Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte

Die vorgeschlagene Novelle zur Gewerbeordnung 1994 bringt wesentliche Reformschritte sowohl im Bereich des Berufszugangsrechts als auch im Bereich des Anlagenrechts. Auf beide Bereiche wird sich die geplante Gebührenbefreiung, wie nachstehend dargestellt, auswirken.

Freigabe von Teilgewerben

Im Ministerratsvortrag vom 5. Juli 2016 betreffend „Modernisierung der Gewerbeordnung und Erleichterungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht“ hat sich die Bundesregierung zu einer Modernisierung der Gewerbeordnung bekannt. Als erster Schritt wurde die Durchführung einer „Evaluierung der Bestimmungen in der Gewerbeordnung hinsichtlich des Berufszugangs bei reglementierten Gewerben sowie Evaluierung von Teilgewerben“ vorgesehen.

Diese Evaluierung hat dazu geführt, dass mit Ausnahme des Huf- und Klauenbeschlags sowie des Erdbaus sämtliche bestehenden Teilgewerbe zu freien Gewerben werden sollen. Huf- und Klauenbeschlag soll als eigenständiges reglementiertes Gewerbe aufgenommen werden, hinsichtlich des Erdbaus besteht die Möglichkeit, das Gewerbe eines Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf den Erdbau, in Anspruch zu nehmen. Die bestehenden Zugangsvoraussetzungen zu diesen beiden gewerblichen Tätigkeiten bleiben gewahrt, wobei beim Huf- und Klauenbeschlag zusätzlich auch das erfolgreiche Ablegen der Lehrabschlussprüfung Hufschmied/in als eigenständiger Zugangsgweg zum Gewerbe ausdrücklich anerkannt wird. Die 1. Teilgewerbe-Verordnung ist damit insgesamt obsolet und kann aufgehoben werden.

Die vorgeschlagenen Liberalisierungsschritte sind so gestaltet, dass damit keine Änderung im Zusammenhang mit der Zuordnung zu Kollektivverträgen verbunden ist.

Erweiterung und Klarstellung des Umfangs der Nebenrechte:

Das Nebenrecht, in wirtschaftlich sinnvoller Ergänzung zur eigenen Leistung auch in geringem Umfang Leistungen aus anderen Gewerben erbringen zu können, hat sich als zu eng erwiesen, da sich Kunden im Rahmen eines Gesamtauftrages, der nicht selten auch in Tranchen erbracht wird oder sich zu einer Dauerbeziehung des Unternehmers zum zufriedenen Kunden entwickeln kann, erwarten können sollen, dass ein Gewerbetreibender auch Einzelleistungen/Teilaufträge übernimmt, die im Gesamtauftragsvolumen zwar keine zentrale Rolle spielen, aber für sich als Einzel- oder Teilauftrag genommen die Grenze zum „geringen Umfang“ doch eindeutig überschreiten. Hinzu kommt, dass sich Kunden generell zunehmend erwarten, dass insbesondere Leistungen des täglichen Lebens möglichst aus einer Hand erbracht werden und das Bestellen einer Leistung nicht zum Managementprojekt für den Kunden wird. Auch soll ein Unternehmer, der einen zufriedenen Kunden gewinnen konnte, nicht in die Situation gebracht werden, dass er die Erbringung von ergänzenden Einzelleistungen ablehnen muss oder, um den zufriedenen Kunden nicht zu verlieren, Gefahr läuft, die Grenze zur unbefugten Gewerbeausübung zu überschreiten. Die Bindung dieses speziellen Nebenrechts an einen geringen Umfang soll daher aufgegeben werden.

Die Nebenrechte sind generell daran gebunden, dass bei der Ausübung der Nebenrechte der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben müssen. Diese Bindung soll nicht aufgegeben werden, allerdings ist in der Vergangenheit wiederholt Unsicherheit darüber aufgetreten, welche konkreten Verhaltensweisen dazu führen können, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes verloren gehen. Es soll daher ausdrücklich geregelt werden, dass die Ausübung von Nebenrechten bis zu 30 % Anteil an der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden einnehmen darf, ohne dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes verloren gehen. Dabei dürfen allerdings aus den Vorbehaltsbereichen reglementierter Gewerben stammende Nebenrechte nur maximal 15 % Anteil an der Gesamttätigkeit erreichen.

Modernisierung der Regelverfahrensdauer im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren:

Die allgemein in § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) geregelte sechsmonatige Entscheidungsfrist für Verwaltungsverfahren ist mit der Neuerlassung des AVG im Jahr 1991 unverändert aus dem vorherigen Rechtsbestand des allgemeinen Verwaltungsverfahrens übernommen worden und wurde auch seither nicht verändert.

Mit Blick auf den technischen Kommunikationsstandard, der sich insbesondere seit Beginn des Millenniums entwickelt hat, ist diese Frist für das gewerbliche Betriebsanlagenverfahren nicht mehr zeitgemäß. Sowohl die weitestgehend etablierte elektronische Aktenführung als auch die elektronischen Möglichkeiten, selbst umfassende technische Unterlagen und Pläne behördenintern transferieren zu können, sowie die zahlreichen Möglichkeiten, schriftliche Kommunikation bei Verfügbarkeit aller Unterlagen für alle am Verfahren beteiligten Organwalter beinahe zeitgleich führen zu können, haben erheblich dazu beigetragen, dass die Regelverfahrensdauer im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren mittlerweile weit unter der Grenze von sechs Monaten liegt.

So hat beispielsweise der Rechnungshof in seinem Prüfbericht Salzburg 2012/5 über ausgewählte Leistungsbereiche der Bezirkshauptmannschaften Melk, St. Johann im Pongau und St. Veit an der Glan festgestellt, dass bereits in den Jahren 2009 und 2010 keine der ausgewählten Bezirksverwaltungsbehörden Medianwerte bei den Verfahrensdauern für Betriebsanlagengenehmigungen erreicht, die auch nur annähernd in die Nähe von sechs Monaten kommen (Punkte 25.1 und 25.2, S. 69 ff.).

