Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Landeshauptmann ist, ausgenommen für Kontrollen von Sendungen bei der Einfuhr aus Drittstaaten gemäß Abs. 6, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.“

2. § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Kontrolle von Sendungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten ist durch von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellte Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG durchzuführen. Mit der Kontrolle von Sendungen können mit Ausnahme der Dokumentenkontrolle weitere Stellen, insbesondere Kontrollstellen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3, beauftragt werden. Beauftragungen sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in geeigneter Weise auf seiner Homepage zu veröffentlichen.“

3. In § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Art. 11 oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragen ist, kann abweichend von Abs. 1 aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung der Europäischen Kommission vorgelegt wurde.“

4. § 6 Abs. 4 Z 4 lautet:

           4. Proben nach den für die Probenahme geltenden einschlägigen Bestimmungen für die betroffene Warengruppe gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und

5. In § 6 Abs. 8 wird die Wortfolge „die nach Art des Vertoßes“ durch die Wortfolge „die nach Art des Verstoßes“ ersetzt.

6. § 6 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten nach diesem Bundesgesetz obliegen der Agentur, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und den gemäß § 73 LMSVG autorisierten Personen in sinngemäßer Anwendung des 3. Hauptstückes des LMSVG.“

7. § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Unternehmer oder Vereinigungen haben auf Antrag die für die Einhaltung der in § 1 genannten Verordnungen erforderlichen Informationen auszutauschen.“

8. § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, berechtigt, den Landeshauptmann über im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten, Verstöße und offensichtlichen oder groben Übertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 zu informieren.“

9. In § 11 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes“ die Wortfolge „und der Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG oder beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 6“ eingefügt.

10. § 13 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Den vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Richtlinien gemäß Abs. 9 Z 3 kommt die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu.“

11. § 18 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Der Landeshauptmann hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt und aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorgans eingeleitet werden. Die Bescheide sind dem Landeshauptmann zuzustellen.

(7) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

12. In § 19 Abs. 3 wird „LMG 1975“ durch „Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86,“ ersetzt.

13. In § 20 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „die auf Grund von“ der Ausdruck „§ 61a und“ eingefügt.

14. In § 20 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „von den jeweiligen Gegenstand regelnden“ die Wortfolge „oder dieses Kapitel ändernden“ eingefügt.

15. In § 20 Abs. 6 wird die Wortfolge „Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86,“ durch die Wortfolge „LMG 1975“ ersetzt.

16. § 22 Z 4 lautet:

         „4. hinsichtlich § 3 Abs. 5, § 15 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,"

17. § 22 wird folgende Z 6 angefügt

         „6. hinsichtlich § 12 die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,"