Erläuterungen

Novelle des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes –Pkw-VIG (Pkw-VIG Novelle 2016)

Allgemeiner Teil

Die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur schafft einen gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zum Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in der Union, um die Abhängigkeit vom Erdöl so weit wie möglich zu verringern und die Umweltbelastung durch den Verkehr zu begrenzen. Es werden Mindestanforderungen für die Errichtung der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe einschließlich Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und Erdgas- (LNG und CNG) und Wasserstofftankstellen festgelegt, die von den Mitgliedstaaten durch ihre nationalen Strategierahmen umzusetzen sind, sowie gemeinsame technische Spezifikationen für diese Ladepunkte und Tankstellen sowie Vorgaben für die Nutzerinnen- und Nutzerinformation.

Zuständigkeitsbedingt dient der vorliegende Entwurf über die Änderung des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes (Pkw-VIG) im Wesentlichen der Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie 2014/94/EU betreffend die Implementation von Nutzerinformationen in nationales Recht.

Frist für die Umsetzung:

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU in innerstaatliches österreichisches Recht endet am 18. November 2016.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1):

Geschlechtergerechte Formulierung des Textes.

Zu Z 2 (§ 1):

Dem Abs. 1 wird ein Abs. 2 angefügt, der die Erweiterung des Anwendungsbereiches des vorliegenden PKW-VIG´s hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen für Kraftfahrzeugnutzerinnen und Kraftfahrzeugnutzer zum Inhalt hat.

Zu Z 3 (§ 2 Z 1):

Anpassung an die aktuellen Richtlinienfassungen und an die aktuelle Fassung des Kraftfahrgesetzes 1967.

Zu Z 4 (§ 2 Z 3):

Die Ziffer 4 des § 2 des zu überarbeitendenden Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 34/2006 wird zur Ziffer 3, da die Bezeichnung „kraftfahrrechtliches Datenblatt des Kraftfahrzeuges“ entfällt.

Zu Z 5 (§ 2 Z 4):

Die vorgängige Ziffer 5 wird zur Ziffer 4; als offizieller Kraftstoffverbrauch ist – aufgrund des Wegfalls des kraftfahrrechtlichen Datenblattes – nunmehr der von der Genehmigungsbehörde angegebene Kraftstoffverbrauch bzw. jene Werte, die in der Genehmigungsdatenbank oder im Typenschein eingetragen sind, relevant.

Zu Z 6 (§ 2 Z 5):

Die vorgängige Ziffer 6 wird zur Ziffer 5 unter Wegfall der Nennung des kraftfahrrechtlichen Datenblattes.

Zu Z 7 (§ 2 Z 6):

Die vorgängige Ziffer 7 wird zur Ziffer 6.

Zu Z 8 (§ 2 Z 7):

Die vorgängige Ziffer 8 wird zur Ziffer 7.

Zu Z 9 (§ 2 Z 8):

Die vorgängige Ziffer 9 wird zur Ziffer 8.

Zu Z 10 (§ 2 Z 9):

Die vorgängige Ziffer 10 wird zur Ziffer 9.

Zu Z 11 (§ 2 Z 10):

Die vorgängige Ziffer 11 wird zur Ziffer 10.

Zu Z 12 (§ 2 Z 11):

Die vorgängige Ziffer 12 wird zur Ziffer 11; Aktualisierung der Richtlinie.

Zu Z 13 (§ 2 Z 12):

Die vorgängige Ziffer 13 wird zur Ziffer 12.

Zu Z 14 (§ 2 Z 13):

Die vorgängige Ziffer 14 wird zur Ziffer 13.

Zu Z 15 (§ 2 Z 14):

Die vorgängige Ziffer 15 wird zur Ziffer 14.

Zu Z 16 (§ 2 Z 15)

Die Definition „Alternative Kraftstoffe“ entspricht der Definition gemäß Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

Zu Z 17 (§ 2 Z 16):

Die Definition des Begriffes „Elektrofahrzeug“ entspricht der Definition gemäß Richtlinie 2014/94/EU.

Zu Z 18 (§ 2 Z 17):

Die Definition des Begriffes „Ladepunkt“ entspricht der Definition gemäß Richtlinie 2014/94/EU.

Zu Z 19 (§ 2 Z 18):

Die Definition des Begriffes „Normalladepunkt“ entspricht der Definition gemäß Richtlinie 2014/94/EU.

Zu Z 20 (§ 2 Z 19):

Die Definition des Begriffes „Schnellladepunkt“ entspricht der Definition gemäß Richtlinie 2014/94/EU.

Zu Z 21 (§ 2 Z 20):

Die Definition des Begriffes „Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“ entspricht der Definition gemäß Richtlinie 2014/94/EU.

Zu Z 22 (§ 2 Z 21):

Die Definition des Begriffes „Tankstelle“ entspricht der Definition gemäß Richtlinie 2014/94/EU.

Zu Z 23 (§ 2 Z 22):

Die Definition des Begriffes „LNG-Tankstelle“ entspricht der Definition gemäß Richtlinie 2014/94/EU.

Zu Z 24 (§ 2 Z 23):

Die Definition des Begriffes „Landseitige Stromversorgung“entspricht der Definition gemäß Richtlinie  2014/94/EU

Zu Z 25 (§ 9 Abs. 1-3):

Der § 9 „Berichtspflicht“ wird ersetzt durch den § 9 „Nutzerinformationen“. Der § 9 enthält grundsätzliche Anordnungen darüber, wie die Nutzerinformationen auszugestalten sind.

Zu Z 26 (§ 10 Abs. 1):

Die Strafbestimmungen werden aktualisiert.

Zu Z 27 (§10 Abs. 2):

Abs. 2 wird mit letztem Satz um die Erlaubnis der Behörde erweitert, Betriebsräumlichkeiten zu betreten und Kontrollen vorzunehmen sowie dies gegebenenfalls von der Behörde herangezogenen Sachverständigen vornehmen zu lassen.

Zu Z 28 (§ 11 Z 4):

Die Ziffer 4 wird erweitert um die Ziffer 5.

Zu Z 29 (§ 11 Z 5):

Die Verordnungsermächtigung wird erweitert um Regelungen zur Bereitstellung von Nutzerinformationen zu treffen.

Zu Z 30 (§ 13 Abs. 3):

Auf die Umsetzung der Richtlinie 2014/14/EU wird hingewiesen.

Zu Z 31 (§ 14 Abs. 2):

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der in der Novelle implementierten Änderungen orientiert sich an Artikel 11 der Richtlinie 2014/94/EU und wird mit 18. November 2016 festgelegt. Sollte die Novelle nach dem 18. November 2016 kundgemacht werden, gilt als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tag, welcher dem Tag der Kundmachung folgt.