E n t w u r f

XXX. Bundesgesetz, mit dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz geändert wird (Pkw-VIG Novelle 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 34/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in Österreich zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.“

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen für Fahrzeugnutzerinnen und Fahrzeugnutzern, welche Kraftfahrzeuge mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen betankt bzw. an Ladepunkten aufgeladen werden können.“

3. § 2 Ziffer 1 lautet:

„1. “Personenkraftwagen” Kraftfahrzeuge der Klasse M1 im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 9.10.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166, ABl. L 28, S. 3, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2007/715 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 171, S. 1 vom 29.06.2007 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 459/2012, ABl. L 142 vom 01.06.2012, fallen; hie von sind jedoch beschussgeschützte Fahrzeuge und Spezialfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile und Leichenwagen sowie Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4b und 4c des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2016 nicht erfasst;“

4. § 2 Ziffer 3 lautet:

„3. „Verkaufsort” einen Ort, wo neue Personenkraftwagen ausgestellt oder potenziellen Kunden zum Kauf oder Leasing angeboten werden; Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden, sind darin eingeschlossen;“

5. § 2 Ziffer 4 lautet:

„4. „offizieller Kraftstoffverbrauch” eines bestimmten Personenkraftwagens den von der Genehmigungsbehörde angegebenen Gesamtkraftstoffverbrauch; bzw. die in der Genehmigungsdatenbank oder im Typenschein angegebenen Werte; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für den Kraftstoffverbrauch dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen Kraftstoffverbrauch innerhalb dieser Gruppe angegeben;“

6. § 2 Ziffer 5 lautet:

„5.“ offizielle spezifische CO2-Emissionen” eines bestimmten Personenkraftwagens die von der Genehmigungsbehörde bzw. die in der Genehmigungsdatenbank oder im Typenschein angegebenen CO2-Emissionen; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe angegeben;“

7. § 2 Ziffer 6 lautet:

„6. “Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen” eine Angabe zur Information der Verbraucherin oder des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Personenkraftwagens, an dem der Hinweis angebracht ist;“

8. § 2 Ziffer 7 lautet:

„7. “Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen” eine Zusammenstellung der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Modelle, die am Neuwagenmarkt angeboten werden;“

9. § 2 Ziffer 8 lautet:

„8. “Werbeschriften” alle Druckschriften, die für den Vertrieb von neuen Personenkraftfahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden; dazu gehören mindestens technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;“

10. § 2 Ziffer 9 lautet:

„9. “Fabrikmarke” den Handelsnamen des Herstellers, wie er in den Typgenehmigungsunterlagen erscheint;“

11. § 2 Ziffer 10 lautet:

„10. “Modell” die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und gegebenenfalls der Variante und Version eines Personenkraftwagens;“

12. § 2 Ziffer 11 lautet:

„11. “Typ”, “Variante” und “Version” die vom Hersteller gemäß Anhang II B der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 9. Oktober 2007, in der Fassung der Verordnung(EU) 2015/45, ABl. Nr. L 9 vom 15. Jänner 2015, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsnummern in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden;“

13. § 2 Ziffer 12 lautet:

„12. „Lieferant” jede Person, die neue Personenkraftwagen in Österreich in den Handel bringt;“

14. § 2 Ziffer 13 lautet:

„13. „Händler” jede Person, die neue Personenkraftwagen an einem Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing anbietet oder der Öffentlichkeit vorstellt;“

15. § 2 Ziffer 14 lautet:

„14. „Bundesgremium des Fahrzeughandels” die gesetzliche Interessenvertretung des österreichischen Fahrzeughandels in der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien;“

16. § 2 Ziffer 15 lautet:

„15. “Alternative Kraftstoffe“ sind Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zu Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können. Hierzu zählen unter anderem:

             - Elektrizität,

             - Wasserstoff,

             - Biokraftstoffe gemäß der Definition in § 2 Z 9 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II                       Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch BGBl. 259/2014,

             - Synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe,

             - Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas (CNG)) und flüssig    (Flüssigerdgas (LNG)), und

             - Flüssiggas (LPG).“

17. § 2 Ziffer 16 lautet:

„16. „Elektrofahrzeug“ ist ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält;“

18. § 2 Ziffer 17 lautet:

„17. „Ladepunkt“ ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;“

19. § 2 Ziffer 18 lautet:

„18. „Normalladepunkt ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind.