Auch landesweite Auswertungen durchschnittlicher Verfahrensdauern zeigen ein ähnliches Bild: so hat beispielsweise im Land Salzburg im Jahr 2014 die durchschnittliche Verfahrensdauer 26,3 Tage betragen; im Land Oberösterreich konnte bereits im Jahr 2013 eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 22 Tagen erreicht werden.

Technische Kommunikationshürden, die bei der Fassung der allgemeinen Entscheidungsfrist von sechs Monaten zweifellos noch eine erhebliche Rolle gespielt haben, bestehen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nicht mehr. Insofern ist die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten für das gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht mehr angemessen und soll entsprechend dem Stand der Kommunikationstechnik auf vier Monate angepasst werden.

Von den dargestellten technischen Entwicklungen können auch die Verwaltungsgerichte profitieren, weshalb die Modernisierung der Entscheidungsfrist neben den Verwaltungsbehörden erster Instanz auch die Verwaltungsgerichte einschließen soll.

Reform des vereinfachten Genehmigungsverfahrens:

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 ist ein wesentlicher Baustein in der Architektur des Anlagengenehmigungsregimes der GewO 1994.

An der Spitze der Pyramide des Regimes steht als umfassendstes Prüfverfahren das integrative Genehmigungsverfahren gemäß der Industrieemissionsrichtlinie, an der Basis die Genehmigungsfreiheit gemäß Genehmigungsfreistellungsverordnung für Kleinstanlagen.

Dazwischen bilden das ordentliche Genehmigungsverfahren und das vereinfachte Genehmigungsverfahren die beiden Haupttypen betriebsanlagenrechtlicher Genehmigungen.

Mit dieser Gliederung soll der Verfahrensaufwand entsprechend der jeweiligen Umwelt- und Umgebungsrelevanz einer Anlage gestaffelt werden. Verfahren geringerer Umweltrelevanz zügiger durchzuführen hilft nicht nur der Wirtschaft, die die Vorhaben rascher realisieren kann, sondern erlaubt der Behörde auch, sich mit Vorhaben gesteigerter Umwelt- und Umgebungsrelevanz genauer auseinanderzusetzen, ohne die Verfahrensdauer zu überdehnen. Behördliche Kapazitäten sollen nicht an der falschen Stelle gebunden werden, weil sie dann an anderer Stelle fehlen, wo sie dringender gebraucht werden.

In der Praxis wird allerdings das vereinfachte Genehmigungsverfahren derzeit nicht in der möglichen Häufigkeit angewandt. Dies liegt in erster Linie daran, dass es in den Augen der Vollzugsbehörden praktisch keine Reduktion des Aufwands mehr erwarten lässt. Seitdem nämlich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt hat, dass Nachbarn in Bezug auf die Wahl der Verfahrensart Parteienstatus geltend machen können (VwGH 25.3.2010, Zl. 2005/04/0147), ist der Eindruck entstanden, dass die Entscheidung über die Verfahrensart ähnlich aufwändig sei wie bereits ein inhaltliches Prüfverfahren selbst.

Eine Neugestaltung dieser Verfahrensart soll dazu führen, dass dieses Verfahren wieder häufiger angewandt wird. Kernpunkt der vorgeschlagenen Neuerungen ist, dass die Prognose der Unbedenklichkeit der Immissionen nicht Teil der Prüfung der zutreffenden Verfahrensart, sondern vielmehr zentraler Teil der inhaltlichen Bewertungen im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens sein soll. Eine Umstrukturierung des § 359b GewO 1994 soll die Verständlichkeit und Lesbarkeit verbessern, auch um der Vermengung zwischen Wahl der Verfahrensart und Unbedenklichkeitsprognose vorzubeugen.

Durch die Umgestaltung des § 359b GewO 1994 soll das vereinfachte Genehmigungsverfahren wieder die ihm von Anfang an zugedachte Funktion erfüllen.

Das neu gestaltete vereinfachte Verfahren lässt frühere Rechtssicherheit für die Betriebe bei rascheren Verfahren erwarten. Dies wird insbesondere dadurch bewirkt, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren feststehen wird, wer in welchem Ausmaß als Partei des Verfahrens einzubeziehen ist, wobei eine mündliche Verhandlung nicht mehr Voraussetzung für die Präklusion jener Nachbarn sein soll, die keine Einwendungen erhoben haben.

Weitere Maßnahmen zur Entbürokratisierung und Entlastung – Arbeitsprogramm und Reformdialog

Im Arbeitsprogramm der Österreichischen Bundesregierung 2013-2018 werden umfassende Deregulierungsmaßnahmen sowie die Beschleunigung von Verwaltungsabläufen als wesentlich für die Erreichung des Ziels, durch Bürokratie verursachte Kosten und Zeitaufwand massiv zu reduzieren, genannt.

Zusätzlich hat die Bundesregierung beim Reformdialog am 23. Juni 2015 vereinbart, sich für die in diesem Paket festgelegten Maßnahmen einzusetzen.

In diesem Sinn soll mit folgenden vorgeschlagenen Regelungen ein weiterer großer Schritt in Richtung Entbürokratisierung und Entlastung gesetzt werden:

-       Streichung von unverhältnismäßigen Veröffentlichungspflichten (siehe die Seite 16 des Arbeitsprogramms sowie die Seite 11 des Papiers Reformdialog),

-       Erweiterung der Verfahrenskonzentration als One-Stop-Shop für Betriebsanlagen (siehe die Seite 17 des Arbeitsprogramms und die Seite 6 des Papiers Reformdialog)

sowie

-       Reduktion der Einreichunterlagen (siehe ebenfalls die Seite 17 des Arbeitsprogramms und die Seite 7 des Papiers Reformdialog).

