Deregulierungsgesetz 2017 – Teil BMF/BMJ/BMFJ

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 2: Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Artikel 3: Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Artikel 4: Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

Artikel 5: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Artikel 6: Änderung des GmbH-Gesetzes

Artikel 7: Änderung des Notariatstarifgesetzes

Artikel 8: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Entwurf

Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 – Teil BMF/BMJ/BMFJ)

Artikel 1
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 48a Abs. 4 tritt am Ende der lit. b an Stelle des Wortes „oder“ ein Beistrich sowie am Ende der lit. c an Stelle des Punktes das Wort „oder“. Weiters wird folgende lit. d angefügt:

         „d) soweit es nach § 48b Abs. 3 befugt ist.“

2. In § 48b wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur Weiterleitung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) an

                a) einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000),

               b) einen zugelassenen Zustelldienst (§ 30 des Zustellgesetzes – ZustG),

                c) ein Unternehmen, das einen Universaldienst (§ 3 Z 4 des Postmarktgesetzes) betreibt, und

               d) einen Betreiber eines Anzeigemoduls (§ 37b ZustG)

berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Weiterleitung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 46/2016, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.

           2. Der Bundesminister für Finanzen ist für Zwecke der Durchführung elektronischer Zustellungen zur Weiterleitung an den Ermittlungs- und Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ZustG erbringt, von in den Datenbeständen der Finanzverwaltung erfassten elektronischen Verständigungsadressen berechtigt. Nähere Regelungen können durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen erfolgen.

           3. Im Zug einer elektronischen Zustellung kann der Bundesminister für Finanzen dem Betreiber eines Anzeigemoduls die in den Datenbeständen der Finanzverwaltung aktuell erfassten elektronischen Verständigungsadressen des Empfängers weiterleiten. Weiters können die das elektronisch zugestellte Dokument beschreibenden Daten (insbesondere die Abgabenbehörde und die Finanzamts-Steuernummer) weitergeleitet werden, und es kann dem Empfänger die Anzeige des Dokuments technisch ermöglicht werden.“

3. In § 114 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Abgabenbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung von Abgabenvorschriften und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden.“

4. In § 158 lautet Abs. 4:

„(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen

           1. in das automationsunterstützt geführte Grundbuch. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs;

           2. in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen;

           3. in das zentrale Melderegister. Die Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991;

           4. in das automationsunterstützt geführte zentrale Gewerberegister;

           5. in das automationsunterstützt geführte zentrale Vereinsregister;

           6. in das automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge gemäß § 47 Abs. 4 und § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967;

           7. in die automationsunterstützt geführten KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von den Landesregierungen beauftragten Stellen für Fahrzeuge gemäß §§ 28, 28a, 28b, 29, 31 bis 35 des KFG 1967. Die Einsichtnahme in die KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von ihnen beauftragten Stellen umfasst auch eine automationsunterstützte Weitergabe der Bescheiddaten (Name, Adresse, KFZ-Marke, Type, Fahrgestellnummer und Fahrzeugidentifikationsnummer);

           8. in das automationsunterstützt geführte Unternehmensregister (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000).“

5. Dem § 323 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vorbereitung einer umfassenden Umsetzung des § 48b Abs. 3 in einer Verordnung Pilotierungen mit Betreibern von in § 48b Abs. 3 Z 1 lit. a bis d genannten Institutionen vorsehen, wobei § 48b Abs. 3 sinngemäß zur Anwendung kommt. Zusätzlich zum vbPK-ZU kann ein indirekt personenbezogenes Identifikationsmerkmal übermittelt werden. Die Pilotierungsphase kann nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen auch zeitlich befristet werden.“

Artikel 2
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 2009/9, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991) angemeldet ist.“

2. In § 30 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Durch die Neufassung des § 20 Abs. 1 verlieren Delegierungsbescheide (§ 4 AVOG 2010, § 71 BAO) nicht ihre Wirksamkeit.“

Artikel 3
Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012 wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ die Wortfolge „oder durch die Wirtschaftskammer“ eingefügt.

2. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 kann der Betriebsinhaber die Erkärung über die Neugründung über das Unternehmensserviceportal alternativ auch elektronisch vornehmen, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Beratung durch die Berufsvertretung gemäß Abs. 3 kann in diesen Fällen auch auf fernmündlichen Kommunikationswegen oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgen und ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen. Die Erklärung hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

           1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,

           2. der Kalendermonat nach § 3.

