Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Beibehaltung der Beschäftigung in Unternehmen, die sich in unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden

-       Sicherstellung eines rechtmäßigen Leistungsbezuges

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Finanzierung von Kurzarbeitsbeihilfen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ab dem Jahr 2017

-       Haushaltsabfrage im Zentralen Melderegister (ZMR)

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Um den Fortbestand von Arbeitsplätzen und Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sicherzustellen, wurde das Instrument der Kurzarbeit eingeführt. Bisher lag eine Befristung der Kurzarbeitshilfe bis 2019 vor, diese Befristung wird mit der Gesetzesnovelle 2016 aufgehoben. Jährlich stehen ab 2016 20 Mio. Euro zur Verfügung. Diese wird zum Teil durch Einsparungen in der Arbeitslosenversicherung gegenfinanziert. Die maximale Bezugsdauer der Kurzarbeitshilfe wird von 18 auf 24 Monate erhöht. Zudem erhöht sich bei der Kurzarbeitshilfe ab dem fünften Monat die Beihilfe um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge Sozialversicherung, bei der Qualifizierungsbeihilfe (bei Kurzarbeit) von Anfang an.

Mit der Gesetzesnovelle 2016 haben die MitarbeiterInnen des AMS Zugriff auf das ZMR um Verknüpfungsanfragen mit dem Kriterium Adresse durchführen zu können (Haushaltsabfrage).

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

‑1.000

‑1.500

‑2.019

‑5.963

‑6.083

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Mithilfe der Kurzarbeitsbeihilfe sollen Arbeitsplätze bei wirtschaftlich in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen temporär (max. 24 Monate) gesichert werden und so ein Überleben des Unternehmens und die Beibehaltung der Arbeitsplätze sichergestellt werden.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Abgeltung der Aufwendungen bei Kurzarbeit durch das AMPFG

 

Einbringende Stelle:

BMASK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Arbeitsmarktförderung und Beihilfen zur Beschäftigungsförderung; Qualifizierung und Unterstützung von Arbeitslosen und Beschäftigten." für das Wirkungsziel "Dämpfung negativer Auswirkungen einer abgeschwächten Konjunktur auf die Arbeitslosigkeit und in weiterer Folge langfristige Senkung der Arbeitslosigkeit" der Untergliederung 20 Arbeit im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

In Zeiten wirtschaftlich schwieriger und unsicherer Lagen, die durch Neuentwicklungen wie Industrie 4.0 und im Raum stehender Freihandelsabkommen sowie der Unvorhersehbarkeit der wirtschaftlichen Entwicklung in der Europäischen Union bedingt sind, bedarf es einer kurzfristigen Sicherung des Fortbestandes von Arbeitsplätzen. Hierzu hat sich in der Vergangenheit die Kurzarbeitsbeihilfe bewährt, da sie ein probates Mittel im Falle einer nicht ausgelasteten Produktionskapazität darstellt, so dass Betriebe und dazugehörige Arbeitsplätze erhalten bleiben.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Der Wegfall der Finanzierungsmöglichkeit der Kurzarbeitsbeihilfen ab dem Jahr 2020 als Ausgaben nach dem AlVG würde mit dem geltenden Finanzrahmen zu einer Reduktion der Arbeitsmarktförderung bei steigender Arbeitslosigkeit führen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Laufende Datensammlung der Umsetzung Kurzarbeitsbeihilfen in den EDV Systemen des Arbeitsmarktservice.

 

Ziele

 

Ziel 1: Beibehaltung der Beschäftigung in Unternehmen, die sich in unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden

 

Beschreibung des Ziels:

Die Arbeitsplätze von Unternehmen, die durch Produktionseinschränkungen aufgrund von externen Umständen betroffen sind und sich in unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, sollen abgesichert werden.

Durch die Vermeidung des Abbaus von Arbeitsplätzen soll sichergestellt werden, dass den Unternehmen nach Überwindung von wirtschaftlichen Krisen ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, um wieder an die Produktionsleistung vor Einsetzen der Krise anknüpfen zu können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Jahr 2014 wurde die Beschäftigung von rund 3.800 Personen mit Kurzarbeitsbeihilfen unterstützt.

Ab 2016 werden bedarfsorientiert und gemäß AMS Richtlinien Personen mit Kurzarbeitsbeihilfen gefördert.

 

Ziel 2: Sicherstellung eines rechtmäßigen Leistungsbezuges

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bislang konnte das AMS keine Verknüpfungsanfragen mit dem Kriterium Adresse durchführen.