Im Ministerratsvortrag vom 5. Juli 2016 festgeschriebene zusätzliche Erleichterungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht

Dem Ministerratsvortrag vom 5. Juli 2016 betreffend „Modernisierung der Gewerbeordnung und Erleichterungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht“ entsprechend sind folgende Erleichterungen im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts vorgesehen:

-       bloß vorübergehende Tätigkeiten sollen nicht mehr unter das gewerbliche Betriebsanlagenrecht fallen,

-       Eröffnung einer Wahlmöglichkeit der Unternehmer dahingehend, ob in einem Genehmigungsverfahren Amtssachverständige oder nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden.

Vollständige Umsetzung der der Richtlinie 2009/31/EG

Die vorgeschlagene Novelle dient der vollständigen Umsetzung der Richtlinie über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 S. 114, in der Folge kurz: „CCS-Richtlinie“ für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts zur Vermeidung einer allfälligen Verurteilung Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof.

Feinabstimmung des IPPC-Rechts mit den aktuellen unionsrechtlichen Entwicklungen

In Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-137/14 vom 15. Oktober 2015 soll eine der Rechtssicherheit dienende Regelung über die Zustellung von Genehmigungsbescheiden an Personen geschaffen werden, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben.

Verzicht auf Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben sollen nicht nur für durch eine Neugründung unmittelbar veranlasste Schriften entfallen, auch „Nicht-Neugründer“ sollen von einer entsprechenden Entlastung profitieren.

Die einheitlich vorgesehene Gebührenbefreiung ermöglicht einen diesbezüglich freien Zugang zur Gewerbeberechtigung.

Adaptierung der Bestimmungen für Meister- und Befähigungsprüfungen:

Meister- und Befähigungsprüfungen sind über ihre Funktion im Rahmen der Regelungen zum Gewerbezugang hinaus im Wirtschaftsleben und am Arbeitsmarkt nachgefragte berufliche Qualifikationen. Weiters stellen sie für Unternehmen, die über die entsprechend qualifizierte Mitarbeiter verfügen, ein Qualitätsmerkmal dar.

Die neuen Bestimmungen entsprechen ua den Deskriptoren des Qualifikationsniveaus 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) und damit auch des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), sodass durch Zuordnung gemäß den Bestimmungen des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, mittelfristig eine Aufwertung (auch) im europäischen Kontext bewirkt werden soll. Das beschriebene Qualifikationsniveau stellt gleichzeitig die Mindestanforderungen an die Meisterprüfungsordnungen dar und ist als Standard für Befähigungsprüfungen anzusehen. Die bestehende und bewährte Modulstruktur soll (ausgenommen bei Befähigungsprüfungen, die schon bisher anders gestaltet werden konnten) unverändert weiterbestehen. Einzelne Prüfungen (zB die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe) können auch ein höheres Qualifikationsniveau aufweisen. Arbeitnehmer profitieren von den neuen Bestimmungen, indem sie ihre berufliche Kompetenz transparenter darstellen können.

Personen, die eine Meister- oder entsprechende Befähigungsprüfung positiv absolviert haben, erfüllen durch ihre berufliche Qualifikation in der Regel die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Abs. 4 FHStG. Die Einrichtung von Studiengängen und die Beurteilung, ob die berufliche Qualifikation erfüllt ist, obliegt der der Fachhochschule im Rahmen ihrer Autonomie.

2. Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).

Baurecht und Naturschutz fallen nach Art. 15 Abs. 1 B-VG, soweit kein Sonderkompetenztatbestand im Einzelfall herangezogen werden kann, grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. Die Gewerberechtskompetenz des Bundes bietet keine Grundlage für Regelungen im Bereich des Baurechts und des Naturschutzrechts. Die Einbeziehung der Erteilung solcher Bewilligungen in ein konzentriertes gewerbliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bedarf daher entsprechender Bestimmungen im Verfassungsrang.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§§ 20 bis 23):

Zu den §§ 20 bis 22:

Meister- und Befähigungsprüfungen haben bereits derzeit sowohl für den Zugang zum Handwerk bzw. zu sonstigen reglementierten Geweben als auch für die berufliche Höherqualifizierung Relevanz. Der Nationale Qualifikationsrahmen bietet die Möglichkeit, die in den Prüfungen nachgewiesenen Lernergebnisse transparenter darstellen zu können. Die Festlegung des (Standard)Niveaus soll in § 20 Abs. 2 durch Abbildung der Deskriptoren des Niveaus 6 des NQR (siehe Anhang 1 des NQR-Gesetzes) erfolgen. Diese Bestimmung soll damit die Richtlinie für die Erlassung der entsprechenden Prüfungsordnungen bilden. Damit ergeben sich folgende Möglichkeiten:

-       Ablegung einer „Meisterprüfung“ gemäß § 21 GewO für ein Handwerk auf dem Niveau 6 des NQR. Der bisherige Modulaufbau der Meisterprüfung soll in Struktur und Inhalten beibehalten werden.

-       Ablegung einer „Befähigungsprüfung“ gemäß § 22 Abs. 1 GewO für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe, grundsätzlich ebenfalls auf Niveau 6 des NQR und gemäß Struktur einer Meisterprüfung. Abweichend können Befähigungsprüfungen gemäß § 22 Abs. 2 eine andere Struktur oder ein anderes Qualifikationsniveau aufweisen, wenn dies im Hinblick auf das Gewerbe bzw. die auszuübenden Tätigkeiten sachlich gerechtfertigt ist. Dies entspricht den bisherigen (faktischen) Anforderungen an Befähigungsprüfungen.

Im § 22 Abs. 4 wird für Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, vergleichbar mit den Bestimmungen zur Meisterprüfung, die Möglichkeit vorgesehen, ihrer Berufsbezeichnung den Begriff „staatlich geprüft“ voranzustellen. Damit soll für die Öffentlichkeit generell und insbesondere für Konsumenten zum Ausdruck kommen, dass diese Personen ihre Befähigung bzw. ihr höheres Qualifikationsniveau im entsprechenden Tätigkeitsbereich vor einer staatlichen Stelle nachgewiesen haben und daher über die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen.

