Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

In der Maßnahmenliste der Österreichischen Bundesregierung zum "Reformdialog Verwaltungsvereinfachung" ist die Streichung einer Veröffentlichungspflicht aus dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015, verankert.

 

Konkret soll der Passus »im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung« aus den §§ 19 und 22 als ein Beitrag zur angestrebten umfassenden Deregulierung gestrichen werden. Im Gegenzug dazu wird die verbleibende Veröffentlichung in einer in der Gemeinde erscheinenden Zeitung und im Internet konkretisiert. Die Internetveröffentlichung hat im elektronischen Amtsblatt oder auf der Eingangsseite der betroffenen Gemeinde zu erfolgen. Die Veröffentlichung in einer in der Gemeinde erscheinenden Zeitung hat den Link auf die Verlautbarung im Internet anzuführen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG („Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen“).

Besonderer Teil

Zu den §§ 19 Abs. 1 und 22 Abs. 1 :

Auf Grundlage von Art. 24 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, ist es ausreichend, wenn die Information der Öffentlichkeit über ein Internetportal und eine Lokalzeitung erfolgt. Es wird demnach wie in der Maßnahmenliste der Österreichischen Bundesregierung zum „Reformdialog Verwaltungsvereinfachung“ vorgesehen die Streichung der Veröffentlichungspflicht im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung vorgenommen.