Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Artikel 1

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

§ 8a. (1)

§ 8a. (1)

           1. bis 2.

           1. bis 2.

           3. die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, wie etwa Trusts oder Stiftungen, einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.

           3. die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen, einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.

(2) Der Rechtsanwalt hat angemessene und geeignete Strategien und Verfahren zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten in Ansehung von Parteien, Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, interner Kontrolle, Risikobewertung und Risikomanagement sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Kommunikation innerhalb seiner Kanzlei einzuführen und aufrechtzuerhalten, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, vorzubeugen und diese zu verhindern.

(2) Der Rechtsanwalt hat angemessene und geeignete Strategien und Verfahren zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten in Ansehung von Parteien, Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, interner Kontrolle, Risikobewertung und Risikomanagement sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Kommunikation innerhalb seiner Kanzlei einzuführen und aufrechtzuerhalten, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, vorzubeugen und diese zu verhindern. Davon umfasst sind auch in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehende Strategien, Kontrollen und Verfahren (einschließlich einer dahingehenden Mitarbeiterüberprüfung) zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene sowie bei sich selbst (Abs. 3) ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB). Diese Maßnahmen haben bei Rechtsanwalts-Gesellschaften gegebenenfalls auch die Bestellung eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts zum Compliance-Beauftragten für den Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zu umfassen.

 

(3) Der Rechtsanwalt hat ferner eine Analyse und Bewertung des für ihn bestehenden Risikos der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) durchzuführen, wobei dies in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei zu stehen hat. Risikofaktoren, die sich bezogen auf seine Kunden, auf bestimmte Länder und geografische Gebiete oder auf bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ergeben, sind dabei besonders zu berücksichtigen. Diese Risikobewertungen sind vom Rechtsanwalt aufzuzeichnen, auf aktuellem Stand zu halten und auf Anforderung den zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden und der Rechtsanwaltskammer zur Verfügung zu stellen. Tatsachen, die der Rechtsanwalt unter den in § 8c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen erfahren hat, müssen nicht in die schriftlichen Risikobewertungen aufgenommen werden.

 

(4) Um feststellen zu können, ob es sich bei einer Partei oder deren wirtschaftlichem Eigentümer um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied einer politisch exponierten Person oder um eine einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahestehende Person handelt, hat der Rechtsanwalt ferner ein in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehendes, risikobasierte Verfahren einschließendes Risikomanagementsystem einzuführen und aufrecht zu erhalten.

§ 8b. (1) bis (2)

§ 8b. (1) bis (2)

(3) Ist die Partei bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung des Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Rechtsanwalt zusätzlich geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen und zu prüfen und dafür zu sorgen, dass die erste Zahlung der Partei im Rahmen des Geschäfts über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/60/EG fällt.

(3) Ist die Partei bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung des Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Rechtsanwalt zusätzlich geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen und zu prüfen und dafür zu sorgen, dass die erste Zahlung der Partei im Rahmen des Geschäfts über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fällt.

(4) Der Rechtsanwalt hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen. Der Nachweis der Identität des jeweiligen Auftraggebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des jeweiligen Auftraggebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden.

(4) Der Rechtsanwalt hat angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen. Im Fall von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbar vereinbarten Strukturen schließt dies angemessene Maßnahmen ein, um die konkrete Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Werden die Begünstigten von Trusts oder von vergleichbar vereinbarten Strukturen (§ 8d Z 2 lit. d und Z 3) nach besonderen Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, so hat der Rechtsanwalt ausreichende Informationen einzuholen, um zu gewährleisten, dass ihm zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnimmt, die Feststellung der Identität des Begünstigten möglich sein wird. Der Nachweis der Identität des jeweiligen Auftraggebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des jeweiligen Auftraggebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Über die von ihm getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers nach § 8d Z 1 lit. a und b hat der Rechtsanwalt Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren.

(5)

(5)

(6) Der Rechtsanwalt hat auf der Grundlage einer risikobasierten Beurteilung Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen. Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Rechtsanwalt besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß § 40b Abs. 1 BWG zu erlassenden Verordnung als Staat angeführt ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht Die Überwachung schließt eine Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen mit ein, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Rechtsanwalts über die Partei, deren Geschäftstätigkeit und Risikoprofil einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel zusammenpassen. Der Rechtsanwalt hat dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

(6) Der Rechtsanwalt hat den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts anhand der ihm zur Verfügung stehenden oder erforderlichenfalls einzuholenden Informationen aufgrund einer risikobasierten Beurteilung zu bewerten und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen; die Informationen sind von ihm aufzubewahren. Er hat Hintergrund und Zweck aller Geschäftsbeziehungen und Geschäfte, die komplex sind oder der Abwicklung ungewöhnlich großer oder aufgrund ihrer Konstruktion oder ihres Musters ungewöhnlicher Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck dienen sollen, zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist; um zu bestimmen, ob solche Geschäfte oder Geschäftsbeziehungen verdächtig sind, hat der Rechtsanwalt insbesondere den Umfang und die Art ihrer Überwachung zu verstärken. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß § 40b Abs. 1 BWG zu erlassenden Verordnung als Staat, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht, oder der in einem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt als Drittland mit erhöhtem Risiko angeführt ist. Die Überwachung schließt eine Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen mit ein, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Rechtsanwalts über die Partei, deren Geschäftstätigkeit und Risikoprofil einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel zusammenpassen. Der Rechtsanwalt hat dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden. Die den Rechtsanwalt nach dieser Bestimmung treffenden Pflichten gelten unabhängig davon, wann die Geschäftsbeziehung begründet worden ist.

(7)

(7)

 

(8) Der Rechtsanwalt hat den Umfang der ihn nach dieser Bestimmung treffenden Pflichten anhand einer von ihm vorzunehmenden risikoorientierten Beurteilung zu bestimmen, wobei bei dieser Beurteilung und Bewertung der Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zumindest der Zweck des Geschäfts oder der Geschäftsbeziehung, die Höhe der von einem Kunden aufgewendeten Vermögenswerte oder der Umfang der ausgeführten Transaktionen sowie die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen sind; jedenfalls Bedacht zu nehmen hat der Rechtsanwalt dabei ferner auf die in den Anlagen II und III zum Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (FM-GwG), BGBl. I Nr. XX/20XX, dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko. Die Angemessenheit dieser Maßnahmen hat der Rechtsanwalt den zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden und der Rechtsanwaltskammer über deren Aufforderung entsprechend darzulegen; Tatsachen, die der Rechtsanwalt unter den in § 8c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen erfahren hat, sind davon nicht umfasst.

 

(9) Soweit der Rechtsanwalt weiß, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient oder damit im Zusammenhang steht, und er gleichzeitig Grund zu der Annahme hat, dass die Partei durch die Durchführung der von ihm nach dieser Bestimmung zu setzenden Schritte Kenntnis von dem gegen die Partei bestehenden Verdacht erhalten würde, ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die in Entsprechung seiner Identifizierungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten getroffenen Maßnahmen fortzusetzen und zu beenden. Der Rechtsanwalt hat aber unverzüglich eine Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu erstatten, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 8c Abs. 1 zweiter Satz erfüllt sind; § 8c Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 8c. (1) In den Fällen des § 8a Abs. 1 hat der Rechtsanwalt unverzüglich den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu informieren, wenn er weiß, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient (Verdachtsmeldung). Der Rechtsanwalt ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Rechtsanwalt erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) in Anspruch nimmt.

§ 8c. (1) In den Fällen des § 8a Abs. 1 hat der Rechtsanwalt den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) unverzüglich über alle Geschäfte und Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen zu informieren, wenn er Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass mit dem Geschäft oder der Transaktion in Zusammenhang stehende Gelder unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen (Verdachtsmeldung); hinsichtlich der konkret meldepflichtigen Sachverhalte ist § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 FM-GwG sinngemäß anwendbar. Der Rechtsanwalt ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Rechtsanwalt erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) in Anspruch nimmt.

(1a) Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) nach § 8b darf der Rechtsanwalt nur die zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, die Rechtsanwaltskammer und die Strafverfolgungsbehörden in Kenntnis setzen (Verbot der Informationsweitergabe). Die Weitergabe dieser Information innerhalb der Rechtsanwaltskanzlei sowie gegebenenfalls der Rechtsanwalts-Gesellschaft ist zulässig. Das Verbot der Informationsweitergabe steht Bemühungen des Rechtsanwalts nicht entgegen, die Partei davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen. Ist die Partei auch Auftraggeber eines anderen Rechtsanwalts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen sowie gleichwertige Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten gelten, oder ist ein solcher Rechtsanwalt sonst an der Transaktion der Partei beteiligt, so können Informationen, die sich auf diese Transaktion beziehen, zwischen den Rechtsanwälten weitergegeben werden. Die ausgetauschten Informationen dürfen jedoch ausschließlich zur Verhinderung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verwendet werden.

(1a) Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) nach § 8b darf der Rechtsanwalt nur die zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, die Rechtsanwaltskammer und die Strafverfolgungsbehörden in Kenntnis setzen (Verbot der Informationsweitergabe). Die Weitergabe dieser Information innerhalb der Rechtsanwaltskanzlei sowie gegebenenfalls der Rechtsanwalts-Gesellschaft ist zulässig. Das Verbot der Informationsweitergabe steht Bemühungen des Rechtsanwalts nicht entgegen, die Partei davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen. Ist die Partei auch Auftraggeber eines anderen Rechtsanwalts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland, in dem der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertige Anforderungen sowie gleichwertige Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten gelten, oder ist ein solcher Rechtsanwalt sonst an der Transaktion der Partei beteiligt, so können Informationen, die sich auf diese Transaktion beziehen, zwischen den Rechtsanwälten weitergegeben werden. Die ausgetauschten Informationen dürfen jedoch ausschließlich zur Verhinderung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verwendet werden.

(2) Hat der Rechtsanwalt eine Verdachtsmeldung nach Abs. 1 zu erstatten, so darf er das Geschäft nicht vornehmen, bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) benachrichtigt hat. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, vom Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu verlangen, dass dieser entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert sich der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) nicht bis zum Ende des folgenden Werktags, so darf das Geschäft unverzüglich durchgeführt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Rechtsanwalt dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.

(2) Hat der Rechtsanwalt eine Verdachtsmeldung nach Abs. 1 zu erstatten, so darf er das Geschäft nicht vornehmen, bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) benachrichtigt hat. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, vom Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu verlangen, dass dieser entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert sich der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) nicht bis zum Ende des drittfolgenden Werktags, so darf das Geschäft unverzüglich durchgeführt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde oder dadurch die Verfolgung der Begünstigten eines verdächtigen Geschäfts behindert werden könnte, so hat der Rechtsanwalt dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.

(3) bis (5)

(3) bis (5)

§ 8d. Wirtschaftliche Eigentümer sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:

§ 8d. Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst zumindest folgenden Personenkreis:

           1. bei Gesellschaften:

           1. bei Gesellschaften:

               a) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;

               a) alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person – bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungspflichten oder gleichwertigen internationalen Standards, die angemessene Transparenz der Informationen über die Eigentumsverhältnisse gewährleisten, unterliegt – über das direkte oder indirekte Halten eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten oder eine Beteiligung, einschließlich in Form von Inhaberaktien, oder durch andere Formen der Kontrolle letztlich steht; hält eine natürliche Person einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Partei, so gilt dies als Hinweis auf direktes wirtschaftliches Eigentum; hält eine Gesellschaft, die von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, oder halten mehrere Gesellschaften, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen kontrolliert werden, einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Partei, so gilt dies als Hinweis auf indirektes wirtschaftliches Eigentum;

               b) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;

               b) wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a ermittelt worden ist oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei den ermittelten Personen um die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, die natürlichen Personen, die der Führungsebene der juristischen Person angehören; darunter sind Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für die juristische Person in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, zu verstehen, wobei es sich nicht notwendigerweise um ein Mitglied des Leitungsorgans der juristischen Person handeln muss;

           2. bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:

           2. bei Trusts,

               a) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;

               a) den Settlor;

               b) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;

               b) den Trustee oder die Trustees;

               c) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben.

               c) gegebenenfalls den Protektor;

                   

               d) die Begünstigten; sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen, die Gruppe der Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird;

                   

               e) jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert;

              

           3. bei juristischen Personen wie Stiftungen und bei vergleichbar vereinbarten Strukturen, die Trusts ähneln, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Z 2 genannten Funktionen innehaben.

§ 8e. (1) Ausgenommen im Fall des § 8b Abs. 1 Z 3 entfallen die in § 8b angeführten Pflichten zur Feststellung und Prüfung der Identität der Partei und jener des wirtschaftlichen Eigentümers, zur Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, zu deren Überwachung und zur Aktualisierung der Informationen, wenn die Partei

§ 8e. (1) Ausgenommen in den Fällen des § 8b Abs. 1 Z 3 und des § 8b Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfallen die in § 8b angeführten Verpflichtungen des Rechtsanwalts, wenn sich aufgrund der von ihm vorzunehmenden Risikoanalyse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Risikofaktoren (§ 8a Abs. 3) und deren Bewertung insbesondere anhand der in der Anlage II zum FM-GwG dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko ergibt, dass bezogen auf ein konkretes Geschäft oder eine konkrete Geschäftsbeziehung nur ein geringeres Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Partei

           1. ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/60/EG fällt,

           1. ein Kredit- oder Finanzinstitut, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fällt oder in einem Drittland ansässig ist, das dort gleichwertigen wie in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Anforderungen und Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,

           2. ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut ist, das dort Anforderungen unterworfen ist, die den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind, und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,

           2. eine inländische Behörde oder

           3. eine börsennotierte Gesellschaft ist, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 Bankwesengesetz in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus Drittländern ist, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 Börsegesetz durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,

           3. eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,

                   

               a) die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und

                   

               b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und

                   

               c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und

                   

               d) die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder für die anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.

           4. eine inländische Behörde ist oder

             

           5. eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,

 

          a) die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und

 

          b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und

 

          c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und

 

          d) die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder in Ansehung derer anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen, oder

 

           6. eine sonstige juristische Person ist,

 

          a) die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der ihre Tätigkeit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG gemäß deren Art. 4 unterstellt hat, und die gemäß deren Art. 37 Abs. 3 der Aufsicht durch die zuständigen Behörden unterliegt, wobei die Nichteinhaltung der Anforderungen der Richtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach sich zieht, und

 

          b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und

 

          c) die nach einzelstaatlichem Recht für die Aufnahme des Finanzgeschäfts zwingend einer Genehmigung bedarf, welche bei mangelnder Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung der die Geschäfte führenden natürlichen Personen oder der wirtschaftlichen Eigentümer verweigert werden kann und die einer umfassenden Aufsicht (einschließlich von eingehenden Prüfungen vor Ort) durch die zuständigen Behörden unterliegt, oder

 

           7. eine Zweigniederlassung einer unter Z 6 fallenden Person ist, wenn und soweit der Mitgliedstaat auch die Tätigkeit dieser Zweigniederlassung den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG unterstellt hat.

 

(2) Der Rechtsanwalt hat aber jedenfalls ausreichende Informationen zu sammeln, um verlässlich feststellen zu können, dass die Ausnahmebestimmung auf die Partei Anwendung findet.

(2) Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinn von Abs. 1 hat sich der Rechtsanwalt durch geeignete Maßnahmen in angemessener Weise davon zu überzeugen, dass das konkrete Geschäft oder die konkrete Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verbunden ist. Ist dies nicht oder nicht hinreichend möglich, so dürfen die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden.

 

(3) Auch in den Fällen, in denen berechtigterweise vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet wurden, hat der Rechtsanwalt die Transaktion und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Maß zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

§ 8f. (1) Bei Vorliegen eines der in § 8a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Identifizierungspflicht zu prüfen, ob die Partei eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige politisch exponierte Person im Sinne von Abs. 2 ist. Zu diesem Zweck muss er über angemessene, risikobasierte Verfahren verfügen, an Hand derer dies bestimmt werden kann.

§ 8f. (1) Bei Vorliegen eines der in § 8a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Identifizierungspflicht zu prüfen, ob die Partei eine politisch exponierte Person im Sinne von Abs. 2, ein Familienmitglied einer solchen Person (Abs. 3) oder eine einer solchen Person bekanntermaßen nahestehende Person (Abs. 4) ist. Zu diesem Zweck muss er über angemessene, risikobasierte Verfahren verfügen, an Hand derer dies bestimmt werden kann.

(2) Politisch exponierte Personen sind

(2) Politisch exponierte Personen sind natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben; dazu zählen unter anderem

           1. natürliche Personen, die folgende öffentliche Ämter auf nationaler Ebene, Gemeinschaftsebene oder internationaler Ebene ausüben oder innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben:

           1. Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,

               a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,

 

               b) Parlamentsmitglieder,

 

               c) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,

 

               d) Mitglieder der Rechnungshöfe oder Vorstände von Zentralbanken, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,

 

               e) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte (insbesondere im Rang eines Generals oder Admirals), es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr, oder

 

                f) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,

 

           2. der Ehepartner oder die Ehepartnerin beziehungsweise bei Gleichstellung im einzelstaatlichen Recht der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, die Kinder und deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen beziehungsweise Lebengefährten oder Lebensgefährtinnen sowie die Eltern der in Z 1 genannten Person oder

           2. Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,

           3. natürliche Personen, die bekanntermaßen mit einer in Z 1 genannten Person gemeinsam wirtschaftlicher Eigentümer (§ 8d) von Rechtspersonen oder Rechtsvereinbarungen sind oder mit dieser Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhalten, sowie natürliche Personen, die alleinige wirtschaftliche Eigentümer (§ 8d) von Rechtspersonen oder Rechtsvereinbarungen sind, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen einer in Z 1 genannten Person errichtet wurden.

           3. Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,

              

           4. Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,

 

           5. Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken,

 

           6. Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte,

 

           7. Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen und

 

           8. Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation,

 

es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr.

 

(3) Familienmitglieder sind insbesondere der Ehepartner oder eine dem Ehepartner gleichgestellte Person, die Kinder und deren Ehepartner oder den Ehepartnern gleichgestellte Personen sowie die Eltern einer politisch exponierten Person.

 

(4) Politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen sind

 

           1. natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder vergleichbar vereinbarten Strukturen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten, oder

 

           2. natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer vergleichbar vereinbarten Struktur sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde.

(3) Ein Auftragsverhältnis mit einer in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässigen politisch exponierten Person darf nur nach vorheriger Zustimmung des Rechtsanwalts (eines zur Geschäftsführung befugten Rechtsanwalts der Rechtsanwaltsgesellschaft) eingegangen werden. Ist die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige, politisch exponierte Person, so hat der Rechtsanwalt angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft der Mittel zu prüfen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

(5) Ein Auftragsverhältnis mit einer politisch exponierten Person darf nur nach vorheriger Zustimmung des Rechtsanwalts (eines zur Geschäftsführung befugten Rechtsanwalts der Rechtsanwaltsgesellschaft) eingegangen werden. Ist die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer eine politisch exponierte Person, so hat der Rechtsanwalt angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft der Mittel zu prüfen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. Eine entsprechende Verpflichtung des Rechtsanwalts besteht auch dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer innerhalb der letzten zwölf Monate vor Anknüpfung der Geschäftsbeziehung eine politisch exponierte Person war.

 

(6) Abs. 5 erster und zweiter Satz gilt entsprechend für Familienmitglieder politisch exponierter Personen und für politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen.

§ 9a. Abweichend von § 40a Abs. 4 BWG gilt bei Anderkonten von Rechtsanwälten, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Rechtsanwalt festzustellen ist (§ 8b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren (§ 8b Abs. 5).

§ 9a. Bei Anderkonten von Rechtsanwälten ist die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Rechtsanwalt festzustellen (§ 8b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren (§ 8b Abs. 5).

§ 12. (1) bis (2)

§ 12. (1) bis (2)

(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 8b Abs. 4 endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von § 8a Abs. 1 erfassten Geschäfte.

(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 8b Abs. 4 endet nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von § 8a Abs. 1 erfassten Geschäfte, die der Rechtsanwalt in Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten verarbeitet. Sämtliche in diesem Zusammenhang verarbeitete personenbezogene Daten sind längstens nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen. Die vom Rechtsanwalt in den Fällen des § 8a Abs. 1 aufbewahrten Unterlagen über Transaktionen müssen eine Rekonstruktion der einzelnen Transaktion im Nachhinein ermöglichen.

§ 21b. (1)

§ 21b. (1)

(2) Der Rechtsanwalt hat den Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters an besonderen Fortbildungsprogrammen (§ 28 Abs. 2) zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein.

(2) Der Rechtsanwalt hat den Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehen, mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters an besonderen Fortbildungsprogrammen (§ 28 Abs. 2) zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein. Abhängig vom Risiko der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 8a Abs. 3) und unter Berücksichtigung seiner konkreten Geschäftstätigkeit und der Art und Größe der Kanzlei hat der Rechtsanwalt den Besuch entsprechender Fortbildungsprogramme auch den sonstigen bei ihm Beschäftigten zu ermöglichen.

§ 21c.

§ 21c.

           1. bis 8.

           1. bis 8.

           9. Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein. Dies gilt sinngemäß auch im Fall der Liquidation. Als Liquidator kann nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, solange die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen ist. Soweit §§ 117 und 140 UGB zur Anwendung gelangen, steht der Entscheidung eines Gerichts auch ein im Schiedsverfahren wirksam ergangener Schiedsspruch gleich.

           9. Ausgenommen den Fall der Beteiligung eines Rechtsanwalts als Kommanditist einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, müssen alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein. Dies gilt sinngemäß auch im Fall der Liquidation. Als Liquidator kann nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, solange die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen ist. Soweit §§ 117 und 140 UGB zur Anwendung gelangen, steht der Entscheidung eines Gerichts auch ein im Schiedsverfahren wirksam ergangener Schiedsspruch gleich.