Die Wirkungen nach § 1 treten ein, wenn die in Betracht kommenden Behörden elektronischen Zugriff auf die elektronische Erklärung haben. Ein Ausdruck der Erklärung über das Unternehmensserviceportal ist elektronisch zu signieren und gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des Abs. 1 und 2. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das elektronische Verfahren der Erklärung über das Unternehmensserviceportal sowie einer automatisierten Prüfung der Voraussetzungen festzulegen.“

3. In § 6 wird nach Abs. 5 folgender Absatz eingefügt:

„(6) § 4 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit XXX in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

Das Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird folgende Z 9 angefügt:

         „9. Melde- und Kommunikationsinfrastruktur: eine Funktion des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals, die es Teilnehmern ermöglicht Anträge und Mitteilungen abzusenden und zu empfangen, und die das Anzeigemodul gemäß § 37b Zustellgesetz einbindet.“

2. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Meldeinfrastruktur“ durch die Wortfolge „Melde- und Kommunikationsinfrastruktur“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Meldeinfrastruktur“ durch die Wortfolge „Melde- und Kommunikationsinfrastruktur“ ersetzt und nach dem Wort „abzusenden“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ und zu empfangen“ eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 13 erster Satz lautet:

„Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden.“

2. Dem § 55 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Vereinfachte Gründung

§ 9a. (1) Eine Gesellschaft kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 vereinfacht gegründet werden, wenn es sich um eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 handelt, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist.

(2) Das Stammkapital beträgt 35 000 Euro; darauf sind, sofern nicht die Gründungsprivilegierung gemäß § 10b in Anspruch genommen wird, 17 500 Euro bar einzuzahlen. Wird die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen, so beträgt die gründungsprivilegierte Stammeinlage 10 000 Euro; darauf sind 5 000 Euro bar einzuzahlen.

(3) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft beschränkt sich auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (§ 7 Abs. 2) bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro, über die Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, wenn sie einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (§ 35 Abs. 1 Z 1).

(4) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft bedarf abweichend von § 4 Abs. 3 nicht der Form eines Notariatsakts, sondern hat in elektronischer Form auf eine Weise zu erfolgen, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Bundesminister für Justiz kann den Inhalt der Errichtungserklärung sowie die technischen Details der bei der Abgabe der Erklärung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher regeln.

(5) Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch bedarf abweichend von § 11 Abs. 1 UGB nicht der beglaubigten Form, sondern hat in elektronischer Form auf eine Weise zu erfolgen, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Bundesminister für Justiz kann den Inhalt der Anmeldung zum Firmenbuch sowie die technischen Details der bei der Anmeldung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher regeln.

(6) Das Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 hat anlässlich der Einzahlung der bar zu leistenden Stammeinlage auf ein Konto des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers dessen Identität durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und zu überprüfen (§ 40 BWG). Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter und Geschäftsführer bereits Kunde des Kreditinstituts ist. Der Gesellschafter und Geschäftsführer hat überdies abweichend von § 9 Abs. 3 seine Unterschrift vor dem Kreditinstitut zu zeichnen (Musterzeichnung).

(7) Das Kreditinstitut hat nach Einholung einer entsprechenden Entbindung vom Bankgeheimnis (§ 38 Abs. 2 Z 5 BWG) die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers sowie die Musterzeichnung auf elektronischem Weg direkt an das Firmenbuch zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz kann die technischen Details der bei dieser Übermittlung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher regeln.

(8) Die gemäß Abs. 4, 5 und 7 übermittelten Dokumente gelten als Originalurkunden.“

2. In § 10 Abs. 2 wird nach der Wendung „auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zu deren freien Verfügung“ die Wendung „oder auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars als Treuhänder zur Verfügung des Treuhänders und Weiterleitung an die Gesellschaft nach Eintragung derselben zum Zweck der Gesellschaftsgründung“ eingefügt.

3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird nach der Wendung „in der freien Verfügung der Geschäftsführer“ die Wendung „oder des Treuhänders gemäß Abs. 2“ eingefügt.

b) Im dritten Satz werden im ersten Halbsatz nach der Wendung „einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts“ die Wendung „oder des Notars als Treuhänder“ und im zweiten Halbsatz nach der Wendung „ist das Kreditinstitut“ die Wendung „oder der Notar als Treuhänder“ eingefügt.

4. Dem § 127 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 9a sowie § 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/201X treten mit XX in Kraft und sind auf Gesellschaften anzuwenden, die nach dem XX zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.“

Artikel 7
Änderung des Notariatstarifgesetzes

Das Notariatstarifgesetz, BGBl. Nr. 576/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 8 dritter Satz lautet:

„Bezieht sich die Beurkundung auf eine von bis zu vier natürlichen Personen abgegebene Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist der Gegenstand mit der Hälfte des Stammkapitals zu bewerten; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.“

2. Nach § 5 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Bezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist der Gegenstand mit 500 Euro zu bewerten, wenn sich die Erklärung auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (§ 7 Abs. 2 GmbHG), über die Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, die einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG), beschränkt; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.“

3. Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab XX.XX.2017

§ 36a. § 5 Abs. 8 und Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/201X treten mit XX in Kraft und sind auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem XX vorgenommen werden.“

Artikel 8
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015, wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifpost 10 wird nach der Anmerkung 15a folgende Anmerkung 15b eingefügt:

     „15b. Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach § 4 Abs. 1 und 3 NeuFÖG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFÖG in Anspruch genommen und erklärt wird, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.“

2. Art. VI wird folgende Z 64 angefügt:

„64. Die Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/201X tritt mit XX in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem XX abschließend verwirklicht wird.“