Zu § 23:

Die Regelung über die Zusatzprüfung soll an bereits absolvierte Meister- oder Befähigungsprüfungen bzw. an positive Bescheide über eine Anerkennung gemäß § 373c oder an Gleichhaltungen gemäß § 373d anknüpfen. Betreffende Personen sollen in einer fachlich nahestehenden Prüfung eine Zusatzprüfung ablegen können. Als fachlich nahestehend sind solche Prüfungen anzusehen, bei der ähnliche Lernergebnisse zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten nachzuweisen sind.

Zu Z 2 (§§ 24 und 25):

Zu § 24:

Das Verfahren zu Erstellung, Erlassung und Kundmachung der Prüfungsordnung soll in seinen Grundsätzen gleich bleiben und nach wie vor den zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer bzw. bei Zuständigkeit mehrerer Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich obliegen. Die Begrifflichkeit hinsichtlich der bei der Prüfung nachzuweisenden Inhalte wird allerdings geändert. Bezieht sich der bisherige § 21 Abs. 4 auf die nachzuweisenden „Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen“, so sollen nunmehr im Sinne der Begriffsbestimmungen des Nationalen/Europäischen Qualifikationsrahmens „Lernergebnisse“ nachzuweisen sein.

Zu § 25:

Die Bestimmungen zur Unternehmerprüfung sollen in ihren Grundsätzen gleich bleiben. Es werden allerdings redaktionelle Änderungen vorgenommen. Bestimmte die Unternehmerprüfung ersetzende Ausbildungen oder Prüfungen finden sich nicht mehr ausdrücklich im Gesetzestext, weil diese in der Unternehmerprüfungsordnung normiert sind (vgl. dazu auch die Übergangsbestimmung zur Weitergeltung der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 i.d.F. BGBl. II Nr. 114/2004).

Zu den Z 3 bis 5 (§ 32 Abs. 1 Z 1 und 12, § 32 Abs. 2):

Zu § 32 Abs. 1 Z 1:

Was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, leitet sich unverändert vor allem aus der Sicht des Nachfragers der Leistung ab. Es wird also auch in Zukunft nicht möglich sein unternehmerseitig das Betätigungsfeld mit dem Argument auszudehnen, dass ein breiteres Geschäftsangebot, das mehr Umsatz erwarten lässt, die Leistung wirtschaftlich sinnvoll „ergänzt“.

In Verbindung mit der Neuformulierung des § 32 Abs. 2 (dazu siehe unten) liegt die wesentliche Änderung zur aktuellen Rechtslage darin, dass die gesamte Beziehung des Kunden zum Unternehmer zu betrachten ist und nicht mehr jeder Einzelauftrag oder Gesamtauftrag gesondert für sich. Inbesondere werden Folgeaufträge, die für sich genommen zwar vertragsrechtlich betrachtet einen Gegenstand umfassen, der nicht von der Gewerberechtigung gedeckt ist, der aber im Gesamtverhältnis zwischen Kunden und Unternehmer durchaus zu einem Hauptgegenstand gehört, der von der Gewerbeberechtigung erfasst ist, angenommen werden können. Es wäre damit zB möglich, dass ein Tischler, der mit dem Einrichten einer Küche beauftragt wurde und dies zur Zufriedenheit des Kunden geleistet hat, gesondert damit beauftragt wird, die eingerichtete Küche auch zu verfliesen; vice versa könnte ein Fliesenleger, der die Sanitäreinrichtungen verfliest hat, vom zufriedenen Kunden damit beauftragt werden, bei dieser Gelegenheit im Bad ein neues Wachbecken einzurichten und anzuschließen.

Zu § 32 Abs. 1 Z 12:

Dient zum Erhalt der Nebenrechts betreffend jener Gewerbe, die vorher als Teilgewerbe behandelt wurden und gemäß § 162 nunmehr zu freien Gewerben werden sollen.

Zu § 32 Abs. 2:

Die Begriffe „wirtschaftlicher Schwerpunkt“ und „Eigenart des Betriebes“ sind derzeit gesetzlich nicht definiert. Aktuell ist beim Begriff „wirtschaftlicher Schwerpunkt“ von den Gewerbeberechtigungen und den durch diese gedeckten Tätigkeiten auszugehen und dann der Umfang der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeiten zu prüfen. Nicht in den Berechtigungsumfang fallende Tätigkeiten haben unberücksichtigt zu bleiben. Sodann können die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten (die einzelnen Nebenrechte) hinzukommen, allerdings mit der Beschränkung, dass die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben muss.

Dies hat dazu geführt, dass Unsicherheit darüber besteht, wie viel an Tätigkeiten aus Nebenrechten tatsächlich konkret ausgeübt werden darf, ohne dass damit der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes verlassen werden. Dies soll nunmehr im Gesetz durch eine klare Grenze geregelt werden, wobei insgesamt 30% Ausübung von Tätigkeiten als Nebenrecht im Wirtschaftsjahr des Unternehmens angemessen erscheint. Nebenrechtstätigkeiten, die aus anderen reglementiert Gewerben stammen, soll diese Rechtswirkung nur zukommen, wenn deren Anteil 15 % nicht überschreitet. Damit ist einerseits sowohl Flexibilität gewährleistet, da sich der Unternehmer bis zu einer Grenze von 30 % auf diese Garantie berufen kann; andererseits wird damit sichergestellt, dass von aus reglementierten Gewerben stammenden Nebenrechten nicht so überbordend Gebrauch gemacht werden kann, dass Besorgnis zur Erbringung unqualifizierter Dienstleistungen ohne Nachweis der notwendigen Befähigung entstehen müsste.

