Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Österreich und Albanien
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMEIA |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die soziale Sicherheit von Personen, die ihr Erwerbsleben in Österreich und Albanien zurückgelegt haben oder die sich im anderen Staat vorübergehend aufhalten oder dort wohnen, ist allein auf Grund der jeweils national geltenden Bestimmungen nicht umfänglich gewährleistet. Darüber hinaus kann bei Erwerbskarrieren mit Bezugspunkten zu beiden Staaten (z. B. Entsendungen) eine doppelte Versicherungspflicht eintreten, was Wettbewerbsnachteile für grenzüberschreitend tätige Unternehmen zur Folge hat.
Ziel(e)
Aufnahme der internationalen Grundsätze der Koordination im Bereich der sozialen Sicherheit (wie z. B. Gleichbehandlung der Staatsangehörigen), Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung durch Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung der Pensionen aufgrund der jeweils eigenen Versicherungszeiten sowie Vermeidung von Doppelversicherungen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Lösung der Probleme durch ein bilaterales Abkommen, das auf den international üblichen Grundsätzen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beruht.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen kann im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit Albanien mit ca. 18 Neuzugängen sofort nach Inkrafttreten und mit durchschnittlich 5 Neuzugängen jährlich gerechnet werden, wobei der Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsmehraufwandes und damit der finanziellen Auswirkungen in gleicher Höhe auf den Bund/UG 22 (Ausfallhaftung) zur Pensionsversicherung eine Durchschnittspension von 328 Euro im Jahr 2017 (basierend auf der durchschnittlichen Pension ins Ausland für Angestellte) und einer Steigerung von 2 % pro Jahr zu Grunde gelegt werden kann.
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Pensionen auf Grund des Abkommens |
94.136 |
119.238 |
145.607 |
172.956 |
201.285 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die EU-Konformität ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine europarechtlichen Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Abl. Nr. L 166 vom 30.4.2004 S. 1).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 809715895).