Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf enthält folgende Maßnahmen:

             - Vereinheitlichung des auf die Krankenversicherung entfallenden Pauschalbeitrages für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen;

             - Statuierung, dass der Dienstgeber für bestimmte Aushilfskräfte den pauschalierten Dienstnehmerbeitrag nach § 53a Abs. 3 ASVG einzubehalten und abzuführen hat, und Entlastung des Dienstgebers durch Tragung des Unfallversicherungsbeitrages für diese Aushilfskräfte aus Mitteln der Unfallversicherung.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu den Z 1, 2 und 5 (§§ 53a Abs. 3 und 700 Abs. 1 ASVG):

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wurden sämtliche Beiträge in der Krankenversicherung in einem einzigen Beitragssatz zusammengefasst und darüber hinaus wurde die Ungleichheit beseitigt, dass sich der durch den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin zu tragende Teil in der Höhe bei Arbeitern/Arbeiterinnen von jenem bei Angestellten unterscheidet.

Nun soll diese Harmonisierung hinsichtlich des auf die Krankenversicherung entfallenden Beitrages für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen (§ 53a Abs. 3 ASVG), nachvollzogen werden.

Der auf die Krankenversicherung entfallende Beitragsteil soll demnach (statt bisher 3,40% für Angestellte und 3,95% für alle anderen Personen) für alle Personengruppen einheitlich 3,87% betragen; der gesamte Pauschalbeitrag beläuft sich somit auf 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Zu den Z 3 bis 5 (§§ 53a Abs. 3b, 58 Abs. 2 sowie 700 Abs. 2 und 3 ASVG):

Der Ministerrat hat am 21. Juni 2016 Maßnahmen zur Unterstützung der heimischen Wirtschaft beschlossen. Unter anderem sollen für eine temporäre Aushilfe durch Vollversicherte der Wegfall der Nachzahlung des pauschalierten DienstnehmerInnen-Beitrages und der Entfall der Entrichtung des Unfallversicherungsbeitrages vorgesehen werden.

Der Dienstgeber hat nach derzeit geltender Rechtslage für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse den Unfallversicherungsbeitrag nach § 53a Abs. 1 ASVG und – bei Zutreffen der Voraussetzungen – die Dienstgeberabgabe nach dem Dienstgeberabgabegesetz (DAG), BGBl. I Nr. 28/2003, zu entrichten.

Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, stehen, haben hinsichtlich dieser Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag nach § 53a Abs. 3 ASVG zu entrichten.

Personen, die in zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder DLSG stehen, unterliegen den Sonderbestimmungen der §§ 471f ff. ASVG.

Nach dem vorgeschlagenen Modell für Aushilfskräfte, die neben der Aushilfstätigkeit in einem die Vollversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis stehen und die geringfügige Aushilfstätigkeit noch nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben sowie bei einem Dienstgeber tätig sind, der an noch nicht mehr als 18 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr Personen als Aushilfskräfte geringfügig beschäftigt hat, sind sämtliche Beiträge sowie die Arbeiterkammerumlage vom Dienstgeber einzubehalten und abzuführen.

Die Beiträge zur Unfallversicherung sollen in diesen Fällen – abweichend von § 53a Abs. 1 ASVG – aus Mitteln der Unfallversicherung getragen werden.

Vom Dienstgeber abzuführen sind bei Zutreffen der erwähnten Voraussetzungen also der Pauschalbeitrag für DienstnehmerInnen einschließlich der Arbeiterkammerumlage und die Dienstgeberabgabe nach dem DAG.

Da die Abfuhr des pauschalierten DienstnehmerInnen-Beitrages durch den Dienstgeber erfolgt, entfällt somit die nachträgliche Entrichtung durch den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin.

Das vorgeschlagene Modell soll nur für insgesamt 18 Aushilfstage gelten. Ab dem 19. Aushilfstag kommt § 53a Abs. 3 ASVG zur Anwendung.

Für die Frage, ob die geringfügige Aushilfstätigkeit schon an 18 Tagen im Kalenderjahr ausgeübt wurde oder nicht, sind auf der Seite des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin sämtliche geringfügige Dienstverhältnisse zu berücksichtigen, für die vom Dienstgeber der Pauschalbeitrag nach § 53a Abs. 3 ASVG einzuzahlen ist, unabhängig davon, um welchen konkreten Dienstgeber es sich dabei handelt.

Für die Frage, ob ein Dienstgeber Aushilfskräfte im jeweiligen Kalenderjahr schon 18 Tage geringfügig beschäftigt hat oder nicht, sind auf der Seite des Dienstgebers alle geringfügigen Dienstverhältnisse zu berücksichtigen, für die von ihm der Pauschalbeitrag nach § 53a Abs. 3 ASVG einzuzahlen ist, unabhängig davon, um welche konkreten geringfügig Beschäftigten es sich dabei handelt.

In diesem Zusammenhang ist eine Evaluierung der Auswirkungen der Änderungen des § 53a ASVG vorgesehen. Sie ist vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen. Der hieraus resultierende Bericht ist dem Sozialressort vorzulegen.

Die geänderte Beitragsabfuhr durch den Dienstgeber hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsversicherungsbeiträge. Die Beiträge werden lediglich früher als bisher abgeführt.