Anlage D
Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen gemäß § 24 Abs. 2
Kriterien |
Punkte |
Qualifikation |
maximal anrechenbare Punkte: 30 |
Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung |
20 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer |
20 |
Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich |
30 |
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Berufserfahrung |
maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Berufserfahrung (pro Jahr) |
2 |
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Sprachkenntnisse |
maximal anrechenbare Punkte: 15 |
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung |
5 |
Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung |
10 |
Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung |
10 |
Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung |
15 |
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Zusatzpunkte |
maximal anrechenbare Punkte: 30 |
Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000 |
10 |
Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich |
10 |
Alter bis 35 Jahre |
10 |
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Summe der maximal anrechenbaren Punkte: |
85 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl: |
50 |