarifpost 3 Anmerkung 1a erwähnt werden. Die Gebühr soll die Hälfte der nach den Tarifposten 1 bis 3 anfallenden Gerichtsgebühr betragen. Von ihr sollen auch Entscheidungen über Rechtsbehelfe nach Art. 33 und Art. 35 EuKoPfVO abgedeckt sein.

Durch diese Klarstellung ist auch eine Anpassung des § 2, der die Entstehung der Gebührenpflicht regelt, erforderlich. Wie bei Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung soll die Gebührenpflicht mit der Überreichung des Antrages oder der Rechtsmittelschrift entstehen. Die Klarstellung, dass Rechtsmittelgebühren gegen solche Entscheidungen in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten sind, soll zukünftig systemkonform nicht mehr in § 2, sondern direkt bei den Gebührentatbeständen in den Tarifposten 2 und 3 erfolgen.

Art. 44 EuKoPfVO erlaubt den Mitgliedstaaten, Gebühren für die Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und für die Einholung einer Kontoinformation gemäß Art. 14 EuKoPfVO einzuheben.

Es wird jedoch vorgeschlagen, für die Vollstreckung eines von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates bewilligten Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung keine Gerichtsgebühren vorzusehen, zumal es sonst bei einer pauschalen Vergebührung des Verfahrens im Bewilligungsstaat zu einer doppelten Gebührenvorschreibung für die Vollstreckung (die ja im Bewilligungsstaat durch die dort vorgeschriebene Pauschalgebühr bereits abgedeckt sein sollte) kommen könnte.

Die EuKoPfVO stellt den Mitgliedstaaten in Art. 14 Abs. 5 EuKoPfVO mehrere Verfahren zur Einholung von Kontoinformationen zur Auswahl, von denen die Umsetzung des in Art. 14 Abs. 5 lit. c EuKoPfVO genannten Verfahrens in § 424 EO idF des Entwurfs vorgeschlagen wird, das im Wesentlichen dem im geltenden Recht bereits geregelten Vermögensverzeichnisverfahren nach § 346a Abs. 1 EO und nach § 47 EO entspricht und bei dem der Schuldner – in der Regel – dem Bezirksgericht seines Wohnsitzes die von ihm in Österreich unterhaltenen Bankkonten bekanntzugeben hat. Da für ein Vermögensverzeichnisverfahren keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind, muss die Einführung eines Gebührentatbestandes nach Art. 44 EuKoPfVO unterbleiben.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§§ 9, 11 und 19a)

In der Praxis erfolgt die Aufschiebung der Einbringung bei einem Stundungs- oder Nachlassantrag nicht bescheidförmig, sondern dadurch, dass die Einbringungsstelle vorerst von der Einleitung eines Exekutionsverfahrens absieht. Ist bereits ein Exekutionsverfahren eingeleitet, so hat sie bisher die Aufschiebung beantragt, was aber mangels eines Tatbestandes nach § 42 EO in jüngerer Zeit von der Rechtsprechung vermehrt abgelehnt wurde. Es wird vorgeschlagen, in § 9 klarzustellen, dass das Innehalten mit dem Vollzug ohne förmliche Entscheidung möglich ist (wie dies etwa in § 410 Abs. 5 StPO vorgesehen ist) und einen Aufschiebungsgrund dafür zu schaffen (§ 11 Abs. 3 Z 1). In § 11 Abs. 3 Z 2 wird ein Aufschiebungsgrund für den Fall geschaffen, dass die Behörde, die im Grundverfahren entschieden hat, diese Entscheidung, die Grundlage für die Einbringung ist, nochmals überprüft. Bisher hat der Oberste Gerichtshof die analoge Anwendung des § 42 Abs. 1 Z 5 EO nur für den Fall vorgesehen, in dem die Exekution einer Geldstrafe, die im Gefolge einer Unterlassungsexekution verhängt wurde, nach einer Impugnationsklage aufgeschoben werden kann. Dies soll nun für alle vergleichbaren Fälle angeordnet werden: etwa wenn das Firmenbuchgericht Stundung und Nachlass einer Geldstrafe (§ 285 UGB) oder das Strafgericht Aufschub (§ 409a StPO) oder eine nachträgliche Strafminderung (§ 410 StPO) oder Uneinbringlichkeit der Kosten (§ 391 StPO) prüft.

Zu Artikel 4 (Änderung des Vollzugsgebührengesetzes)

Zu Z 1 (§ 3)

In § 3 wird die Anwendbarkeit der Bestimmungen des GGG und des GEG auf die Vollzugsgebühren geregelt. Seit der GGN 2014 sind allerdings die Verweise zum Teil nicht mehr aktuell.

So wurde § 4 Abs. 7 GGG aufgehoben, womit auch ein Verweis darauf zu entfallen hat. An dieser Stelle soll zukünftig auf § 4 Abs. 6 GGG verwiesen werden, womit klargestellt wird, dass die Abbuchungs- und Einziehungsverordnung auch für Vollzugsgebühren anzuwenden ist.

Die Rückzahlung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge – mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 – wird nunmehr in § 6c GEG geregelt. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 GGG in der alten Fassung, auf die das VGebG verweist, entsprechen im Wesentlichen § 6c Abs. 1 Z 1 und § 6c Abs. 2 GEG. Die Regelung des § 30 Abs. 3a GGG in der alten Fassung, auf die ebenfalls verwiesen wird, wurde in § 7 Abs. 5 GEG und die frühere Regelung des § 30 Abs. 4 GGG in § 8c Abs. 4 GEG übernommen. Der Verweis in § 3 Abs. 1 Z 4 kann wegen des Generalverweises auf das GEG in Abs. 2 daher zukünftig entfallen. Da die in das GEG übernommenen Bestimmungen über den Rückzahlungsanspruch auch teilweise eine materiell rechtliche Komponente aufweisen, war Abs. 2 zur Klarstellung so umzuformulieren, dass er auch die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen umfasst.

§ 11 Abs. 3 GEG in der alten Fassung, auf den Abs. 2 Bezug nimmt, entspricht nunmehr der Bestimmung des § 6a Abs. 3 GEG. Das Zitat war daher richtigzustellen.

Zu Z 2 (§ 8)

Nach der EuKoPfVO hat der Gläubiger im Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung die Bank, bei der der Schuldner ein Konto hat, anzugeben. Kennt der Gläubiger die Bank nicht, bei der das vorläufig zu pfändende Konto geführt wird, so steht ihm ein Antrag auf Einholung einer Konteninformation gemäß Art. 14 EuKoPfVO zur Verfügung.

Die Kontoinformation ist ein Unterfall eines Vermögensverzeichnisses; das Verfahren zur Einholung einer Kontoinformation wird dem Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses nachgebildet (siehe § 424 Abs. 3 EO in der Fassung des Entwurfes). Wird im Zuge dieses Verfahrens der Gerichtsvollzieher mit der Einholung einer Kontoangabe betraut, so ist daher eine Vergütung in derselben Höhe wie für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses gerechtfertigt; dies wird klargestellt.