Entwurf

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres sollen bestimmte Materien einer Novellierung unterzogen werden.

Mit den Änderungen im Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 sind Anpassungen auf Grund praktischer Vollzugserfahrungen und weitere Verwaltungsvereinfachungen verbunden.

Mit Einführung einer Zuständigkeit der Finanzprokuratur unmittelbar nach Verständigung durch das Verlassenschaftsgericht wird eine Verwaltungsvereinfachung erreicht. Um die Attraktivität der Stiftung bzw. des Fonds nach dem BStFG 2015 nicht zu beeinträchtigen, entfällt die Veröffentlichungspflicht personenbezogener Daten Dritter – Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Jahresabschluss. Bei Änderungen der Gründungserklärung betreffend den Namen oder die Adresse eines Organs oder der Änderung der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift soll künftig die Mitteilung an die Stiftungs- und Fondsbehörde ausreichen. Nicht zuletzt werden Klarstellungen in Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren über die Errichtung von Stiftungen oder Fonds von Todes wegen getroffen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden.

Im Meldewesen stehen die Meldebehörden, insbesondere bei der Anmeldung Fremder, vor dem Problem, dass die Nachweise der Identität und damit die Richtigkeit der Identitätsdaten oft nur ungenügend überprüft werden können. Da die Richtigkeit der Meldedaten für die gesamte staatliche Verwaltung besonders bedeutend ist, werden Maßnahmen umgesetzt, die es den Behörden erleichtern sollen, die Identität Meldepflichtiger besser überprüfen zu können.

Im Namensänderungsgesetz wird entsprechend den Änderungen im Personenstandsgesetz die Beseitigung des Begriffes „Nachname“ vorgesehen. Weiters werden Streichungsmöglichkeiten von sonstigen Namen im Namensänderungsgesetz eingeführt.

Im Personenstandsgesetz 2013 wurden Änderungen aufgrund praktischer Vollzugserfahrungen und weitere Verwaltungsvereinfachungen notwendig. Bei einer Fehlgeburt (§ 8 Abs. 1 Z 3 Hebammengesetz) wurde bisher davon ausgegangen, dass keine Eintragung in das ZPR vorzunehmen ist und daher konnten auch von den Personenstandsbehörden keine Urkunden zu diesem Sachverhalt ausgestellt werden. Nunmehr soll entsprechend der Entschließung 43/E XXV. GP die Möglichkeit zur Eintragung von „Sternenkindern“ geschaffen werden.

Als Instrument der Verwaltungsvereinfachung wird ermöglicht, auf Antrag Personenstandsurkunden für einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen und zu fertigen. Oft wird durch Änderung der Namensführung eines Elternteiles oder eines Ehegatten die historische Beurkundung verändert. Um dies in den Urkunden möglichst nachvollziehbar zu machen, soll dem Bürger die Möglichkeit gegeben werden, auf Antrag für die Beurkundung einen Zeitpunkt festzulegen. Für eine Beschleunigung in den Verfahren sorgt die Möglichkeit, Erklärungen und Urkunden in elektronischer Form zu übermitteln.

Zur Unterstützung der vollziehenden Behörden und zur Sicherung eines einheitlichen Vollzuges im gesamten Bundesgebiet wird die Möglichkeit der Amtsrevision für den Bundesminister für Inneres geschaffen.

Bisher wurde die Begründung von eingetragenen Partnerschaften bei den Bezirksverwaltungsbehörden vorgenommen. Die Standesämter haben die erforderlichen behördlichen Strukturen und Kompetenz, diese Aufgabe zu übernehmen. Im Zuge dieser Angleichung werden auch die Namensbestimmungen an die entsprechenden Regelungen zur Ehe angeglichen. Die unterschiedlichen Namenskategorien für die Namensbestimmung bei Ehe und eingetragener Partnerschaft (Familien- bzw. Nachname) haben allgemein zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und im Speziellen zu entbehrlichen Verwaltungsverfahren (nach dem Namensänderungsgesetz) geführt. Die Namenserklärungen im Rahmen einer Eheschließung am Standesamt sind gängige Praxis und für die Sache als geeignet und bürgerfreundlich zu erkennen, weshalb die bewährte Regelung auch für eingetragene Partnerschaften übernommen werden soll.

Vor dem Hintergrund der Gefahren, die auch von einem eher als weniger gefährlich eingestuften Schießmittel, vor allem Schwarzpulver, insbesondere bei bewusst rechtswidriger Verwendung, ausgehen können, soll der bewilligungsfreie Erwerb von Schießmitteln nachhaltig eingeschränkt werden.

Im Waffenwesen wird vorgeschlagen, mit dieser Novelle den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition für Asylwerber sowie für unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu verbieten. Darüber hinaus soll für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Möglichkeit bestehen, einen Waffenpass zu erhalten, ohne dass es hiefür im Einzelnen einen Nachweis der konkreten und qualifizierten Gefahrenlage bedarf. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz soll für Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen, die zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, eine Möglichkeit der Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verwendens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles ermöglicht werden. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer sollen solche Vorrichtungen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses verwenden dürfen.

