Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Arbeitgeber/innen sind derzeit verpflichtet, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz im Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Bei Änderungen werden diese regelmäßig aktualisiert, was einen erheblichen bürokratischen Aufwand zur Folge hat.

Die Bestimmungen über die verpflichtende Auflage in Papierform sowie die elektronische Bereitstellung auf einem sonstigen Datenträger samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel sollen künftig entfallen.

Der Entfall dieser Verpflichtungen betrifft rund 200 000 Unternehmen und entlastet diese um mindestens 2 Mio. Euro jährlich.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich hinsichtlich der Art. 1 bis 8 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG (Arbeitsrecht). Hinsichtlich des Art. 9 (Behinderteneinstellungsgesetz) gründet sich die Zuständigkeit des Bundes auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012.

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus BGBl. I Nr. 35/1999:

Dieses Gesetz unterliegt nicht der Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, weil die Novelle keine finanziellen Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften hat.

Besonderer Teil

Die Verpflichtung von Arbeitgeber/innen, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz im Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, hat einen erheblichen bürokratischen Aufwand zur Folge.

Diese Verpflichtungen werden daher in folgenden Gesetzesvorschriften gestrichen: § 24 AZG, § 23 ARG, § 18 Abs. 1 BäckAG, § 9 KA-AZG, § 17 MSchG, § 27 Abs. 1 KJBG, § 60 GlBG, § 125 Abs. 7 und § 129 ASchG (damit entfällt auch die Pflicht zur Auflage der auf dem ASchG beruhenden Verordnungen) sowie § 23a BEinstG.

Die Sonderregelungen für Lenker/innen in § 17c AZG und § 22d ARG können nicht entfallen, da Art. 9 der Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35, eine entsprechende Unterrichtung verlangt.