Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Immissionsschutzgesetz – Luft, das Klimaschutzgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das BFW-Gesetz, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Produktenbörsegesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Agrarverfahrensgesetz und das Spanische Hofreitschule- Gesetz geändert und das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Börsesensale-Gesetz, das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Güter- und Seilewege-Grundsatzgesetz, das Landwirtschaftliche Siedlungs-Grundsatzgesetz und das Grundsatzgesetz über die Wald- und Weidenutzung aufgehoben werden (Verwaltungsreformgesetz BMLFUW)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    Gegenstand

    Änderung    des

                    1.    Wasserrechtsgesetzes 1959

                    2.    Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

                    3.    Immissionsschutzgesetzes – Luft

                    4.    Klimaschutzgesetzes

                    5.    Umweltförderungsgesetzes

                    6.    Bundesluftreinhaltegesetzes

                    7.    Altlastensanierungsgesetzes

                    8.    Chemikaliengesetzes 1996

                    9.    Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

                  10.    Pflanzenschutzgesetzes 2011

                  11.    Düngemittelgesetzes 1994

                  12.    Futtermittelgesetzes 1999

                  13.    BFW-Gesetzes

                  14.    Rebenverkehrsgesetzes 1996

                  15.    Produktenbörsegesetzes

                  16.    Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

                  17.    Agrarverfahrensgesetzes

                  18.    Spanische Hofreitschule- Gesetzes     

                           Aufhebung                des

                  19.    Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung

                  20.    Börsesensale-Gesetzes

                  21.    Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft

                  22.    Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951

                  23.    Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967

                  24.    Landwirtschaftliche Siedlungs-Grundsatzgesetzes

                  25.    Grundsatzgesetzes über die Wald- und Weidenutzung

Artikel 1

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 7 und die Überschrift zu § 7entfallen.

2. § 15 Abs. 4 entfällt. Die nachfolgenden Absätze 5, 6, 7 und 8 erhalten die Bezeichnung 4, 5, 6 und 7.

3. In § 15 Abs. 7 und 8 wird die Wortfolge „Abs. 5 und 6“ sowie „(Abs. 5 und 6)“ durch die Wortfolge „Abs. 4 und 5“ sowie „(Abs. 4 und 5)“ersetzt.

4. § 18 und die Überschrift zu § 18 entfallen.

5. In § 23a Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Zivilingenieur des Bauwesens zu betrauen“ durch die Wortfolge „Befugten (§ 134 GewO 1994, § 1 ZTG) der Fachbereiche Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zu bestellen“ ersetzt.

6. In § 31c Abs. 5 lit. b erster Satz wird nach dem Beistrich die Wortfolge „sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten“ durch die Wortfolge „sofern durch eine Anlage mehr als 25 KW Erdwärme gewonnen, eine Tiefe von 300 m überschritten wird“ ersetzt.

7. In § 33c Abs. 6 Z 1 wird nach dem Wort „oder“ folgender Satzteil angefügt:

„Anlagen eines Abwasserverbandes, die unter die Richtlinie 91/271/EG fallen, gemeinsam mit dem kommunalen Abwasser bedingt durch ein Verbandsmitglied, das eine in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeit durchführt, einen überwiegenden Anteil an industriellem Abwasser reinigen und einleiten;“

8. § 33d Abs. 4 wird folgender neuer letzter Satz angefügt:

„Über Antrag des Wasserberechtigten sind die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist unter den obengenannten Voraussetzungen einmal um ein Jahr zu verlängern. Eine Verlängerung der Sanierungsfrist darf nicht über den 22. Dezember 2027 hinaus erfolgen, die Verlängerung der Projektvorlagefrist nicht über den 22. Dezember 2025.“

9. In § 100 Abs. 1 lit. f wird die Zahl „400 000“ durch die Zahl „ 1 000 000“ ersetzt, in § 100 Abs. 1 lit. g wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgender Halbsatz angefügt „die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken;“

10. In § 109 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „auf Antrag eines Bewerbers“ das Wort „auch“ eingefügt.

11. § 109 Abs. 3 lautet wie folgt; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung 4:

„(3) Als Ansuchen im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt auch ein Vorhaben, für welches die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet wurde (§ 5 Abs. 3 UVP-G 2000). Sofern in einem solchen Genehmigungsantrag Unterlagen für die Genehmigung nach den wasserrechtlichen Vorschriften fehlen, hat die Behörde – sofern dies nicht gemäß § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 erfolgt – dem Projektwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages um die für die Beurteilung des Widerstreits erforderlichen Unterlagen aufzutragen.“

12. In § 120 Abs. 1 werden an den ersten Satz folgende Sätze angefügt:

„Als wasserrechtliche Bauaufsicht kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben für sie zu benennen. In diesem Fall muss jede der benannten natürlichen Personen die Eignung aufweisen.“

13. In § 121 Abs. 5 Z 1 wird vor dem Wort „Ausführung“ das Wort „baulichen“ eingefügt.

14. In § 127 Abs.1 lit. b werden der zweite und der dritte Satz durch den Satz: „Bei der Entscheidung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzugehen.“ ersetzt.