2. Kompetenzgrundlagen:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet

sich hinsichtlich

- des Artikels 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden“),

- der Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“; „Meldewesen“; „Personenstandswesen einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung“, „Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen“).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015)

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 5 Z 3):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 4):

Eine Befassung von Finanzamt und Finanzprokuratur bei einem bloßen Adresswechsel eines Organes oder bei Änderung der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift einer Stiftung oder eines Fonds erscheint als aufwendige Verwaltungsbelastung und soll daher die Mitteilung an die Stiftungs- und Fondsbehörde binnen vier Wochen nach der Bestellung der Stiftungs- und Fondsbehörde ausreichen. Die Namens- oder Adressänderung gilt als Anhang der Gründungserklärung, eine nachträgliche Anpassung der Gründungserklärung selbst ist nicht erforderlich.

Zu Z 3 und 4 (§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Entfall Abs. 4):

Mit Einführung der ab initio Zuständigkeit der Finanzprokuratur nach Verständigung durch das Verlassenschaftsgericht wird Bedürfnissen der Praxis entsprochen. Durch die Präzisierungen der Regelungen zum Verfahrensablauf und der Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators durch die Stiftungs- und Fondsbehörde kann der bisherige Abs. 4 entfallen.

Zu Z 5 (§ 18 Abs. 1):

Es soll klargestellt werden, dass nur fachlich geeignete Personen zu Rechnungsprüfern bestellt werden dürfen. Derzeit ist keinerlei Mindestqualifikation für die Rechnungsprüfer vorgesehen. Unter Bedachtnahme darauf, dass von den Rechnungsprüfern Einnahmen und Ausgaben oder Ausschüttungen bis zu 1 Million Euro pro Jahr geprüft werden sollen sowie diese sogar grobe Pflichtverletzungen festzustellen haben, erscheint ein Abstellen auf fachliche Eignung geboten.

Zu Z 6 (§ 20 Abs. 1 und 7):

Dem Stiftungs- und Fondsvorstand kommt in Zusammenhang mit der Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung die Verpflichtung zur Erstellung einer Vermögensübersicht zu. Die Vermögensübersicht war nach alter Rechtslage zusammen mit der Erstellung des Jahresabschlusses zu errichten. Nach der neuen Rechtslage muss zur Erstellung der Vermögensübersicht kein Rechnungsprüfer bzw. Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden.

Zu Z 7 (§ 20 Abs. 3):

Der Bestätigungsvermerk ist nach § 274 Abs. 8 UGB auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Ein Hinweis auf diese Rechtsfolge dient der Klarstellung zur ordnungsgemäßen Errichtung des Prüfungsberichtes.

Zu Z 8 (§ 20 Abs. 5):

Diese Regelung dient der Klarstellung, dass im Falle der Abberufung des Stiftungs- oder Fondsvorstandes durch die Stiftungs- und Fondsbehörde in erster Linie das Aufsichtsorgan mit der Neubestellung zu beauftragen ist. Sofern ein solches nicht besteht, ergeht der Auftrag an den Gründer, mangelt es auch an einem solchen, so ergeht der Auftrag an den gemäß § 13 bestellten Kurator.

Zu Z 9 (§ 22 Abs. 2a):

Die Ausnahme betreffend der Einsicht in personenbezogene Daten Dritter, und zwar Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Jahresabschluss, wird aufgenommen, da diese Veröffentlichungspflicht die Attraktivität der Stiftung bzw. des Fonds nach dem BStFG 2015 beeinträchtigen könnte. Damit wird einer Forderung aus der Praxis entsprochen.

Zu Z 10 (§ 23 Abs. 3):

Der Bundesminister für Inneres hat die Informationen der Stiftungs- und Fondsbehörde ohne weitere Prüfung in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen. Eine inhaltliche Prüfung des Eintragungsbegehrens wird im Zuge der Prüfung der Gründungserklärung nach § 9, der Prüfung aufgrund einer Änderung der Gründungserklärung nach § 11 und durch die Möglichkeit der Erklärung nach § 10, dass die Errichtung nicht gestattet ist, vorgenommen.

Zu Z 11 (§ 28 Abs. 2):

In den Übergangsbestimmungen wird klargestellt, dass die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes nach alter Rechtslage (BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013) für Stiftungen und Fonds von Todes wegen nur gelten, solange sich die Stiftung oder der Fonds von Todes wegen in der Gründungsphase befindet.

Zu Z 12 (§ 32 Abs. 1):

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung an § 28 Abs. 2 dritter Satz.

Zu Artikel 2 (Änderung des Meldegesetzes 1991)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Hier erfolgt eine notwendige Adaptierung im Inhaltsverzeichnis.

Zu Z 2 (§ 3a):

Aufgrund von Erfahrungswerten aus der Praxis sind zur Erhöhung der Datenrichtigkeit und -qualität der Melderegister ergänzende Regelungen erforderlich: Um eine bessere Zuordnung der Identitätsdaten von Fremden zur Person zu gewährleisten, sollen die Meldebehörden nach Abs. 1 daher ermächtigt werden, im Zentralen Fremdenregister das Lichtbild sowie Identitätsdaten einzusehen. Damit können sie überprüfen, ob das vorgelegte Dokument tatsächlich von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde oder ob es sich um eine Fälschung handelt. Dem kommt vor allem bei der Anmeldung von Asylwerbern besondere Bedeutung zu, weil diese oft nur über eine Verfahrenskarte ohne besondere Sicherheitsmerkmale verfügen. Darüber hinaus bietet das Zentrale Fremdenregister den Zugriff auf Lichtbilder in wesentlich besserer Qualität als im vorgelegten Dokument, um tatsächlich feststellen zu können, ob derjenige, der den Ausweis vorlegt, mit dem ident ist, für den der Ausweis ausgestellt wurde.

