Entwurf

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zu Artikel 1 (Bundesabgabenordnung):

Um den Empfängern behördlicher Erledigungen auch in Bezug auf die Erledigungen der Abgabenbehörde eine einheitliche Übersicht im Anzeigemodul zu ermöglichen, muss die Übermittlung bestimmter Daten, insbesondere der Metadaten von Erledigungen, trotz der bestehenden abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) ermöglicht werden. Weiters soll FinanzOnline als Identity-Provider positioniert werden.

Zu Artikel 2 (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz):

Die Zuständigkeit eines Finanzamtes soll an den im zentralen Melderegister (ZMR) gespeicherten Hauptwohnsitz des Abgabenpflichtigen geknüpft werden. Damit ist im Fall eines Wohnsitzwechsels eine gesonderte Mitteilung an das bisher zuständige Finanzamt durch den Abgabepflichtigen nicht mehr erforderlich.

Zu Artikel 3 und 4 (Neugründungs-Förderungsgesetz und Unternehmensserviceportalgesetz):

Der Ministerratsvortrag „Reformdialog Verwaltungsvereinfachung“ der Bundesregierung aus dem Juni 2015 sieht im Abschnitt „Einfachere und günstigere Unternehmensgründungen“ die Maßnahme „Vollelektronische Gründungen für Einzelunternehmer“ vor. Im Ministerratsvortrag betreffend ein Maßnahmenpaket zur Stärkung der Start-Ups in Österreich vom Juli 2016 wurde weiters der Ausbau des Unternehmensserviceportals zum österreichischen One-Stop Shop für Unternehmen vereinbart und eine entsprechende Taskforce eingerichtet. Um die „eGründung“ bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Begünstigungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes zu ermöglichen, ist es notwendig, die elektronische Erklärung der Inanspruchnahme über das Unternehmensserviceportal anzubieten. Durch dieses erste Maßnahmenbündel insbesondere aus Änderungen im NeuFöG, GmbH-Gesetz und USPG, kann im Unternehmensserviceportal ein One-Stop-Shop für Unternehmensgründung geschaffen werden, der die vollelektronische Gründung in potentiell über 80% der Fälle ermöglicht. In der Melde- und Kommunikationsinfrastruktur des Unternehmensserviceportals werden mit den vorgesehenen Änderungen zudem ganze Arbeitsprozesse – von der Meldung an eine Behörde und dem anschließenden Erhalt eines Antwortschreibens (elektronische Zustellung) – ermöglicht.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der BAO, des AVOG 2010 und des NeuFöG aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 Abs. 1 und 2 F-VG 1948. Hinsichtlich der Änderung des USPG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundes aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 und Art. 17 B-VG.

Zu Artikel 6 (GmbH-Gesetz):

Der Ministerratsvortrag „Reformdialog Verwaltungsvereinfachung“ der Bundesregierung aus dem Juni 2015 sieht im Abschnitt „Vereinfachung der Formvorschriften für Neugründungen – Neugründungen mit Mustersatzung ohne Notar; Handysignatur ist gleichwertiger Ersatz für notarielle Beglaubigungen“ vor, dass bei der GmbH-Gründung die „elektronische Signatur (Handysignatur)“ künftig die notarielle Unterschriftsbeglaubigung ersetzen soll. Außerdem soll bei Standardgründungen mit einer Mustersatzung die Notariatsaktpflicht entfallen, sofern eine gleichwertige Lösung gefunden wird, die dem Präventionserfordernis im Hinblick auf Wirtschaftskriminalität gerecht wird. Dadurch soll die Gründung einer GmbH billiger und rascher möglich sein. Im Ministerratsvortrag „Maßnahmenpaket zur Stärkung der Start-Ups in Österreich“ aus dem Juli 2016 ist im Abschnitt „One-Stop-Shop Gründungsprozess“ davon die Rede, dass Gründer oder eine autorisierte Stelle die für die Unternehmensgründung nötigen Daten über das einheitliche Unternehmensserviceportal (USP) online eingeben können soll, wodurch diverse Behördenwege entfallen. Zu diesem Zweck wurden die bestehenden Arbeitsgruppen aus dem „Reformdialog Verwaltungsvereinfachung“ in einer „Taskforce e-Gründung“ unter Leitung des Bundesministeriums für Finanzen zusammengeführt.

