Entwurf

Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen

Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG‑K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben.“ durch die Wortfolge „in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet im elektronischen Amtsblatt oder auf der Eingangsseite der betroffenen Gemeinde bekannt zu geben. In der Verlautbarung in der verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung ist der Link auf die Verlautbarung im Internet anzuführen.“ ersetzt.

2. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Wurde eine Genehmigung zu in § 19 Abs. 1 angeführten Anträgen oder zur Aktualisierung von Genehmigungsauflagen erteilt, so hat die Behörde in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet im elektronischen Amtsblatt oder auf der Eingangsseite der betroffenen Gemeinde bekannt zu geben, dass die unter Abs. 2 angeführten Informationen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen. Die unter Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 7 angeführten Informationen sind auch im Internet zur Verfügung zu stellen. In der Verlautbarung in der verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung ist der Link auf die Verlautbarung im Internet anzuführen.“

3. Dem § 47 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 19 Abs. 1 und 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“