Abs. 2 bietet den Meldebehörden die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung, Daten eines Reisedokuments automationsunterstützt zu erfassen. Dies soll in erster Linie den Aufwand bei Meldevorgängen reduzieren. Reisedokumente verfügen regelmäßig über eine maschinenlesbare Schrift und mitunter auch über einen Chip, der automationsunterstützt ausgelesen werden kann. Zudem kann durch die automationsunterstützte Datenerfassung eine Verbesserung der Datenqualität durch Vermeidung allfälliger Übertragungsfehler erwartet werden.

Es dürfen bei der automationsunterstützten Erfassung der Daten der Reisedokumente jedoch keine Informationen in das Melderegister aufgenommen werden, die nicht Meldedaten im Sinne des § 1 sind.

Zu Z 3 (§ 4a Abs. 3a):

In den vergangenen Jahren hat sich, insbesondere bei Fremden, die ohne Reisedokumente in das Bundesgebiet gekommen sind, immer wieder gezeigt, dass es ihnen kaum möglich ist, ihre Identität tatsächlich mit der gebotenen Verlässlichkeit nachzuweisen. So wird etwa im Asylverfahren von einer Verfahrensidentität ausgegangen, die in erster Linie auf den unbestätigten Angaben der Betroffenen beruhen. Ungeachtet des Umstands, dass der Betroffene seine Identität nicht nachzuweisen vermag, ist es angezeigt, die Meldung dennoch zuzulassen. Vor dem Hintergrund, dass die Informationen des ZMR Grundlage für viele Verwaltungsbereiche geworden sind, ist es erforderlich, in sämtlichen Auskünften, Bestätigungen und Abfrageergebnissen der Meldebehörde erkennbar zu machen, dass es sich bei den Angaben zur Identität des Meldepflichtigen um keine gesicherten Informationen handelt.

Sobald die Identität festgestellt wird, ist dieser Vermerk zu löschen. Bei Asylwerbern ist davon auszugehen, dass die Verfahrensidentität spätestens mit der Entscheidung über ihren Asylantrag zur gesicherten Identität wird.

Stellen andere Behörden in ihrem Bereich die Identität fest, etwa im Zuge eines Personenstandsfalls, soll sie die Pflicht treffen, dies der Meldebehörde mitzuteilen, die daraufhin den Vermerk zu löschen hat.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 2):

Entsprechend den Regelungen zur Bundesabgabenordnung (BAO) werden die Unternehmen verpflichtet, Grundaufzeichnungen für sieben Jahre aufzubewahren. Von dieser Regelung sind auch Meldezettel erfasst, welche vom Prüfer verlangt werden können. Um Widersprüche zwischen den Vorschriften der BAO und dem MeldeG zu vermeiden, soll die Aufbewahrungsdauer der Gästeverzeichnisse einheitlich mit sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung festgelegt werden.

Zu Z 5 (§ 15 Abs. 2a):

Diese Bestimmung zielt auf eine Verwaltungsvereinfachung ab: Bei Mitteilungen über die erfolgte Abschiebung nach § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG 2005 soll die amtswegige Abmeldung des Betreffenden von der Meldebehörde ohne dem in Abs. 2 vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden können. Dies ermöglicht den Meldebehörden ein effizienteres Arbeiten und die Einsparung von Verwaltungskosten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Namensänderungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Um eine Anpassung an den Begriff „Namen“ gemäß § 38 Abs. 2 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013 zu erreichen, ist im Namensänderungsgesetz – NÄG ein Hinweis auf § 38 Abs. 2 PStG vorzunehmen. Dadurch sind auch die sonstigen Namen von den Regelungsmöglichkeiten des NÄG erfasst.

Zu Z 2 und 4 (§ 2 Abs. 1 Z 7a, § 9a):

Aufgrund der Beseitigung des Begriffes „Nachname“ im PStG entfallen diese Bestimmungen. Diese Verfahren nach der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft werden durch die Namensbestimmungen bei Eheschließung ersetzt.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 3):

Die Streichung eines sonstigen Namens ist eine Änderung des Namens nach § 1 Abs. 1 NÄG.

Zu Z 4 (§ 9a):

Die Streichung des § 9a ist aufgrund der Beseitigung des Begriffes „Nachname“ im PStG erforderlich.

Zu Artikel 4 (Änderung des Personenstandsgesetzes 2013)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Hier erfolgt eine Adaptierung im Inhaltsverzeichnis.

Zu Z 2 (§ 2):

Als Ergänzung zu den bereits normierten aufgezählten besonderen Personenstandsdaten zur Geburt, Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall aufzunehmen. Dadurch können in Verlassenschaftsverfahren die zuständigen Gerichte und Notare relevante Daten direkt aus dem ZPR abfragen, was eine Vereinfachung der Verfahrensführung für die zuständigen Stellen und eine raschere Abwicklung der Verlassenschaftsverfahren durch Notare und damit mehr Bürgerfreundlichkeit bedeutet.