         9a. bis 11.

         9a. bis 11.

§ 23. (1)

§ 23. (1)

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder.

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder, dies einschließlich jener Bestimmungen, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen. Im Rahmen der Aufsicht hat die Rechtsanwaltskammer die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Rechtsanwälte ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besonders zu berücksichtigen. Stößt die Rechtsanwaltskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 8c Abs. 1 sinngemäß.

(3) bis (4)

(3) bis (4)

(5)

(5)

           1. die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung der ihm innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegenden Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie der Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach § 27 Abs. 6,

           1. die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung der ihm innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegenden Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach § 27 Abs. 6,

           2. die Erlassung von Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach § 49 Abs. 3 und

           2. die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach § 49 Abs. 3 und

           3.

           3.

(6)

(6)

§ 27.

§ 27.

(1)

(1)

                a) die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses sowie der Satzung der Versorgungseinrichtung;

                a) die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses;

               b) bis f)

               b) bis f)

               g) die Erlassung von Richtlinien für die Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient und die auch automationsunterstützt geführt werden kann, insbesondere über Gestaltung, Organisation und Form dieser Treuhandeinrichtung, über die Modalitäten und Vorgehensweisen bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von einem Rechtsanwalt übernommenen Treuhandschaften einschließlich von Regelungen dazu, wo und in welcher Form der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung nachzukommen hat, über die Gestaltung, den Deckungsumfang und die Deckungssumme der zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung und die Festsetzung der Beiträge der Rechtsanwälte zur Aufbringung der Prämien für diese Versicherung sowie über Form und Inhalt der den Treugebern zu erteilenden Informationen über die Sicherung der Treuhandschaft.

               g) die Erlassung von Richtlinien für die Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient und die auch automationsunterstützt geführt werden kann, insbesondere über Gestaltung, Organisation und Form dieser Treuhandeinrichtung, über die Modalitäten und Vorgehensweisen bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von einem Rechtsanwalt übernommenen Treuhandschaften einschließlich von Regelungen dazu, wo und in welcher Form der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung nachzukommen hat, über die Gestaltung, den Deckungsumfang und die Deckungssumme der zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung und die Festsetzung der Beiträge der Rechtsanwälte zur Aufbringung der Prämien für diese Versicherung sowie über Form und Inhalt der den Treugebern zu erteilenden Informationen über die Sicherung der Treuhandschaft;

                   

               h) die Festsetzung des Höchstbetrags für Pauschalbeiträge der Rechtsanwaltskammer nach § 34b Abs. 3.

(2) bis (3)

(2) bis (3)

(4) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder an der Abstimmung teilnimmt; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses sowie über die Satzung der Versorgungseinrichtung ist jedoch die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(4) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder an der Abstimmung teilnimmt; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses ist jedoch die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(5)

(5)

(6) Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen und die Satzungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.

(6) Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen und die Satzungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.

§ 28. (1)

§ 28. (1)

           a)

           a)

          b) die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Erlassung von Leitlinien gemäß § 2 Abs. 3, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis, sowie die Ausfertigung der Legitimation zur Substituirung an dieselben und der Beglaubigungsurkunde für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO);

          b) die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis sowie die Ausfertigung der Legitimationsurkunden (§ 15 Abs. 4) und der Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO);

           c) bis g)

           c) bis g)

          h) die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters in den von diesem Gesetz oder dem Disziplinarstatut angeordneten Fällen;

          h) die Bestellung und Enthebung der mittlerweiligen Substituten und Kammerkommissäre, die Ausstellung von Amtsbestätigungen nach § 34a Abs. 3 und die Festsetzung von Pauschalbeiträgen nach § 34b Abs. 3;

            i) bis l)

            i) bis l)

          m) die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien;

          m) die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien; bei im Ausland absolvierten Ausbildungsveranstaltungen ist der Ausschuss jener Rechtsanwaltskammer für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig, in deren Liste der antragstellende Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist;

          n)

          n)

(2) bis (3)

(2) bis (3)

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt

           1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

           1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

           2. bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;

           2. mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,

           3. bei Verzicht;

           3. bei Verzicht,

           4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;

           4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,

           5. bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses;

           5. aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder

           6. durch Tod.

           6. durch Tod,

 

ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund

           1. in den Fällen des § 20;

           1. eines Beschlusses des Ausschusses

                   

               a) in den Fällen des § 20 lit. a und b,

                   

               b) bei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2 oder

                   

               c) wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und das Ruhen wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes erforderlich ist;

           2. bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2;

           2. eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.“

           3. wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Ausschuss dem Rechtsanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.

             

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 1 lit. b und c hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden.

(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser ist über Mitteilung der zuständigen Rechtsanwaltskammer von Amts wegen beim Betroffenen in das Firmenbuch einzutragen und nach Ablauf seiner Bestellung wieder zu löschen. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem mittlerweiligen Stellvertreter Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

 

(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(4) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt.

(5) Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt.

 

§ 34a. (1) Ist der Rechtsanwalt aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit vorübergehend an der Berufsausübung gehindert, so ist für die Dauer der Verhinderung ein mittlerweiliger Substitut durch den Ausschuss zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen solchen namhaft gemacht hat. Dem mittlerweiligen Substituten kommt dabei die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

 

(2) Erlischt oder ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2), so ist durch den Ausschuss ein Kammerkommissär zu bestellen, der als Organ der Rechtsanwaltskammer tätig wird. Dieser hat die Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung und deren Rechtsfolgen zu belehren und gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten, Treuhandschaften des Rechtsanwalts festzustellen und die daran beteiligten Personen über die mögliche Besorgung der Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder zu informieren, Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten sowie die ordnungsgemäße Verwahrung der Akten des Rechtsanwalts und der bei diesem hinterlegten Urkunden zu besorgen.

 

(3) Mittlerweiligen Substituten und Kammerkomissären sind vom Ausschuss Amtsbestätigungen über ihre Bestellung auszustellen.

 

(4) Ist der Rechtsanwalt im Firmenbuch eingetragen, so ist die Bestellung eines Kammerkommissärs über Mitteilung der Rechtsanwaltskammer von Amts wegen im Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung ist nach Beendigung der Bestellung über Mitteilung der Rechtsanwaltskammer wieder zu löschen. Darüber hinaus sind die Bestellung eines Kammerkommissärs und dessen Enthebung im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich bekanntzumachen. Entsprechende Bekanntmachungen auf ihrer Website haben durch die Rechtsanwaltskammer auch im Fall der Bestellung und der Enthebung eines mittlerweiligen Substituten zu erfolgen.

 

(5) Die Bestellung eines Kammerkommissärs hat zu unterbleiben, wenn ein anderer Rechtsanwalt innerhalb einer Woche nach dem Eintritt des Erlöschens oder Ruhens bei der Rechtsanwaltskammer anzeigt, dass von ihm die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben (Abs. 2) wahrgenommen werden. Wurde bereits ein Kammerkommissär bestellt, so ist dieser zu entheben.

 

(6) Ergibt sich im Rahmen der Tätigkeit eines mittlerweiligen Substituten (Abs. 1) im Interesse des betroffenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten die Notwendigkeit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 2 letzter Satz, so ist der mittlerweilige Substitut auf seinen Antrag hin auch zum Kammerkommissär zu bestellen.

 

(7) Die Bestellung zum mittlerweiligen Substituten oder Kammerkommissär kann von einem Rechtsanwalt nur aus den in § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründen oder wegen Befangenheit abgelehnt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein mittlerweiliger Substitut oder Kammerkommissär von seiner Funktion zu entheben. Eine Enthebung hat über Antrag des mittlerweiligen Substituten oder des Kammerkommissärs ferner dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine mittlerweilige Substitution nicht mehr vorliegen oder der Kammerkommissär die ihm zukommenden Aufgaben (Abs. 2) erfüllt hat. Die Gründe für die Enthebung sind im Antrag zu bescheinigen.

 

§ 34b. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem Kammerkommissär Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ebenso ist dem Kammerkommissär von der Rechtsanwaltskammer der Zugang zum Treuhandregister über die vom Rechtsanwalt registrierten Treuhandschaften zu eröffnen.

 

(2) Ausgenommen bei Bestellungen in den Fällen des § 34 Abs. 1 Z 2 und 4 erster Fall ist der Kammerkommissär für die Dauer seiner Bestellung über Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen, allein verfügungs- und zeichnungsberechtigt. Auf Verlangen des Kammerkommissärs haben die Kreditinstitute diesem Auskünfte über alle bei ihnen geführten Konten des Rechtsanwalts zu geben und ihm Zugang zu diesen Konten zu gewähren.

 

(3) Der Kammerkommissär hat gegenüber dem Rechtsanwalt, im Fall seines Todes gegen dessen Rechtsnachfolger Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Mühewaltung. Kann der Kammerkommissär diesen Anspruch nicht innerhalb angemessener Frist einbringlich machen, so hat er gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Anspruch auf einen pauschal zu bestimmenden Beitrag zu diesen Kosten. Der Pauschalbeitrag ist vom Ausschuss unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit sowie des vom Kammerkommissär zu bescheinigenden Aufwands und unter Bedachtnahme auf allfällige mit der Bestellung für den Kammerkommissär verbundene Vorteile in angemessener Höhe festzusetzen. Der Pauschalbeitrag darf dabei den von der Plenarversammlung für solche Beiträge festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen.

 

(4) Die Rechtsanwaltskammer hat die von ihr zu leistenden Pauschalbeiträge aus den für Verwaltungsauslagen der Kammer zur Verfügung stehenden Mitteln zu tragen. Im Umfang der Zahlung durch die Rechtsanwaltskammer geht der Ersatzanspruch des Kammerkommissärs gegen den Rechtsanwalt (dessen Rechtsnachfolger) auf die Kammer über.

§ 36. (1)

§ 36. (1)

           1. bis 4.  

           1. bis 4.  

           5. die Führung eines elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das auch im Rahmen eines elektronischen Anwaltsverzeichnisses geführt werden kann, über die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zugänglich sein muss und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich sind.

           5. die Führung eines elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das auch im Rahmen eines elektronischen Anwaltsverzeichnisses geführt werden kann, über die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zugänglich sein muss und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich sind;

              

           6. die Erlassung der Satzung für die auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit; § 27 Abs. 6 und § 37 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) bis (5)

(2) bis (5)

§ 37. (1)

§ 37. (1)

           1. bis 2.

           1. bis 2.

         2a. für die Ausübung der Tätigkeit eines mittlerweiligen Stellvertreters, insbesondere über seine Rechte und Pflichten dem Rechtsanwalt, dem ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsnachfolger gegenüber sowie über seine Entlohnung, zur Wahrung der Interessen der betroffenen Parteien und über die Führung der Kanzlei;

         2a. für die Ausübung der Tätigkeit eines Kammerkommissärs, insbesondere über seine Rechte und Pflichten dem Rechtsanwalt, dem ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsnachfolger und den betroffenen Parteien gegenüber sowie über seinen Anspruch auf Entlohnung und über die Führung der Kanzlei;

           3. bis 7.