Zur Umsetzung dieser Vorgaben der Bundesregierung wird vorgeschlagen, dass die Gründung einer „Standard-GmbH“ – worunter eine Einpersonen-Gesellschaft verstanden wird, bei welcher der einzige Gesellschafter zugleich auch als Geschäftsführer fungieren soll, was in rund 38% aller GmbH-Gründungen der Fall ist – in Hinkunft alternativ auch rein elektronisch und ohne Beiziehung eines Notars erfolgen kann. Die zur Verhinderung von Sozialbetrug, Geldwäsche und anderen Formen der Wirtschaftskriminalität dennoch erforderliche physische Identifizierung des Gründers erfolgt durch die Bank, die auch die Bestätigung über die notwendige Bareinzahlung ausstellt.

Wer bei einer solchen Standardgründung weiterhin die Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen des Notars in Anspruch nimmt, – was unter anderem bei Zweifeln an der Zulässigkeit des gewünschten Firmenwortlauts und generell bei rechtlicher und unternehmerischer Unerfahrenheit ratsam sein wird – soll in den Genuss eines stark (um ca. 95%) vergünstigen Notariatstarifs kommen, weil es künftig nicht mehr darauf ankommen soll, ob die Gründung dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) unterliegt. In den Anwendungsbereich des vergünstigen Tarifs fallen auch manche Gründungen, die keine Standardgründungen im engeren Sinn sind (insbesondere Gründungen durch eine natürliche Person, die nicht zugleich auf Geschäftsführer werden soll). Dadurch steigt der Anteil der potentiell günstigeren GmbH-Gründungen von ca. 16% auf 44%. Außerdem soll es bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch bis zu vier natürliche Personen generell zu einer Verbilligung des Notariatstarifs kommen.

Darüber hinaus wird für eine noch schnellere Gründungsmöglichkeit beim Notar vorgeschlagen, dass die Einzahlung der Stammeinlagen alternativ auch auf ein Anderkonto des Notars erfolgen kann. Durch die Möglichkeit, den amtlichen Vordruck nach § 4 NeuFöG innerhalb von 14 Tagen nachzureichen, ist eine von Gerichtsgebühren befreite GmbH-Gründung auch möglich, wenn dieses Formular zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Firmenbuch noch nicht vorliegt.

Durch diese Maßnahmen ist mit einer deutlichen Beschleunigung und Verbilligung der Gründung einer Standard-GmbH zu rechnen.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 und 2 (§§ 48a Abs. 4 lit. d und 48b Abs. 3):

Die Regelungen dienen der Weiterentwicklung des E-Governments in Österreich.

Z 1 soll dem Bundesminister für Finanzen die Berechtigung einräumen, FinanzOnline als Identity-Provider (also zum Zweck der Bestätigung der elektronischen Identität einer natürlichen Person unter Zuhilfenahme der dieser Person vergebenen FinanzOnline-Kennungen) für Zwecke der Zustellung zu positionieren. Dazu ist es erforderlich, dass das vbPK-ZU dieser Person bei der Stammzahlenregisterbehörde angefordert und an die anfragende Applikation weitergeleitet wird.

Z 2 soll dem Bundesminister für Finanzen die Berechtigung einräumen, die gespeicherten elektronischen Kontakt- oder Verständigungsadressen (insbesondere E-Mail-Adressen) weiterzuleiten, Dabei wird es sich im Wesentlichen um die vom Betroffenen selbst bekanntgegebenen Adressen handeln (vgl. § 5b Abs. 2 FOnV 2006). Damit soll die Errichtung eines elektronischen Zustellverzeichnisses maßgeblich ermöglicht werden. Die nähere Regelung kann in einer Verordnung, z.B. der FinanzOnline-Verordnung 2006, erfolgen.

Z 3 soll dem Bundesminister für Finanzen die Berechtigung einräumen, an ein Anzeigemodul (§ 37b ZustG) Metadaten eines zugestellten Dokuments zu übermitteln, sowie dem Empfänger die Ansicht dieses Dokuments zu ermöglichen.

Zu Z 3 (§ 114 Abs. 4):

Die Bestimmung folgt dem Vorbild des § 7 Abs. 1 ZollR-DG.

Zu Z 4 (§ 158 Abs. 4):

§ 158 Abs. 4 BAO wird neu gegliedert und ergänzt mit der Einsichtsberechtigung der Abgabenbehörden in das Unternehmensregister (§ 25 Bundesstatistikgesetz 2000).

