Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz und das Rohrleitungsgesetz geändert werden (Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2016 – MinVersValG 2016)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die in § 9 KHVG 1994 festgelegten Mindestversicherungssummen sollen nach einer unionsrechtlich vorgegebenen Valorisierungsregel erhöht werden. Dabei sollen die Relationen der anzuhebenden Beträge beibehalten werden. Gleichzeitig sollen die damit in Zusammenhang stehenden Haftungshöchstbeträge in diversen Gesetzen erhöht werden.

 

Problemanalyse

Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 7.10.2009, S. 11, sieht vor, dass alle fünf Jahre ab dem 11. Juni 2005 die Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden anhand des in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, ABl. Nr. L 257 vom 27.10.1995 S. 1 (nunmehr Verordnung [EU] 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex, ABl. Nr. L 135 vom 24. Mai 2016, S. 11), genannten Europäischen Verbraucherpreisindex (EVPI) überprüft und die Beträge automatisch angepasst werden.

Die Europäische Kommission hat mit Mitteilung vom 10. Mai 2016 (COM [2016] 246 final) den Mitgliedstaaten bekannt gegeben, dass sich der EVPI im Zeitraum 11. Juni 2010 bis 11. Juni 2015 um 8,36 % erhöht hat, und entsprechend der unionsrechtlich vorgesehenen Rundungsregel folgende Beträge für die Mindestversicherungssummen vorgegeben: Für Personenschäden erfolgt eine Erhöhung (von 1 120 000 Euro) auf 1 220 000 Euro je Unfallopfer bzw. (von 5 600 000 Euro) auf 6 070 000 Euro je Schadensfall sowie für Sachschäden (von 1 120 000 Euro) auf 1 220 000 Euro.

 

Ziel(e)

Durch die Anpassung der Mindestversicherungssummen zumindest auf die valorisierten Beträge soll ein unionsrechtskonformer Zustand sichergestellt werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die in § 9 KHVG 1994 festgelegten Mindestversicherungssummen sollen nach der unionsrechtlich angewandten Valorisierungsregel erhöht werden. Dabei sollen die Relationen der anzuhebenden Beträge beibehalten werden. Gleichzeitig sollen die damit in Zusammenhang stehenden Haftungshöchstbeträge in diversen Gesetzen erhöht werden.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Da die in der Praxis abgeschlossenen Verträge von höheren Mindestdeckungssummen ausgehen, sind Mehrbelastung für die Versicherungsnehmer in Form von Prämienerhöhungen nicht – allenfalls nur in äußerst geringfügigem Ausmaß – zu erwarten.

Für die in § 59 Abs. 2 KFG 1967 angeführten Rechtsträger, die nicht ohnehin schon auf höhere Summen versichert sind, dürften sich die mit der Anhebung allenfalls verbundenen Prämienerhöhungen in engstem Rahmen halten.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Änderungen erfolgen aufgrund der in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103/EG vorgesehenen regelmäßigen Valorisierung der Mindestversicherungssummen, wobei die zwingend unionsrechtlich vorgeschriebenen Summen aufgerundet werden.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 287525110).