Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Ein Schwerpunkt des Entwurfs liegt in der Bekämpfung von Sozialbetrug. Durch die Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle ist der Arbeitsaufwand für die bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) eingerichtete Sozialbetrugsbekämpfungsgruppe in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Zur Erfüllung der durch die gemäß Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz und Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz übertragenen Aufgaben ist daher eine Aufstockung der Anzahl der Bediensteten notwendig. Da die Aufgaben im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle durch den Bund übertragen wurden, ist die Leistung eines Finanzierungsbeitrags desselben zu den gestiegenen Personalkosten erforderlich. Aus diesem Grund soll in das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) eine Regelung aufgenommen werden, die die Finanzierung der Personalkosten für die zusätzlichen Bediensteten der Sozialbetrugsbekämpfungsgruppe durch den Bund regelt.

Im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 soll die Regelung des gesetzlich festgelegten jährlichen Beitrags aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik befristet für den Zeitraum 2017 bis einschließlich 2019 verlängert werden. Die Höhe des Beitrages soll sich auf 5 Mio. Euro belaufen.

Durch eine Änderung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz soll der pauschalierte Beitrag des Bundes zur Mitfinanzierung der Leistungen aus dem Sachbereich Überbrückungsgeld von 13. Mio. Euro auf 11. Mio. Euro gesenkt werden.

Im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz soll die Sonderregelung zur Pauschalentrichtung der Auflösungsabgabe durch die BUAK für den Fall des Inkrafttretens des Bonus-Malus-Systems für die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer/innen angepasst werden. Sachlich gerechtfertigt ist diese Sonderregelung durch das in der Bauwirtschaft installierte Modell des Überbrückungsgeldes, das zu einer Verlängerung des Verbleibs im Berufsleben beiträgt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 17a):

In der BUAK wurde schon im Jahr 2009 die Einrichtung einer eigenen organisatorischen Einheit zur Sozialbetrugsbekämpfung, die Sozialbetrugsbekämpfungsgruppe der BUAK (SBB) beschlossen. Die Bediensteten dieser Gruppe überprüfen bei ihren Baustellenkontrollen, ob Betriebe und deren Arbeitnehmer/innen bei der BUAK und bei der Sozialversicherung gemeldet sind, stellen fest, ob Arbeitnehmer/innen als Scheinselbstständige behandelt werden und ob Arbeitnehmer/innen mit der richtigen Tätigkeit gemeldet sind. Seit Mai 2011 nehmen die Bediensteten der SBB auch Kontrollen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz sowie dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz betreffend Unterentlohnungen vor. Mit Stichtag 30. April 2016 brachte die BUAK bereits gegen 494 Arbeitgeber/innen Anzeige wegen des durch ihre Kontrollorgane festgestellten Verdachts auf Unterentlohnung ein. Betroffen waren 2 190 Arbeitnehmer/innen. Zu den 494 Anzeigen liegen mit Stand 30. April 2016 bereits 259 rechtskräftige Entscheidungen vor. Die verhängte Strafsumme betrug 3 371 900 Euro. Darüber hinaus erstattete die BUAK seit 1. Jänner 2015 gegen 133 Arbeitgeber/innen Anzeige wegen fehlender bzw. nicht übermittelter Lohnunterlagen.

Auch mit dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz hat der Bund der BUAK weitere Aufgaben übertragen.

Personell wurde die SBB kontinuierlich aufgestockt, inzwischen sind 17,22 Bedienstete im Außendienst und 4 Bedienstete im Innendienst für diesen Bereich tätig. Bis Ende 2018 sollen zusätzlich 25 Bedienstete für diesen Bereich aufgenommen werden. Da es sich bei der Lohnkontrolle um eine der BUAK durch Gesetz übertragene Aufgabe handelt, ist ein staatlicher Finanzierungsbeitrag zu den Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt und erforderlich.

Aus diesem Grund soll in das BUAG eine Regelung aufgenommen werden, die die Finanzierung der Personalkosten für die zusätzlichen Bediensteten durch den Bund regelt.