Zu Z 3 und 9 (§§ 3 Abs. 2, 4 und 5, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 2 und 67 Abs. 2):

Die Begründung der eingetragenen Partnerschaft soll entsprechend den Bestimmungen der Ehe von den Bezirksverwaltungsbehörden zu den Standesämtern verlagert werden. Der Verweis auf § 18 Abs. 1 bis 3 berücksichtigt die Ermöglichung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft an einem Ort, welcher der Bedeutung der Ehe entspricht und somit die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu G18/2013.

Zu Z 4 (§ 4):

Dem Bundesminister für Inneres wird die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz an den Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben. Zweck einer solchen Revision ist es, das Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns in einem verfassungsrechtlich abgesteckten Interessenbereich durchzusetzen [Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5 (2016) 282]. Für die Vollzugsbehörden bedeutet dies eine Entlastung und Unterstützung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

Zu Z 5 (§§ 7 Abs. 2 und 11 Abs. 5):

Die Obsorge wird von den ordentlichen Gerichten nicht nur mit Beschlüssen geregelt, die Textänderung ist eine Anpassung und stellt die Aufgabenstellung der Standesämter klar. Für die Vollzugsbehörden wird somit die gesetzliche Vertretung in Verwaltungsverfahren klar ersichtlich und Missbrauch hintangehalten.

Zu Z 6, 7, 8, 10, 11, 15, 21 und 22 (§§ 18 Abs. 5, 20 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 2, 32 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 4, 48 Abs. 2, 6 und 8, 52 Abs. 3, 66 Abs. 2 und 4, 67 Abs. 1 Z 4):

Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 4 wird insofern abgeändert, als bloß die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und sonstige namensrechtliche Feststellungen einzutragen sind. Es entfällt damit die Namensbestimmung für die aus der Ehe stammenden Kinder. Es entfällt auch die Bestimmung des § 55 Abs. 1 Z 3, wonach in Zukunft die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder nicht mehr in der Heiratsurkunde aufzuscheinen hat. Im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft werden die Namensbestimmungen der eingetragenen Partner an die Namensbestimmungen der Eheschließenden angeglichen und ersetzt der gemeinsame Familienname den Nachnamen. Mit der Angleichung des Nachnamens eingetragener Partner an den Familiennamen der Eheschließenden wird die Anwendung der namensrechtlichen Bestimmungen über Kinder nach ABGB für die in die eingetragene Partnerschaft eingebrachten Kinder notwendig.

Zu Z 12 und 13 (§ 30):

Durch die Ergänzungen in § 2 Abs. 6 (besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall) ist eine Anpassung in § 30 notwendig.

Zu Z 14 und 16 (§ 32 ):

Mit der Entschließung 43/E XXV. GP wurde die Bundesregierung ersucht, im Rahmen einer Gesetzesinitiative die Rechtgrundlagen zu erarbeiten, die es ermöglichen, auf Wunsch betroffener Elternteile auch fehlgeborene Kinder beurkunden zu können.

Diesem Wunsch soll nunmehr entsprochen werden. In § 32 wird eine Eintragungsmöglichkeit für Fehlgeburten in das Personenstandsregister geschaffen und in weiterer Folge vorgesehen, dass den betroffenen Elternteilen eine aus dem Zentralen Personenstandsregister generierte Urkunde (§ 57 Abs. 2a) ausgehändigt werden kann.

Grundsätzlich ist es denkbar, dass der Vater diese Eintragung im Personenstandsregister beantragen möchte. Da für die Mutter eine Fehlgeburt eine traumatische Erfahrung sein kann, ist sicherzustellen, dass die Eintragung der Fehlgeburt nicht gegen den Willen der Mutter erfolgen kann. Ergeben sich für die Behörde Anhaltspunkte, wonach das Einverständnis der Mutter anzuzweifeln ist, hat die Behörde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dasselbe gilt naturgemäß auch für den Fall, dass die Behörde um den Umstand des mangelnden Einverständnisses weiß. Ergeben sich für die Behörde keinerlei Hinweise, dass die Eintragung im Personenstandsregister gegen den Willen der Mutter erfolgt, wird sohin klargestellt, dass in diesen Fällen kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt werden muss.

Zu Z 17 (§ 35 Abs. 3):

Dem Bestreben, Änderungen allgemeiner Personenstandsdaten und im Ausland neu eingetretener Personenstandsfälle möglichst durch Bekanntgabe an die Personenstandsbehörde nachzukommen, soll nunmehr entsprochen werden. Die diesbezügliche Ergänzung stellt im Sinne der bisherigen Praxis klar, dass auch ein neu eingetretener Personenstandsfall (Geburt) gemeldet werden muss. Weiters wird neben einer Verpflichtung des Betroffenen und des gesetzlichen Vertreters auch eine Verpflichtung des Elternteils statuiert, Informationen betreffend Änderungen nach diesem Bundesgesetz verarbeiteter allgemeiner Personenstandsdaten im Ausland zu erteilen. Zwischen gesetzlichem Vertreter und Elternteil ist zu differenzieren. Sowohl Vater als auch Mutter sind vom Begriff „Elternteil“ umfasst, die gesetzliche Vertretung wird jedoch erst mit der Obsorge erlangt. Eine Vaterschaftsanerkennung regelt zwar die Abstammung, nicht jedoch automatisch die Obsorge. In den meisten Ländern, so auch in Österreich, ist hiezu ein weiteres Verfahren notwendig.

