Textgegenüberstellung

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Eigener Wirkungsbereich

Eigener Wirkungsbereich

§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Berufsausübung näher zu regeln, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.

§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Berufsausübung näher zu regeln, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.

(2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer zur Vertretung der Interessen der Apotheker insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer zur Vertretung der Interessen der Apotheker insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,

           4. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,

 

        4a. Haushaltsordnung,

           5. die Mitglieder zu informieren und zu beraten,

           5. die Mitglieder zu informieren und zu beraten,

           6. bis 11. …

           6. bis 11. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Übertragener Wirkungsbereich

Übertragener Wirkungsbereich

§ 2a. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

§ 2a. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,

           1. die fachliche Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,

 

        1a. die Bewilligung der Ausbildung eines zweiten Aspiranten, gemäß § 4 Abs. 3a der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

        1a. die Genehmigung der praktischen Ausbildung der Apotheker im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

        1b. die Genehmigung der fachlichen Ausbildung der Apotheker im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

        1b. die Genehmigung der Unterbrechung der praktischen Ausbildung der Apotheker gemäß § 5 Abs. 6 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

         1c. die Genehmigung der Unterbrechung der fachlichen Ausbildung der Apotheker gemäß § 5 Abs. 6 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

 

        1d. die Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Drittland absolvierter Berufspraktika auf die einjährige fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf gemäß § 3a Abs. 1a Apothekengesetz und § 5 Abs. 8 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

 

         1e. die Untersagung einer erwerbsmäßigen weiteren Beschäftigung während der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß § 6 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

 

          1f. die Verweigerung der Bescheinigung des Zeugnisses über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit eines Aspiranten gemäß § 7 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

 

        1g. die Abweisung eines Antrages auf Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf gemäß § 9 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

           2. bis 6c. …

           2. bis 6c. …

 

        6d. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung der Apotheken gemäß § 4a Apothekengesetz,

           7. bis 20. …

           7. bis 20. …

(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1a, 1b, 2 bis 6, 7 bis 15, 17 bis 19 und 21 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1a bis 1g, 2 bis 6, 6a, 6b, 6c, 6d, 7 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(3) Die Apothekerkammer kann nach Maßgabe einer von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Bearbeitungsgebührenverordnung für die Verfahren gemäß Abs. 1 eine Bearbeitungsgebühr einheben.

(3) Die Apothekerkammer kann nach Maßgabe einer von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Bearbeitungsgebührenverordnung für die Verfahren gemäß Abs. 1 eine Bearbeitungsgebühr einheben. Diese hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.

(4) Weiters obliegt der Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:

(4) Weiters obliegt der Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:

           1. ergänzende Richtlinien zur praktischen Ausbildung der Apotheker,

           1. ergänzende Richtlinien zur fachlichen Ausbildung der Apotheker,

           2. Apothekerausweisrichtlinie,

           2. Apothekerausweisrichtlinie,

           3. Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung),

 

           4. Verordnung über die Organisation und Durchführung der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 3 Abs. 4 und § 3b Abs. 2a Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts und

           3. Verordnung über die Organisation und Durchführung der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 3 Abs. 4 und § 3b Abs. 2a Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts und

           5. Verordnung über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 3g Abs. 10 Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts.

           4. Verordnung über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 3g Abs. 10 Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts.

Delegiertenversammlung

Delegiertenversammlung

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Der Delegiertenversammlung obliegt

(2) Der Delegiertenversammlung obliegt

           1. die Erlassung einer Geschäftsordnung und deren Änderung,

           1. die Erlassung einer Geschäftsordnung und deren Änderung,

 

        1a. die Erlassung einer Haushaltsordnung und deren Änderung,

           2. die Erlassung einer Umlagenordnung und deren Änderung,

           2. die Erlassung einer Umlagenordnung und deren Änderung,

           3. bis 12. …

           3. bis 12. …

         13. die Erlassung einer Verordnung über die periodische Feststellung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlungen,

         13. die Erlassung einer Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen gemäß § 38,

         14. bis 16. …

         14. bis 16. …

Kammervorstand

Kammervorstand

§ 12. (1) bis (3) …

§ 12. (1) bis (3) …

(4) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden Abteilungsversammlungen anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten jeder Abteilung persönlich anwesend sind.

(4) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden Abteilungsausschüsse anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten jeder Abteilung persönlich anwesend sind.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

Abteilungsausschüsse

Abteilungsausschüsse

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten persönlich anwesend ist. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß

(3) …

(3) …

Weiterbildung

Weiterbildung

§ 27. (1) …

§ 27. (1) …

(2) Die Delegiertenversammlung kann weiters Richtlinien über die praktische Ausbildung der Apotheker in den Apotheken erlassen.

(2) Die Delegiertenversammlung kann weiters Richtlinien über die fachliche Ausbildung der Apotheker in den Apotheken erlassen.

Wahlverfahren

Wahlverfahren

§ 32. (1) bis (5) …

§ 32. (1) bis (5) ..

(6) Binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl zugelassene wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erheben.. Einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Wahlanfechtungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu

(6) Binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl zugelassene wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erheben.

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(7) Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe binnen zwei Wochen beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Disziplinaranwalt

Disziplinaranwalt

§ 43. (1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Disziplinaranwalt und Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

§ 43. (1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter werden vom Kammervorstand für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein, sie dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.

         (2) …

         (2) …

Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich

Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich

§ 79c. (1) Die Apothekerkammer hat

§ 79c. (1) Die Apothekerkammer hat

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. die Umlagenordnung,

           4. die Umlagenordnung,

 

        4a. die Haushaltsordnung,

           5. die Berufsordnung,

           5. die Berufsordnung,

           6. bis 10. …

           6. bis 10. …

nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) ….

8. Abschnitt

8. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) bis (15) …

§ 81. (1) bis (15) …

 

(16) Die Funktionsperiode des vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 gemäß § 43 Abs. 1 bestellten Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet mit 30. Juni 2017.

 

(17) Die §§ 2 Abs. 3 Z 4a, 2a Abs. 1 Z 1, 1a bis 1g und Z 6d, 2a Abs. 2, 3 und 4, 10 Abs. 2 Z 1a, 7 und 13, 13 Abs. 2, 27 Abs. 2, 32 Abs. 6 und 7, 43 Abs. 1, 79c Abs. 1 Z 4a und 81 Abs. 16 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.