15. In § 134 Abs. 5 wird folgender letzter Satz angefügt:

Die Vorlage an die Behörde hat elektronisch über die Internetadresse (des WISA Portals) https://befunde.wisa.bmlfuw.gv.at oder falls eine elektronische Datenmeldung mangels der dafür erforderlichen Ausrüstung nicht möglich ist nach Absprache mit der Behörde auf andere geeignete Weise (zB auf postalischem Weg) zu erfolgen. Formate, technische Spezifikationen und Werkzeuge werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Website http://wisa.bmlfuw.gv.at/xmlschnittstelle.html zur Verfügung gestellt.“

16. § 135 und die Überschrift zu § 135 entfallen.

17. In § 137 Abs. 1 Z 2 wird die Bezeichnung „Abs. 5“ durch die Bezeichnung „Abs. 4“ ersetzt.

18. In § 137 Abs. 1 Z 3 wird die Bezeichnung „Abs. 6“ durch die Bezeichnung „Abs. 5“ ersetzt.

19. In § 145 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Art. xxx Z 7 (§ 31c) idF BGBl. I Nr. xxx/xxxx findet nur auf Anlagen Anwendung, die nach dem xx.xx.xxxx beantragt werden.“

20. In § 145b entfallen die Z 3 bis Z 5 lit. e. Die Z 6 bis Z 10 erhalten die Bezeichnung „3.“ bis „7.“.

21. In § 145b Z 6 werden nach der Bezeichnung „S 1“ ein Bindestrich und die Zahl „73“ eingefügt. Nach dem Klammerausdruck wird ein Bestreich sowie die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31. Oktober 2014, S 32-35)“ eingefügt.

22. In § 145b Z 8 wird nach dem Klammerausdruck ein Beistrich sowie die Wortfolge „geändert durch die Richtlinie 2014/80/EU (ABl. L 182 vom 21. Juni 2014, S 52-55)“ eingefügt.

23. In § 145b Z 9 wird nach dem Klammerausdruck ein Beistrich sowie die Wortfolge „geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU (ABl. L 226 vom 24. August 2013, S 1-17)“ eingefügt.

24. In der Überschrift von Abschnitt II des Anhangs E entfällt die Wortfolge „gemäß Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG (festgelegt durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1 in der Fassung der Richtlinie 2008/105//EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 348 vom 16. Dezember 2008, S 84)“.

25. In der Tabelle des Abschnitts II des Anhangs E werden die Einträge „Nr. 12 (Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP))“ und „33 (Trifluralin)“ jeweils in der vierten Spalte mit „X“ als prioritäre gefährliche Stoffe markiert.

26. Der Tabelle des Abschnitts II des Anhangs E werden folgende Zeilen angefügt:

 

34

115-32-2

Dicofol

X

35

1763-23-1

Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

X

36

124495-18-7

Quinoxyfen

X

37

nicht anwendbar

Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen

5)

38

74070-46-5

Aclonifen

39

42576-02-3

Bifenox

40

28159-98-0

Cybutryn

41

52315-07-8

Cypermethrin 6)

42

62-73-7

Dichlorvos

43

nicht anwendbar

Hexabromcyclododecane (HBCDD)

X 7)

44

76-44-8/1024-57-3

Heptachlor und Heptachlorepoxid

X

45

886-50-0

Terbutryn

 

27. Nach der Fußnote 4 zur Tabelle des Abschnitts II des Anhangs E werden folgende Fußnoten 5 bis 7 angefügt:

         „5) Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen: 7 polychlorierte Dibenzoparadioxine (PCDD) 2,3,7,8-T4CDD (CAS 1746-01-6), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8- H6CDD (CAS 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS 3268-87-9) 10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-T4CDF (CAS 51207-31-9), 1,2,3,7,8-P5CDF (CAS 57117-41-6), 2,3,4,7,8-P5CDF (CAS 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS 70648-26-9), 1,2,3,6,7,8-H6CDF (CAS 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS 72918- 21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS 55673-89-7), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS 39001-02-0) 12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL): 3,3‘,4,4’-T4CB (PCB 77, CAS 32598-13-3), 3,3‘,4‘,5-T4CB (PCB 81, CAS 70362-50-4), 2,3,3‘,4,4’-P5CB (PCB 105, CAS 32598-14-4), 2,3,4,4‘,5-P5CB (PCB 114, CAS 74472-37-0), 2,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 118, CAS 31508-00-6), 2,3‘,4,4’,5’-P5CB (PCB 123, CAS 65510-44-3), 3,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 126, CAS 57465-28-8), 2,3,3‘,4,4‘,5- H6CB (PCB 156, CAS 38380-08-4), 2,3,3‘,4,4’,5’-H6CB (PCB 157, CAS 69782-90-7), 2,3‘,4,4‘,5,5’-H6CB (PCB 167, CAS 52663-72- 6), 3,3‘,4,4‘,5,5’-H6CB (PCB 169, CAS 32774-16-6), 2,3,3‘,4,4‘,5,5’-H7CB (PCB 189, CAS 39635-31-9).