Zu Z 5 (§ 323 Abs. 52):

§ 48b Abs. 3 ist Teil eines zukunftsorientierten Projekts der gesamten Bundesregierung zur Weiterentwicklung des E-Governments in Österreich. Ein solches weit reichendes Projekt soll durch eine Pilotierung vorbereitet werden, wozu der Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis der in § 48b Abs. 3 Z 1 lit. a bis d genannten Institution Partner bestimmen können soll. Zur Ermöglichung des Pilotbetriebes kann ein weiteres indirekt personenbezogenes Identifikationsmerkmal erforderlich sein.

Zu Artikel 2 (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010)

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 1):

Die Änderung dient der Harmonisierung der Rechtsordnungen, nämlich des § 20 AVOG 2010 mit § 3 Z 3 AVG und damit auch der Verfahrensökonomie. Das Abstellen auf die Meldung erübrigt bisher erforderliche Ermittlungen der Finanzämter über den überwiegenden Aufenthalt bei mehreren Wohnsitzen des Abgabepflichtigen. Die Bürgerinnen und Bürger werden durch den Wegfall von Ermittlungsantworten an die Finanzbehörden entlastet.

Zu Z 2 (§ 30 Abs. 10):

Die Legisvakanz ist erforderlich, um eine „vollautomatische“ Vollziehung (Aktenabtretung unter Verständigung der Partei) durch die ADV vorzubereiten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 3):

In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass neue Selbständige das erste NeuFöG-Beratungsgespräch bei der Wirtschaftskammer suchen. Bis dato mussten diese an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verwiesen werden. Im Sinne der Kundenfreundlichkeit soll gesetzlich klargestellt werden, dass auch die Wirtschaftskammer das NeuFöG-Beratungsgespräch für diese Gruppe durchführen kann.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 4):

Redaktionelle Bereinigung in Abs. 4: Die Bestimmungen für die Möglichkeit der nachträglichen Vorlage des amtlichen Vordrucks, die auf Neugründungen vor dem 1. September 1999 anzuwenden waren (vgl. VwGH 29.7.2004, 2003/16/0134), entfallen.

Um die vollelektronische Gründung für Unternehmen zu ermöglichen, wird in Abs. 4 neu geregelt, dass die Erklärung abweichend von Abs. 1 bis 3 elektronisch im One-Stop-Shop Unternehmensserviceportal (USP) erfolgen kann. Die Nutzung dieses Services ist abhängig von der technischen Verfügbarkeit (Abs. 4 erster Satz). In einem ersten Schritt soll die elektronische Gründung im USP für Einzelunternehmen sowie für Einpersonen-GmbHs angeboten werden.

Hiebei ist geplant, dass möglichst alle mit der Gründung in Verbindung stehenden Behördengänge über das USP erledigt werden können, indem mittels Schnittstellen die Melde-Informationen an die Behörden übermittelt werden (One-Stop-Shop-Prinzip). Dort wo dies nötig ist, müssen Behörden daher Zugriff auf die elektronische NeuFöG-Erklärung haben. Die technische Lösung wird dabei in Zusammenarbeit mit den Behörden erarbeitet. Idealerweise erfolgt mit der Meldung im Zuge des Gründungsprozesses im USP auch die Übermittlung der elektronischen NeuFöG-Erklärung an das anzubindende Behördensystem (zB SVA, Finanz, Justiz). Ein elektronischer Zugriff kann bspw. auch dann vorliegen, wenn die Behörde Zugriff auf das Unternehmensregister hat und dort die Information über die NeuFöG-Erklärung vorliegt. Da Gründerinnen/Gründer bestmöglich serviciert werden sollen, soll es auch zulässig sein, ein elektronisches Abbild der NeuFöG-Bestätigung gemäß Abs. 1 bis 3 als Anhang im Zuge des USP-Gründungsprozesses zu übermitteln, beispielsweise einen Scan der WKO-Bestätigung. Zwecks Ausgestaltung der elektronischen Erklärung und automatisierter Prüfungen soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, nähere Details dazu zu regeln.

