Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Das Apothekerkammergesetz 2011 bedarf in einigen Punkten einer Änderung. Diese Punkte ergeben sich aus der Vollzugserfahrung, aus den Vorgaben des Art 120 B-VG und beinhalten auch redaktionelle Anpassungen.

 

Ziel(e)

Durch das Vorhaben erfolgen redaktionelle Klarstellungen, einige Regelungen werden vereinfacht oder inhaltlich präzisiert, um die Vollziehung zu vereinfachen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Einer Anregung des Rechnungshofes folgend, wird vorgeschrieben, dass sich die Apothekerkammer eine Haushaltsordnung zu geben hat.

- Die unbefristete Bestellung des Disziplinaranwalts und seines Stellvertreters ist nicht mehr zeitgemäß und unpraktikabel.

- Es besteht keine Notwendigkeit dafür, einen strengeren Maßstab an das Anwesenheitsquorum der Abteilungsausschüsse zu legen, als es für die Delegiertenversammlung und den Kammervorstand vorsehen ist.

- Im Lichte des Art 120 B-VG sind Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

- Klarstellung, dass die Wahlen in die Delegiertenversammlung unmittelbar beim VfGH angefochten werden können.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1298379372).