Unter „gewerblichen Tätigkeiten“ sind jene Handlungen zu verstehen, die ein Gewerbetreibender in Ausübung seines Gewerbes mit Blick auf den Kunden setzt. Diese Handlungen können sowohl manipulativer wie auch konzeptiver Natur sein. Bei der Bewertung außer Betracht zu bleiben haben hingegen das eingesetzte Material oder betriebswirtschaftliche Kosten, die einem Unternehmer unabhängig von der konkret ausgeübten Tätigkeit entstehen, wie etwa Buchhaltungskosten, Betriebskosten für die Unterhaltung seines Standortes und anderes mehr. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Unternehmer bei der Angebotslegung und Rechnungsstellung auch solche Aufwendungen kalkulieren muss.

Für die Bildung des Verhältnisses zwischen Tätigkeiten, die aus dem Gewerbeumfang stammen und Tätigkeiten, die aus Nebenrechten herkommen, ist insofern kein Formalismus vorgesehen, als bewusst keine Bewertungsregeln dafür geschaffen werden, in welchen Maßeinheiten die jeweiligen Tätigkeiten ausgedrückt werden müssen. Die zu betrachtenden gewerblichen Tätigkeiten können daher beispielsweise nach Zeitaufwand zueinander in Verhältnis gesetzt werden; in gleicher Weise ist es etwa aber auch zulässig, die gewerblichen Tätigkeiten entsprechend ihrem jeweiligen Auftragswert zueinander in Verhältnis zu setzen. Die Unternehmen können somit flexibel die nach den jeweiligen Unternehmensstrategien günstigeren Maßeinheiten verwenden, beispielsweise wird ein Unternehmen, dessen Schwerpunkt in der Ausführung von großen Vergabeaufträgen liegt eher nach Auftragswerten abgrenzen, während ein Handwerksbetrieb mit zahlreichen kleineren Aufträgen besser mit einer Abgrenzung nach Zeitaufwand zurechtkommen könnte. Entscheidend ist lediglich, dass die zur Verhältnisbildung herangezogenen Maßeinheiten zueinander kohärent sind und nicht etwa Zeitaufwand für eine Tätigkeit in Verhältnis zu Auftragswert einer anderen Tätigkeit gesetzt wird.

Eine Einschränkung bestehender Nebenrechte wird durch den Entwurf nicht bewirkt. Sofern ein Nebenrecht schon in sich selbst den Unternehmer über die angegebenen Grenzen hinaus beansprucht (etwa weil die Inanspruchnahme des inhärenten Planungsrechtes gemäß § 32 Abs. 1 Z 8 in einem konkreten Einzelfall mit umfassenden sorgfältigen Überlegungen einhergeht, die naturgemäß zeitaufwendig sein können), so geht er dieser Rechte nicht verlustig. Bestehende Nebenrechte können also wie bisher ungeachtet der vorgeschlagenen Grenziehung ausgeübt werden, die Grenzziehung bietet lediglich die Gewähr, dass Tätigkeiten, die innerhalb der Grenzen ausgeübt werden, jedenfalls als Nebenrecht ausgeübt werden können.

Zu Z 6 (§ 71b Z 10):

Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2011/0656 wirft die Europäische Kommission Österreich unter anderem vor, den Art. 12 („Kriterien und Verfahren für die Annahme eines CO2-Stroms“) der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 S. 114, in der Folge kurz: „CCS-Richtlinie“, nicht umgesetzt zu haben.

Im Gegensatz zu Art. 12 Abs. 3 der CCS-Richtlinie, der zweifelsfrei Pflichten des Speicherstättenbetreibers festlegt, lassen sich angesichts des undeutlichen Richtlinienwortlauts hinsichtlich des Art. 12 Abs. 1 leg.cit. Verpflichtungen (auch) des Betreibers einer Abscheideanlage nicht zur Gänze ausschließen.

Da Speicherstätten in Österreich auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid nicht zulässig sind, bedarf der Art. 12 Abs. 3 der CCS-Richtlinie jedenfalls keiner Umsetzung.

Art. 12 Abs. 2 der CCS-Richtlinie enthält Verpflichtungen der Kommission und ist somit hinsichtlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten nicht relevant.

Art. 12 Abs. 1 der CCS-Richtlinie lässt die Auslegung zu, dass hier (zumindest) auch Inhaber von Abscheideanlagen betroffen sein könnten.

Durch Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 hat der Punkt 6.8 in die Anlage 3 zur GewO 1994 Eingang gefunden, dem zufolge die Abscheidung von CO2-Strömen aus unter die Richtlinie über Industrieemissionen fallenden Anlagen für die Zwecke der geologischen Speicherung unter das IPPC-Regime fällt.

In der Regierungsvorlage, 1387 dB XXIV GP, wird dazu Folgendes festgehalten: „Die Anwendung dieser im Entwicklungsstadium befindlichen Technologie kommt in erster Linie bei Kohlekraftwerken in Betracht, ist aber auch bei anderen Branchen, wie zB der Eisen- und Stahlindustrie, grundsätzlich denkmöglich. Im Sinne einer vollständigen Richtlinienumsetzung soll eine entsprechende Ergänzung der Anlage 3 zur GewO 1994 erfolgen.“

Um eine allfällige Verurteilung Österreichs durch den EuGH hintanzuhalten, ist es zweckmäßig, für den – zumindest theoretisch möglichen – Fall, dass Anlagen im Sinne des Punktes 6.8 der Anlage 3 zur GewO 1994 errichtet und betrieben werden, auch die den Inhaber einer solchen Anlage möglicher Weise treffenden Verpflichtungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der CCS-Richtlinie abzudecken.

Dies soll mit dem vorgeschlagenen § 71b Z 11 erfolgen, der im Wesentlichen den Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 und – zur vollständigen Umsetzung aus der Sicht des gewerblichen Betriebsanlagenrechts – auch die Definition des CO2-Stroms aus dem Art. 3 Z 13 der CCS-Richtlinie übernimmt.