Die Wirkungen nach § 1 treten ein, wenn die in Betracht kommenden Behörden elektronischen Zugriff auf die elektronische Erklärung haben, andernfalls ist der amtliche Vordruck entsprechend Abs. 1 und 2 vorzulegen bzw. zu erstellen. Der elektronisch signierte Ausdruck der Erklärung über das USP gilt hierbei als amtlicher Vordruck.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 6):

Inkrafttretensbestimmung

Zu Artikel 4 (Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Z 9):

In Z 9 wird die Melde- und Kommunikationsinfrastruktur des Unternehmensserviceportal (USP, USP.gv.at) und Bürgerserviceportal (HELP.gv.at) näher definiert. Diese umfasst neben der (bisher schon geregelten) Meldeinfrastruktur auch Funktionen zum Empfang von Mitteilungen (zB elektronische Zustellungen, elektronische Nachrichten). Das Anzeigemodul gemäß § 37b Zustellgesetz wird als Teil der Melde- und Kommunikationsinfrastruktur im USP integriert, sodass Unternehmen alle elektronischen Zustellungen und Mitteilungen an einer einzigen Stelle angezeigt bekommen können. Voraussetzung ist, dass sie im Unternehmensserviceportal ordnungsgemäß zB mit den USP-Kennungen oder der Bürgerkartenfunktion angemeldet sind. In der Melde- und Kommunikationsinfrastruktur des Unternehmensserviceportals sollen somit ganze „Geschäftsfälle“ – von der Meldung an eine Behörde, dem anschließenden Erhalt eines Antwortschreibens (elektronische Zustellung) und erneuter Meldung an die Behörde – ermöglicht werden.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1):

In der USP-Nutzungsbedingungen-Verordnung sollen für Teilnehmer des USP nähere Bestimmungen zur Nutzung der Melde- und Kommunikationsinfrastruktur des USP aufgenommen werden können.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 3):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 5 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967)

Zu Z 1 (§ 13):

Im Hinblick auf die Änderungen im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz ist eine Anpassung im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erforderlich, um die Verfahrensökonomie und Entlastung der Bürgerinnen und Bürger auch für Belange der Familienbeihilfe, die von den Finanzämtern vollzogen werden, sicherzustellen.

Zu Z 2 (§ 55 Abs. 35):

Inkrafttretensbestimmung

Zu Artikel 6 (Änderung des GmbHG)

Zu Z 1 (§ 9a GmbHG):

Allgemeines:

Erklärte Ziele des Abschnitts „Vereinfachung der Formvorschriften für Neugründungen – Neugründungen mit Mustersatzung ohne Notar; Handysignatur ist gleichwertiger Ersatz für notarielle Beglaubigungen“ im „Reformdialog Verwaltungsvereinfachung“ sind einerseits eine Beschleunigung, andererseits eine Verbilligung der Gründung einer Standard-GmbH.

In Bezug auf die Gründungsdauer einer GmbH wird im „Reformdialog Verwaltungsvereinfachung“ davon ausgegangen, dass diese in Österreich derzeit durchschnittlich zehn Tage betrage. Dabei wurde – ausgehend von in der Vergangenheit erstellten Auswertungen – für den Bereich der Justiz, also vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrags beim Firmenbuch bis zur tatsächlichen Eintragung, eine Dauer von sieben Tagen angenommen. Eine Auswertung anhand aktueller Daten ergab jedoch, dass die Eintragungsdauer in all jenen Fällen, in denen keine Zwischenerledigung erforderlich ist (z.B. Verbesserungsauftrag des Firmenbuchgerichts wegen eines gesetzwidrigen Firmenwortlauts), zumeist nur fünf Tage beträgt (Medianwert). Damit ist die Zielvorgabe des „Reformdialogs Verwaltungsvereinfachung“ – eine Verkürzung der Gründungsdauer um zwei bis drei Tage – bereits weitestgehend erreicht.

Eine weitere Beschleunigung sowie eine erhebliche Verbilligung der GmbH-Gründung soll nach dem Konzept des „Reformdialogs Verwaltungsvereinfachung“ dadurch erreicht werden, dass für „Standardfälle“ eine vereinfachte GmbH-Gründung unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere „Bürgerkartenfunktion“ bzw. „Handysignatur“) vorgesehen wird. Voraussetzung ist allerdings, dass eine gleichwertige Lösung gefunden wird, die dem Präventionserfordernis im Hinblick auf Wirtschaftskriminalität gerecht wird.