           6) CAS 52315-07-8 bezieht sich auf eine Isomermischung von Cypermethrin, Alpha-Cypermethrin (CAS 67375-30-8), Beta-Cypermethrin (CAS 65731-84-2), Theta-Cypermethrin (CAS 71697-59-1) und Zeta-Cypermethrin (52315-07-8).

           7) Dies bezieht sich auf 1,3,5,7,9,11-Hexabromcyclododecan (CAS 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-Hexabromocyclododecan (CAS 3194-55- 6), α-α-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-50-6), β-β-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-51-7) und γ-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-52-8).“

Artikel 2

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

       „(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.“

2. § 3a Abs. 6 lautet:

„(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.“

3. § In 5 Abs. 2 ist im ersten Satz nach der Wortfolge „gemäß § 13 Abs. 3 AVG“ die Wortfolge „unverzüglich, längstens binnen vier Wochen,“ einzufügen.

4. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich zu übermitteln.“

5. In § 10 Abs. 7 wird ein neuer zweiter Satz eingefügt:

„Bei Vorhaben im Ausland, die erhebliche Umweltauswirkungen auf die Mehrheit der österreichischen Bundesländer haben, erfolgt die für die Kundmachung gemäß § 9 iVm § 44a Abs. 3 AVG erforderliche Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“

6. In § 17 Abs. 6 wird im vierten Satz das Wort „Berufungsverfahrens“ durch das Wort „Beschwerdeverfahrens“ ersetzt.

7. In § 17 Abs. 7 werden im zweiten Satz nach der Wortfolge „nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und“ die Wortfolge „überwacht sowie“ eingefügt und am Ende des Absatzes folgende Sätze angefügt:

„Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Parteien Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“

8. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde kann auf Antrag der Projektwerberin oder des Projektwerbers zunächst über die grundsätzliche Genehmigung des Vorhabens absprechen, wobei nur die dafür maßgeblichen Belange zu berücksichtigen sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Genehmigung notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welche Bereiche Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.“

9. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der rechtlichen Interessen des eigenen Wirkungsbereiches dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

10. § 19 Abs. 6 lautet:

„(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, der oder die

           1. als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

           2. gemeinnützige Ziele im Sinne der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt,

           3. vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat und

           4. im Internet in geeigneter Weise die im abgelaufenen Kalenderjahr erhaltenen Spenden offenlegt.“

11. In § 19 Abs. 9 lautet der zweite Satz:

„Auf Verlangen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, jedenfalls aber alle fünf Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden.“

12. § 24a Abs. 4 lautet:

„(4) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich zu übermitteln.“

13. In § 24 f Abs. 5 wird im vierten Satz das Wort „Berufungsverfahrens“ durch das Wort „Beschwerdeverfahrens“ ersetzt.

14. In § 24 f Abs. 13 werden am Ende des Absatzes folgende Sätze angefügt:

„Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Parteien Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“

15. In § 39 Abs. 1 entfällt im vierten Satz der Ausdruck „Abs. 4 und“.

16. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so ist zu begründen, warum diese nicht bereits während der Einwendungsfrist im UVP-Verfahren geltend gemacht wurden. Erfolgt das erstmalige Vorbringen von Einwendungen oder Gründen in der Beschwerde in der Absicht, das Verfahren zu verzögern oder aus anderer rechtsmissbräuchlicher Absicht, so ist, wenn davon sämtliche Gründe betroffen sind, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln. Resultieren aus dem erstmaligen Vorbringen von Einwendungen oder Gründen Gebühren für Sachverständige, die nicht entstanden wären, wenn das Vorbringen oder die Einwendungen bereits während der Einwendungsfrist erstattet worden wäre, dann hat diese Gebühren in Abweichung von § 3b Abs. 2 erster Satz der Beschwerdeführer zu tragen. § 3b Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.“

17. In § 40 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 7a“ durch den Ausdruck „Abs. 9“ ersetzt und folgender Satz am Ende angefügt:

„Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.“

18. Dem § 46 wird folgender Abs. 27 angefügt:

       „(27) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. Umweltorgansiationen haben Spenden des abgelaufenen Kalenderjahres im Sinne des § 19 Abs. 6 Z 4 erstmals ab 1.2.2018 für die im Jahre 2017 erhaltenen Spenden im Internet offenzulegen;

           2. Umweltorganisationen,       die bis 31.12.2011 zugelassen wurden, haben die Unterlagen zum Nachweis der weiteren Erfüllung der Kriterien nach § 19 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2017 bis spätestens 1.12.2017 vorzulegen.“

19. In Anhang 1 wird in Z 16 (in Spalte 2) eine neue lit. b eingefügt und entsprechend in Spalte 3 die bisherige „lit. b“ durch „lit. c“ ersetzt; ebenso wird im Schlusssatz in Spalte 3 der Ausdruck „b“ durch „c“ ersetzt:

              „b) Änderungen von Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV auf Trassen einer bestehenden Starkstromfreileitung durch Erhöhung der Nennspannung, wenn diese über 25 %, aber nicht um mehr als 100 %, und die bestehende Leitungslänge um nicht mehr als 10 % erhöht werden;“