Zu Z 7 (§ 74 Abs. 1):

Der Ministerratsvortrag vom 5. Juli 2016 betreffend „Modernisierung der Gewerbeordnung und Erleichterungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht“ sieht als eine der zahlreichen Maßnahmen zur Modernisierung der Gewerbeordnung Folgendes vor:

„Bloß vorübergehende Tätigkeiten sollen nicht mehr unter das gewerbliche Betriebsanlagenrecht fallen (= Bestimmungen anderer relevanter Gesetzesmaterien sind von dieser Ausnahme unberührt und einzuhalten – Umweltschutz, Arbeitnehmerschutz, Lebensmittelhygiene, etc.).“

Bereits mit der Gewerberechtsnovelle 1988 wurde ein Schritt zur Entkoppelung der Betriebsanlagendefinition von dem Begriff der Regelmäßigkeit im Sinn des § 1 der Gewerbeordnung (damals 1973) gesetzt: der bis dahin verwendete Ausdruck „die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist“ wurde durch die derzeit geltende Formulierung „die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist“ ersetzt. Mit diesem Schritt sollte verdeutlicht werden, dass es bei einer Betriebsanlage darauf ankommt, dass sie dazu bestimmt ist, nicht nur vorübergehend, sondern regelmäßig der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen.

Es ist zweckmäßig, diese schon seinerzeit beabsichtigte Verdeutlichung konkret in den Gesetzestext aufzunehmen.

Die vorgeschlagene Regelung bringt eine Entlastung für sämtliche Gewerbetreibende, die – ausgehend von der diesbezüglich strengen Rechtsprechung – auch für die bloß vorübergehende Ausübung ihrer Tätigkeit in einer örtlich gebundenen Einrichtung um eine Betriebsanlagengenehmigung ansuchen müssen. Eine besondere Erleichterung ist für Gastgewerbetreibende zu erwarten, denen es nun ermöglicht wird, außerhalb ihres bestehenden Gasthauses beispielsweise bei einem von ihnen veranstalteten Zeltfest tätig zu werden, ohne dafür einer eigenen Betriebsanlagengenehmigung zu bedürfen.

Zu Z 8 (§ 77a Abs. 7 erster Satz) und zu Z 25 (§ 356a Abs. 1 erster Satz):

Im Arbeitsprogramm der Österreichischen Bundesregierung 2013-2018 findet sich die Streichung der Veröffentlichungspflicht in einer „im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung“ im § 356a der Gewerbeordnung 1994 als ein Beitrag zur angestrebten umfassenden Deregulierung.

Diese Regelung betrifft IPPC-Anlagen iSd § 71b (also gewerbliche Betriebsanlagen, die der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen – „IE-R“ unterliegen) und geht mittelbar auf die so genannte Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG zurück, die – hinsichtlich der IPPC-Anlagen – in die IE-R Eingang gefunden hat.

Die in den §§ 77a (Entscheidung über die Genehmigung) und 356a (Genehmigungsantrag) verankerten Veröffentlichungspflichten wurden seit der ursprünglichen Fassung (BGBl. I Nr. 88/2000) immer wieder vereinfacht (siehe zuletzt die Novellen BGBl. I Nr. 85/2012 und BGBl. I Nr. 125/2013).

Auf der Seite 11 des Papiers Reformdialog wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Derzeit sehen die Bestimmungen in der Gewerbeordnung vor, dass sowohl der Genehmigungsantrag als auch die Entscheidung über die Genehmigung einer IPPC-Anlage (Integrated Pollution Prevention and Control) im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Zeitung veröffentlicht werden (§ 356a (1) und 77a (7) GewO). Die Bestimmungen der IndustrieemissionsRL fordern nur eine Verständigung der Öffentlichkeit. Es ist somit ausreichend, würde diese Information über ein Internetportal, einen Newsletter, die Gemeindezeitung oder eine lokale Zeitung verbreitet, solange dadurch nicht die Information der Anrainerinnen und Anrainer beeinträchtigt wird. … Gewerbeordnung (GewO § 356a Abs. 1 und 77a Abs. 7): Es wird jeweils die Wortfolge »im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung« gestrichen.“

Dieser Vorgabe soll durch die vorgeschlagenen Regelungen entsprochen werden.

Zu Z 9 (§ 77a Abs. 8 und Abs. 9) sowie Z 28 (§ 356d):

Das auf der Grundlage einer Klage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-137/14 vom 15. Oktober 2015 betrifft einerseits das UVP-Regime und andererseits das IPPC-Regime; konkret befasst es sich mit dem Zugang zu Gerichten (Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25).

Das EuGH-Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf die österreichische Rechtsordnung und bewirkt für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts, kurz dargestellt, Folgendes:

Während davon auszugehen ist, dass sich an den Präklusionsregelungen im Bereich des Verwaltungsverfahrens nichts ändert, kann eine im Verwaltungsverfahren verloren gegangene Parteistellung im gerichtlichen Überprüfungsverfahren betreffend IPPC-Anlagen wieder aufleben („…doch lassen es diese unionsrechtlichen Vorschriften nicht zu, die Gründe, auf die er einen gerichtlichen Rechtsbehelf stützen kann, zu beschränken“).

Da also auch im Verwaltungsverfahren präkludierte Parteien in vollem Umfang Beschwerde gegen den abschließenden „IPPC-Bescheid“ erheben können, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit zweckmäßig, hinsichtlich solcher „Nicht-mehr“-Parteien eine Zustellfiktion zu schaffen. Für Parteien, die sich am Verwaltungsverfahren beteiligt haben und denen daher der Bescheid zugestellt wird, bleiben die damit verbundenen Rechtsmittelfristen aufrecht.

Am Zweck des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 AVG) hat sich durch das EuGH-Urteil nichts geändert; die den § 9 Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ergänzende Begründungspflicht nach dem vorgeschlagenen Abs. 9 soll als Prozessvoraussetzung zur Erreichung dieses Ziels beitragen; der Begründung muss die Rechtfertigung zu entnehmen sein, warum nicht bereits im Verwaltungsverfahren Einwendungen oder Gründe geltend gemacht wurden.