In der im Bundesministerium für Justiz zu diesem Punkt des „Reformdialogs Verwaltungsvereinfachung“ eingerichteten Arbeitsgruppe bestand von Anfang an große Skepsis, ob ein Modell gefunden werden kann, dass diesen Anforderungen und generell den Ansprüchen an Eintragungen im Firmenbuch, das öffentlichen Glauben genießt, genügt. Insbesondere wurde bezweifelt, dass es zur Verhinderung von Sozial- und Steuerbetrug sowie Geldwäsche ausreicht, wenn die Identifizierung der an der Gründung beteiligten Personen ausschließlich unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel erfolgt. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Notar nicht nur eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete Person ist, die eine verlässliche Identifizierung der Beteiligten gewährleisten soll, sondern dass ihm auch eine wichtige Beratungsfunktion zukommt. Diese betrifft nicht nur den Inhalt des Gesellschaftsvertrags (z.B. den Vorstellungen der Gesellschafter entsprechende Regelung der internen Willensbildung, Zulässigkeit des gewünschten Firmenwortlauts), sondern auch sonstige mögliche Konsequenzen eines Handelns in der Rechtsform der GmbH (z.B. Haftungsrisiken für Gesellschafter und Geschäftsführer). Ein Verzicht auf die verpflichtende Beiziehung eines Notars im Rahmen der GmbH-Gründung bedeutet also auch einen Wegfall seiner Beratungsleistungen. Eine obligatorische Beratung durch eine andere Stelle löst das Problem auch nicht, weil das die Gründungsdauer wieder verlängern würde. Ein Modell, das den Vorgaben des „Reformdialogs Verwaltungsvereinfachung“ entspricht, muss daher einerseits die eindeutige Identifizierung der an der GmbH-Gründung beteiligten Personen (auf andere Weise als durch den Notar) gewährleisten und andererseits berücksichtigen, dass es zu keiner individuellen rechtlichen Beratung kommt.

Bei der Lösung des Problems der fehlenden rechtlichen Beratung hilft schon die Formulierung des „Reformdialogs Verwaltungsvereinfachung“ weiter, weil sie auf „Standardgründungen“ von GmbHs – also auf Gründungen mit einem standardisierten Inhalt – abstellt. Darunter ist in erster Linie die Gründung durch eine einzelne Person zu verstehen, weil sich dort keine (nur im Einzelfall sinnvoll lösbaren) Fragen der internen Willensbildung stellen. Da bei einem einzigen Gründer ohnehin keine Gefahr besteht, dass er sich selbst übervorteilt, kann man hier auch eher auf eine rechtliche Beratung verzichten. Ist dieser einzige Gesellschafter zugleich auch einziger Geschäftsführer, was nur im Fall der Gründung durch eine natürliche Person möglich ist, so könnte man vereinfachend sagen, dass sich diese Person durch die Gründung einer GmbH zumindest nicht mehr (Haftungs-) Risiken aussetzt als durch die – jederzeit formlos mögliche – Aufnahme eines Einzelunternehmens. Nur bei der Gründung von Einpersonen-GmbHs im engsten Sinn, die allerdings ohnehin rund 38% aller GmbH-Gründungen ausmachen, erscheint es somit unter dem Aspekt des Gesellschafterschutzes vertretbar, auf eine individuelle rechtliche Beratung zu verzichten.

Auch die eindeutige Identifizierung der beteiligten Personen ist naturgemäß einfacher, wenn es sich nur um eine einzige Person handelt. Zur notwendigen zusätzlichen Absicherung der Identifizierung des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers über elektronische Kommunikationsmittel bietet sich jene Stelle an, die im Rahmen der GmbH-Gründung schon bisher einbezogen werden muss: Das Kreditinstitut, das die Bestätigung über die bar geleistete Stammeinlage ausstellt (vgl. dazu § 10 Abs. 2 und 3 GmbHG) und nach bankrechtlichen Vorschriften (vgl. § 40 BWG) ohnehin eine Identifizierung seines Kunden durchzuführen hat. Um Malversationen auszuschließen und um die Übermittlungsdauer möglichst kurz zu halten, sollten die vom Kreditinstitut erhobenen Identifizierungsdaten – namentlich eine Ausweiskopie und die Musterunterschrift – sowie die Bankbestätigung direkt in elektronischer Form an das Firmenbuch übermittelt werden.