Artikel 3

Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zum 7. Abschnitt durch folgenden Eintrag ersetzt:

„7. Abschnitt: (entfallen)“

2. In der Inhaltsübersicht werden die Einträge zu § 27 und § 29 durch die folgenden Einträge ersetzt:

„§ 27: (entfallen)“

„§ 29: (entfallen)“

3. In der Inhaltsübersicht werden die Einträge zu den Anlagen 5b und 5c durch die folgenden Einträge ersetzt:

„Anlage 5b: (entfallen)“

„Anlage 5c: (entfallen)“

4. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Stickstoffdioxid gilt zusätzlich im gesamten Bundesgebiet der in Anlage 5a festgelegte Zielwert.“

5. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Anlagen 1, 2 und 5b“ durch die Wortfolge „Anlagen 1 oder 2“ ersetzt.

7. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c“ durch die Wortfolge „eines Immissionsgrenzwerts“ ersetzt.

8. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „neun“ in der Wortfolge „innerhalb von neun Monaten“ durch den Ausdruck „sechs“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c“.

9. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Anlagen 1 und 2“ durch die Wortfolge „Anlagen 1 oder 2“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „oder eines Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c“.

10. In § 8 Abs. 1a wird der Ausdruck „neun“ in der Wortfolge „innerhalb von neun Monaten“ durch den Ausdruck „sechs“ ersetzt.

11. In § 8 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder eines Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c“.

12. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden. Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für PM10, PM2,5, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren können in einer gemeinsamen Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben.“

13. In § 8 Abs. 7 Z 3 entfällt die Wortfolge „oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c“.

14. § 9a Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß § 6 des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß § 13 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992 und erarbeiteten Maßnahmen gemäß § 3 des Klimaschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 106/2011, sowie unter Nutzung von Synergieeffekten mit lokalen, regionalen und bundesweiten Energie- und Klimaschutzmaßnahmen

           1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8) und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9),

           2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6,

           3. unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 9b,

           4. unter Heranziehung der Zeitpunkte, bis zu denen die Grenz- und Zielwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG eingehalten werden müssen und

           5. auf Grundlage des Programms für die Erreichung des nationalen Ziels für die Reduzierung des AEI gemäß § 19

ein Programm zu erstellen. Darin sind jene Maßnahmen festzulegen, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1 oder 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 oder des AEI geführt haben, in einem Ausmaß zu reduzieren, dass die Einhaltung folgender Grenzwerte,

            – des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a mit nicht mehr als 35 Überschreitungen pro Jahr,

            – des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,

            – des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,

            – des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,

            – eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwertes,

            – des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,

            – des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,

            – des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,

            – des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder

            – des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a

gewährleistet wird oder im Fall des § 8 Abs. 1a der Verpflichtung in Bezug auf den AEI nachgekommen wird. Bei Überschreitung des AEI hat der Landeshauptmann Maßnahmen festzulegen, die in dem Programm gemäß § 19 enthalten sind. Im Programm hat der Landeshauptmann das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs. 8) festzulegen. Ein Entwurf des Programms ist längstens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen.“

15. In § 9a Abs. 8 wird die Zahl „24“ in der Wortfolge „spätestens 24 Monate“ durch die Zahl „21“ ersetzt.

16. In § 9a Abs. 10 wird die Wortfolge „Grenz- oder Zielwert gemäß Anlage 1, 2, 5b oder 5c“ durch die Wortfolge „Grenzwert gemäß Anlage 1 oder 2“ ersetzt.

17. In § 10 Abs. 1 wird die Zahl „24“ in der Wortfolge „spätestens 24 Monate“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

18. § 10 Abs. 2 entfällt.

19. Nach § 10 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 Z 4 treten sechs Monate nach der Kundmachung einer sie anordnenden Verordnung in Kraft, soweit es sich bei diesen Maßnahmen um zeitliche oder räumliche Beschränkungen für Kraftfahrzeuge handelt.“

20. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehende

           1. Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen,

           2. Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen,

           3. Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten,

           4. Anordnungen für den ruhenden Verkehr.

Zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.“

21. § 14 Abs. 2a entfällt.

22. In § 14 Abs. 7 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „gegen zeitliche und räumliche Beschränkungen“ die Wortfolge „oder gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen“ eingefügt.

23. In § 14 Abs. 7 wird an den letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen des § 100 Abs. 3a und Abs. 3b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 sind sinngemäß anzuwenden.“

24. In § 14a Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „und Fahrverboten gemäß § 14“ die Wortfolge „oder § 16“ eingefügt.

25. § 17 Abs. 4 lautet:

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landeshauptmannes entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht.

26. Der Eintrag des letzten Spiegelstrichs in § 20 Abs. 3 lautet:

          „– des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a“

27. § 21a Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

§ 21a. (1) Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S. 17 (IE‑Richtlinie), genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 4 Z 4, 39 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 1 bis Z 8 und Z 10 bis Z 11, 43 Abs. 3, 47 Abs. 3, 47a und 51 Abs. 1, 2a Z 2, Abs. 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der §§ 39 Abs. 4 und 5, 40, 43 Abs. 4 und 43a AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang I Nummer 6.6 der IE‑Richtlinie gelten § 43 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 3 und § 47a AWG 2002 unbeschadet der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.“

28. § 21a Abs. 6 entfällt.

29. § 23 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 Immissionsgrenzwerte festgelegt sind,“

30. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Verpflichtung nach Abs. 1 kann durch die Vorlage einer Emissionserklärung gemäß § 38 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, BGBl. I Nr. 127/2013 nachgekommen werden.“

31. § 27 entfällt.

32. § 29 entfällt.

33. § 30 Abs. 1 Z 3 lit. a entfällt.

34. § 30 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 oder 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 14a Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst ist.“

35. In § 30 Abs. 1 letzter Satz lautet:

Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt, sowie im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von 90 Euro verhängt werden.

36. § 31a samt Überschrift lautet:

„Amtsrevision

§ 31a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide gemäß § 30 Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

37. In § 33 Z 3 wird die Wortfolge „§ 14 Abs. 1 und 6d“ auf die Wortfolge „§ 14 Abs. 6d“ verkürzt und das Wort „Technik“ durch „Technologie“ ersetzt.

38. Dem Artikel VII wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Artikel x des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit xxxx in Kraft.“

39. Anlage 1a lautet:

„Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3; Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)pyren: angegeben in ng/m3)

 

Luftschadstoff

HMW

MW8

TMW

JMW

Schwefeldioxid

200 *)

 

120

 

Kohlenstoffmonoxid

 

10

 

 

Stickstoffdioxid

200

 

 

30 **)

PM10

 

 

50 ***)

40

Blei in PM10

 

 

 

0,5

Benzol

 

 

 

5

Arsen

 

 

 

6 ****)

Kadmium

 

 

 

5 ****)

Nickel

 

 

 

20 ****)

Benzo(a)pyren

 

 

 

1 ****)

________________

*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung.

**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen.

***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.

****) Gesamtgehalt in der PM10‑Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.“

40. In Anlage 1b entfällt der letzte Satz.

41. Anlage 5b entfällt.

42. Anlage 5c entfällt.

43. Anlage 6 lit. c lautet:

           c) Die Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß folgender Tabelle zu erfolgen:

Mindestanzahl der gültigen Halbstundenmittelwerte (HMW) bzw. Tagesmittelwerte (TMW) zur Berechnung von Kennwerten:

 

Kennwert

Mindestanzahl der HMW

Dreistundenmittelwert (MW3)

4

Achtstundenmittelwert (MW8)

12

Tagesmittelwert (TMW)

401)

Wintermittelwert

75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode

Perzentile oder Summenhäufigkeitswerte

75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode

Kennwert

Mindestanzahl der TMW

Jahresmittelwert (JMW)

90%2) während des Jahres

44. In Anlage 6 wird nach Fußnote 1) folgende Fußnote 2) eingefügt:

2) Datenverluste aufgrund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.“

Artikel 4

Änderung des Klimaschutzgesetzes

Das Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz – KSG), BGBl. I Nr. 106/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausarbeitung von Planungsgrundlagen für die Aufteilung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013 erfolgt jeweils auf Grundlage eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis von im Inland wirksamen Maßnahmen. Dieser Vorschlag ist auch dem Nationalen Klimaschutzkomitee (§ 4) vorzulegen. Die endgültige Aufteilung ist in einer Anlage zu diesem Gesetz festzuhalten.“

2. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Nationale Klimaschutzkomitee berät über Grundsatzfragen zur österreichischen Klimapolitik im Lichte der Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, insbesondere über die langfristige Reduktion der Treibhausgasemissionen hin zu einer kohlenstoffarmen Gesellschaft, die Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels sowie über die Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch und damit verbundene Maßnahmen.“

3. § 4 Abs. 3 entfällt.

4. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Nationale Klimaschutzkomitee setzt sich aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien, je einem hochrangigen Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, der neun Bundesländer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, des Vereins für Konsumenteninformation, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Umweltbundesamtes, von Österreichs Energie, des Verbandes Erneuerbare Energie Österreich, der Wissenschaft sowie drei Vertretern österreichischer Umweltschutzorganisationen zusammen. Es fasst seine Empfehlungen mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter. Für die Tätigkeit der Vertreter wird keine Entschädigung geleistet. Die näheren Modalitäten regelt eine Geschäftsordnung, welche vom Nationalen Klimaschutzkomitee zu beschließen ist.“

5. § 5 entfällt.

6. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Artikel x des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit xxxx in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 14 lautet:

§ 14. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die wesentlichen Effekte der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.

2. § 48 samt Überschrift entfällt.