Die dargestellten Neuerungen betreffen IPPC-Verfahren, bei denen eine Öffentlichkeitsbeteiligung iSd Art. 24 IE-R vorgesehen ist, also um Genehmigungsverfahren, Verfahren zur wesentlichen Änderung, Verfahren zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte und Verfahren zur Anlagenanpassung im Fall starker Umweltverschmutzung. § 77a spricht wie bisher nur vom „Genehmigungsbescheid“; dass auch die anderen genannten Fälle erfasst werden, wird durch § 81a Z 1, § 353a Abs. 2, § 81b Abs. 8 und den – nun hinsichtlich der vorgeschlagenen Neuerungen ergänzten – § 356d sichergestellt.

Zu Z 10 (§ 81 Abs. 3) und zu Z 20 (§ 345 Abs. 6):

Die derzeit geltende Anzeigepflicht in Zusammenhang mit dem Austausch gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, mit emissionsneutralen Änderungen sowie mit Änderungen vorübergehender Dauer iSd § 81 Abs. 2 Z 5, Z 9 und Z 11 wurde von der Wirtschaft als unnötig belastend bezeichnet. Es soll daher auf die bisher vorgesehene Anzeigepflicht und auf die (hinsichtlich des „Geräteaustausches“) ausdrücklich angeordnete Aufbewahrungspflicht der dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege verzichtet werden. Dieser Schritt führt auch zu einer nicht unerheblichen Entlastung der Behörden.

Um allfällige Zweifel iZm der Einhaltung des Genehmigungskonsenses hintanzuhalten, wird allerdings auch weiterhin eine betriebsinterne Dokumentation der vorgenommenen Änderungen zweckmäßig sein.

Der vorgeschlagenen Straffung des § 81 Abs. 3 entsprechend wird das Anzeigeverfahren gemäß § 345 Abs. 6 auf den noch verbliebenen Fall des § 81 Abs. 2 Z 7 eingeschränkt.

Zu Z 11 (§ 84l Abs. 5) und Z 38 (§ 381 Abs. 5):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Beseitigung redaktioneller Versehen.

Zur Z 12 (§ 94 Z 34a):

Siehe die Ausführungen zu Z 15 (§ 162).

Die im § 382 Abs. 86 vorgesehene Legisvakanz soll die erforderlichen GISA-Adaptierungen ermöglichen.

Zu Z 13, 33 und 34 (§ 162, § 376 Z 62 und § 379 Abs. 7 bis 9):

Zu § 162:

Abs. 1 regelt ausdrücklich, dass die bisher als Teilgewerbe geführten Tätigkeiten freie Gewerbe sind.

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die Gewerbeberechtigung für ein Gewerbe, aus dem sich die nun für die Freigabe vorgeschlagenen Gewerbe abgeleitet haben, auch das Recht zur Ausübung der in Zukunft freien Tätigkeit abdeckt.

Der Ministerratsvortrag vom 5. Juli 2016 sieht vor, dass sich die Evaluierung des gewerblichen Berufszugangsrechts auch auf mögliche Auswirkungen auf damit verbundene Bereiche, wie die Zuordnung zu Kollektivverträgen, bezieht. Mit den vorgeschlagenen Freigaben bleibt die Zuordnung zu den Fachgruppen und die Aufrechterhaltung des Kollektivvertragssystems weiterhin gewährleistet.

Zu § 376 Z 62:

Es werden ausdrücklich jene Belege, die bisher für die Teilgewerbe Huf- und Klauenbeschlag sowie Erdbau gefordert wurden, weiter als ausreichend für den Berufszugang zu diesen Gewerben anerkannt. Hinsichtlich des Huf- und Klauenbeschlags wird außerdem das erfolgreiche Ablegen der Lehrabschlussprüfung Hufschmied/in anerkannt, da dieser Lehrberuf mittlerweile wieder etabliert ist und kein Grund besteht, diesen Lehrabschluss beim Berufszugang zum Gewerbe Huf- und Klauenbeschlag fortgesetzt unberücksichtigt zu lassen oder Lehrabsolventen auf den Weg der individuellen Befähigung zu verweisen.

Für anhängige Verfahren soll in § 379 Abs. 7 eine Übergangsregelung geschaffen werden. Gleichzeitig soll durch § 379 Abs. 8 und 9 sichergestellt werden, dass bestehende Berechtigungen betreffend Huf- und Klauenbeschlag sowie Erdbau als entsprechende Gewerbeberechtigungen der zugehörigen reglementierten Gewerbe gelten und nicht länger bloß als Teilgewerbeberechtigungen.

Zu Z 14 sowie Z 28 und 29 (§ 333a und § 365e Abs. 4 und 5):

Mit diesen Bestimmungen wird für den gesamten Bereich des Vollzugs im gewerblichen Berufszugangsrecht und im gewerblichen Berufsausübungsrecht der Entfall der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Abgaben des Bundes geregelt. Eine solche Gebührenbefreiung besteht derzeit bereits für die berufszugangsrechtlich relevanten Prüfungsangelegenheiten sowie generell für jene Unternehmer, welche Anspruch auf Gebührenbefreiung nach dem NEUFÖG haben, wobei schon gegenwärtig ca. zwei Drittel der Gewerbeanmeldungen auf Grundlage des NEUFÖG gebührenbefreit sind.

Die nunmehr geregelte generelle Befreiung von Gebühren und Abgaben des Bundes betrifft insbesondere die Anmeldungen von Gewerbeberechtigungen. Die bisher bestehende Verpflichtung von nach dem NEUFÖG privilegierten Gewerbeanmeldern, ein Formular gemäß § 4 NEUFÖG erstellen zu lassen und diesen amtlichen Ausdruck bei der Behörde gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung vorlegen zu müssen, wird damit ebenfalls hinfällig und bringt somit auch an sich schon gebührenbefreiten Gewerbeanmeldern eine Entlastung von bürokratischen Vorgaben.