Die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetztes §69(4) ermöglicht nun die so genannte Haushaltsabfrage im Bereich des ZMR.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Finanzierung von Kurzarbeitsbeihilfen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ab dem Jahr 2017

Beschreibung der Maßnahme:

Änderung des § 13 Abs. 1 AMPFG dahingehend, dass Kurzarbeitsbeihilfen wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln sind – mit einer jährlichen Obergrenze von 20 Mio. €. ab dem Jahr 2016

 

Die in dieser AMS-Bundesrichtlinie geregelten Kurzarbeitsbeihilfe, Qualifizierungsbeihilfe und Beihilfe für Schulungskosten bei Kurzarbeit sollen gleichermaßen die Unternehmen wie auch die ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz durch Produktionseinschränkungen sonst bedroht wäre, unterstützen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Jahr 2014 wurde die Beschäftigung von rund 4.400 Personen mit Kurzarbeitsbeihilfen unterstützt, knapp 600 Personen wurden während der Kurzarbeit auch mit Unterstützung einer AMS Förderung qualifiziert.

Ab 2017 werden bedarfsorientiert und gemäß AMS Richtlinien Personen mit Kurzarbeitsbeihilfen inklusive Qualifizierungsbeihilfen bei Kurzarbeit gefördert, damit Entlassungen und Unternehmensschließungen vermieden werden.

 

Maßnahme 2: Haushaltsabfrage im Zentralen Melderegister (ZMR)

Beschreibung der Maßnahme:

Bislang konnte das AMS keine Verknüpfungsanfragen mit dem Kriterium Adresse durchführen. Die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetztes §69(4) ermöglicht nun die so genannte Haushaltsabfrage im Bereich des ZMR. Durch die Haushaltsabfrage kann die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung wesentlich erschwert werden, weil dadurch sowohl Scheinwohnsitze in Österreich wie auch (verschwiegene oder bestrittene) Lebensgemeinschaften leichter überprüft und aufgedeckt werden können.

 

Da die Abfrage mit der bestehenden Infrastruktur erfolgen kann, entstehen durch eine erweiterte Abfrage keine zusätzlichen Kosten.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Transferaufwand

1.000

1.500

2.019

5.963

6.083

Aufwendungen gesamt

1.000

1.500

2.019

5.963

6.083

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Direkte Leistungen an Unternehmen oder juristische Personen

 

Veränderungen in der Beschäftigungs- und Einkommenssituation in der betroffenen Institution/dem betroffenen Bereich

Die Beschäftigungssituation wird mit Hilfe der Kurzarbeit aufrechterhalten, die Einkommenssituation verschlechtert sich für die KurzarbeitsbezieherInnen vorübergehend während des Bezugs.

 

 

Beschäftigung und Einkommen in den (potenziell) begünstigten Institutionen/Bereichen

 

Betroffene Gruppe

Beschäftigte gesamt

Durchschnittseinkommen

Quelle/Erläuterung

 

Frauen

Männer

Frauen

Männer

Relation *)

 

KUA-BezieherInnen 2014

106

982

0

0

0

DWH: fdg_personen (Jahresdurchschnittsbestand)

 

*) Das Feld Relation bezeichnet das Verhältnis des Durchschnittseinkommens der Frauen im Vergleich zu dem der Männer in dem jeweiligen Wirtschaftsbereich

 

Beitrag der Leistungen zur Reduktion von bestehender Ungleichstellung von Frauen und Männern

Keine wesentlichen Auswirkungen

 

Nutzerinnen/Nutzer der begünstigten Institutionen sowie mittelbare Leistungsempfängerinnen / Leistungsempfänger der Institution

Durch KUA werden Arbeitsplätze von Männern und Frauen erhalten. Würden die Arbeitsplätze wegfallen, würden die Betroffenen nur Anspruch auf das geringere ALG haben.

 

Erwartete Nutzerinnen/Nutzer

 

Betroffene Gruppe

Gesamt

Frauen

Männer

Quelle/Erläuterung

 

Anzahl

Anzahl

%

Anzahl

%

 

Anzahl geförderte Personen

1.088

106

10

982

90

DWH: fdg_personen (Jahresdurchschnittsbestand)


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

1.000

2.064

3.171

12.650

12.903

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

 

565

1.152

6.687

6.820

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2017

2018

2019

2020

2021

gem. BFRG/BFG

20.01.03 Leistungen/ Beiträge BMASK

 

1.000

2.064

3.171

12.650

12.903

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung in der UG-20 erfolgt auf dem Konto "Kurzarbeitsbeihilfen (zw)" im variablen Budgetteil durch das Bundesfinanzierungsgesetz.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

1.000.000,00

1.499.550,00

2.018.700,00

5.963.428,00

6.082.804,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Kurzarbeitsbeihilfe (ab dem 5. Monat) und Qualifizierungsbeihilfe bei Kurzarbeit (ab dem 1. Monat)

Bund

1

1.000.000,00

1

1.020.000,00

1

1.040.400,00

1

1.061.208,00

1

1.082.432,00

Verlängerung der KUA von 18 auf 24 Monate

Bund

 

 

150

6.962,00

300

7.101,00

300

7.243,00

300

7.388,00

Eingesparte AlV-Leistungen durch Kurzarbeit – Verlängerung

Bund

 

 