Artikel 6

Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes

Das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 wird in Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 5 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:

         „6. das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Windwurf oder Schneedruck die Nutzbarkeit von Weideflächen, Hut- oder Dauerweiden oder Lärchenwiesen in schwer zugänglichen alpinen Lagen über 1.100 Höhenmetern beeinträchtigen.“

2. In § 10 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. I Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2013, wird wie folgt geändert:

1. Art. I § 2 Abs. 16 entfällt.

2. Art. I § 2 Abs. 17 lautet:

„(17) Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier usw., darf insgesamt nicht mehr als ein Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.“

3. Dem Art. I § 2 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Bodenbestandteile sind Bestandteile von Böden oder vom Untergrund, die nicht als Bodenaushubmaterial anzusehen sind. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier usw., darf insgesamt nicht mehr als ein Volumsprozent betragen.“

4. Dem Art. I § 3 Abs. 1 Z 2 wird folgende Wortfolge angefügt:

„in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013, ausgenommen Ersatzrohstoffe gemäß § 3 Z 20 der Abfallverbrennungsverordnung mit einem Aschegehalt von mindestens 80 Prozent bezogen auf die Trockenmasse,“

5. Art. I § 3 Abs. 1a Z 4 lautet:

         „4. Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteile, sofern diese entsprechend den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,“

6. Art. I § 3 Abs. 1a Z 5 entfällt.

7. Im Art. I § 3 Abs. 1a wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteile, sofern diese entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2014, auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert werden,“

8. Art. I § 3 Abs. 1a Z 6 lautet:

         „6. Recycling-Baustoffe, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,“

9. Im Art. I § 3 Abs. 1a wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

       „6a. Recycling-Baustoffe aus Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteilen, die entsprechend den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,“

10. Art. I § 3 Abs. 1a Z 8 lautet:

         „8. tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1, welche nach der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, ABl. Nr. L 54 vom 25.02.2011 S. 1, genannten Methode 1 verarbeitet wurden und für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,“

11. Art. I § 3 Abs. 1a Z 11 lit. a lautet:

              „a) Stahlwerksschlacken und aufbereiteter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Straßen- oder Ingenieurbau (bergbau- und hüttenspezifische Anwendungen, auch unter Verwendung schlackenhaltiger Aushübe) entsprechend qualitätsgesichert verwendet werden;“

12. Im Art. I § 3 Abs. 1a entfällt der Schlussteil.

13. Im Art. I § 3 Abs. 3a entfällt der letzte Satz.

14. Im Art. I § 3 wird nach dem Abs. 3b folgender Abs. 3c eingefügt:

„(3c) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist die Verwendung von Recycling-Baustoffen zur Errichtung eines genehmigten Deponiebasisdichtungssystems, eines genehmigten Basisentwässerungssystems oder einer genehmigten Deponieoberflächenabdeckung (oder Teilen davon), sofern die Recycling-Baustoffe nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, hergestellt und verwendet werden.“

15. Dem Art. I § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß den Abs. 1a bis 3c in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.“

16. Der bisherige Art. I § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend zu Abs. 1 ist Beitragsschuldner der Hersteller von Recycling-Baustoffen, wenn feststeht, dass § 3 Abs. 1a Z 6, Z 6a und Abs. 3c nur deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil die Recycling-Baustoffe nicht entsprechend den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, oder des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 hergestellt wurden, sofern dies dem Beitragsschuldner gemäß Abs. 1 nicht bekannt war.“

17. Dem Art. VII wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 2 Abs. 17 und Abs. 18, § 3 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 4, 5a, 6, 6a, 8 und 11 lit. a, Abs. 3a, 3c und 5 und § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx treten mit xxx in Kraft. Zugleich treten § 2 Abs. 16, § 3 Abs. 1a Z 5 und der Schlussteil, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 52 lautet samt Überschrift:

„Kontrolle von Prüfstellen

§ 52. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die behördliche Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Prüfstellen, die Prüfungen gemäß § 50 durchführen, zuständig.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob

           1. sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht,

           2. sie die in § 50 genannten Prüfungen sachgerecht durchführt und

           3. die von ihr stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.

(3) Die Kontrolle ist durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder der von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch

           1. Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;

           2. Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führenden Aufzeichnungen;

           3. Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.

Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Hat die Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.

(5) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entziehen.

(6) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

(7) Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Abs. 4 für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Abs. 5 entzogen hat.“

2. § 66 lautet samt Überschrift:

„Gebührentarif

§ 66. (1) Gebühren sind vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht (§ 52 Abs. 4); solche Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Kontrolle einer Prüfstelle ergeben hat, dass sie den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht (§ 52 Abs. 5).

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenen Kosten der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen.

(3) Die Gebühren sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid vorzuschreiben.“

3. Dem § 77 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 52, § 66, § 78 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten am 1.7.2017 in Kraft.“

4. § 78 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.“

5. Im § 78 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei Erlassung einer Verordnung gemäß § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.“

Artikel 9

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2016, wird wie folgt geändert:

1. Am Ende des § 6 Abs. 1 Z 7 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

2. Am Ende des § 6 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

3. Dem § 6 Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt:

         „9. die Überwachung von Prüfstellen gemäß § 52 Chemikaliengesetz 1996.“

4. In § 6 Abs. 6 erster Satz entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und“.

5. In § 6 Abs. 6 lautet der zweite Satz: “Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen kein schriftlicher Widerspruch durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt.“

6. In § 20 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „-hinsichtlich des Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft-“.

7. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 6 Abs. 1 Z 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten am 1.7.2017 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011

Das Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die Erzeuger von bestimmten nicht in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die

                a) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung näher spezifiziert, oder

               b) aufgrund unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen spezifiziert werden;“

2. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Eingangsorte gemäß § 2 Z 11 als Eintrittstellen zulassen.“

3. In § 38 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 6 entfällt jeweils die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.

4. § 50 lautet:

§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“

Artikel 11

Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Das Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Z 4 entfällt; die Ziffern 5 bis 9 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4“ bis „8“.

2. In § 10 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.

3. § 23 lautet:

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 10, soweit diese Bestimmung seine Zuständigkeit betrifft, der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“

Artikel 12

Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 4, 5 Abs. 2 erster Satz, 6 Abs. 2, 12 Abs. 2 erster Satz, 12 Abs. 3 13 Abs. 2, 16 Abs. 10 und 20 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit“.

2. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen ist nur über eine Eintrittsstelle zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jene Grenzzollstellen als Eintrittstellen festzulegen, die entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis für die Einfuhrkontrolle und Zollabfertigung geeignet sind.“

3. In § 19 Abs.2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.

4. § 25 lautet:

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 17 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“

Artikel 13

Änderung des BFW-Gesetzes

Das BFW-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.

2. § 20 Abs. 5 entfällt.

3. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“

Artikel 14

Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996

Das Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 793/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 18 Abs. 1 und 18a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.

2. § 18a Abs. 9 entfällt.

Artikel 15

Änderung des Produktenbörsegesetzes

Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Produktenbörse (Produktenbörsegesetz), BGBl. I Nr. 104/2013 wird wie folgt geändert:

§ 6 samt Überschrift lautet:

„Börsehandel

§ 6. (1) Der Handel an der Produktenbörse erfolgt direkt zwischen den Börsebesuchern oder durch Vermittlung von Börsesensalen oder hiezu von der Börsekammer berechtigten Personen.

(2) Der Börsehandel hat nach ausgewogenen und nach dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Markteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es dürfen keine Geschäfte geschlossenen werden, die nur dem Schein oder der Benachteiligung Dritter dienen.

(3) Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über die dem Börsehandel unterliegenden Geschäfte, einschließlich deren Hilfsgeschäfte, wie Versicherungs-, Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte. Für die vermittelten Geschäfte steht den Börsesensalen eine Maklergebühr zu. Sie sind überdies zu branchenüblicher Gutachtertätigkeit berechtigt.

(4) Ist es zur Abwendung eines Schadens erforderlich, kann der Börsesensal unverzüglich Maßnahmen zur außergerichtlichen Verwertung von Waren setzen. Zu diesem Zweck ist er auch befugt, öffentliche Versteigerungen von Verkehrsgegenständen abzuhalten, die in seine Vermittlungstätigkeit fallen.

(5) Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch den Börsekommissär überwacht. Die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Börsesensale und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind durch Regulativ der Börsekammer zu erlassen.“

Artikel 16

Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2016, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel wird die Kurzbezeichnung „(Bundesämtergesetz)“ angefügt.

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„Bundesämter

§ 1. Bundesämter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. die höhere Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau (§ 13),

           2. das Bundesamt für Weinbau (§ 14) und

           3. das Bundesamt für Wasserwirtschaft (§ 14a).“

3. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten (§ 21).“

4. In § 3, § 4, § 5 Abs. 1, 7 und 9, § 7, § 8, § 9, § 12 sowie in den Überschriften der §§5 und 12 sowie der Überschrift des II. Teiles wird jeweils die Wortfolge „Bundesämter für Landwirtschaft“ durch das Wort „Bundesämter“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 5, 6 und 8, § 6 Abs.2, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Bundesamtes für Landwirtschaft“ durch das Wort „Bundesamtes“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Institute und“ durch die Wortfolge „die Institute, gegebenenfalls mit Kompetenzbereichen, und“ ersetzt.

7. In den §§ 8 und 11 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.

8. In § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Bundesamt für Landwirtschaft“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.

9. Es wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Bundesamt für Wasserwirtschaft

§ 14a. (1) Der Sitz des Bundesamtes für Wasserwirtschaft ist Scharfling (Gemeinde St. Lorenz).

(2) Der Kompetenzbereich Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde umfasst insbesondere Beiträge zur Erstellung und Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für fließende und stehende Gewässer in Zusammenhang mit Gewässerbewertung und Maßnahmenplanung mit Schwerpunkt Fischökologie, Beiträge zur limnologischen Langzeitentwicklung stehender Gewässer, Aufgaben als Kompetenzzentrum Aquakultur, fischereiliche Strukturplanung, Konzepte zur nachhaltig gewässerverträglichen Fischproduktion, Beratung in Angelegenheiten der Aquakultur, Maßnahmen zur Erhaltung autochthoner gewässertypspezifischer Fischbestände.

(3) Der Kompetenzbereich Wasserbau und hydrometrische Prüfung umfasst insbesondere die Bereiche Hochwasserschutz, Feststoffhaushalt und Gewässermorphologie an Hand physikalischer und Mathematischer Modellierung sowie Grundlagenbeiträge für die Erhebung des Wasserkreislaufs und Feststofftransports an Fließgewässern.

