Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert wird

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

Problemanalyse

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen vorwiegend weitere Durchführungsmaßnahmen im Bereich der amtlichen Kontrolle vorgenommen werden.

Ziel(e)

Verbesserungen die amtliche Kontrolle betreffend.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Regelung der Zuständigkeit für Kontrollen von biologischen Sendungen bei der Einfuhr aus Drittstaaten.

Regelung des Informationsflusses zwischen den Behörden und zwischen den Unternehmern.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Vorsorgender Schutz der Verbraucherinnen- und Verbrauchergesundheit insbesondere durch sichere Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sowie durch ausreichende klare Informationen zur Lebensmittelqualität und Ernährung" der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

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Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen vorwiegend weitere Durchführungsmaßnahmen im Bereich der amtlichen Kontrolle vorgenommen werden.

Inhalt:

Die Zuständigkeit für Kontrollen von biologischen Sendungen bei der Einfuhr aus Drittstaaten wird in diesem Bundesgesetz geregelt. Hiefür sind Bundesorgane zuständig, Teile der Kontrolle können jedoch an weitere Stellen übertragen werden.

Die amtliche Kontrolle und die Vollziehung erleichternde und verbessernde Maßnahmen werden vorgesehen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).

Kosten:

Es sind keine zusätzlichen Kosten für den Bund und die Länder zu erwarten.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 1 und Abs. 6):

§ 48 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 130/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015, regelt derzeit die Zuständigkeit für die Kontrolle bei der Einfuhr von biologischen Produkten. Nun soll diese Regelung ins EU-QuaDG überführt werden (Abs. 6).

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 4):

Der Fall, dass eine Kontrollstelle einen Zulassungsantrag stellt, obwohl das zu kontrollierende Erzeugnis auf EU-Ebene noch nicht im Register der geschützten Bezeichnungen eingetragen ist, wird näher geregelt. In diesem Fall ist ein aufschiebend bedingter Bescheid zu erlassen.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 4 Z 4):

Die Klarstellung wird vorgenommen, dass die Probenahme nach den für die jeweilige Warengruppe einschlägig geltenden Bestimmungen – z.B. Lebensmittel, Futtermittel, Saatgut – zu erfolgen hat.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 8), Z 12 (§ 19 Abs. 3) und Z 15 (§ 20 Abs. 6):

Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 10):

Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten waren bis zum Inkrafttreten des EU-QuaDG im 3. Hauptstück des LMSVG für die in § 1 genannten EU-Vorschriften geregelt. Eine Regelung im EU-QuaDG ist erforderlich.

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 8):

Der Informationsaustausch zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmer und Vereinigung oder zwischen Vereinigungen kann notwendig sein, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen sicherzustellen.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 4):

So wie der Informationsfluss in Bezug auf bestimmte Verstöße in eine Richtung geregelt ist, siehe § 5 Abs. 2 Z 6 i.V.m. § 7 Abs. 2, sollte in umgekehrte Richtung der Informationsfluss geregelt werden, sofern Organe einer Bundes- oder Landesbehörde Übertretungen wahrnehmen, die dieses Bundesgesetz betreffen.

Zu Z 9 (§ 11 Abs. 2) und Z 13 (§ 20 Abs. 2):

Im Zusammenhang mit der Regelung von Bioimporten im Rahmen dieses Bundesgesetzes steht die Festsetzung von Gebühren für die Tätigkeit der vollziehenden Organe bzw. Stellen. Die bestehende Rechtsgrundlage für die LMSVG-Abgabenverordnung, BGBl. II Nr. 381/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2013, ist daher anzupassen.

Zu Z 10 (§ 13 Abs. 10) und Z 14 (§ 20 Abs. 4):

Richtlinien des Biobeirates sollen die gleiche Qualität haben wie Codexkapitel des Österreichischen Lebensmittelbuchs gemäß § 76 LMSVG, dem die Stellung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zukommt. Es wird bestimmt, dass Richtlinien des Biobeirates das Codexkapitel A 8 aufheben, sondern auch abändern können.

Zu Z 11 (§ 18 Abs. 6 und 7):

Die Stellung des Landeshauptmannes in Verwaltungs(straf-)verfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten soll gestärkt werden.

Zu Z 16 (§ 22 Z 4) und Z 17 (§ 22 Z 6):

Für § 12 – Informationsaustausch mit der AMA – wird eine eigene Vollzugsklausel geschaffen, da dessen Vollziehung auch in den Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Gesunheit und Frauen und nicht ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt.