Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Entfall der nachträglichen Beitragsvorschreibung für Aushilfskräfte

-       Entlastung der Dienstgeber

-       Harmonisierung des durch geringfügig Beschäftigte zu tragenden Pauschalbeitrages.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Abfuhr der Dienstnehmerbeiträge für Aushilfskräfte durch den Dienstgeber

-       Entfall der Vorschreibung des Unfallversicherungsbeitrags für Aushilfskräfte

-       Anpassung des auf die Krankenversicherung entfallenden Pauschalbeitrages für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen.

 

Wesentliche Auswirkungen

Der auf die Krankenversicherung entfallende Pauschalbeitrag für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, soll 3,87% einheitlich für alle Personengruppen betragen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die pauschalierten Dienstnehmerbeiträge für fallweise Beschäftigte, die in einem Vollversicherungsverhältnis stehen, werden drei Jahre lang (2017 bis 2019) unter gewissen Voraussetzungen vom Dienstgeber einbehalten und - nicht mehr nachträglich vom Dienstnehmer - abgeführt. Die geänderte Beitragsabfuhr hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Beiträge, diese werden lediglich früher als bisher abgeführt.

 

Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Entrichtung von Unfallversicherungsbeiträgen für diese Personengruppe entfällt für drei Jahre (2017 bis 2019), da diese aus Mitteln der Unfallversicherung zu tragen sind.

 

Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben nach § 53a Abs. 3 ASVG hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten.

Nach der geltenden Rechtslage beträgt dieser Pauschalbeitrag für jeden Kalendermonat für die im § 51 Abs. 1 lit. a ASVG genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag für die im § 51 Abs. 1 lit. a ASVG genannten Personen 3,40% und für alle anderen Personen 3,95%.

In Harmonisierung mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, soll nun der auf die Krankenversicherung entfallende Beitragsteil für alle Personengruppen einheitlich 3,87% betragen; der gesamte Pauschalbeitrag beträgt somit für jeden Kalendermonat 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Die Beitragsvorschreibungen nach § 53a Abs. 3 ASVG umfassen auch die Beitragsvorschreibungen für die Versicherungsfälle nach § 471f ASVG.

Laut Berechnungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, unterstützt von dem Standardprodukt BEICON, ist ausgehend von den Beitragsvorschreibungen im Jahr 2015 für das Jahr 2014 von 174.922 Versicherten mit geringfügigen Beschäftigungen auszugehen. Die Summe der Beitragsgrundlagen betrug für Angestellte 105.639.985,00 Euro, die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge belief sich auf 3.591.759,49 Euro (3,4%). Für alle anderen Personen betrug die Summe der Beitragsgrundlagen 129.099.334,68 Euro, die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge für alle anderen Personen belief sich auf 5.099.423,72 Euro (3,95%). Die gesamte Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge, also die Beitragsvorschreibungen für Angestellte und alle anderen Personen, betrug somit 8.691.183,21 Euro. Bei einem Krankenversicherungsbeitragssatz von einheitlich 3,87% ergibt sich eine Gesamtbeitragsvorschreibung von 9.084.411,67 Euro. Die Schaffung des einheitlichen Beitragssatzes von 3,87% ist somit für den Bereich der Krankenversicherung mit Mehreinnahmen im Ausmaß von jährlich rund 393.228,46 Euro (die Fallanzahl und die Summe der Beitragsgrundlagen im jeweiligen Jahr sind variabel) verbunden.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung SV-Träger

393

‑387

‑387

‑387

393

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Sämtliche Beiträge sowie die Arbeiterkammerumlage für bestimmte Aushilfskräfte werden vom Dienstgeber einbehalten und abgeführt. Durch den Entfall der Vorschreibung der Unfallversicherungsbeiträge für diese Aushilfskräfte werden die Dienstgeber entlastet.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Einbringende Stelle:

BMASK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Derzeit finden Unternehmen wegen der nachträglichen Beitragsvorschreibung nur schwer Aushilfskräfte.