Zu Z 18 (§ 35 Abs. 5):

Bei der Verpflichtung zur Eintragung der Personenstandsfälle nach Abs. 2, 3 und 4 wird künftig an die Personenstandsbehörde angeknüpft, bei der diese bekannt gegeben werden. Besteht bei dem Betroffenen oder bei einem Elternteil des Betroffenen ein Anknüpfungspunkt im Inland (Hauptwohnsitz, Personenstandsfall), ist ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall bei dieser Personenstandsbehörde einzutragen. Damit wird der Pflicht zur Eintragung sämtlicher Personenstandsfälle möglichst weitgehend nachgekommen.

Zu Z 19 (§ 36 Abs. 3):

Im Hinblick auf die Rechtssicherheit zum Nachweis des aktuellen Personenstandes einer Person (§ 35 Abs. 2) wird es zugelassen, Eintragungen im Ausland erfolgter Personenstandsfälle ohne weiteres Verfahren vorzunehmen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zu Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit aufkommen lassen. Diese Eintragung kann als Grundlage für die Ausstellung einer österreichischen Urkunde herangezogen werden. Als Folge entfällt die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung der ausländischen Urkunde auf deren formale und inhaltliche Richtigkeit und rechtskonforme Übersetzung für andere österreichische Behörden. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und Bürgerfreundlichkeit.

Zu Z 20 (§ 36 Abs. 4):

Die bisher notwendige sachliche Rechtfertigung für den Nachweis eines rechtlichen Interesses entfällt, da aus Gründen der Rechtssicherheit die Ausstellung einer österreichischen Urkunde sowohl für den Bürger als auch für die Vollziehung Vorteile bietet (siehe Erläuterungn zu Ziffer 19).

Zu Z 23 (§ 41 Abs. 3):

Bei Eheschließungen oder bei anderen personenstandsrechtlichen Anlässen werden Namensänderungen vorgenommen. Die Personenstandsbehörde soll bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung serviceorientiert die vorgesehenen melderechtlichen Änderungen vornehmen und Auskünfte erteilen können. Durch die vorgeschlagene Änderung können sofort nach den personenstandsrechtlichen Amtshandlungen auch die geänderten Meldedaten per Registerauszug von der Personenstandsbehörde an die Bürger ausgestellt werden.

Zu Z 24 (§ 47 Abs. 1):

Zusätzlich zum Personenkern sollen jeder abfrageberechtigten Behörde im Wege des Datenfernverkehrs die Vornamen der Eltern zur Verfügung gestellt werden. Dies im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, damit ein zusätzliches Kriterium zur Identifikation einer Person besteht. Die Praxis hat gezeigt, dass die zusätzlichen Angaben der Vornamen der Eltern eine Vorbeugung gegen eine Verwechslungsgefahr darstellen.

Zu Z 25 (§ 48 Abs. 1):

Es erfolgt eine treffsichere Anpassung an den Zuständigkeitsbereich der Kinder- und Jugendhilfeträger.

Zu Z 26 (§ 52 Abs. 1):

Der früher übliche Begriff „Abschrift“ kann entfallen, weil er in Folge der Einführung des Zentralen Personenstandsregisters nicht mehr praxisrelevant ist.

Zu Z 27 (§ 53 Abs. 1):

Die Novellierung soll ermöglichen, zu jedem Zeitpunkt Personenstandsurkunden zu erstellen und zu fertigen. Als Zeitpunkt wird ein bestimmter Kalendertag verstanden. Dieser Zeitpunkt ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen. Die bisherigen Bestimmungen haben zu zahlreichen Beschwerden geführt, wenn Namensänderungen innerhalb der Familie durchgeführt wurden und diese dann nicht auf den Urkunden dargestellt werden konnten.

Zu Z 27, 35 und 42 (§§ 53 Abs. 1, 58 Abs. 2 und 70):

Das Wort „Auszug“ wird durch das Wort „Registerauszug“ ersetzt. Dementsprechend wird das Wort „Auszüge“ durch das Wort „Registerauszüge“ und das Wort „Auszügen“ durch das Wort „Registerauszügen“ ersetzt. Die begriffliche Anpassung dient der Klarstellung, dass Registerauszüge keine Auszüge (Kopien) aus einem Personenstandsbuch sind.

Zu Z 28 (§ 53 Abs. 2):

Das Erfordernis, wonach Personenstandsurkunden mit Religionsbekenntnis nur bei jener Personenstandsbehörde beantragt werden können, die die Eintragung vorgenommen hat, entfällt aufgrund des Bestrebens, im Sinne der Bürgerfreundlichkeit eine offene Zuständigkeit der Behörden zu ermöglichen.

Zu Z 29 (§ 53 Abs. 4):

Um einem im Ausland wohnenden österreichischen Staatsbürger dieselben Möglichkeiten zu verschaffen wie im Inland, soll den österreichischen Vertretungsbehörden die Möglichkeit gegeben werden, über Personenstandsurkunden hinaus Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auszustellen. Die Verfahren hierzu werden weiter bei den Inlandsbehörden geführt, das Dokument kann aber bei den Vertretungsbehörden im Ausland bezogen werden.