           3. bis 7.

(2)

(2)

§ 39. (1)

§ 39. (1)

           1.

           1.

           2. die weiteren, in der Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aus dem Kreis der Ausschussmitglieder, die dem Rechtsanwaltsstand angehören, gewählten und auch weiterhin dem Ausschuss angehörenden Delegierten aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wobei für je angefangene 100 Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte ein Delegierter zusteht, und

           2. die weiteren, in der Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aus dem Kreis der Ausschussmitglieder, die dem Rechtsanwaltsstand angehören, gewählten und auch weiterhin dem Ausschuss angehörenden Delegierten aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wobei für je angefangene 150 Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte ein Delegierter zusteht, und

           3.

           3.

(2)

(2)

§ 40. (1) bis (2) …

§ 40. (1) bis (2) …

(3) Der Vertreterversammlung obliegen:

(3) Der Vertreterversammlung obliegen:

           1. …

           1. …

 

        1a. die Erlassung der Satzung nach § 36 Abs. 1 Z 6;

           2. bis 7. …

           2. bis 7. …

§ 49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Änderungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.

§ 49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (§ 36 Abs. 1 Z 6) zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen hat – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Änderungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen. Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren.

(1a) In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte, die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu entrichten, wobei bei der Ermittlung der insoweit maßgeblichen Gesamtzahl die Anzahl der Rechtsanwaltsanwärter nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.

(1a) In der Satzung kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte, die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu entrichten, wobei bei der Ermittlung der insoweit maßgeblichen Gesamtzahl die Anzahl der Rechtsanwaltsanwärter nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.

(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.

(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.

(3) Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Kommt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag seiner Pflicht zur Erlassung der Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und – auf der Grundlage der von diesem erlassenen Satzung – die Rechtsanwaltskammern den gesetzgemäßen Zustand hergestellt haben. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 50. (1)

§ 50. (1)

(2) Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

(2) Dieser Anspruch ist in der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

           1. bis 1a.

           1. bis 1a.

           2.

           2.

                a) im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in den Satzungen vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern (§ 53 Abs. 2 erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in den Satzungen gemäß § 53 Abs. 2 Z 5 getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;

                a) im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in der Satzung vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern (§ 53 Abs. 2 erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in der betreffenden Umlagenordnung gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs; in der Satzung kann ferner angeordnet werden, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. b getroffenen Regelung die auf die Dauer der Befreiung entfallende Beitragszeit ungekürzt erworben wird; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;

               b) bis e)

               b) bis e)

           3. bis 5.

           3. bis 5.

(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt.

(3) In der Satzung der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzung kann auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt. Die Vermögen der auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen bilden jeweils zweckgebundene, getrennt zu verwahrende und zu verwaltende Sondervermögen.

(3a) Für den Fall des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder – soweit deren Einbeziehung in die nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung in der jeweiligen Satzung vorgesehen ist – der Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter kann das ehemalige Kammermitglied die Übertragung seines Guthabens aus der nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Versorgungseinrichtung in eine andere, ihm nunmehr offenstehende Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der selbständig Erwerbstätigen, beantragen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung sind in der betreffenden Satzung zu regeln.

(3a) Für den Fall des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder – soweit deren Einbeziehung in die nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung in der Satzung vorgesehen ist – der Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter kann das ehemalige Kammermitglied die Übertragung seines Guthabens aus der nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Versorgungseinrichtung in eine andere, ihm nunmehr offenstehende Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der selbständig Erwerbstätigen, beantragen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung sind in der Satzung zu regeln.

(4) bis (5)

(4) bis (5)

§ 51. Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.

§ 51. Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen. Die Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern die Ergebnisse der in Vorbereitung der Beschlussfassungen angestellten versicherungsmathematischen Berechnungen und gegebenenfalls erstellten versicherungstechnischen Gutachten spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung auf der Website der Rechtsanwaltskammer zugänglich zu machen und diese dauerhaft verfügbar zu halten. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.

§ 53. (1) bis (1a)

§ 53. (1) bis (1a)

(2) Die Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Viertel und dürfen sich höchstens auf die Hälfte des Beitragsteils belaufen, der von den in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälten tatsächlich zu entrichten ist; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass

(2) Die Beiträge sind grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen, wobei in der Umlagenordnung ein Normbeitrag festzusetzen ist; die Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Achtel und dürfen sich höchstens auf ein Viertel dieses Normbeitrags belaufen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet und allfällige Rückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden;

           4. in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Stundung oder eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Leistung der Umlagen erfolgt, insbesondere

                   

               a) Rechtsanwälte im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes oder der Annahme eines Kindes an Kindes Statt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten lediglich den für Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Beitrag zu entrichten haben;

                   

               b) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen auf Antrag für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot für werdende Mütter entsprechenden Zeitraums zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden.

           5. Rechtsanwälte im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes oder der Annahme eines Kindes an Kindes Statt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten lediglich den für Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Beitrag zu entrichten haben.

             

In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.

In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.

§ 56a. (1) Auf die Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte sind die §§ 55 und 56 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler tritt.

§ 56a. (1) Auf die Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte sind die §§ 55 und 56 mit den Maßgaben sinngemäß anzuwenden, dass

           1. an die Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler tritt und

           2. vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auch zu berichten ist, zu welchen Rechtsmaterien die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte jeweils ergangen sind.

(2) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzen ist. Übersteigt die voraussichtliche Höhe der Pauschalvergütung den Betrag von 25 000 Euro, hat der Bundeskanzler dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats herzustellen.

(2) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzen ist. Der Bundeskanzler hat dabei die durchschnittliche Anzahl der jährlichen Bestellungen und den durchschnittlichen Umfang der erbrachten Leistungen im Sinn des ersten Satzes in den letzten sieben Kalenderjahren zu berücksichtigen.

(3) Die erstmalige Festsetzung der Pauschalvergütung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfangs der erbrachten Leistungen im Sinn des Abs. 1 anhand des Durchschnitts der letzten fünf Kalenderjahre zu erfolgen. Die Höhe der Pauschalvergütung ist in weiterer Folge dann entsprechend neu festzusetzen, wenn

(3) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Höhe der Pauschalvergütung entsprechend neu festzusetzen, wenn

           1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zu dem Zeitpunkt, bis zu dem diese Umstände bei der erstmaligen Festsetzung oder der letzten Neufestsetzung berücksichtigt worden sind, auch im Rahmen der Durchschnittsbetrachtung wesentlich ändern oder

           1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder

           2. die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder der Umfang der Leistungen im Sinn des Abs. 1 gemessen am Durchschnitt der jeweils letzten fünf Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt der Neufestsetzung um mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist.

           2. im abgelaufenen Kalenderjahr und im Kalenderjahr davor die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder der Umfang der Leistungen im Sinn des Abs. 2 erster Satz gegenüber dem bei der letzten Festsetzung berücksichtigten Durchschnittswert um mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist.

(4) Für nach § 16 Abs. 4 erster Satz erbrachte Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen.

(4) Die Pauschalvergütung nach Abs. 2 erster Satz ist vom Bund und von den Ländern anteilsmäßig zu tragen, wobei sich die Anteile nach dem Verhältnis der auf den Bund und auf die Länder entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen bestimmen. Jedes Land hat dem Bund seinen Anteil spätestens mit Ablauf des 31. März des auf die Zahlung der Pauschalvergütung nach Abs. 2 erster Satz folgenden Kalenderjahres zu ersetzen.

(5) Die Pauschalvergütung nach Abs. 2 ist vom Bund und den Ländern anteilsmäßig zu tragen, wobei sich die Anteile nach dem Verhältnis der auf das jeweilige Verwaltungsgericht entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen bestimmen. Die Länder haben dem Bund den jeweils auf sie entfallenden Anteil spätestens zum 31. März des dem Kalenderjahr nachfolgenden Jahres zu ersetzen, in dem die Zahlung durch den Bund nach Abs. 2 erfolgt ist.

(5) Für nach § 16 Abs. 4 erster Satz erbrachte Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen. Abs. 4 ist sinngemäß auch auf diese Fälle anzuwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

§ 60. (1) bis (3)

§ 60. (1) bis (3)

 

(4) § 8a, § 8b Abs. 3, 4, 6 und 8, § 8c Abs. 1, 1a und 2, § 8d, § 8e, § 8f, § 9a, § 12 Abs. 3, § 21b Abs. 2, § 21c Z 9, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 1 lit. h, § 28 Abs. 1, § 34 Abs 4 bis 6, § 34a, § 34b, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 3 Z 1a, § 49 Abs. 1 dritter und letzter Satz, 50 Abs. 2, 3 und 3a, § 51, § 53 Abs. 2 sowie 56a Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. XX/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

 

(5) § 34 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

 

(6) §§ 23 Abs. 5, 27 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 und 6, 49 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie 49 Abs. 1a, 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die nach § 49 Abs. 1 festzusetzende Satzung bis längstens 31. Dezember 2017 zu erlassen und darin ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2018 vorzusehen. Im Fall der fristgerechten Erlassung dieser Satzung treten die von den Rechtsanwaltskammern erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Erfolgt keine fristgerechte Erlassung, so bleiben die Satzungen der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern bis zur Erlassung einer Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 in Kraft.

 

(7) Hat die Änderung des § 39 Abs. 1 durch das Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 eine Verringerung der Zahl der Delegierten der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Rechtsanwälte zur Folge, so hat eine entsprechende Neuwahl nach § 24 Abs. 1 Z 4 spätestens in der ersten nach dem 31. Dezember 2016 stattfindenden Plenarversammlung der betreffenden Rechtsanwaltskammer zu erfolgen. Bis zu einer solchen Neuwahl bleiben die Amtsdauer und die Befugnisse der zuvor gewählten Delegierten unberührt.

Artikel 2

Artikel 2

Änderung der Notariatsordnung

Änderung der Notariatsordnung

Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.

Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.

§ 6. (1) bis (2)

§ 6. (1) bis (2)

(3)

(3)

           1. bis 3.

           1. bis 3.

           4. beschäftigungslose Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz, den §§ 14a und 14b AVRAG oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und zwar

           4. beschäftigungslose Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz, den §§ 14a und 14b AVRAG oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder aufgrund einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung nach § 117 Abs. 5 Z 6, und zwar

                a) Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen Karenz oder Freistellung beziehungsweise

                a) Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen Karenz oder Freistellung beziehungsweise

               b) im Fall einer Teilzeitbeschäftigung oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit jene Zeiten, um die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde;

               b) im Fall einer Teilzeitbeschäftigung oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit jene Zeiten, um die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde;

insgesamt im Höchstausmaß von einem Jahr.

insgesamt im Höchstausmaß von zwei Jahren, wobei pro Kind eine Anrechnung höchstens im Ausmaß von einem Jahr erfolgen kann.