 

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wurden sämtliche Beiträge in der Krankenversicherung in einem einzigen Beitragssatz zusammengefasst und darüber hinaus wurde die Ungleichheit beseitigt, dass sich der durch den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin zu tragende Teil in der Höhe bei Arbeitern/Arbeiterinnen von jenem bei Angestellten unterscheidet.

Hinsichtlich des Pauschalbeitrages für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen (§ 53a Abs. 3 ASVG), wurde diese Angleichung nicht vorgenommen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Unternehmen finden wegen der nachträglichen Beitragsvorschreibung weiterhin nur schwer Aushilfskräfte.

 

In der Krankenversicherung bestehen weiterhin für geringfügig Beschäftigte unterschiedliche Beitragssätze.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

KEINE.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierung durch den Hauptverband.

 

Ziele

 

Ziel 1: Entfall der nachträglichen Beitragsvorschreibung für Aushilfskräfte

 

Beschreibung des Ziels:

Die pauschalierten Dienstnehmerbeiträge einschließlich der Arbeiterkammerumlage für fallweise beschäftigte Aushilfskräfte, die in einem Vollversicherungsverhältnis stehen, sollen unter gewissen Voraussetzungen vom Dienstgeber einbehalten und abgeführt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder Dienstleistungsscheckgesetz, BGBl. I Nr. 45/2005, stehen, haben hinsichtlich dieser Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbetrag nach § 53a Abs. 3 ASVG zu entrichten. Derzeit werden die pauschalierten Dienstnehmerbeiträge für vollversicherte Aushilfskräfte den Aushilfskräften im Folgejahr vorgeschrieben.

Für Aushilfskräfte, die neben der Aushilfstätigkeit in einem die Vollversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis stehen und die geringfügige Aushilfstätigkeit noch nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben sowie bei einem Dienstgeber tätig sind, der an noch nicht mehr als 18 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr Personen als Aushilfskräfte geringfügig beschäftigt hat, werden sämtliche Beiträge und die Arbeiterkammerumlage in den Jahren 2017 bis 2019 vom Dienstgeber einbehalten und abgeführt.

 

Ziel 2: Entlastung der Dienstgeber

 

Beschreibung des Ziels:

Derzeit haben die Dienstgeber für Aushilfskräfte einen Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,3% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Dieser soll drei Jahre lang (2017 bis 2019) in bestimmten Fällen entfallen und aus Mitteln der Unfallversicherung getragen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit haben die Dienstgeber für Aushilfskräfte einen Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,3% der Beitragsgrundlage zu entrichten.

Der Unfallversicherungsbeitrag für Aushilfskräfte soll drei Jahre lang (2017 bis 2019) in bestimmten Fällen nicht mehr vom Dienstgeber, sondern aus Mitteln der Unfallversicherung getragen werden.

 

Ziel 3: Harmonisierung des durch geringfügig Beschäftigte zu tragenden Pauschalbeitrages.

 

Beschreibung des Ziels:

Die im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, vorgenommene Harmonisierung der Beiträge (der durch den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin zu tragende Beitragsteil soll sich in der Höhe bei Arbeitern/Arbeiterinnen von jenem bei Angestellten nicht unterscheiden) soll hinsichtlich des Pauschalbeitrages für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, nachvollzogen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der auf die Krankenversicherung entfallende Beitragsteil für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, beträgt für Angestellte 3,40% und für alle anderen Personen 3,95%.

Anpassung des auf die Krankenversicherung entfallenden Pauschalbeitrages auf 3,87% einheitlich für alle Personengruppen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Abfuhr der Dienstnehmerbeiträge für Aushilfskräfte durch den Dienstgeber

Beschreibung der Maßnahme:

Für Aushilfskräfte, die neben der Aushilfstätigkeit in einem die Vollversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis stehen und die geringfügige Aushilfstätigkeit noch nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben sowie bei einem Dienstgeber tätig sind, der an noch nicht mehr als 18 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr Personen als Aushilfskräfte geringfügig beschäftigt hat, sind sämtliche Beiträge und die Arbeiterkammerumlage vom Dienstgeber zu entrichten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Entfall der Vorschreibung der Unfallversicherungsbeitrags für Aushilfskräfte