(4) Der Kompetenzbereich Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt umfasst insbesondere Konzepte zur Sanierung, Erhaltung und Erneuerung von Wasserreserven (Grundwasser) und Strategien für einen grund- und oberflächen wasserrelevanten Bodenschutz (Erosion, Filterfunktion) und Beiträge zur Erstellung und Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes.

(5) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

           1. die fachliche Beratung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in wasserwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen und fischökologischen Grundsatzfragen,

           2. die Amtssachverständigentätigkeit im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG,

           3. Grundlagenerhebungen und Mitarbeit auf Grund zwischenstaatlicher bilateraler und multilateraler Vertragsverpflichtungen,

           4. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Geräten und Materialien,

           5. die angewandte Forschung,

           6. die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten, die Ausstellung von Zeugnissen,

           7. die Funktion als Prüf- und Überwachungsstelle im Sinne des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992,

           8. die Mitwirkung an der Erfüllung der durch Europäischen Richtlinien und durch andere internationale Vereinbarungen begründeten Berichtspflichten betreffend wasserwirtschaftliche Themen,

           9. die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und Dokumentation von Erkenntnissen und Daten,

         10. die Einrichtung und Führung von Fachbibliotheken,

         11. die Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistik und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,

         12. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen der Fischereifacharbeiter- und Fischereimeisterausbildung von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,

         13. Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,

         14. die Pflege von In- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftentausch,

         15. die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft.“

10. Die Überschrift des § 21 lautet:

„ Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten“

11. In § 21 Abs. 3 wird nach der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

         „7. Management der historischen Parks und Gärten (Hofgarten und Schlosspark Ambras in Innsbruck, Augarten, Belvederegarten, Schlosspark Schönbrunn, Burggarten und Volksgarten in Wien), insbesondere zu deren Bewahrung und Revitalisierung;

           8. Pflege der historischen Pflanzensammlungen, insbesondere im Hinblick auf Artenschutz und Erhaltung bedrohter Pflanzenarten, in Sammlungen sowie Pflanzenschauhäusern und -gärten.“

12. In § 22 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. x/2016 werden Angelegenheiten der Personalvertretung nicht berührt.

(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2016 bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife des Bundesamtes für Wasserwirtschaft gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 516/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.111/2010, bleiben bis zur Neuerlassung infolge der Neuorganisation dieses Bundesamtes weiter in Geltung.“

13. § 23 lautet:

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“

Artikel 17

Änderung des Agrarverfahrensgesetzes

Das Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950, BGBl. Nr. 173/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind – ausgenommen Flurbereinigungsverträge und Flurbereinigungsübereinkommen – von den Gerichtsgebühren befreit.“

Artikel 18

Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz), BGBl. I Nr. 115/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wortfolge „mit dem Firmenwortlaut „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“ errichtet“ durch die Wortfolge „mit dem Firmenwortlaut „Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber“ errichtet“ ersetzt.

2. In § 1 lautet der fünfte Satz:

„Die Gesellschaft hat das Recht, auch die Kurzbezeichnungen „Spanische Hofreitschule“ und „Lipizzanergestüt Piber“ zu führen.“

3. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Führung der Spanischen Hofreitschule, des Bundesgestüts Piber sowie – nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Flächen – des Trainingszentrums Heldenberg;“

4. In § 2 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“ durch den Klammerausdruck „Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber“ ersetzt.

5. § 2 Abs. 4 entfällt.

6. § 3 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetz BGBl. I Nr. x/2016 von Amts wegen auf „Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber“ zu berichtigen.“

7. In § 14a erhält der bisherige Satz die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die §§ 1, 2 Abs. 1 Z 3, 2 Abs. 2 sowie 3 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Novelle Bundesgesetz BGBl. I Nr. x/2016 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 19

Aufhebung des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung

(1) Das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, BGBl. Nr. 309/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002, wird aufgehoben.

Artikel 20

Aufhebung des Börsesensale-Gesetzes

Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1948 über Börsesensale (Börsesensale-Gesetz), BGBl. Nr. 3/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2013, wird aufgehoben.

Artikel 21

Aufhebung des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft

Das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 516/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird aufgehoben.

Artikel 22

Aufhebung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951

Das Flurverfassungs- Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird aufgehoben.

Artikel 23

Aufhebung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967

Das Bundesgesetz vom 9. Juni 1967 betreffend Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege- Grundsatzgesetz 1967), BGBl. Nr. 198/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird aufgehoben.

Artikel 24

Aufhebung des Landwirtschaftliche Siedlungs-Grundsatzgesetzes

Das Bundesgesetz vom 15. Feber 1967 über das Landwirtschaftliche Siedlungswesen (Landwirtschaftliches Siedlungs- Grundsatzgesetz), BGBl. Nr. 79/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 358/1971, wird aufgehoben.

Artikel 25

Aufhebung des Grundsatzgesetzes über die Wald- und Weidenutzung

Das Grundsatzgesetz 1951 über die Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird aufgehoben.