(3a) Zeiten gemäß § 117 Abs. 5 Z 5 sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Ausbildungszeit zu berücksichtigen.

(3a) Zeiten gemäß § 117 Abs. 5 Z 5 und 6 sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Ausbildungszeit zu berücksichtigen.

(4) bis (5)

(4) bis (5)

§ 36a. (1)

§ 36a. (1)

           1. bis 2.

           1. bis 2.

           3. die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, wie etwa Trusts oder Stiftungen, einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.

           3. die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen, einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.

(2) Der Notar hat angemessene und geeignete Strategien und Verfahren zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten in Ansehung von Parteien, Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, interner Kontrolle, Risikobewertung und Risikomanagement sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Kommunikation innerhalb seiner Kanzlei einzuführen und aufrechtzuerhalten, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, vorzubeugen und diese zu verhindern.

(2) Der Notar hat angemessene und geeignete Strategien und Verfahren zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten in Ansehung von Parteien, Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, interner Kontrolle, Risikobewertung und Risikomanagement sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Kommunikation innerhalb seiner Kanzlei einzuführen und aufrechtzuerhalten, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, vorzubeugen und diese zu verhindern. Davon umfasst sind auch in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehende Strategien, Kontrollen und Verfahren (einschließlich einer dahingehenden Mitarbeiterüberprüfung) zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene sowie bei sich selbst (Abs. 3) ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB).

 

(3) Der Notar hat ferner eine Analyse und Bewertung des für ihn bestehenden Risikos der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) durchzuführen, wobei dies in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei zu stehen hat. Risikofaktoren, die sich bezogen auf seine Kunden, auf bestimmte Länder und geografische Gebiete oder auf bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ergeben, sind dabei besonders zu berücksichtigen. Diese Risikobewertungen sind vom Notar aufzuzeichnen, auf aktuellem Stand zu halten und auf Anforderung den zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden und der Notariatskammer zur Verfügung zu stellen. Tatsachen, die der Notar unter den in § 36c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen erfahren hat, müssen nicht in die schriftlichen Risikobewertungen aufgenommen werden.

 

(4) Um feststellen zu können, ob es sich bei einer Partei oder deren wirtschaftlichem Eigentümer um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied einer politisch exponierten Person oder um eine einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahestehende Person handelt, hat der Notar ferner ein in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehendes, risikobasierte Verfahren einschließendes Risikomanagementsystem einzuführen und aufrecht zu erhalten.

§ 36b. (1) bis (2)

§ 36b. (1) bis (2)

(3) Ist die Partei bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung des Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Notar zusätzlich geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen und zu prüfen und dafür zu sorgen, dass die erste Zahlung der Partei im Rahmen des Geschäfts über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/60/EG fällt.

(3) Ist die Partei bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung des Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Notar zusätzlich geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen und zu prüfen und dafür zu sorgen, dass die erste Zahlung der Partei im Rahmen des Geschäfts über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fällt.

(4) Der Notar hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen. Der Nachweis der Identität des jeweiligen Auftraggebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des jeweiligen Auftraggebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden.

(4) Der Notar hat angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen. Im Fall von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbar vereinbarten Strukturen schließt dies angemessene Maßnahmen ein, um die konkrete Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Werden die Begünstigten von Trusts oder von vergleichbar vereinbarten Strukturen (§ 36d Z 2 lit. d und Z 3) nach besonderen Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, hat der Notar ausreichende Informationen einzuholen, um zu gewährleisten, dass ihm zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnimmt, die Feststellung der Identität des Begünstigten möglich sein wird. Der Nachweis der Identität des jeweiligen Auftraggebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des jeweiligen Auftraggebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Über die von ihm getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers nach § 36d Z 1 lit. a und b hat der Notar Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren.

(5)

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(6) Der Notar hat auf der Grundlage einer risikobasierten Beurteilung Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen. Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Notar besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Notars besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß § 40b Abs. 1 BWG zu erlassenden Verordnung als Staat angeführt ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht. Die Überwachung schließt eine Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen mit ein, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Notars über die Partei, deren Geschäftstätigkeit und Risikoprofil einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel zusammenpassen. Der Notar hat dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

(6) Der Notar hat den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts anhand der ihm zur Verfügung stehenden oder erforderlichenfalls einzuholenden Informationen aufgrund einer risikobasierten Beurteilung zu bewerten und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen; die Informationen sind von ihm aufzubewahren. Er hat Hintergrund und Zweck aller Geschäftsbeziehungen und Geschäfte, die komplex sind oder der Abwicklung ungewöhnlich großer oder aufgrund ihrer Konstruktion oder ihres Musters ungewöhnlicher Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck dienen sollen, zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist; um zu bestimmen, ob solche Geschäfte oder Geschäftsbeziehungen verdächtig sind, hat der Notar insbesondere den Umfang und die Art ihrer Überwachung zu verstärken. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Notars besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß § 40b Abs. 1 BWG zu erlassenden Verordnung als Staat, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht, oder der in einem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt als Drittland mit erhöhtem Risiko angeführt ist. Die Überwachung schließt eine Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen mit ein, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Notars über die Partei, deren Geschäftstätigkeit und Risikoprofil einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel zusammenpassen. Der Notar hat dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden. Die den Notar nach dieser Bestimmung treffenden Pflichten gelten unabhängig davon, wann die Geschäftsbeziehung begründet worden ist.

(7)

(7)

 

(8) Der Notar hat den Umfang der ihn nach dieser Bestimmung treffenden Pflichten anhand einer von ihm vorzunehmenden risikoorientierten Beurteilung zu bestimmen, wobei bei dieser Beurteilung und Bewertung der Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zumindest der Zweck des Geschäfts oder der Geschäftsbeziehung, die Höhe der von einem Kunden aufgewendeten Vermögenswerte oder der Umfang der ausgeführten Transaktionen sowie die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen sind; jedenfalls Bedacht zu nehmen hat der Notar dabei ferner auf die in den Anlagen II und III zum Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (FM-GwG), BGBl. I Nr. XX/20XX, dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko. Die Angemessenheit dieser Maßnahmen hat der Notar den zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden und der Notariatskammer über deren Aufforderung entsprechend darzulegen. Tatsachen, die der Notar unter den in § 36c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen erfahren hat, sind davon nicht umfasst.

 

(9) Soweit der Notar weiß, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient oder damit im Zusammenhang steht, und er gleichzeitig Grund zu der Annahme hat, dass die Partei durch die Durchführung der von ihm nach dieser Bestimmung zu setzenden Schritte Kenntnis von dem gegen die Partei bestehenden Verdacht erhalten würde, ist der Notar nicht verpflichtet, die in Entsprechung seiner Identifizierungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten getroffenen Maßnahmen fortzusetzen und zu beenden. Der Notar hat aber unverzüglich eine Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu erstatten, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 36c Abs. 1 zweiter Satz erfüllt sind; § 36c Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 36c. (1) Der Notar hat unverzüglich den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu informieren, wenn er weiß, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient (Verdachtsmeldung). Der Notar ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Notar erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) in Anspruch nimmt.

§ 36c. (1) In den Fällen des § 36a Abs. 1 hat der Notar den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) unverzüglich über alle Geschäfte und Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen zu informieren, wenn er Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass mit dem Geschäft oder der Transaktion in Zusammenhang stehende Gelder unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen (Verdachtsmeldung); hinsichtlich der konkret meldepflichtigen Sachverhalte ist § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 FM-GwG sinngemäß anwendbar. Der Notar ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Notar erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) in Anspruch nimmt.

(1a) Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) nach § 36b darf der Notar nur die zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, die Notariatskammer und die Strafverfolgungsbehörden in Kenntnis setzen (Verbot der Informationsweitergabe). Die Weitergabe dieser Information innerhalb der Kanzlei sowie gegebenenfalls der Notar-Partnerschaft ist zulässig. Das Verbot der Informationsweitergabe steht Bemühungen des Notars nicht entgegen, die Partei davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen. Ist die Partei auch Auftraggeber eines anderen Notars aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen sowie gleichwertige Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten gelten, oder ist ein solcher Notar sonst an der Transaktion der Partei beteiligt, so können Informationen, die sich auf diese Transaktion beziehen, zwischen den Notaren weitergegeben werden. Die ausgetauschten Informationen dürfen jedoch ausschließlich zur Verhinderung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verwendet werden.

(1a) Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) nach § 36b darf der Notar nur die zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, die Notariatskammer und die Strafverfolgungsbehörden in Kenntnis setzen (Verbot der Informationsweitergabe). Die Weitergabe dieser Information innerhalb der Kanzlei sowie gegebenenfalls der Notar-Partnerschaft ist zulässig. Das Verbot der Informationsweitergabe steht Bemühungen des Notars nicht entgegen, die Partei davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen. Ist die Partei auch Auftraggeber eines anderen Notars aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland, in dem der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertige Anforderungen sowie gleichwertige Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten gelten, oder ist ein solcher Notar sonst an der Transaktion der Partei beteiligt, so können Informationen, die sich auf diese Transaktion beziehen, zwischen den Notaren weitergegeben werden. Die ausgetauschten Informationen dürfen jedoch ausschließlich zur Verhinderung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verwendet werden.

(2) Hat der Notar eine Verdachtsmeldung nach Abs. 1 zu erstatten, so darf er das Geschäft nicht vornehmen, bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) benachrichtigt hat. Der Notar ist berechtigt, vom Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu verlangen, dass dieser entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert sich der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) nicht bis zum Ende des folgenden Werktags, so darf das Geschäft unverzüglich durchgeführt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Notar der Behörde unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.

(2) Hat der Notar eine Verdachtsmeldung nach Abs. 1 zu erstatten, so darf er das Geschäft nicht vornehmen, bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) benachrichtigt hat. Der Notar ist berechtigt, vom Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu verlangen, dass dieser entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert sich der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) nicht bis zum Ende des drittfolgenden Werktags, so darf das Geschäft unverzüglich durchgeführt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist, durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde oder dadurch die Verfolgung der Begünstigten eines verdächtigen Geschäfts behindert werden könnte, so hat der Notar der Behörde unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.