Anhand dieser Elemente ist folgendes alternatives Gründungsmodell vorgezeichnet, das in einem neuen § 9a GmbHG grundsätzlich geregelt und in einer Verordnung des Justizministers näher ausgestaltet werden soll: Die vereinfachte Gründung einer GmbH unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel ist nur möglich, wenn es sich um eine Gründung durch eine einzige physische Person handelt, die zugleich einziger Geschäftsführer sein soll. Diese Person sucht zunächst das Kreditinstitut auf, das die Bankbestätigung nach § 10 Abs. 3 GmbHG ausstellen soll, und identifiziert sich dort physisch. Die Identifizierungsdaten und die Bankbestätigung werden vom Kreditinstitut an das Firmenbuch übermittelt und dort zunächst unter einem Ordnungsbegriff abgelegt, den auch der Gründer kennt (z.B. IBAN des Kontos, auf das die Stammeinlage eingezahlt wurde). In weiterer Folge identifiziert sich der Gründer unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel – wofür entsprechend dem „Maßnahmenpaket zur Stärkung der Start-Ups in Österreich“ das Unternehmensserviceportal (USP) oder auch das Webportal der Justiz in Betracht kommt – und kann dann, da er ja zugleich auch Geschäftsführer ist, in einem einheitlichen Vorgang sowohl die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft abgeben (vgl. § 3 Abs. 3 GmbHG) als auch den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch stellen (vgl. § 9 GmbHG). Nur durch diese doppelte Absicherung der Identifizierung des Gesellschafters und Geschäftsführers (zunächst physisch bei der Bank, dann elektronisch in der Justiz-Applikation) erscheint es gerechtfertigt, von dem für Anmeldungen zum Firmenbuch grundsätzlich bestehenden Erfordernis einer notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung (vgl. § 11 Abs. 1 UGB) ausnahmsweise abzusehen.

Festzuhalten ist, dass sich aus § 9a GmbHG keine Verpflichtung für Kreditinstitute ergibt, die dort geregelte Dienstleistung anzubieten. Wenn sich ein Kreditinstitut allerdings dafür entscheidet, diese Tätigkeit auszuüben, muss es selbstverständlich alle gesetzlichen Vorgaben einhalten.

Zu Abs. 1:

Hier wird der Anwendungsbereich für die „vereinfachte Gründung“ definiert: Es muss sich um eine Einpersonen-Gründung handeln, bei der der einzige Gesellschafter zugleich einziger Geschäftsführer ist. Aus dem Erfordernis der Identität von Gesellschafter und Geschäftsführer folgt zwingend, dass nur eine natürliche Person vereinfacht gründen kann (vgl. § 15 Abs. 1 GmbHG).

Auch in einer vereinfacht gegründeten GmbH sind spätere Änderungen (z.B. Hinzunahme weiterer Gesellschafter, Wechsel des Geschäftsführers) natürlich möglich; sie müssen aber entsprechend den allgemeinen formellen und materiellen Vorschriften erfolgen.

Zu Abs. 2:

Im Sinn einer Vereinheitlichung des Inhalts der Errichtungserklärung nach § 3 Abs. 3 GmbHG kann eine vereinfacht gegründete GmbH nur das gesetzliche Mindeststammkapital haben, das zur Hälfte bar einzuzahlen ist. Eine Wahlmöglichkeit des Gründers besteht nur in Bezug auf die Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG, die vorgesehen werden kann, aber nicht muss.

Zu Abs. 3:

Die standardisierte Errichtungserklärung muss jedenfalls den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG aufweisen, wobei sich Höhe des Stammkapitals und der darauf zu leistende Betrag bereits aus Abs. 2 ergeben. Darüber hinaus kann die Errichtungserklärung auch Regelungen betreffend den Ersatz der Gründungskosten von bis zu 500 Euro, eine Gründungsprivilegierung oder eine jährliche besondere Beschlussfassung über die Gewinnverwendung enthalten.

Was die Firma betrifft, so ist wegen des Wegfalls der obligatorischen Belehrung durch den Notar zu befürchten, dass der vom Gründer gewählte Firmenwortlaut häufiger als bisher nicht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu §§ 18 ff. UGB) entsprechen wird. Dadurch dürfte es auch öfter als bisher zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags durch das Firmenbuchgericht kommen. Der damit verbundene zusätzliche Arbeitsaufwand für die Firmenbuchgerichte dürfte aber dadurch kompensiert werden, dass die sonstige Prüfung der Standard-Errichtungserklärung einfacher und schneller möglich sein wird. Dass die tatsächliche Eintragungsdauer durch die häufigere Notwendigkeit eines Verbesserungsverfahrens im Vergleich mit dem Status quo sogar steigen könnte, ist jedenfalls nicht dem Gericht, sondern allenfalls dem Gründer selbst anzulasten, der sich vorab entsprechend informieren sollte.

Zu Abs. 4 und 5:

Aufgrund dieser Regelungen bedarf die Errichtungserklärung bei der vereinfachten Gründung ausnahmsweise nicht der Notariatsaktsform und die Anmeldung zum Firmenbuch nicht der beglaubigten Form, weil die Zwecke dieser Formerfordernisse in dieser besonderen Konstellation auf andere Weise erreicht werden können (eindeutige Identifizierung durch doppelte Absicherung, keine spezifische Belehrungsnotwendigkeit). Einzelheiten zum Inhalt der Errichtungserklärung bzw. der Anmeldung sowie die technischen Details der einzuhaltenden Vorgangsweise sind in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln.