Bis Ende 2017 soll der Personalstand auf 35 Bedienstete aufgestockt werden. Im Jahresdurchschnitt ergibt sich ein Wert von 29 Bediensteten. 8 zusätzliche Bedienstete ergeben zusätzliche Kosten von 640 000 Euro. Bis Ende 2018 soll der Personalstand auf 46 Bedienstete aufgestockt werden. Im Jahresdurchschnitt ergibt sich ein Wert von 40,5 Bediensteten. 19 zusätzliche Bedienstete ergeben zusätzliche Kosten von 1 520 000 Euro. Im Jahr 2019 soll der Personalstand gegenüber 2016 um 25 Bedienstete erhöht sein. Daraus ergeben sich zusätzliche Kosten in Höhe von 2 Mio. Euro. Ab 2020 soll dieser Finanzierungsbeitrag des Bundes gemäß der jeweiligen Erhöhung des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie, Beschäftigungsgruppe A 3 nach dem 10. Jahr, valorisiert werden und sofern die 40 Vollzeitäquivalente nicht erreicht sind, aliquot zustehen. Die für die Einstufung in diese Gehaltsgruppe erforderliche Qualifikation entspricht in etwa jener der mit der Kontrolltätigkeit betrauten Bediensteten.

Zur Kontrolle des zweckmäßigen Einsatzes von Personal für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle hat die BUAK dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einmal jährlich über den Personaleinsatz für die der SBB übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle zu berichten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957):

Zu Z 1 (§ 20):

Durch die Verlängerung der befristeten Regelung des gesetzlich festgelegten jährlichen Beitrages aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in Höhe von 5 Mio. € in den Jahren 2017 bis einschließlich 2019 soll der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag stabil gehalten werden. Die Anhebung des Beitrages ab 2017 von 3 Mio. € auf 5 Mio. € berücksichtigt insbesondere die Auswirkungen der ungünstigen Wettertendenz sowie die Lohnerhöhungen der letzten Jahre, wodurch die Kosten für den Ersatz der Schlechtwetterstunden steigen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 679 Abs. 2):

Die Finanzierung der Leistungen aus dem Sachbereich Überbrückungsgeld erfolgt primär durch Zuschläge, die wie die anderen BUAG-Zuschläge vom/von der Arbeitgeber/in geleistet werden. Daneben erfolgt eine Mitfinanzierung des Bundes im Wege einer jährlichen pauschalen Zahlung von der Pensionsversicherungsanstalt. Ab 2015 beläuft sich der Betrag auf 13 Mio. Euro, wenn mindestens 1 700 Personen jährlich einen Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l BUAG oder auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gemäß § 13m BUAG stellen. Wird diese Zahl nicht erreicht, so gebührt nicht der volle sondern nur der aliquote Teil des Betrags.

Dieser Betrag soll ab 1. Jänner 2017 auf 11 Mio. Euro reduziert werden, da die von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen eingehobenen Zuschläge die Finanzierung der Leistungen aus dem Sachbereich Überbrückungsgeld trotz einer Reduktion des Beitrages des Bundes sicherstellen. Die Aliquotierungsregelung soll unverändert bleiben.

Durch die Reduktion des Beitrags des Bundes soll auch der durch den Finanzierungsbeitrag zu den Personalkosten der SBB verursachte erhöhte Aufwand (siehe Erläuterungen zu Artikel 1) kompensiert werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 17):

Für die Beendigung derjenigen Dienstverhältnisse von Betrieben, die dem § 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) unterliegen, enthält § 17 AMPFG bereits bisher eine Sonderregelung hinsichtlich der Entrichtung der Auflösungsabgabe. Hinsichtlich der dem BUAG unterliegenden Arbeiter/innen ist demnach anstelle einer Auflösungsabgabe durch den jeweiligen Arbeitgeber oder die jeweilige Arbeitgeberin eine Pauschalabgeltung durch die Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zu leisten. Die Höhe der Pauschalabgeltung wird jährlich entsprechend einer Abrechnung der grundsätzlich abgabepflichtigen Beendigungen des Vorjahres angepasst.

Im Zuge der Neufassung der Regelung sollen die bereits gegenstandslosen Übergangsbestimmungen (§ 17 Abs. 3 und 4 AMPFG in der derzeit geltenden Fassung) aus dem Rechtsbestand entfernt werden und klargestellt werden, dass die Pauschalabgeltung durch die BUAK alle dem BUAG unterliegenden Arbeiter/innen, also auch solche in Mischbetrieben, die gemäß § 3 BUAG einbezogen sind, erfasst.