Beschreibung der Maßnahme:

Der Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,3% der Beitragsgrundlage, den Dienstgeber von Aushilfskräften derzeit zu leisten haben, soll in bestimmten Fällen entfallen. Die Beiträge zur Unfallversicherung sollen in diesen Fällen aus Mitteln der Unfallversicherung getragen werden. Das vorgeschlagene Modell soll drei Jahre lang (2017 bis 2019) für maximal 18 Aushilfstage pro Dienstnehmer/in gelten, wenn der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage Personen geringfügig beschäftigt hat.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Anpassung des auf die Krankenversicherung entfallenden Pauschalbeitrages für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen.

Beschreibung der Maßnahme:

Der auf die Krankenversicherung entfallende Pauschalbeitrag für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, soll 3,87% einheitlich für alle Personengruppen betragen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Erträge

393

393

393

393

393

Transferaufwand

0

780

780

780

0

Aufwendungen gesamt

0

780

780

780

0

Nettoergebnis

393

‑387

‑387

‑387

393

 

- Durch den Entfall des Unfallversicherungsbeitrags der Dienstgeber für bestimmte Aushilfskräfte werden die Dienstgeber in den Jahren 2017 bis 2019 entlastet und die Unfallversicherung in gleicher Höhe belastet: Unter der Annahme, dass pro Jahr 20.000 Aushilfskräfte betroffen sind, die an 18 Kalendertagen mit einer täglichen Beitragsgrundlage von 200 € Aushilfstätigkeiten verrichten, betragen die Beiträge zur Unfallversicherung 780.000 € pro Jahr.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder und Gemeinden.

Unternehmen

 

Auswirkungen auf Grund geänderter oder neuer Steuern/Gebühren/Abgaben

Betroffen sind Dienstgeber, die Aushilfskräfte beschäftigen, die neben der Aushilfstätigkeit in einem die Vollversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis stehen und die geringfügige Aushilfstätigkeit noch nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben, sofern sie an noch nicht mehr als 18 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr Personen als Aushilfskräfte geringfügig beschäftigt haben. Sämtliche Beiträge und die Arbeiterkammerumlage sind vom Dienstgeber zu entrichten. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden in diesen Fällen - abweichend von § 53a Abs. 1 ASVG - aus Mitteln der Unfallversicherung getragen.

 

Quantitative Auswirkungen auf Grund Steuern/Gebühren/Abgaben oder Förderungen

 

Betroffene Maßnahme

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Fall/Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

Entfall der UV-Beiträge

20.000

‑39

‑780.000

UV-Beitrag

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Sozialversicherungsträger

 

780.000,00

780.000,00

780.000,00

 

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Übernahme der UV-Beiträge für Aushilfskräfte durch die UV

SV

 

 

20.000

39,00

20.000

39,00

 

 

 

 

 

SV

 

 

 

 

 

 

20.000

39,00

 

 

 

Annahmen:

 

Pro Jahr sind 20.000 Aushilfskräfte betroffen, die 18 Kalendertage mit einer täglichen Beitragsgrundlage von 200 € Aushilfstätigkeiten verrichten.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Sozialversicherungsträger

393.228,00

393.228,00

393.228,00

393.228,00

393.228,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Harmonisierung des Pauschalbeitrages in der KV

SV

1

393.228,00

1

393.228,00

1

393.228,00

1

393.228,00

1

393.228,00

 

Die gesamte Beitragsvorschreibung in der Krankenversicherung betrug im Jahr 2015 für das Jahr 2014 rund 8,7 Mio. € Durch die Schaffung eines einheitlichen Beitragssatzes in Höhe von 3,87% ergibt dies eine Gesamtbeitragsvorschreibung von rund 9,1 Mio. €. Daher ist im Bereich der Krankenversicherung mit Mehreinnahmen von etwa jährlich rund 393.228 € zu rechnen, wobei die Fallanzahl und die Summe der Beitragsgrundlagen im jeweiligen Jahr variabel sind.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1730024342).