(3) bis (5)

(3) bis (5)

§ 36d. Wirtschaftliche Eigentümer sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:

§ 36d. Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst zumindest folgenden Personenkreis:

           1. bei Gesellschaften:

           1. bei Gesellschaften:

               a) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;

               a) alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person – bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungspflichten oder gleichwertigen internationalen Standards, die angemessene Transparenz der Informationen über die Eigentumsverhältnisse gewährleisten, unterliegt – über das direkte oder indirekte Halten eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten oder eine Beteiligung, einschließlich in Form von Inhaberaktien, oder durch andere Formen der Kontrolle letztlich steht; hält eine natürliche Person einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Partei, so gilt dies als Hinweis auf direktes wirtschaftliches Eigentum; hält eine Gesellschaft, die von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, oder halten mehrere Gesellschaften, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen kontrolliert werden, einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Partei, so gilt dies als Hinweis auf indirektes wirtschaftliches Eigentum;

               b) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;

               b) wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a ermittelt worden ist oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei den ermittelten Personen um die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, die natürlichen Personen, die der Führungsebene der juristischen Person angehören; darunter sind Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für die juristische Person in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, zu verstehen, wobei es sich nicht notwendigerweise um ein Mitglied des Leitungsorgans der juristischen Person handeln muss;

           2. bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:

           2. bei Trusts,

               a) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;

               a) den Settlor;

               b) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;

               b) den Trustee oder die Trustees;

               c) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben.

               c) gegebenenfalls den Protektor;

                   

               d) die Begünstigten; sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen, die Gruppe der Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird;

                   

               e) jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert;

              

           3. bei juristischen Personen wie Stiftungen und bei vergleichbar vereinbarten Strukturen, die Trusts ähneln, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Z 2 genannten Funktionen innehaben.

§ 36e. (1) Ausgenommen im Fall des § 36b Abs. 1 Z 3 entfallen die in § 36b angeführten Pflichten zur Feststellung und Prüfung der Identität der Partei und jener des wirtschaftlichen Eigentümers, zur Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, zu deren Überwachung und zur Aktualisierung der Informationen, wenn die Partei

§ 36e. (1) Ausgenommen in den Fällen des § 36b Abs. 1 Z 3 und des § 36b Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfallen die in § 36b angeführten Verpflichtungen des Notars, wenn sich aufgrund der von ihm vorzunehmenden Risikoanalyse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Risikofaktoren (§ 8a Abs. 3) und deren Bewertung insbesondere anhand der in der Anlage II zum FM-GwG dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko ergibt, dass bezogen auf ein konkretes Geschäft oder eine konkrete Geschäftsbeziehung nur ein geringeres Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Partei

           1. ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/60/EG fällt,

           1. ein Kredit- oder Finanzinstitut, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fällt oder in einem Drittland ansässig ist, das dort gleichwertigen wie in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Anforderungen und Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,

           2. ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut ist, das dort Anforderungen unterworfen ist, die den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind, und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,

           2. eine inländische Behörde oder

           3. eine börsennotierte Gesellschaft ist, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 Bankwesengesetz in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus Drittländern ist, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 Börsegesetz durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,

           3. eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,

                   

               a) die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und

                   

               b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und

                   

               c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und

                   

               d) die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder für die anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.

           4. eine inländische Behörde ist oder

 

           5. eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,

 

          a) die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und

 

          b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und

 

          c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und

 

          d) die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder in Ansehung derer anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen, oder

 

           6. eine sonstige juristische Person ist,

 

          a) die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der ihre Tätigkeit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG gemäß deren Art. 4 unterstellt hat, und die gemäß deren Art. 37 Abs. 3 der Aufsicht durch die zuständigen Behörden unterliegt, wobei die Nichteinhaltung der Anforderungen der Richtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach sich zieht, und

 

          b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und

 

          c) die nach einzelstaatlichem Recht für die Aufnahme des Finanzgeschäfts zwingend einer Genehmigung bedarf, welche bei mangelnder Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung der die Geschäfte führenden natürlichen Personen oder der wirtschaftlichen Eigentümer verweigert werden kann und die einer umfassenden Aufsicht (einschließlich von eingehenden Prüfungen vor Ort) durch die zuständigen Behörden unterliegt, oder

 

           7. eine Zweigniederlassung einer unter Z 6 fallenden Person ist, wenn und soweit der Mitgliedstaat auch die Tätigkeit dieser Zweigniederlassung den Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG unterstellt hat.

 

(2) Der Notar hat aber jedenfalls ausreichende Informationen zu sammeln, um verlässlich feststellen zu können, dass die Ausnahmebestimmung auf die Partei Anwendung findet.

(2) Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinn von Abs. 1 hat sich der Notar durch geeignete Maßnahmen in angemessener Weise davon zu vergewissern, dass das konkrete Geschäft oder die konkrete Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verbunden ist. Ist dies nicht oder nicht hinreichend möglich, so dürfen die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden.

 

(3) Auch in den Fällen, in denen berechtigterweise vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet wurden, hat der Notar die Transaktion und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Maß zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

§ 36f. (1) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Notar im Rahmen seiner Identifizierungspflicht zu prüfen, ob die Partei eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige politisch exponierte Person im Sinne von Abs. 2 ist. Zu diesem Zweck muss er über angemessene, risikobasierte Verfahren verfügen, an Hand derer dies bestimmt werden kann.

§ 36f. (1) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Notar im Rahmen seiner Identifizierungspflicht zu prüfen, ob die Partei eine politisch exponierte Person im Sinne von Abs. 2, ein Familienmitglied einer solchen Person (Abs. 3) oder eine einer solchen Person bekanntermaßen nahestehende Person (Abs. 4) ist. Zu diesem Zweck muss er über angemessene, risikobasierte Verfahren verfügen, an Hand derer dies bestimmt werden kann.

(2) Politisch exponierte Personen sind

(2) Politisch exponierte Personen sind natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben; dazu zählen unter anderem

           1. natürliche Personen, die folgende öffentliche Ämter auf nationaler Ebene, Gemeinschaftsebene oder internationaler Ebene ausüben oder innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben:

           1. Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,

               a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,

                  

               b) Parlamentsmitglieder,

 

               c) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,

 

               d) Mitglieder der Rechnungshöfe oder Vorstände von Zentralbanken, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,

 

               e) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte (insbesondere im Rang eines Generals oder Admirals), es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr, oder

 

                f) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,

 

           2. der Ehepartner oder die Ehepartnerin beziehungsweise bei Gleichstellung im einzelstaatlichen Recht der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, die Kinder und deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen beziehungsweise Lebengefährten oder Lebensgefährtinnen sowie die Eltern der in Z 1 genannten Person oder

           2. Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,

           3. natürliche Personen, die bekanntermaßen mit einer in Z 1 genannten Person gemeinsam wirtschaftlicher Eigentümer (§ 36d) von Rechtspersonen oder Rechtsvereinbarungen sind oder mit dieser Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhalten, sowie natürliche Personen, die alleinige wirtschaftliche Eigentümer (§ 36d) von Rechtspersonen oder Rechtsvereinbarungen sind, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen einer in Z 1 genannten Person errichtet wurde.

           3. Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,

              

           4. Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,

              

           5. Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken,

              

           6. Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte,

              

           7. Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen und

              

           8. Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation,

 

es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr.

 

(3) Familienmitglieder sind insbesondere der Ehepartner oder eine dem Ehepartner gleichgestellte Person, die Kinder und deren Ehepartner oder den Ehepartnern gleichgestellte Personen sowie die Eltern einer der in Abs. 2 genannten Personen.

 

(4) Politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen sind

 

           1. natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder vergleichbar vereinbarten Strukturen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten, oder

 

           2. natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer vergleichbar vereinbarten Struktur sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde.

(3) Ein Auftragsverhältnis mit einer in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässigen politisch exponierten Person darf nur nach vorheriger Zustimmung eines Notars oder Notariatssubstituten eingegangen werden. Ist die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige, politisch exponierte Person, so hat der Notar angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft der Mittel zu prüfen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

(5) Ein Auftragsverhältnis mit einer politisch exponierten Person darf nur nach vorheriger Zustimmung eines Notars oder Notariatssubstituten eingegangen werden. Ist die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer eine politisch exponierte Person, so hat der Notar angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft der Mittel zu prüfen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. Eine entsprechende Verpflichtung des Notars besteht auch dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer innerhalb der letzten zwölf Monate vor Anknüpfung der Geschäftsbeziehung eine politisch exponierte Person war.

 

(6) Abs. 5 erster und zweiter Satz gilt entsprechend für Familienmitglieder politisch exponierter Personen und für politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen.

§ 37a. Abweichend von § 40a Abs. 4 BWG gilt bei Anderkonten von Notaren, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Notar festzustellen ist (§ 36b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Notar aufzubewahren (§ 36b Abs. 5).

§ 37a. Bei Anderkonten von Notaren ist die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Notar festzustellen (§ 36b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Notar aufzubewahren (§ 36b Abs. 5).

§ 49. (1) bis (2)

§ 49. (1) bis (2)

(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 36b Abs. 5 endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von § 36a Abs. 1 erfassten Geschäfte.

(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 36b Abs. 5 endet nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von § 36a Abs. 1 erfassten Geschäfte; die der Notar in Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten verarbeitet. Sämtliche in diesem Zusammenhang verarbeitete personenbezogene Daten sind längstens nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen. Die vom Notar in den Fällen des § 36a Abs. 1 aufbewahrten Unterlagen über Transaktionen müssen eine Rekonstruktion der einzelnen Transaktion im Nachhinein ermöglichen.

§ 62. (1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.

§ 62. (1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.

(2)

(2)

§ 63. (1)

§ 63. (1)

(2) Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notar als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt ist oder wenn der Notar die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Actes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notar als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt ist oder wenn der Notar an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Actes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien.

Beglaubigung von Uebersetzungen.

Beglaubigung von Uebersetzungen.

§ 78. (1) Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder

§ 78. (1) Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder

die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.

die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.

(2) bis (4)

(2) bis (4)

Notariatskandidaten, Notarsubstituten und Notariatssubstituten

Notariatskandidaten, Notarsubstituten und Notariatssubstituten

§ 117. (1) Der Notar kann in seiner Kanzlei Angestellte unter seiner Leitung und Aufsicht zum Notariat heranbilden. Er hat diese Angestellten sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Notars und des Notariatskandidaten an besonderen Fortbildungsprogrammen (§ 134 NO) zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein.

§ 117. (1) Der Notar kann in seiner Kanzlei Angestellte unter seiner Leitung und Aufsicht zum Notariat heranbilden. Er hat diese Angestellten sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehen, mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Notars und des Notariatskandidaten an besonderen Fortbildungsprogrammen (§ 134 NO) zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein. Abhängig vom Risiko der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 8a Abs. 3) und unter Berücksichtigung seiner konkreten Geschäftstätigkeit und der Art und Größe der Kanzlei hat der Notar den Besuch entsprechender Fortbildungsprogramme auch den sonstigen bei ihm Beschäftigten zu ermöglichen.

(2) bis (3)

(2) bis (3)

(4)

(4)

           1. bis 2.

           1. bis 2.

           3. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz;

           3. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz, dem Väter-Karenzgesetz oder nach Abs. 5 Z 6;

           4.

           4.

(5)

(5)

           1. bis 4.

           1. bis 4.

           5. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ausgeübt wird oder soweit im Fall der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder für einen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigten Behinderten Ausbildungszeit absolviert wird.

