Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Umsetzung der Saisonarbeiter-Richtlinie (2014/36/EU)

-       Umsetzung der ICT-Richtlinie (2014/66/EU)

-       Anpassung der Regelungen zur grenzüberschreitenden Überlassung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten an das EuGH-Urteil C-91/13

-       Zulassung von drittstaatsangehörigen Start-up-GründerInnen im Rahmen des Rot-Weiß-Rot-Karten-Modells für selbständige Schlüsselkräfte

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Regelung der befristeten Zulassung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten und Kroatien nach den Vorgaben der Saisonarbeiter-Richtlinie, jedoch unter weitestgehender Beibehaltung des geltenden Saisoniermodells

-       Neuregelung der flexiblen und beschleunigten Zulassung von unternehmensintern transferierten drittstaatsangehörigen Schlüsselkräften, SpezialistInnen und Trainees anstelle der bisherigen Regelungen für Rotationsarbeitskräfte

-       Einführung einer EU-Überlassungsbestätigung für grenzüberschreitend aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten überlassene Arbeitskräfte

-       Verbesserte Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen nach den Vorgaben des Maßnahmenpakets zur Stärkung der Start-ups in Österreich

 

Wesentliche Auswirkungen

Mit der Umsetzung der genannten Richtlinien sind im Vollzugsbereich des Ausländerbeschäftigungsrechts keine zusätzlichen Personal- oder sonstige Administrativkosten verbunden. Die Verfahren, Bestätigungen, Bescheide und Gutachten des AMS werden im Rahmen der bestehenden Verfahrensstrukturen abgewickelt. Mit den an die Saisonarbeiterrichtlinie angepassten Regelungen werden auch nicht mehr Saisonarbeitskräfte als bisher zugelassen. Die bisherige Form der Zulassung über Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen bedarfsgerechter Kontingente kann beibehalten werden. Auch unternehmensintern transferierten Schlüsselarbeitskräfte, SpezialistInnen und Trainees wurden schon bisher problemlos über die Entsenderegelungen in Verbindung mit den Regelungen für Rotationsarbeitskräfte zugelassen. Mit der Umsetzung der Richtlinie werden für den Bereich des AMS auch keine neuen Verfahren eingeführt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Anzahl der unternehmensintern transferierten Arbeitskräfte internationaler Konzerne merklich vergrößert.

Bei der Rot-Weiß-Rot Karte für Start-up-GründerInnen wird das AMS wie bisher bei selbständigen Schlüsselkräften durch Erstellung eines Gutachtens in das Verfahren eingebunden sein. Zusätzliche Personal- oder Administrativkosten sind nicht zu erwarten.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit diesem Gesetzesvorhaben werden die oa EU-Richtlinien im AuslBG umgesetzt. Ergänzend zu diesem Gesetzesentwurf bedarf es korrespondierender Regelungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (NAG) und im Fremdenpolizeigesetz (FPG).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Bedarfsorientierung bei Migration weiter erhöhen (siehe Detailbudget 11.03.05 Legistik und rechtliche Angelegenheiten)" für das Wirkungsziel "Sicherstellung eines geordneten, rechtsstaatlichen Vollzugs und eines qualitativ hochwertigen Managements in den Bereichen Asyl, Fremdenwesen und der legalen Migration" der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Richtlinien 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 95 vom 28.3.2014 S. 375 (Saisonarbeiter-Richtlinie) und 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers vom 27.5.2014, ABl. Nr. L 157 S. 1 (ICT-Richtlinie) sind im AuslBG bis 30. September 2016 bzw. 29. November 2016 umzusetzen.

Das EuGH-Urteil C-91/13 im niederländischen Vorabentscheidungsverfahren Essent Energie Productie BV gegen Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid vom 11. September 2014 erfordert Anpassungen der Regelungen für Fälle der grenzüberschreitenden Überlassung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten nach Österreich, um einerseits Rechtssicherheit für die EU-/EWR-ÜberlasserInnen und die österreichischen BeschäftigerInnen von überlassenen drittstaatsangehörigen Arbeitskräften und andererseits eine effektive Strafverfolgung bei Verstößen gegen die Überlassungsvorschriften sicherzustellen.

