Arbeitszeit in Apotheken
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2018 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die Sonderbestimmungen des § 19a Arbeitszeitgesetz (AZG) bzw. § 21 Arbeitsruhegesetz (ARG) betreffend Apotheken entsprechen zwar weitgehend der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeit-RL), ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9, müssen aber in einigen Punkten an die Auslegung durch den EuGH angepasst werden.
Damit soll ein Gleichklang mit den Anstaltsapotheken in den entsprechenden Punkten erreicht werden, für die eine Anpassung mit der KA-AZG-Novelle BGBl. I Nr. 76/2014 bereits erfolgt ist.
Ziel(e)
EU-Konformität der Arbeitszeitvorschriften für Apothekenleiter/innen und andere allgemein berufsberechtigte Apotheker/innen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n) in § 19a AZG und § 21 ARG:
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit wird etappenweise auf 48 Stunden gesenkt.
Die Ausgleichsruhezeit für verlängerte Dienste gemäß § 19a Abs. 5 AZG muss sofort genommen werden.
Die vorgesehene Möglichkeit der finanziellen Abgeltung der Ersatzruhe in Sonderfällen gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 ARG entfällt.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
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