           5. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ausgeübt wird oder soweit im Fall der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder für einen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigten Behinderten Ausbildungszeit absolviert wird oder

              

           6. nach Erlangung der Substitutionsfähigkeit (§ 119 Abs. 3) eine zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassende, zwischen dem Notar und dem Notariatskandidaten aufgrund der Notwendigkeit der Betreuung des eigenen Kindes (Adoptiv- oder Pflegekindes) längstens bis zur Erreichung der Mündigkeit vereinbarte Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.

(6)

(6)

§. 141b.

§. 141b.

(1) Der Delegiertentag hat aus seiner Mitte den Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer, einen ersten, zweiten und dritten Präsidenten-Stellvertreter sowie einen Kassier zu wählen, die dem Notarenstand angehören müssen. Zwei der drei Präsidenten-Stellvertreter dürfen nicht derselben Kammer angehören wie der Präsident der Österreichischen Notariatskammer. Dem Delegiertentag obliegt auch die Abberufung des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer.

(1) Der Delegiertentag hat aus seiner Mitte den Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer, einen ersten, zweiten und dritten Präsidenten-Stellvertreter sowie einen Kassier zu wählen, die dem Notarenstand angehören müssen. Der Delegiertentag kann aus seiner Mitte darüber hinaus einen vierten dem Notarenstand angehörenden Präsidenten-Stellvertreter wählen, der den Präsidenten der Notariatskammer in den vom Delegiertentag festzulegenden Bereichen vertreten kann. Zwei der drei, gegebenenfalls vier Präsidenten-Stellvertreter dürfen nicht demselben Kollegium angehören wie der Präsident der Österreichischen Notariatskammer. Dem Delegiertentag obliegt auch die Abberufung des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer.

(2) Der Präsident der Österreichischen Notariatskammer, seine drei Stellvertreter und der Kassier sowie die Präsidenten der Kammern und vier weitere vom Delegiertentag aus seiner Mitte zu wählende Ausschußmitglieder aus dem Kandidatenstand bilden den Ständigen Ausschuß.

(2) Der Präsident der Österreichischen Notariatskammer, seine drei Stellvertreter und der Kassier sowie die Präsidenten der Kammern und vier weitere vom Delegiertentag aus seiner Mitte zu wählende Ausschußmitglieder aus dem Kandidatenstand bilden den Ständigen Ausschuß. Ein allenfalls gewählter vierter Präsidenten-Stellvertreter ist nicht Mitglied des Ständigen Ausschusses.

(3) bis (5)

(3) bis (5)

§ 154. (1) Die Notariatskammer ist verpflichtet, in die Akten, Geschäftsregister, Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen (§§ 112 Abs. 4, 115 und 116) der Notare ihres Sprengels zur Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen (Revision). Dabei ist auch zu überwachen, ob die Notare die Bestimmungen einhalten, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen. Die Revision ist durch Kollegiumsmitglieder durchzuführen, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete fachkundige Person beiziehen, die entweder einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder die von der Notariatskammer hiezu bestellt wurde und sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisionstätigkeit verpflichtet hat.

§ 154. (1) Die Notariatskammer ist verpflichtet, in die Akten, Geschäftsregister, Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen (§§ 112 Abs. 4, 115 und 116) der Notare ihres Sprengels zur Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen (Revision). Dabei ist auch zu überwachen, ob die Notare die Bestimmungen einhalten, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen; die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Notare ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die Revision ist durch Kollegiumsmitglieder durchzuführen, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete fachkundige Person beiziehen, die entweder einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder die von der Notariatskammer hiezu bestellt wurde und sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisionstätigkeit verpflichtet hat.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 158. (1)

§ 158. (1)

           1.

           1.

           2. Geldbuße bis 50 000 Euro,

           2. Geldbuße bis 50 000 Euro; handelt es sich um einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Notariatsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, Geldbuße bis 1 000 000 Euro,

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) …

(5) …

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro.

           3. schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro; handelt es sich um einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Notariatsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, kann sich die auferlegte Geldbuße auf bis zu 1 000 000 Euro belaufen.

§ 159. (1) bis (2)

§ 159. (1) bis (2)

 

(3) In den Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, hat die Notariatskammer Art und Wesen des Verstoßes, die Identität des Notars und die über diesen verhängte Disziplinar- oder Ordnungsstrafe unverzüglich und allgemein zugänglich auf der Website der Österreichischen Notariatskammer bekanntzumachen. Die Bekanntmachung der Identität des Notars hat zu unterbleiben, wenn die Notariatskammer nach einer fallbezogenen Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Veröffentlichung unverhältnismäßig wäre. Diesfalls hat eine Bekanntmachung in anonymisierter Form unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 4 OGH-Gesetz zu erfolgen.

§ 162. (1) Der Untersuchungskommissär hat alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erheben. Zu diesem Zweck kann er insbesondere den Beschuldigten und Zeugen laden und vernehmen, Sachverständige beiziehen sowie Beweisgegenstände in Augenschein nehmen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat auf das Verfahren keinen Einfluß.

§ 162. (1) Der Untersuchungskommissär hat alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erheben. Zu diesem Zweck kann er insbesondere den Beschuldigten und Zeugen laden und vernehmen, Sachverständige beiziehen sowie Beweisgegenstände in Augenschein nehmen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat auf das Verfahren keinen Einfluß. Stößt der Untersuchungskommissär im Rahmen seiner Tätigkeit auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 36c Abs. 1 sinngemäß.

(2) bis (5)

(2) bis (5)

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015

§ 189. (1) bis (3)

§ 189. (1) bis (3)

 

(4) §§ 6 Abs. 3 und 3a, 36a, 36b Abs. 3, 4 und 6 und 8, 36c Abs. 1, 1a und 2, 36d, 36e, 36f, 37a, 49 Abs. 3, 62 Abs. 1, 63 Abs. 2, 78 Abs. 1, 117 Abs. 1, 4 und 5, 141b Abs. 1 und 2, 158 Abs. 1, 159 Abs. 3 und 162 Abs.1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. XX/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

 

(5) Hat ein Notariatskandidat auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2016 maßgeblichen Rechtslage beschäftigungslose Zeiten im Sinn des § 6 Abs. 3 Z 4 in der Fassung vor dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 verbracht, so ist auf Antrag des Notars oder Notariatskandidaten auf diese Zeiten bereits § 6 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 anzuwenden. Zeiten, die der Notariatskandidat auf der Grundlage einer gemäß § 117 Abs. 5 Z 6 getroffenen Vereinbarung verbracht hat, sind im Rahmen des § 6 Abs. 3 Z 4 und Abs. 3a unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Zeiten nach dem 31. Dezember 2016 zurückgelegt worden sind.

Artikel 3

Artikel 3

Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes

Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes

§ 12. Z 1

§ 12. Z 1

           2.

           2.

                a) bis c)            

                a) bis c)            

               d) Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (§ 20 Abs. 2 Z 7 NPG);

               d) Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (§ 20 Abs. 2 Z 6 NPG);

           3. bis 5.

           3. bis 5.

Artikel 4

Artikel 4

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Disziplinarrat und Kammeranwalt

Disziplinarrat und Kammeranwalt

§ 5. (1)

§ 5. (1)

(2) Der Disziplinarrat besteht einschließlich des Präsidenten aus acht Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wenn in die Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus elf Mitgliedern, wenn 51 bis 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 35 Mitgliedern, wenn mehr als 800 Rechtsanwälte eingetragen sind. Zusätzlich gehören dem Disziplinarrat zwei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an.

(2) Der Disziplinarrat besteht einschließlich des Präsidenten aus elf Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wenn in die Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 35 Mitgliedern, wenn 801 bis 1 600 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 42 Mitgliedern, wenn mehr als 1 600 Rechtsanwälte eingetragen sind. Zusätzlich gehören dem Disziplinarrat zwei oder, wenn in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 1 000 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, drei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an.

(3) Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt und ein Stellvertreter desselben aus dem Kreis der in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Kammermitglieder zu bestellen. Bei einem Disziplinarrat mit 21 Mitgliedern sind neben dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem Disziplinarrat mit 35 Mitgliedern fünf Stellvertreter jeweils aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu bestellen.

(3) Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt und ein Stellvertreter desselben aus dem Kreis der in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Kammermitglieder zu bestellen. Bei einem Disziplinarrat mit 21 oder 35 Mitgliedern sind neben dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem Disziplinarrat mit 42 Mitgliedern sechs Stellvertreter jeweils aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu bestellen.

§ 7. (1) bis (3)

§ 7. (1) bis (3)

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei, bei 35 Mitgliedern vier und bei 42 Mitgliedern fünf Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.

(5)

(5)

§ 15. (1) Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und, außer im Fall des § 29, aus vier weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte bestehen. Jedem Senat gehört ferner eines der beiden Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an. Diese haben an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats nur unter der Voraussetzung mitzuwirken, dass ein Rechtsanwaltsanwärter Beschuldigter ist, wobei das betreffende Senatsmitglied entsprechend einer im Vorhinein in der Geschäftsverteilung (Abs. 2) zu treffenden Regelung an die Stelle eines der Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte tritt; in dieser Zusammensetzung hat der Senat auch dann zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung das Mitglied des Senats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats darf mehreren Senaten angehören.

§ 15. (1) Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und, außer im Fall des § 29, aus vier weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte bestehen. Jedem Senat gehört ferner eines der beiden Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an. Diese haben an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats nur unter der Voraussetzung mitzuwirken, dass ein Rechtsanwaltsanwärter Beschuldigter ist, wobei das betreffende Senatsmitglied entsprechend einer im Vorhinein in der Geschäftsverteilung (Abs. 2) zu treffenden Regelung an die Stelle eines der Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte tritt; in dieser Zusammensetzung hat der Senat auch dann zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung das Mitglied des Senats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats darf mehreren Senaten angehören.

 

(2) Fasst der Disziplinarrat einen Einleitungsbeschluss (§ 28 Abs. 2), so haben dem Senat zwei weitere Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte anzugehören (erweiteter Senat), wenn dies der Beschuldigte oder der Kammeranwalt innerhalb der Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Einleitungsbeschlusses schriftlich beantragt.

 

(3) Eine Entscheidung im erweiterten Senat hat ferner bei Beschlussfassungen über die Verhängung einstweiliger Maßnahmen zu ergehen, wenn

 

           1. dies vom Kammeranwalt zugleich mit seinem Antrag gemäß § 19 oder vom Rechtsanwalt innerhalb der ihm gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz gesetzten Stellungnahmefrist beantragt oder

 

           2. dem Rechtsanwalt gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz wegen Gefahr im Verzug keine Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Beschlussfassung eingeräumt wird.

 

Die erweiterte Senatsbesetzung gilt diesfalls auch für Beschlussfassungen des Disziplinarrats gemäß § 19 Abs. 4.

(2) Der Präsident des Disziplinarrats hat die Senate, die über einstweilige Maßnahmen beschließen (§ 19), sowie die erkennenden Senate (§ 30) jährlich nach der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zu bilden und die Geschäfte unter ihnen im vorhinein zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder des Disziplinarrats bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in die Senate eintreten. Die Geschäftsverteilung ist durch Anschlag in der Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.

