Kartellgesetz-Novelle 2016
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Justiz |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2016 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die Richtlinie 2014/104/EU vom 26. 11. 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadenersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. Nr. L 349 vom 5. 12. 2014, S 1 (in der Folge nur: Richtlinie), ist bis 27. 12. 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Ziel(e)
Schaffung von Rechtssicherheit für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus Wettbewerbsrechtsverletzungen; Verbesserung der Transparenz im kartellgerichtlichen Verfahren; Sicherstellung der Qualität von Sachverständigengutachten im Kartellverfahren.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Umsetzung der Richtlinie und Anpassung von Bestimmungen, die mit der Richtlinie im Zusammenhang stehen; Erweiterung der Veröffentlichungspflicht von kartellgerichtlichen Entscheidungen; Überführung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten in die allgemeine SDG-Liste; Einführung einer beschränkten Anfechtungsmöglichkeit von Tatfragen beim Kartellobergericht.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Umsetzung der Schadenersatz-Richtlinie könnte zu vermehrten Klagen auf Schadenersatz aufgrund von Wettbewerbsverstößen in Österreich führen. Dieser Anstieg wird aber aus einer Vielzahl von Gründen (siehe das Impact Assessment der Kommission, SWD(2013) 203 final S 63) nicht sehr ausgeprägt sein. Auf der anderen Seite erwartet die Kommission, dass die Klagen wegen der neuen Vermutungs- und Beweislastregeln einfacher zu führen werden. Die bisher erhobenen Schadenersatzklagen haben oft mehrere Rechtsgänge hinter sich (so zum Beispiel beim Aufzugskartell), da schwierige prozessuale und materiellrechtliche Fragen erst durch höchstgerichtliche Rechtsprechung – oft erst nach Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH – geklärt werden mussten. Diese Rechtsunsicherheit wird durch den Vorschlag beträchtlich vermindert. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Gerichte zwar mehr Verfahren zu entscheiden haben, diese aber in kürzerer Zeit und mit weniger Aufwand erledigt werden können. Insofern wird erwartet, dass sich die be- und entlastenden Effekte die Waage halten werden. Darüber hinaus erwartet die Kommission, dass aufgrund der Regelung zur außergerichtlichen Streitbeilegung mehr Streitigkeiten verglichen werden.
Die Ausdehnung der Veröffentlichungspflichten in § 37 KartG wird aufgrund der überschaubaren Anzahl von Fällen ebenfalls nicht zu einer spürbaren Mehrbelastung für die Gerichtsbarkeit führen.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Der Vorschlag dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU; die übrigen Anpassungsmaßnahmen widersprechen nicht dem Unionsrecht.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
keine.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1487580743).