Die Regelungen für die Zulassung selbständiger Schlüsselkräfte im Rahmen des Rot-Weiß-Rot-Karten-Modells haben sich für die Zulassung von Start-up-GründerInnen als zu eng erwiesen. Im Sinne des Ministerratsvortrags vom 5.7.2016 sollen Start-ups in Österreich durch ein Maßnahmenpaket gestärkt werden, indem u.a. eine eigene Regelung für Start-up-GründerInnen im Rahmen des Rot-Weiß-Rot-Karten-Systems geschaffen wird.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die oa Richtlinien sind im AuslBG und im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie im Fremdenpolizeigesetz 2005 umzusetzen; eine Nichtumsetzung hätte Vertragsverletzungsverfahren zur Folge.

Die Nichtbeachtung des oa EuGH-Urteils würde die bestehende Rechtsunsicherheit bei der Überlassung von Arbeitskräften perpetuieren.

Die Beibehaltung der bestehenden Regelung für die Zulassung selbständiger Schlüsselkräfte würde die Zulassung innovativer Start-up-GründerInnen behindern.

Es bestehen folglich keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll im Jahre 2022 erstmalig vorgenommen werden, um einen ausreichend langen Beobachtungszeitraum zur Verfügung zu haben. Für die Evaluierung notwendige Daten werden größtenteils über das AMS Datawarehouse erhoben werden können.

 

Ziele

 

Ziel 1: Umsetzung der Saisonarbeiter-Richtlinie (2014/36/EU)

 

Beschreibung des Ziels:

Sicherung der Zulassung eines zusätzlichen saisonalen Arbeitskräftebedarfs nach den Vorgaben der Richtlinie, jedoch unter weitestgehender Beibehaltung der geltenden und seit vielen Jahren in der Praxis bewährten Regelungen (jährliche Kontingentverordnungen im Sommer- und Wintertourismus sowie in der Landwirtschaft).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im AuslBG ist die Saisonarbeiter-Richtlinie nicht vollständig umgesetzt.

EU-richtlinienkonforme Zulassung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten und Kroatien; kein EU-Vertragsverletzungsverfahren.

 

Ziel 2: Umsetzung der ICT-Richtlinie (2014/66/EU)

 

Beschreibung des Ziels:

Sicherung der vereinfachten Zulassung konzernintern transferierter Schlüsselkräfte, SpezialistInnen und Trainees innerhalb der Europäischen Union.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im AuslBG ist die ICT-Richtlinie noch nicht umgesetzt.

EU-richtlinienkonforme Zulassung von konzernintern transferierten Schlüsselkräften, SpezialistInnen und Trainees und deren Familienangehörigen; kein EU-Vertragsverletzungsverfahren.

 

Ziel 3: Anpassung der Regelungen zur grenzüberschreitenden Überlassung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten an das EuGH-Urteil C-91/13

 

Beschreibung des Ziels:

Anpassung des AuslBG-Verfahrens für Fälle der grenzüberschreitenden Überlassung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten nach Österreich unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils C-91/13 im niederländischen Vorabentscheidungsverfahren Essent Energie Productie BV gegen Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid vom 11. September 2014.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zulassung EU-intern überlassener drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte mittels ZKO-Meldung und EU-Entsendebestätigung.

Zulassung EU-intern überlassener drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte mittels ZKO-Meldung und eigener EU-Überlassungsbestätigung nach den Kriterien des EuGH-Urteils C-91/13.

 

Ziel 4: Zulassung von drittstaatsangehörigen Start-up-GründerInnen im Rahmen des Rot-Weiß-Rot-Karten-Modells für selbständige Schlüsselkräfte

 

Beschreibung des Ziels:

Umsetzung des Maßnahmenpakets zur Stärkung der Start-ups in Österreich durch Einführung einer eigenen Regelung für drittstaatsangehörige Start-up-GründerInnen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Start-up-GründerInnen können nur aufgrund eines positiven AMS-Gutachtens zugelassen werden, in dem ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der beabsichtigten Erwerbstätigkeit festgestellt wird.