Zu Z 30 (§ 53 Abs. 6):

Einer Differenzierung zwischen Partnerschaftsurkunden und allen anderen Personenstandsurkunden bedarf es aufgrund der geänderten Zuständigkeit nicht mehr. Partnerschaftsurkunden waren nach vorheriger Rechtslage auf Verlangen vom Landeshauptmann zu beglaubigen, nach neuer Rechtslage steht diese Befugnis auch den Bezirkshauptmannschaften zu.

Zu Z 31 (§ 55 Abs. 1 Z 3):

Die Heiratsurkunde muss fortan die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder nicht mehr enthalten. Durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013 wurde neben der einmalig zulässigen Bestimmung eines Familiennamens die Möglichkeit geschaffen, den Familiennamen des Kindes nach § 157 Abs. 2 ABGB bei Änderungen der Namensführung der Eltern erneut zu bestimmen.

Zu Z 32 (§ 57 Abs. 1 Z 6 und 7):

Die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten und des eingetragenen Partners sind für den Notar als Gerichtskommissär nur im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens relevant und ergibt sich daraus ein eingeschränkter Verweis auf § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8.

Zu Z 33 (§ 57 Abs. 2):

Mit einer sprachlichen Anpassung wird das Wort „Totgeburten“ aufgenommen. Dadurch wird klargestellt, dass ein Unterschied zwischen einer Tot- und Fehlgeburt besteht. Von einer Totgeburt spricht man, wenn das Kind nach der Entbindung keine Lebenszeichen wie Herzschlag oder Atmung zeigt und mehr als 500 Gramm wiegt. Liegt das Geburtsgewicht darunter, handelt es sich um eine Fehlgeburt.

Zu Z 34 (§ 57 Abs. 2a):

Mit dieser Bestimmung wird die Ausstellung einer eigenen Urkunde für Sternenkinder für die betroffenen Elternteile entsprechend der Entschließung 43/E des Nationalrates vom 22. Oktober 2014 an die Bundesregierung ermöglicht. Für den Nachweis zur Ausstellung der Urkunde genügen die Erklärungen der Eltern und die ärztliche Bestätigung.

Zu Z 37, 38 und 41 (§§ 67 Abs. 3, 5 und 68 Abs. 4):

Die geplanten Änderungen in § 67 Abs. 3 dienen der Klarstellung.

Die österreichischen Vertretungsbehörden haben die Möglichkeit und Infrastruktur, elektronische Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 67 Abs. 3 durchzuführen. Aus diesem Grund kann die Erklärung im Sinne des § 68 Abs. 4, die nach § 67 Abs. 3 übermittelt wird, auch in elektronischer Form beurkundet und beglaubigt werden. Generell besteht nach § 68 Abs. 1 keine Obliegenheit zur zusätzlichen elektronischen Übermittlung, sondern ist in dem Fall die elektronische Übermittlung als Alternative zu den Möglichkeiten nach § 68 Abs. 1 erster Satz vorgesehen.

In § 67 Abs. 5 wird auf die Beurkundungspflicht der Personenstandsbehörde hingewiesen und entfällt die Eintragungspflicht der Personenstandsbehörde, die die Eintragung der Geburt vorgenommen hat. Der Grund für diesen Entfall liegt im Bestreben, im Sinne der Bürgerfreundlichkeit eine offene Zuständigkeit der Behörden zu ermöglichen.

Zu Z 39 (§ 68 Abs. 1):

Es soll eine Beschleunigung und Vereinfachung in den Eintragungsverfahren dadurch ermöglicht werden, dass die Übermittlung von Erklärungen und Urkunden auch auf elektronischem Weg durchgeführt werden kann.

Zu Z 40 (§ 68 Abs. 2):

Durch die Verlagerung der eingetragenen Partnerschaft von den Bezirksverwaltungsbehörden zu den Standesämtern kann diese Bestimmung entfallen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010)

Zu Z 1 (§ 23 Abs. 2 Z 1):

Seit Erlassung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 2010 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln grundsätzlich an eine behördliche Bewilligung gebunden. Schießmittel in einer Menge bis zu 10 kg sind dabei von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Im vorliegenden Entwurf ist vor dem Hintergrund der Gefährlichkeit auch geringerer Mengen von Schießmitteln nunmehr vorgesehen, dass der Erwerb und Besitz für jegliche Mengen an Schießmitteln an eine behördliche Bewilligung geknüpft wird.

Aufgrund der gleich hohen Gefährlichkeit von Spreng- und Schießmitteln und der Tatsache, dass Schießmittel im Vergleich zu Sprengmitteln leichter umsetzen, soll die bisherige Ausnahmebestimmung von der Bewilligungspflicht entfallen. Die sachgerechte Regelung des Abs. 2 hinsichtlich der dort genannten privilegierten Personengruppen bleibt unverändert.

Zu Z 2 (§ 44 Abs. 1 Z 1):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 3 (§ 48 Abs. 8):

Für eine Abfederung der neu eingeführten Bewilligungspflicht für Mengen bis zu 10 kg ist vor dem Hintergrund des Eingriffs in wohlerworbene Rechte eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig besessene Schießmittel innerhalb einer Übergangsfrist von sechs Monaten verbraucht oder an andere berechtigte Personen überlassen werden dürfen. Darüber hinaus soll die Möglichkeit bestehen, für diese Schießmittel bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Berechtigung in Form eines Schießmittelscheins gemäß § 24 zu erhalten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Waffengesetzes 1996)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Hier erfolgt eine notwendige Adaptierung im Inhaltsverzeichnis.