(4) Der Präsident des Disziplinarrats hat die Senate, die über einstweilige Maßnahmen beschließen (§ 19), sowie die erkennenden Senate (§ 30) jährlich nach der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zu bilden und die Geschäfte unter ihnen im vorhinein zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder des Disziplinarrats bei Erweiterung des Senats (Abs. 2) oder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in die Senate eintreten. Die Geschäftsverteilung ist durch Anschlag in der Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.

(3) Alle anderen zu bildenden Senate hat der Präsident des Disziplinarrats unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der einzelnen Mitglieder sowie auf mögliche Ausschließungs- und Befangenheitsgründe zusammenzusetzen.

(5) Alle anderen zu bildenden Senate hat der Präsident des Disziplinarrats unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der einzelnen Mitglieder sowie auf mögliche Ausschließungs- und Befangenheitsgründe zusammenzusetzen.

(4) Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Disziplinarstrafen der Streichung von der Liste und der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf der Disziplinarrat nur verhängen, die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nur beschließen, wenn mindestens vier Senatsmitglieder dafür stimmen.

(6) Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Disziplinarstrafen der Streichung von der Liste und der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf der Disziplinarrat nur verhängen, die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nur beschließen, wenn alle oder wenn im Fall der Entscheidung im erweiterten Senat mindestens vier Senatsmitglieder dafür stimmen.

Disziplinarstrafen

Disziplinarstrafen

§ 16. (1)

§ 16. (1)

           1.

           1.

           2. Geldbuße bis zum Betrag von 45 000 Euro;

           2. Geldbuße bis zum Betrag von 45 000 Euro; handelt es sich um einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, Geldbuße bis zum Betrag von 1 000 000 Euro;

           3. bis 4.  

           3. bis 4.

(2) bis (9)

(2) bis (9)

Einstweilige Maßnahmen

Einstweilige Maßnahmen

§ 19. (1) bis (1a)

§ 19. (1) bis (1a)

(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben; eine mündliche Verhandlung hat dann stattzufinden, wenn dies der Disziplinarrat für erforderlich erachtet oder der Rechtsanwalt beantragt. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) bis (7)

(3) bis (7)

§ 23. (1) bis (2)

§ 23. (1) bis (2) ..

 

(3) Stoßen der Disziplinarrat, der Kammeranwalt oder der Untersuchungskommissär im Rahmen ihrer Tätigkeiten auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 8c Abs. 1 RAO sinngemäß.

§ 70. (1) In den Fällen des § 69 hat der Ausschuß dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) und im „Österreichischen Anwaltsblatt“ bekanntzumachen.

§ 70. (1) In den Fällen des § 69 hat der Ausschuß dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im Internet auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) und im „Österreichischen Anwaltsblatt“ bekanntzumachen.

(2)

(2)

 

(3) In den Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, hat der Ausschuss Art und Wesen des Verstoßes, die Identität des Rechtsanwalts und die über diesen verhängte Disziplinarstrafe unverzüglich und allgemein zugänglich auf der Website der Rechtsanwaltskammer bekanntzumachen. Die Bekanntmachung der Identität des Rechtsanwalts hat zu unterbleiben, wenn der Ausschuss nach einer fallbezogenen Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Veröffentlichung unverhältnismäßig wäre. Diesfalls hat eine Bekanntmachung in anonymisierter Form unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 4 OGH-Gesetz zu erfolgen.

 

Dreizehnter Abschnitt

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab XX.XX.2017

 

§ 80. (1) §§ 5 Abs. 2 und 3, 7 Abs. 4, 15, 16 Abs. 1, 19 Abs. 2, 23 Abs. 3 sowie 70 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. XX/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

 

(2) §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind anzuwenden, wenn die Wahlen des Disziplinarrats nach dem 31. Dezember 2016 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 2017 gewählten Organe des Disziplinarrats bleibt unberührt.

 

(3) § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Disziplinarsachen anzuwenden, bei denen der Kammeranwalt oder der Disziplinarrat vom Verdacht des Disziplinarvergehens nach dem 31. Dezember 2016 Kenntnis erlangt.

Artikel 5

Artikel 5

Änderung des EIRAG

Änderung des EIRAG

Schriftliche Prüfung

Schriftliche Prüfung

§ 31. (1) bis (2)

§ 31. (1) bis (2)

(3) Die andere Arbeit ist nach Wahl des Bewerbers entweder auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts oder auf dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechts abzulegen. Bei Wahl des Gebietes österreichisches Strafrecht ist an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz, bei Wahl des Gebietes österreichisches Verwaltungsrecht auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof auszuarbeiten.

(3) Die andere Arbeit ist nach Wahl des Bewerbers entweder auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts oder auf dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechts abzulegen. Bei Wahl des Gebietes österreichisches Strafrecht ist an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz, bei Wahl des Gebietes österreichisches Verwaltungsrecht eine Rechtsmittelschrift auf Grund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder ein Parteiantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG auszuarbeiten.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

§ 44. §§ 27, 37 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

§ 44. (1) §§ 27, 37 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

 

(2) § 31 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. XXX/2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 6

Artikel 6

Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

§ 13.

§ 13.

           1.

           1.

           2. im Verwaltungsrecht (mit Einschluß des Abgabenrechts) auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof,

           2. Im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder einen Parteiantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG.

           3.

           3.

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab XX.XX.2017

 

§ 29. § 13 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. XX/2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 7

Artikel 7

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

§ 10.

§ 10.

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:

           5. in Sachen des Firmenbuchs, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:

                a) bis d)

                a) bis d)

           6. bis 9.

           6. bis 9.

Einheitssatz für Nebenleistungen

Einheitssatz für Nebenleistungen

§ 23. (1) bis (4)

§ 23. (1) bis (4)

(5) Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 A Abschnitt II, Tarifpost 3 B Abschnitt II, Tarifpost 3 C Abschnitt II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z 5, 6, Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.

(5) Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 A Abschnitt II und III, Tarifpost 3 B Abschnitt II, Tarifpost 3 C Abschnitt II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z 5, 6, Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.

(6) bis (10)

(6) bis (10)

Tarifpost 1

Tarifpost 1

                         I bis III

                         I bis III

                     IV. im Insolvenzverfahren:

                     IV. im Insolvenzverfahren:

Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Forderungsanmeldungen, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen:

Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen:

bei einer Bemessungsgrundlage

bei einer Bemessungsgrundlage

Tarifpost 3

Tarifpost 3

                       A bis B

                       A bis B

                        C

                        C

                         I

                         I

                           

                      Ia. für Parteianträge nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung;

                        II bis III

                        II bis III

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab XX.XX.2017

 

§ 26a. §§ 10 und 23 Abs. 5 sowie die Tarifposten I und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. XX/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Tarifposten I und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erbracht werden.

Artikel 8

Artikel 8

Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

§ 2. (1)

§ 2. (1)

(2)

(2)

           1.

           1.

                a) bis b)

                a) bis b)

               c) volle Geschäftsfähigkeit,

               c) Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,

               d) körperliche und geistige Eignung,

               d) persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,

                e) bis i)

                e) bis i)

         1a. bis 2.

         1a. bis 2.

Befristung des Eintrags

Befristung des Eintrags

§ 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Ende des fünften auf die Eintragung für das jeweilige Fachgebiet folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).

§ 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).

(2) bis (3)

(2) bis (3)

 

(4) Ist ein Sachverständiger in mehrere Fachgebiete eingetragen, kann das Entscheidungsorgan in dem über einen Antrag nach Abs. 1 geführten Verfahren auch über die Rezertifizierung für ein oder mehrere der übrigen Fachgebiete entscheiden, sofern sich der Sachverständige nicht dagegen ausspricht. Die Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gilt diesfalls für alle einbezogenen Fachgebiete.

 

§ 6a. (1) Der Sachverständige kann beim Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) die vorübergehende, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Ruhendstellung seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger begehren, dies bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten. Aus wichtigem Grund kann dieser Zeitraum auf Antrag um bis zu sechs weitere Monate verlängert werden. Dem Sachverständigen bereits erteilte Gutachtensaufträge bleiben davon unberührt.

 

(2) Der Umstand der Ruhendstellung und ihre Dauer ist bei der Eintragung des Sachverständigen in der Gerichtssachverständigenliste ersichtlich zu machen. Während der Ruhendstellung ist der Sachverständige nicht verpflichtet, Bestellungen zum Sachverständigen in einem gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren Folge zu leisten.

 

(3) Ein Begehren nach Abs. 1 kann in jeder Eintragungsperiode (§ 6 Abs. 1) nur einmal gestellt werden. Die laufende Eintragungsfrist bleibt von der Ruhendstellung unberührt. Soweit sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aufgrund der vor der Ruhendstellung erfolgten Bestellungen des Sachverständigen ergibt, ist dieser nicht verpflichtet, während des Ruhens die Haftpflichtversicherung nach § 2a aufrecht zu erhalten.

Ausweiskarte und Siegel

Ausweiskarte und Siegel

§ 8. (1) bis (2)

§ 8. (1) bis (2)

(3) Die Ausweiskarte ist mit einem geeigneten Zertifikat (Art. 3 Z 14 eIDAS-VO), das dem Sachverständigen selbstständige Eintragungen in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 4 und 5 ermöglicht, zu versehen. Ihre Gültigkeitsdauer ist mit dem Ende des fünften auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahres befristet. Die Kosten für die Karte sind vom Sachverständigen zu tragen, ihre Entrichtung ist dem Präsidenten vor Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste nachzuweisen. Die Karte ist erst nach Nachweis dieser Zahlungen auszufolgen.

(3) Die Ausweiskarte ist mit einem geeigneten Zertifikat (Art. 3 Z 14 eIDAS-VO), das dem Sachverständigen selbstständige Eintragungen in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 4 und 5 ermöglicht, zu versehen. Die Gültigkeitsdauer der Karte ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung befristet. Die Kosten für die Karte sind vom Sachverständigen zu tragen, ihre Entrichtung ist dem Präsidenten vor Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste nachzuweisen. Die Karte ist erst nach Nachweis dieser Zahlungen auszufolgen.

(4) und (5)

(4) und (5)

Entziehung der Eigenschaft

Entziehung der Eigenschaft

§ 10. (1) bis (3) …

§ 10. (1) bis (3) …

(4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch ein Gutachten der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen.

(4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch ein Gutachten der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen;§ 4a Abs. 2 letzter Satz findet insofern keine Anwendung.

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

§ 14.

§ 14.

           1. daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber das Diplomstudium der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;

           1. daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;

           2. bis 6.

           2. bis 6.

 

§ 16h. §§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. d, 6 Abs. 1, 6a, 8 Abs. 3, 10 Abs. 4 und 14 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. XX/2016, treten mit 1. Jänner 2017, § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 2 sind in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 anzuwenden, wenn die Eintragung oder die Ausstellung der Ausweiskarte nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.

Artikel 9

Artikel 9

Umsetzungshinweis

Umsetzungshinweis

 

Mit Art. 1, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. Nr. L 141/73 vom 5.6.2015) umgesetzt.