Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes

Kontrollsystem

§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Kontrollsystem

§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist, ausgenommen für Kontrollen von Sendungen bei der Einfuhr aus Drittstaaten gemäß Abs. 6, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

 

(6) Die Kontrolle von Sendungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten ist durch von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellte Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG durchzuführen. Mit der Kontrolle von Sendungen können mit Ausnahme der Dokumentenkontrolle weitere Stellen, insbesondere Kontrollstellen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3, beauftragt werden. Beauftragungen sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in geeigneter Weise auf seiner Homepage zu veröffentlichen.

Zulassung von Kontrollstellen

§ 4. (1) bis (3) ...

Zulassung von Kontrollstellen

§ 4. (1) bis (3) ...

(4) Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde.

(4) Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Art. 11 oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragen ist, kann abweichend von Abs. 1 aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung der Europäischen Kommission vorgelegt wurde.

(5) bis (9) ...

(5) bis (9) ...

Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 6. (1) bis (3) ...

Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 6. (1) bis (3) ...

(4) Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

(4) Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. Proben nach den für die Probenahme geltenden einschlägigen Bestimmungen gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und

           4. Proben nach den für die Probenahme geltenden einschlägigen Bestimmungen für die betroffene Warengruppe gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und

           5. …

           5. …

         (5) bis (7) …

         (5) bis (7) …

(8) Der Landeshauptmann hat im Falle eines Verstoßes die nach Art des Vertoßes erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu ergreifen.

(8) Der Landeshauptmann hat im Falle eines Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu ergreifen.

(9) ...

(9) ...

 

(10) Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten nach diesem Bundesgesetz obliegen der Agentur, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und den gemäß § 73 LMSVG autorisierten Personen in sinngemäßer Anwendung des 3. Hauptstückes des LMSVG.

Unternehmerpflichten

§ 8. (1) bis (7) …

Unternehmerpflichten

§ 8. (1) bis (7) …

 

(8) Unternehmer oder Vereinigungen haben auf Antrag die für die Einhaltung der in § 1 genannten Verordnungen erforderlichen Informationen auszutauschen.

Informationsaustausch, Außenverkehr

§ 10. (1) bis (3) …

Informationsaustausch, Außenverkehr

§ 10. (1) bis (3) …

 

(4) Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, berechtigt, den Landeshauptmann über im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten, Verstöße und offensichtlichen oder groben Übertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 zu informieren.

Gebühren

§ 11. (1) …

Gebühren

§ 11. (1) …

(2) Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.

(2) Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes und der Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG oder beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 6 anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Beirat für die biologische Produktion

§ 13. (1) bis (9) …

Beirat für die biologische Produktion

§ 13. (1) bis (9) …

 

(10) Den vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Richtlinien gemäß Abs. 9 Z 3 kommt die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 18. (1) bis (5) …

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 18. (1) bis (5) …

 

(6) Der Landeshauptmann hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt und aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorgans eingeleitet werden. Die Bescheide sind dem Landeshauptmann zuzustellen.

(7) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 19. (1) bis (2) …

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 19. (1) bis (2) …

(3) Das LMG 1975 sowie § 24 Abs. 1 Z 1, § 45, § 90 Abs. 4 Z 4 und § 103 LMSVG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(3) Das Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, sowie § 24 Abs. 1 Z 1, § 45, § 90 Abs. 4 Z 4 und § 103 LMSVG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

§ 20. (1) …

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

§ 20. (1) …

(2) Die Verordnung, die auf Grund von § 62 LMSVG erlassen wurde, gilt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch als auf Grund von § 11 Abs. 1 und 2 erlassen.

(2) Die Verordnung, die auf Grund von § 61a und § 62 LMSVG erlassen wurde, gilt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch als auf Grund von § 11 Abs. 1 und 2 erlassen.

(3) …

(3) …

(4) Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte“, kommt bis zur Erlassung von den jeweiligen Gegenstand regelnden Richtlinien auf Grund dieses Bundesgesetzes oder bis zu dessen teilweisen oder vollständigen Aufhebung weiterhin die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu.

(4) Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte“, kommt bis zur Erlassung von den jeweiligen Gegenstand regelnden oder dieses Kapitel ändernden Richtlinien auf Grund dieses Bundesgesetzes oder bis zu dessen teilweisen oder vollständigen Aufhebung weiterhin die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu.

(5) …

(5) …

(6) Im Falle einer auf Grundlage des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erfolgten Zulassung von Kontrollstellen treten bei Widerruf oder Einschränkung der Zulassung zeitlich nach der ersten Zulassung erlassene und inhaltlich gleichlautende Bescheide ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 7 außer Kraft.

(6) Im Falle einer auf Grundlage des LMG 1975 erfolgten Zulassung von Kontrollstellen treten bei Widerruf oder Einschränkung der Zulassung zeitlich nach der ersten Zulassung erlassene und inhaltlich gleichlautende Bescheide ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 7 außer Kraft.

Vollziehung

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

Vollziehung

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. hinsichtlich § 3 Abs. 5, § 12, § 15 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           4. hinsichtlich § 3 Abs. 5, § 15 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           5. ...

           5. ...

 

           6. hinsichtlich § 12 die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

im Übrigen die Bundesministerin für Gesundheit betraut.

im Übrigen die Bundesministerin für Gesundheit betraut.