Zu Z 2 (§ 11a):

Die vorgeschlagene Änderung soll den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition für Asylwerber (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) verbieten. Asylwerber verfügen vor der Zulassung über einen bloß faktischen Abschiebeschutz und danach über ein Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens. Da es sich somit um Personen handelt, bei denen noch unklar ist, ob sie in Österreich bleiben dürfen oder sie das Bundesgebiet verlassen müssen, ist es sachgerecht, ihnen bis zum Abschluss des Asylverfahrens keinen Zugang zu Schusswaffen und Munition zu gewähren.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass auch der Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition für unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige verboten ist. Es scheint sachgerecht, jenen Personen, die sich nicht legal im Bundesgebiet aufhalten bzw. über keinen Aufenthaltstitel verfügen, die gegebenenfalls sogar einem Einreiseverbot unterliegen, keinen Zugang zu Schusswaffen und Munition zu gewähren. Ob sich ein Fremder im Bundesgebiet rechtmäßig aufhält, richtet sich naturgemäß nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. In § 31 FPG sind die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet geregelt. Fremde, deren Aufenthalt bloß geduldet ist (§ 46a FPG), halten sich etwa nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. § 31 Abs. 1a Z 3 FPG) und fallen daher unter den neuen § 11a.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 3a):

Diese Bestimmung entspricht einem Wunsch des Verbandes der Österreichischen Förster sowie des Österreichischen Landarbeitertages. Um für Arbeitnehmer, die unter anderem zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, wie dies insbesondere bei För

der Fall ist, ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten, kann die Behörde dem Unternehmen eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D erteilen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis durch das Unternehmen, dass Arbeitnehmer, die zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, in diesem Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. Darüber hinaus ist der Nachweis durch das Unternehmen zu erbringen, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung vor Gehörschädigungen zweckmäßig sowie auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist. Dies ist nur der Fall, sofern durch diese Vorrichtungen eine Dämpfung des Schussknalls unter dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm erreicht wird. Ferner hat die Behörde die Anzahl der Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles festzusetzen, die durch das Unternehmen erworben und besessen werden dürfen. Diese Anzahl hängt von der Größe des Unternehmens ab sowie von der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, die auch zum Abschuss von Wild verpflichtet sind. Die Behörde kann diese Ausnahmebewilligung mit einer Befristung erteilen. Nach Ablauf der Gültigkeit dieser Bewilligung ist vom Unternehmer erneut ein Antrag auf Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes von diesen Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles zu stellen. Die Behörde kann dem Unternehmen zudem im Rahmen der Bewilligung Auflagen vorschreiben, denkbar ist insbesondere die Auflage über die Verwahrung der Schalldämpfer. Die Verpflichtung im letzten Satz dient der Nachvollziehbarkeit, wer im Unternehmen tatsächlich diese Vorrichtung verwenden darf.

Erteilt die Behörde dem Unternehmen eine Ausnahmebewilligung, dürfen dort unter anderem zum Abschuss von Wild hauptberuflich beschäftigte Arbeitnehmer solche Vorrichtungen für Schusswaffen der Kategorie C und D im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses verwenden. Dabei darf die von der Behörde genehmigte Anzahl von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles nicht überschritten werden. Ändert sich die Größe des Unternehmens bzw. beschäftigt dieses mehr Arbeitnehmer als zum Zeitpunkt der Antragstellung, hat die Behörde bei erneuter Antragstellung auf Basis der geänderten Beschäftigungsverhältnisse neu zu entscheiden. Wird ein bei dem Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer bei Verwendung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D betreten, kann beim Unternehmen bzw. der Waffenbehörde nachgefragt werden, ob eine Berechtigung des Unternehmens zum Besitz solcher Vorrichtungen besteht.

Zu Z 4 (§ 22 Abs. 2):

Diese Bestimmung dient vor allem der Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Waffenpässen für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die regelmäßig zur Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. Momentan bedarf es bei der Ausstellung eines Waffenpasses entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 21.10.2011, 2010/03/0058) stets einer Einzelfallüberprüfung. Anhand der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien prüfen die Waffenbehörden ein Vorliegen der konkreten und qualifizierten Gefahrenlage für den Antragsteller sowie ob dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Entsprechend der vorgeschlagenen Änderung müssen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nun ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage nicht mehr im Einzelnen glaubhaft machen.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach der Richtlinien-Verordnung BGBl 1993/266 – sofern verhältnismäßig und nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar – dazu verpflichtet, außerhalb ihres Dienstes einzuschreiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit, der Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist. Keine andere Berufsgruppe hat eine derartige Verpflichtung.

