Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 45 „Sofortmaßnahmen“ und zu der Eintrag zu § 62 „Rückstandshöchstgehalte“. § 45a und § 62a entfallen.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift der Anlage das Wort „Verordnungen“ durch das Wort „Basisrechtsakte“ ersetzt.

3. § 3 Z 3 lautet:

         „3. Lebensmittel für spezielle Gruppen: Lebensmittel, die gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ABl. Nr. L 181 vom 29. Juni 2013) in die Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung einzuordnen sind.“

4. § 3 Z 9 erster Absatz letzter Satz lautet:

„Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes stattfindet oder Wasserversorgungsanlagen betrifft, deren abgegebene Wassermenge pro Tag nicht mehr als 10 m3 beträgt.“

5. In § 3 Z 13 und § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union“ durch die Wortfolge „unmittelbar anwendbaren Basisrechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten“ ersetzt.

6. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Basisrechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.“

7. § 5 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, insbesondere

           1. in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie Art, Identität, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

           2. indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;

           3. indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/ oder Nährstoffe;

           4. indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.

(3) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorliegt.“

8. § 8 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Meldung von Lebensmitteln für spezielle Gruppen

§ 8. (1) Es ist verboten, Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke          vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Verkehr zu bringen.“

9. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „diätetische Lebensmittel“ durch die Wortfolge „Lebensmittel für spezielle Gruppen“ ersetzt.

10. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt auch die Kontrolle der Einhaltung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963.“

11. In § 32 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Revisions- und Probenplans“ durch die Wortfolge „nationalen Kontrollplans“ ersetzt.

12. § 38 Abs. 1 Z 5 lit. c und d lauten:

              „c) gemäß Art. 4 Abs. 8, Art. 6 Abs. 7 und Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und

               d) gemäß Art. 5 und Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf kosmetische Mittel“

13. In § 38 Abs. 4 wird die Wortfolge „Unternehmen“ durch die Wortfolge „Unternehmern“ ersetzt.

14. § 45a erhält die Bezeichnung „§ 45.“.

15. § 49 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder“

16. § 53 Abs. 3 1. Halbsatz lautet:

„(3) Schlachtungen von Tieren, die der Untersuchungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen, für den Eigenbedarf des Tierhalters gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nur dann von der Untersuchungspflicht ausgenommen, wenn“

17. § 62a erhält die Bezeichnung „§ 62.“. Der bisherige § 62 entfällt.

18. § 69 lautet:

§ 69. Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften oder von Vorschriften des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.“

19. In § 73 Abs. 4 wird der Begriff „akkreditiertem“ durch den Begriff „akkreditierten“ ersetzt.

20. In § 90 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union“ durch die Wortfolge „unmittelbar anwendbaren Basisrechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten“ ersetzt.

21. § 90 Abs. 3 Z 4 entfällt.

22. In § 90 Abs. 4 erhalten die Z 5 bis 8 die Bezeichnungen „Z 4 bis 7“.

23. In § 95 erhält der letzte Absatz die Bezeichnung „(25)“; folgender Abs. 26 wird angefügt:

„(26) Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016, außer Kraft:

           1. Verordnung zur Festsetzung des Höchstgehaltes an Erucasäure (Erucasäureverordnung), BGBl. Nr. 468/1994;

           2. Verordnung über Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind (Kunststoffverordnung 2003), BGBl. II Nr. 476/2003;

           3. Verordnung über Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen und über allgemeine Kennzeichnungsvorschriften für diätetische Lebensmittel, BGBl. II Nr. 162/2006.“

24. Die §§ 104 bis 108 erhalten die Bezeichnungen „§§ 103 bis 107“.

25. § 106 lautet:

§ 106. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Union:

           1. Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989),

           2. Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996),

           3. Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 24 vom 30. Jänner 1998),

           4. Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998),

           5. Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002),

           6. Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG und der Entscheidung 95/408/EG (ABl. Nr. L 157 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 195 vom 2. Juni 2004),

           7. Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006),

           8. Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009).“