Zu Abs. 6 und 7:

Da die elektronische Abgabe der Errichtungserklärung und die Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch bei der vereinfachten Gründung in einem einheitlichen Vorgang möglich sein werden und es im Zeitpunkt der Anmeldung bereits eine Bankbestätigung nach § 10 Abs. 3 GmbHG geben muss, wird der Gründer, der dieses Gründungsmodell wählt, (allenfalls nach Einholung entsprechender Informationen) in Hinkunft als erstes das Kreditinstitut aufsuchen. Da es zu diesem Zeitpunkt noch keine Errichtungserklärung gibt, scheidet die bisher übliche Einzahlung der bar zu leistenden Stammeinlage auf das Konto der (Vor-)Gesellschaft aus. Stattdessen hat die Einzahlung auf ein Konto des (Gesellschafters und) Geschäftsführers zu erfolgen, was nach § 10 Abs. 2 GmbHG ausdrücklich zulässig ist und bewirkt, dass die entsprechende Forderung als Forderung der späteren GmbH gilt.

Für die Identifizierung des Gesellschafters und Geschäftsführers „anlässlich der Einzahlung“ ist gemäß Abs. 6 grundsätzlich § 40 BWG maßgeblich. Dabei hat eine (neuerliche) physische Identifizierung auch dann zu erfolgen, wenn der Gründer bereits Kunde dieses Kreditinstituts ist, weil die notwendige doppelte Absicherung der Identifizierung nur gewährleistet ist, wenn sich die Bank im Zeitpunkt der Leistung der Bareinlage (nochmals) einen aktuellen Lichtbildausweis vorlegen lässt und (neuerlich) eine Musterzeichnung einholt. Die (nochmalige) Identifizierungspflicht des Kreditinstituts besteht daher auch unabhängig von allfälligen normalerweise geltenden Erleichterungen für finanzielle Transaktionen, die unter einem bestimmten Betrag liegen.

Die so von der Bank eingeholten Identifizierungsdaten sind gemäß Abs. 7 ebenso wie die Bankbestätigung elektronisch an das Firmenbuch zu übermitteln, wofür das Kreditinstitut eine ausdrückliche und schriftliche Entbindung vom Bankgeheimnis benötigt. Wenn der Gesellschafter und Geschäftsführer diese Entbindung verweigert, kann die GmbH nicht vereinfacht gegründet werden. Für technische Einzelheiten der Datenübermittlung vom Kreditinstitut an das Firmenbuch ist auch hier eine Verordnung des Justizministers vorgesehen. Diese Verordnung wird auch regeln, über welchen Ordnungsbegriff (z.B. IBAN des betreffenden Kontos) die bei der Justiz einlangende Bankbestätigung mit der späteren Anmeldung der Gesellschaft zusammengeführt wird.

Zu Abs. 8:

Hier wird gesetzlich fingiert, dass die nach Abs. 4, 5 und 7 vom Gesellschafter und Geschäftsführer bzw. vom Kreditinstitut übermittelten Dokumente als Originalurkunden gelten. Dies ist notwendig, weil diese Dokumente als Grundlagen für die Eintragung der GmbH im Firmenbuch dienen sollen.

Zu Z 2 und 3 (§ 10 Abs. 2 und 3 GmbHG):

Um die Gründung einer GmbH beim Notar noch schneller durchführen zu können soll es in Hinkunft auch möglich sein, den vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderten Betrag auf ein Anderkonto des Notars einzuzahlen bzw. zu überweisen. In diesen Fällen stellt daher auch nicht die Bank, sondern der – insofern als Treuhänder fungierende – Notar die Bestätigung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 GmbHG aus.

Zu Z 4 (§ 127 Abs. 21 GmbHG):

Hier wird das Inkrafttreten der neuen bzw. geänderten Regelungen geregelt, wobei es für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf das Datum der Anmeldung der betreffenden Gesellschaft zum Firmenbuch ankommen soll.