150

‑3.765,00

300

‑3.840,00

300

‑3.917,00

300

‑3.995,00

AMS-Beihilfen zur Kurzarbeit – bestehende Gesetzeslage (Tr. an Unternehmen)

Bund

 

 

 

 

 

 

1.300

7.243,00

1.300

7.388,00

Eingesparte AlV-Leistungen (inkl. SV) durch Kurzarbeit

Bund

 

 

 

 

 

 

312

‑17.665,00

312

‑18.019,00

 

Durch die Änderung des AMPFG im Jahr 2015 wurde mit § 13 Abs. 1 eine Obergrenze für die Finanzierung der Kurzarbeit aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für die Jahre 2016 bis 2019 in Höhe von 20 Mio. € beschlossen. Eine WFA für diesen Zeitraum ist bereits erfolgt: 587.d.B XXV. GP – Regierungsvorlage (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00587/index.shtml).

Seit dem Jahr 2011 wurden empirisch niemals mehr als 10 Mio. € für jährliche Auszahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit verausgabt.

 

Mit der vorliegenden Änderung des § 13 Abs. 1 AMPFG wird die Befristung der Kurzarbeits-Finanzierung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis Ende 2019 aufgehoben. Für die finanzielle Abschätzung ergibt sich daraus, dass die Kurzarbeitskosten im Vergleich zur und auf Grundlage der bestehenden Gesetzeslage ab dem Jahr 2020 abgeschätzt werden müssen.

 

1. Abschätzung Auszahlungen Kurzarbeit 2020 und 2021 auf bestehender Gesetzesgrundlage:

Es wird von einem jahresdurchschnittlichen Bestand von KurzarbeiterInnen von 1.300 Personen in den Jahren 2020 sowie 2021 ausgegangen. Dies entspricht dem Spitzenwert der letzten fünf Jahre.

Der jahresdurchschnittliche Bestand an Kurzarbeitenden im Referenzjahr 2014 bei 1.098 Personen, die ausbezahlten Kurzarbeitsbeihilfen summieren sich empirisch auf € 7.492.155 Mio.

In Fortführung der Berechnungsschritte der oben angeführten WFA aus dem Jahr 2015 ergeben sich bei Valorisierung der Auszahlungen pro Kurzarbeitsfall beispielsweise für das Jahr 2020 Kurzarbeitskosten in Höhe von rund 9,4 Mio. €.

 

2. Eingesparte AlV-Leistungen durch Kurzarbeit (Transfer an versicherte Personen im Falle von Arbeitslosigkeit):

Wird bei 1300 Personen eine Arbeitszeitreduktion von rund 24% der Normalarbeitszeit angenommen (vgl. Kurzarbeitsbericht des BMASK an den Nationalrat aus dem Jahre 2011) ergibt sich eine jahresdurchschnittliche Reduktion der Arbeitslosigkeit von rund 312 AlV-LeistungsbezieherInnen als Untergrenze. Diese Arbeitslosigkeit würde der Arbeitslosenversicherung pro Jahr rund 5,5 Mio. € an Versicherungsleistungen kosten.

 

Für die Jahre ab 2020 werden die Tagsätze für die AlV-Leistungen für die Kalkulationen um jeweils 2% erhöht. Als Grundlage für die Erhöhung wurde der Wert aus dem das Jahr 2019 herangezogen (siehe WFA aus dem Jahr 2015).

 

3. Verlängerung der Kurzarbeit von 18 auf 24 Monate: Ab 2013 bis 2016 konnten 9 Unternehmen identifiziert werden, die einen KUA-Bezug >= 18 Monate aufwiesen. Für diese Unternehmen wird angenommen, dass sie einen Jahresdurchschnittsbestand von 300 Personen aufweisen. Auf Grundlage des Jahres 2014 konnte empirisch ein Aufwand der Gebarung Arbeitsmarktpolitik von 6.825 € pro kurzarbeitende Person und Jahr festgestellt werden. Die Neuregelung wird ab 2017 für alle NEU eingebrachten Beihilfenbegehren gelten. Dies bedeutet, dass die Verlängerung von 18 auf 24 Monate erst ab Mitte 2018 relevant wird. Es wird eine jährliche Valorisierung der durchschnittlichen Aufwandshöhe von 2% angenommen.

Analog – wie unter Punkt 2 – ergeben sich Einsparungen für die Arbeitslosenversicherung.

 

4. Dienstgeber-SV-Beiträge: Für alle ab 2017 NEU eingebrachten Beihilfenbegehren werden Beiträge zur Sozialversicherung bei der KUA ab dem fünften Monat und bei der Qualifizierungsbeihilfe bei Kurzarbeit von Anfang an abgegolten. Dies entspricht rund 21,33% der Kurzarbeitsleistung ohne SV. Auf Basis des Jahres 2014 nimmt das AMS jährliche Kosten von rund 1 Mio. Euro an. Es wird eine jährliche Anpassung dieses Aufwands in Höhe von 2% angenommen.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1411230175).