Die für die einzelnen Betriebe verwaltungsökonomische Vorgangsweise bei Auflösungen von arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen soll nach den Vorstellungen der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen auch für den Fall der Geltung des neuen Bonus-Malus-Systems zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen beibehalten und in zweckmäßiger Weise angepasst werden. Für die Pauschalabfuhr soll dann jeweils ein einheitlicher Vervielfältigungsfaktor gelten.

Der Gesetzgeber hat die Bonus-Malus-Regelung für Betriebe mit einer Betriebsgröße von durchschnittlich mindestens 25 Beschäftigten so konzipiert, dass für den Fall der Unterschreitung der maßgeblichen Zielwerte jene Dienstgeber/innen, deren Dienstgeber/innenquote die jeweilige Branchenquote erreichen, durch einen Bonus in Form einer geringeren Abgabe an den Familienlastenausgleichsfonds belohnt werden. Dienstgeber/innen, deren Dienstgeber/innenquote die jeweilige Branchenquote nicht erreichen, müssen dagegen bei abgabepflichtigen Auflösungen von Dienstverhältnissen einen Malus in Form einer höheren Auflösungsabgabe zahlen.

Für Betriebe mit einer Betriebsgröße von durchschnittlich mindestens 25 Beschäftigten, von denen gemäß § 2 BUAG alle Arbeiter/innen oder gemäß § 3 BUAG (in Mischbetrieben) ein Teil der Arbeiter/innen dem BUAG unterliegt, soll für den Fall eines Wirksamwerdens der Bonus-Malus-Regelung eine zweckmäßige Sonderregelung vorgesehen werden. Es soll keinen Bonus in Form eines reduzierten FLAF-Beitrages geben und dafür der Malus bei der Auflösungsabgabe entsprechend geringer ausfallen. Bei einer den Durchschnitt der Branche abbildenden Branchenquote gemäß § 31 Abs. 14 Z 2 ASVG liegen die durch die Regelung zu erfassenden Betriebe naturgemäß hinsichtlich der Hälfte ihrer Beschäftigten unter und hinsichtlich der anderen Hälfte ihrer Beschäftigten über der Branchenquote. Anstelle dessen, dass hinsichtlich der Hälfte der Beschäftigten bei abgabenpflichtigen Auflösungen von Dienstverhältnissen die doppelte und hinsichtlich der anderen Hälfte der Beschäftigten die einfache Auflösungsabgabe abzuführen ist, kann daher in einem ersten Schritt von einer allgemeinen pauschalen Erhöhung der Pauschalabgeltung der Auflösungsabgabe um das Eineinhalbfache ausgegangen werden. Davon ist in einem zweiten Schritt noch der Faktor für den Bonus in Form einer Reduktion des FLAF-Beitrages abzuziehen. Insgesamt ergibt sich demnach eine Vervielfachung der Pauschalabgabe um den Faktor 1,38. Im Hinblick auf die Gesamtbetrachtung aller unselbständig Beschäftigten des ÖNACE Wirtschaftsabschnittes F Bau soll der Vervielfachungsfaktor nicht nur für die pauschale Abfuhr durch die BUAK, sondern in gleicher Weise für die auf Grund der Betriebsgröße vom Bonus-Malus-System erfassten Arbeitgeber/innen im Baubereich bei abgabepflichtigen Auflösungen von Dienstverhältnissen mit nicht dem BUAG unterliegenden Arbeiter/innen sowie mit Angestellten gelten. Für nicht vom Bonus-Malus-System erfasste Arbeitgeber/innen gilt natürlich jeweils nur die Höhe der Auflösungsabgabe gemäß § 2b Abs. 1 AMPFG ohne einen besonderen Vervielfältigungsfaktor.

Durch das Modell des Überbrückungsgeldes kommt es im Baubereich zu einer Zunahme des Anteils älterer Beschäftigter. Soweit diese jeweils über das demographisch bedingte Ausmaß hinausgeht, soll die Höhe der Auslösungsabgabe geringer sein. Liegt der jährliche Schwellenwert für den Anteil der unselbständig Beschäftigten im Alter von 55 und mehr Jahren an allen unselbständig Beschäftigten des ÖNACE Wirtschaftsabschnittes F Bau über dem gemäß § 17 Abs. 8 AMPFG gesetzlich festgelegten Schwellenwert, so ist die Auflösungsabgabe bzw. Pauschalabgabe um den Faktor 1,29 zu vervielfachen.