Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz und das Vollzugsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2016 - EO-Nov. 2016)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

1) Die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (Europäische Kontenpfändungsverordnung - EuKoPfVO), ABl. L 189 vom 27.6. 2014, S. 59 ist ab 18. Jänner 2017 unmittelbar anwendbar und erfordert ergänzende Regelungen in der Exekutionsordnung (EO) und im Gerichtsgebührengesetz (GGG).

2) Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1 fordert die Anpassung von Exekutionstiteln, die eine Maßnahme oder Anordnung enthalten, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt sind.

3) Die geltenden Bestimmungen über die Versteigerung von beweglichen körperlichen Sachen im Internet stellen auf die Versteigerung über bestehende justizfremde Plattformen ab. Im Jahr 2015 wurde die Möglichkeit geschaffen, Versteigerungen über die justizeigene Versteigerungs-Plattform Justiz-Auktion.at durchzuführen. Dies erfordert eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen zur Internetversteigerung.

4) Klarstellungen zur Zusammenrechnung von Bezügen im Zuge von Forderungsexekutionen sind geboten.

5) In der Praxis wird vielfach der Vollzugsauftrag nicht sofort erteilt (insbesondere wenn die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt wurde), sondern auf das Einlangen des Rückscheins über die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verpflichteten und den Ablauf der 14-tägigen Einspruchsfrist zugewartet.

 

Ziele

1) Schaffung von Begleitregeln zu EuKoPfVO und EuGVVO

2) Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für einen reibungslosen Ablauf der Internetversteigerung über die justizeigene Versteigerungs-Plattform Justiz-Auktion.at bei Fahrnisexekutionen

3) Vereinfachungen für Drittschuldner bei der Zusammenrechnung von Bezügen

4) Effizienzsteigerung des Vollzuges und Verkürzung der Vollzugszeit

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

1) Einführung von Regelungen über die Zuständigkeit für Verfahren über die Erlassung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und die Einholung einer Kontoinformation sowie zur Einbindung des Verfahrens in das System der EO,

2) Begleitregelungen zur EuGVVO über die Anpassung von ausländischen Exekutionstiteln an eine der österreichischen Rechtsordnung bekannte Maßnahme oder Anordnung, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt,

3) Die Bestimmungen über die Internetversteigerung von beweglichen körperlichen Sachen werden an die im Jahr 2015 geschaffene Möglichkeit der Versteigerung über die justizeigene Versteigerungs-Plattform Justiz-Auktion.at angepasst,

4) Bei der Zusammenrechnung von Bezügen wird der Fall ausdrücklich geregelt werden, dass die einzelnen Bezüge gering sind und aus keinem von ihnen allein der unpfändbare Grundbetrag gedeckt werden kann,

5) Festlegung, dass außer in dem im Gesetz genannten Fall des Erlags einer Sicherheit der Vollzugsauftrag sofort zu erteilen ist, selbst dann, wenn die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt wurde.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Die Änderung des § 25 Abs. 2 EO, die die Erteilung des Vollzugsauftrags regelt, dient dem Erreichen des Wirkungsziels „Effektiver Vollzug (zivil-)gerichtlicher Entscheidungen“ im Globalbudget 13.02 „Rechtsprechung“ des im BFG 2016 normierten Wirkungscontrollings. Danach soll der Zeitraum zwischen der Einbringung eines Exekutionsantrages und der ersten Vollzugshandlung von 71,5 Tagen im Jahr 2014 auf 68 Tage im Jahr 2016 und 60 Tage im Jahr 2020 verringert werden.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Mehreinnahmen durch die Gerichtsgebühr für ein Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung decken die Mehrausgaben für die Führung dieser Verfahren und für die Vergütung der Gerichtsvollzieher bei Aufnahme einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3 EO. Es wird eine geringe Anzahl an Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung erwartet, die überwiegend ohnehin an die Stelle von in der EO bereits geregelten Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen (Bankkonten) treten werden.

Aus dem Vorhaben ergeben sich daher keine finanziellen Auswirkungen für den Bund.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß §17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Es werden Begleitregelungen zur Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (§§ 422 bis 424 EO) und zur Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1 (§ 42 Abs. 1, §§ 404, 405 und 418 EO) geschaffen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1487331052).