20. § 2 Ziffer 19 lautet:

„19. „Schnellladepunkt“ ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann.“

21. § 2 Ziffer 20 lautet:

„20. „Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“ ist ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen.“

22. § 2 Ziffer 21 lautet:

„21. „Tankstelle“ ist eine Tankanlage zur Abgabe von Kraftstoff – mit Ausnahme von LNG – über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung;“

23. § 2 Ziffer 22 lautet:

„22. „LNG-Tankstelle“ ist eine Tankanlage für die Abgabe von LNG, die aus einer ortsfesten oder mobilen Anlage, einer Offshore-Anlage oder einem anderen System besteht.“

24. § 2 Ziffer 23 lautet:

„23.“Landseitige Stromversorgung“ ist die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz.“

25. In § 9 wird die Überschrift „Berichtspflicht“ durch die Überschrift „Nutzerinformationen“ ersetzt. § 9 Abs. 1-3 lauten:

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung festzulegen, dass sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche Kraftfahrzeuge regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten alternativen Kraftstoffen betankt bzw. an Ladepunkten geladen werden können. Diese Informationen sind in Kraftfahrzeughandbüchern, an Tankstellen und Ladepunkten, in Kraftfahrzeugen und bei Kraftfahrzeughändlern zur Verfügung zu stellen. Dies gilt für alle Kraftfahrzeuge und dazugehörigen Kraftfahrzeughandbücher, die nach dem 18. November 2016 in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1 muss dem Stand der Technik in Hinblick auf die Kennzeichnungsvorschriften für normgerechten Kraftstoff entsprechen. Die graphischen Darstellungen, einschließlich eines Farbcodierungsschemas, sollen einfach und leicht verständlich sein und deutlich sichtbar angebracht werden.

1.    an den entsprechenden Kraftstoffpumpen und ihren Zapfventilen an allen Tankstellen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kraftstoffe in Verkehr gebracht werden;

2.    an allen Kraftstoffeinfüllstutzen von Kraftfahrzeugen, für die der betreffende Kraftstoff empfohlen und geeignet ist, oder in unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen sowie in Kraftfahrzeughandbüchern, wenn diese Kraftfahrzeuge nach dem 18. November 2016 in Verkehr gebracht werden.

(3) Wenn die Kennzeichnungsvorschriften der jeweiligen Normen der europäischen Normungsorganisationen aktualisiert, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung erlassen oder bei Bedarf neue Normen der europäischen Normungsorganisationen für alternative Kraftstoffe entwickelt werden, gelten die jeweiligen Kennzeichnungsvorschriften nach Ablauf von 24 Monaten nach ihrer Annahme für alle Tankstellen und Ladepunkte und für alle Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind.“

26. § 10 Abs. 1 lautet:

(1) „Wer dem § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4, 6, § 7,§ 8 oder § 9 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 360 Euro, zu bestrafen.“

27. § 10 Abs. 2 lautet:

(2) „Besteht der begründete Verdacht, dass den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf erlassener Verordnungen nicht entsprochen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Betriebsräumlichkeiten zu betreten und Kontrollen vorzunehmen.“

28. § 11 Ziffer 4 lautet:

         „4. zu den Anforderungen an die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2- Emissionen in den Werbeschriften im Sinne des § 7 als auch“

29. Dem § 11 wird folgende Ziffer 5 angefügt:

         „5. zur Bereitstellung von Nutzerinformationen im Sinne des § 9 erlassen.“

30. Dem § 13 wird folgende Ziffer 3 angefügt:

         „3. Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S 1.“

31. Dem § 14 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„§ 1 Abs. 1 und 2; § 2 Z 1; Z 3-23; § 9 samt Überschrift, Abs. 1 bis 3;§ 10 Abs. 1 und 2; § 11 Z 4 bis 5, § 13 Z 3 in der Fassung der Pkw-VIG-Novelle 2016, BGBl. I Nr. xx/2016, treten mit 18. November 2016 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 18. November 2016 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.“