Innovationsorientierte Ansiedlung von drittstaatsangehörigen Start-up-GründerInnen, die innovative Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien entwickeln und in den Markt einführen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Regelung der befristeten Zulassung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten und Kroatien nach den Vorgaben der Saisonarbeiter-Richtlinie, jedoch unter weitestgehender Beibehaltung des geltenden Saisoniermodells

Beschreibung der Maßnahme:

- Verkürzung der maximalen Bewilligungsdauer von zwölf Monaten innerhalb eines Zeitraums von 14 Monaten auf neun Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten

- Bevorzugte Bewilligung von drittstaatsangehörigen Saisoniers, die in den letzten fünf Jahren bereits einmal als Saisonier zugelassen waren

- Beibehaltung der Zulassung über Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von jährlichen Kontingenten für die Wirtschaftszweige Sommer- und Wintertourismus sowie Landwirtschaft

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten und Kroatien werden im Tourismus und in der Landwirtschaft im Rahmen von Kontingenten unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage für eine befristete Beschäftigung zugelassen. Die maximale Zulassungsdauer beträgt 10 Monate innerhalb von 14 Monaten.

Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten und Kroatien werden weiterhin im Tourismus und in der Landwirtschaft im Rahmen von Kontingenten unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage für eine befristete Beschäftigung zugelassen. Die maximale Zulassungsdauer beträgt 9 Monate innerhalb von 12 Monaten. Saisonarbeitskräfte, die bereits in den letzten 5 Jahren einmal als Saisonier zugelassen waren, können bevorzugt bewilligt werden.

 

Maßnahme 2: Neuregelung der flexiblen und beschleunigten Zulassung von unternehmensintern transferierten drittstaatsangehörigen Schlüsselkräften, SpezialistInnen und Trainees anstelle der bisherigen Regelungen für Rotationsarbeitskräfte

Beschreibung der Maßnahme:

- Erweiterung der Regelungen für die Betriebsentsendung auf die Zulassung von unternehmensintern transferierten Arbeitskräften

- Erleichterungen für den Arbeitsmarktzugang der Kernfamilie der unternehmensintern transferierten Schlüsselarbeitskräfte

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In internationalen Konzernen beschäftigte Schlüsselkräfte, SpezialistInnen und Trainees werden im Rahmen der Regelungen für die Beschäftigung von betriebsentsandten Arbeitskräften und von Rotationsarbeitskräften zugelassen.

Der von der ICT-RL erfasste Personenkreis deckt sich weitgehend mit den bisherigen in § 2 Abs. 10 definierten Rotationsarbeitskräften und wird - entsprechend dem Harmonisierungsziel der Richtlinie, auf dieselbe Personengruppe nicht zwei verschiedene Regelungen anzuwenden - in der EU-Entsendung nachgebildeten Verfahren flexibel zugelassen und mit EU-einheitlichen Aufenthaltstiteln (korrespondierende Regelungen im FRÄG 2016-Entwurf) ausgestattet.

 

Maßnahme 3: Einführung einer EU-Überlassungsbestätigung für grenzüberschreitend aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten überlassene Arbeitskräfte

Beschreibung der Maßnahme:

Einführung einer EU-Überlassungsbestätigung für grenzüberschreitend aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten überlassene Arbeitskräfte analog der EU-Entsendebestätigung und Sanktionierung bei Nichteinholung

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zulassung EU-intern überlassener drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte mittels ZKO-Meldung und EU-Entsendebestätigung.

Zulassung EU-intern überlassener drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte mittels ZKO-Meldung und eigener EU-Überlassungsbestätigung nach den Kriterien des EuGH-Urteils C-91/13.

 

Maßnahme 4: Verbesserte Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen nach den Vorgaben des Maßnahmenpakets zur Stärkung der Start-ups in Österreich

Beschreibung der Maßnahme:

- Regelung der Voraussetzungen für den Erhalt einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Start-up-GründerInnen und Konkretisierung der Zulassungsbedingungen für selbständige Schlüsselkräfte hinsichtlich des erforderlichen Investitionskapitals und der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung

- Beurteilung der Kriterien nach einem Punktesystem entsprechend dem RWR-Kartensystem und Erstellung eines Gutachtens durch das AMS

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Start-up-GründerInnen können nur aufgrund eines positiven AMS-Gutachtens zugelassen werden, in dem ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der beabsichtigten Erwerbstätigkeit festgestellt wird.

Innovationsorientierte Ansiedlung von drittstaatsangehörigen Start-up-GründerInnen, die innovative Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien entwickeln und in den Markt einführen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 581534660).