Zu Artikel 7 (Änderung des Notariatstarifgesetzes)

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 8):

Nach dem vorgeschlagenen neuen § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG soll als Bemessungsgrundlage für die im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch bis zu vier natürliche Personen anfallenden Notariatsgebühren (einschließlich der Beglaubigungskosten) künftig die Hälfte des Stammkapitals heranzuziehen sein. Mit dieser Maßnahme soll ein zusätzlicher Anreiz für Gesellschaftsgründungen durch natürliche Personen geschaffen werden.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 8a):

§ 5 Abs. 8 dritter Satz NTG sieht nach seinem geltenden Text einen vergünstigten Notariatstarif für GmbH-Gründungen durch eine natürliche Person vor, der jedoch nur zur Anwendung kommt, wenn die Gründung dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) unterfällt; das trifft lediglich auf ca. 16% aller Fälle zu. Außerdem ist es nach dem Gesetzeswortlaut erforderlich, dass der Gründer bereits einen schriftlichen Entwurf der Errichtungserklärung zum Notar mitbringt, der ohne inhaltliche Änderungen verwendet werden kann, was in der Praxis immer wieder zu Problemen geführt hat.

Um den Kreis der Gründungen, die in den Genuss dieses vergünstigten Tarifs kommen, zu erweitern, soll es in Hinkunft nicht mehr auf die Anwendbarkeit des NeuFöG ankommen. Der vergünstigte Tarif soll daher in all jenen Fällen zum Tragen kommen, bei denen auch eine vereinfachte Gründung nach § 9a GmbHG möglich wäre. Der Gründer muss auch keinen schriftlichen Entwurf der Errichtungserklärung mehr erstellen, wobei die damit wegfallende tarifmäßige Begünstigung des Notariatsakts (vgl. § 4 Z 1 NTG) durch eine weitere Reduktion der – auch für die notwendigen Beglaubigungen maßgeblichen – Bemessungsgrundlage (von bisher 1 000 Euro auf künftig 500 Euro) mehr als kompensiert wird.

In Standardfällen hat der Gründer dann also die Wahl, ob er seine GmbH selbst elektronisch gründen möchte oder ob er dafür die – zu sehr geringen Kosten verfügbaren – Dienstleistungen eines Notars in Anspruch nimmt, die auch eine umfassende rechtliche Beratung beinhalten. Darüber hinaus gilt der vergünstigte Notariatstarif nach dem vorgeschlagenen § 5 Abs. 8a NTG aber auch für einige Formen von Einzelgründungen durch natürliche Personen, die keine „Standardgründungen“ im Sinn des § 9a GmbHG sind (z.B. wenn der einzige Gesellschafter nicht zugleich auch Geschäftsführer werden soll oder wenn ein höheres Stammkapital gewünscht wird). Weiterhin nicht anwendbar ist der Tarif auf Gründungen von Tochtergesellschaften durch juristische Personen, weil derartige Gründungen in aller Regel nicht schon im Rahmen des – aus gesetzgeberischer Sicht besonders förderungswürdigen – ersten Schrittes in die Selbständigkeit erfolgen.

Zu Z 3 (§ 36a):

Die derzeitige Inkrafttretensbestimmung des § 36 NTG enthält nur entsprechende Anordnungen für die Stammfassung des NTG, auf später erfolgte Änderungen des NTG wurde darin nicht mehr Bedacht genommen. Mit dem vorgeschlagenen neuen § 36a NTG soll daher eine das Inkrafttretens- und Übergangsregime für die aktuellen Anpassungen enthaltende Bestimmung unmittelbar im Gesetz geschaffen werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes)

Zu Z 1 (Tarifpost 10 Anmerkung 15b):

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung (VwGH 2000/16/0763, 2000/16/0362, 2007/16/0095), dass die Vorlage des formgebundenen Antrags nach § 4 NeuFöG eine materielle Befreiungsvoraussetzung ist und daher spätestens in dem gemäß § 2 GGG für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgebenden Zeitpunkt erfolgt sein muss. Eine erst nach diesem Zeitpunkt vorgelegte Erklärung nach § 4 NeuFöG bringt die bereits entstandene Gebührenschuld nicht zum Erlöschen. Das bedeutet, dass das Formular derzeit schon im Zeitpunkt der Antragstellung beim Firmenbuchgericht vorgelegt werden muss. Um diese Rechtsfolge im Interesse einer beschleunigten Eintragung abzumildern, wird vorgeschlagen, dass das Formular noch bis 14 Tage nach der Antragstellung (einlangend bei Gericht) nachgereicht werden kann, wenn dies bereits im Firmenbuchantrag angekündigt

Zu Z 2 (Art. VI Z 64):

Inkrafttretensbestimmung