Anderen Berufsgruppen, die wegen der Ausübung einer bestimmten  Tätigkeit auch außerhalb der Dienstzeit etwa aufgrund befürchteter Racheakte eine Schusswaffe der Kategorie B zur Abwehr von Gefahren benötigen (das sind insbesondere Strafrichter, Staatsanwälte und Organe der Justizwache oder andere Organe der öffentlichen Aufsicht) wird in Ansehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig ein Waffenpass ausgestellt.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen, sofern sie sich bei der Beantragung eines Waffenpasses auf Z 2 berufen, nur jene Waffen des Kalibers 9 mm oder darunter führen. Es handelt sich hierbei um eine sachgerechte Einschränkung, da Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Umgang mit Waffen und Munition dieser Größenordnung geschult und geübt sind. Die Einschränkung, dass das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem Waffenpass nur Waffen des Kalibers 9 mm oder darunter erwerben, besitzen oder führen darf, ist im Waffenpass bei dem Punkt „Behördliche Eintragungen“ zu vermerken.

Beruft sich ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Beantragung eines Waffenpasses nicht auf Z 2, gilt diese Einschränkung auf Waffen des Kalibers 9 mm oder darunter nicht, und der Antragsteller muss in diesem Fall wie zuvor seinen Bedarf zum Führen von Waffen im Sinne der Rechtsprechung nachweisen.

Zum besseren Verständnis wurde diese Bestimmung in zwei Ziffern untergliedert.

Zu Z 5 und 6 (§ 34 Abs. 2a und 3):

Möchte ein Drittstaatsangehöriger eine Schusswaffe der Kategorie C oder D oder Munition erwerben, hat der Waffenhändler in den Fällen des Abs. 2 bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion anzufragen, ob es sich beim Erwerber um einen Asylwerber handelt oder er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Aus dem Verweis auf die Fälle des Abs. 2 ergibt sich, dass diese Anfrage in jenen Fällen erforderlich ist, in denen der Drittstaatsangehörige über keine waffenrechtliche Urkunde verfügt oder er nicht glaubhaft machen kann, dass er die Waffe unverzüglich außerhalb des Bundesgebietes zu bringen beabsichtigt. Bei der Anfrage an die Landespolizeidirektion sind jene Daten anzugeben, die für die Beurteilung, ob es sich um einen Asylwerber handelt bzw. ob ein rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt, notwendig sind (insbesondere Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, oder, wenn ein Aufenthaltstitel oder Visum vorliegt, die Daten des Aufenthaltstitels oder Visums, insbesondere Gültigkeitszeitraum und Datum der Einreise).

Den Erwerber trifft gegenüber dem Waffenhändler bei der Erhebung dieser Daten eine Mitwirkungspflicht, andernfalls nicht festgestellt werden könnte, ob der Erwerber in den Anwendungsbereich des Verbotes nach § 11a fällt. Die sinngemäße Geltung des § 56 bedeutet, dass die Landespolizeidirektion dem Waffenhändler innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen hat, ob ein Fall des § 11a vorliegt. Daraus ergibt sich auch, dass ein eventuell bereits abgeschlossenes Geschäft dann nichtig wird, wenn die Anfrage an die Landespolizeidirektion ergibt, dass es sich beim Erwerber um einen Asylwerber handelt oder er sich als Drittstaatsangehöriger unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Sollte es sich um einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden handeln, hat die Landespolizeidirektion naturgemäß nach § 120 FPG vorzugehen. Im Falle der Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat die Behörde grundsätzlich aus Eigenem zu beurteilen, ob ein Fall des § 11a vorliegt, wobei es ihr aber unbenommen bleibt, im Rahmen der Amtshilfe an die zuständige Landespolizeidirektion heranzutreten.

Zu Z 7 und 8 (§ 50 Abs. 1 und 1a):

Um den illegalen Waffenhandel, vor allem im „Darknet“, gezielt ermitteln und wirkungsvoll bekämpfen zu können, ist eine Erhöhung des Strafrahmens vorgesehen. Damit wird sichergestellt, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nun im Falle des Abs. 1 Observationen und verdeckte Ermittlungen durchführen können. Im Falle des Abs. 1a wird eine Erhöhung des Strafrahmens vorgeschlagen, um diesen an § 280 Strafgesetzbuch – StGB anzugleichen.

Darüber hinaus soll ein neuer gerichtlicher Straftatbestand eingeführt werden, der den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition für Asylwerber und unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige als gerichtlich strafbare Handlung vorsieht.

Jene Asylwerber und unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Schusswaffen oder Munition erwerben, besitzen oder führen, sind somit gerichtlich strafbar.

Zu Z 9 (§ 51 Abs. 1 Z 5a):

Diese Bestimmung knüpft im Unterschied zu § 51 Abs. 1 Z 4 und 5 an das Erfordernis der Wissentlichkeit an. Jene, die Schusswaffen an Asylwerber oder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige wissentlich überlassen, sind verwaltungsrechtlich strafbar. Das Erfordernis der Wissentlichkeit bezieht sich hierbei immer auf das Wissen um den Status als Asylwerber bzw. auf den Umstand des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Die gleiche Regelung gilt für das Überlassen von Munition.

Zu Z 10 und 12 (§ 51 Abs. 1 Z 9 und § 53 letzter Satz):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 11 (§ 51 Abs. 4):

In den Fällen des wissentlichen Überlassens von Schusswaffen oder Munition an Asylwerber oder an unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige geht der Verwaltungsstraftatbestand des Abs. 1 Z 5a dem Abs. 1 Z 4 und 5 vor.