Die Gebühren- und Abgabenfreistellung betrifft auch die Ausstellung von Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). In Zukunft werden daher GISA-Auszüge für sämtliche Gewerbeberechtigungen öffentlich von jeder interessierten Person und ohne Erhebung einer Gebührenforderung im Internet via GISA abrufbar sein. Die gesonderte Gebührenfreistellung für den Bereich der Versicherungs- und Kreditvermittler, die bereits jetzt schon öffentlich ohne Gebühr abgerufen werden können, wird in Zukunft nicht mehr benötigt und soll entfallen, wobei jedoch die allgemeinen Auskunftspflichten, wie sie aktuell für den Versicherungs- und Kreditvermittlerbereich gelten, als zukünftig generelle Auskunftsverpflichtung der Behörden beibehalten und in den neuen Abs. 4 integriert werden.

Auch im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts sollen die bisher zu entrichtenden Gebühren und Abgaben entfallen; nicht erstrecken kann sich diese Regelung allerdings auf Gebühren und Abgaben, die sich aus Landesrecht ergeben.

Zu der für den vorgeschlagenen Liberalisierungsschritt erforderlichen Legisvakanz siehe den geplanten § 382 Abs. 87.

Die vorgeschlagene Regelung bewirkt aus der Sicht des Gebühren- und des Verwaltungsabgabenrechts einen einheitlichen freien Zugang zur Gewerbeberechtigung.

Zu Z 15 (§ 337 Abs. 2):

Festgelegt wird die Übertragung der Meisterprüfungsstellen in den übertragenden Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft sowie die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG.

Zu Z 16 (§ 339 Abs. 4):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung der beispielhaften Darstellung, auf welchen Wegen die Gewerbeanmeldung erstattet werden kann, soll ausdrücklich auf das Serviceangebot der Wirtschaftskammern unter anderem im Zusammenhang mit dem Neugründungs-Förderungsgesetz aufmerksam gemacht werden.

Zu Z 18 (§§ 350 bis 352b):

Die Grundsätze über die Einrichtung der Meisterprüfungsstellen im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG sollen gleich bleiben.

Zu § 351:

Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen aus einem Vorsitzenden und idR zwei Beisitzern (Ausnahmen sind in Abs. 2 vorgesehen) soll gleich bleiben. Der Vorsitzende ist weiterhin vom Landeshauptmann zu bestellen. Allerdings ist der Vorsitzende nicht mehr zwingend aus dem Kreis öffentlich Bediensteter des höheren Verwaltungsdienstes zu berufen, da zukünftig va die inhaltlichen Anforderungen an die Funktion im Vordergrund stehen sollen: Der Vorsitzende muss zum Bestellungszeitpunkt aktiv berufstätig sein und über prüfungsdidaktische Kompetenz verfügen. Diese ist in der Regel durch entsprechende Kurse oder Weiterbildungen nachzuweisen.

Bei der Bestellung des Vorsitzenden ist, um entsprechend der bisherigen Normierung gemäß dem geltenden § 351 Abs. 4, jeden Anschein möglicher Parteilichkeit auszuschließen, darauf zu achten, dass er im Gewerbe, auf die sich die jeweilige Prüfung bezieht, nicht selbständig tätig ist und keine interessenpolitische Funktion ausübt oder in einem Beschäftigungsverhältnis zur in Betracht kommenden Interessenvertretung steht. Neu ist, dass die Meisterprüfungsstelle eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Vorsitzende zu führen hat, um die Transparenz über die Zusammenstellung der Prüfungskommissionen zu erhöhen.

Die Beisitzer sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen über eine der zu prüfenden Meister- oder Befähigungsprüfung entsprechende fachbezogene Qualifikation (dh idR entsprechend demselben Niveau des NQR) verfügen, im jeweiligen Gewerbe bzw. Beruf praktisch tätig sein und über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung verfügen. Damit wird die bisherige Anforderung gemäß dem geltenden § 351 Abs. 4 – „Fachleute“ – konkretisiert. Neu ist auch hier, dass die Meisterprüfungsstelle eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Beisitzer zu führen hat. Jede Person, die über die gesetzlichen Voraussetzungen verfügt, kann bei der Meisterprüfungsstelle die Eintragung in die Liste beantragen. Im Fall der Nicht-Stattgebung steht die Möglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.

Zu § 352:

Anmeldung zur Prüfung und die grundsätzliche Struktur des Prüfungsverfahren bleiben gleich. Neu ist die gesetzliche Fixierung der Voraussetzungen für eine positive Absolvierung der Prüfung und die Bezugnahme auf die Begrifflichkeiten des NQR bzw. EQR in Abs. 7. Demgemäß ist eine Prüfung positiv absolviert, wenn in allen Modulen bzw. Prüfungsgegenständen die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz gemäß dem vorgeschriebenen Qualifikationsniveau nachgewiesen wurden. Die Absolvierung mit Auszeichnung setzt eine exzellente Beherrschung der fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Problemlösungs- und Innovationskompetenz auch in unvorhersehbaren Arbeitskontexten voraus. Damit soll der Bezug zu den in § 20 abgebildeten Deskriptoren des NQR hergestellt werden.

Sind die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Meisterprüfungs- oder Befähigungsprüfungszeugnisses nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle auf Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen, gegen den eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann.

Zu § 352a:

Dieser Paragraph entspricht den geltenden Bestimmungen. Insb. bei der Festsetzungen der Prüfungsgebühren sind keine Änderungen intendiert.

Zu § 352b:

Die neuen Bestimmungen bilden die datenschutzrechtliche Grundlage für die zweckmäßige Verarbeitung von Daten durch die Meisterprüfungsstellen zur Durchführung der Prüfungen sowie die Erstellung von Statistiken.

Die Bestimmung ist damit ähnlichen Regelungen im Bildungsbereich nachgebildet. Sie enthält insbesondere auch die Ermächtigung zur Verarbeitung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Bildung und Forschung“ gemäß E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, um insbesondere Auswertungen für Karriereverläufe im Rahmen des Bildungsbezogenen Erwerbskarrieremonitorings durchführen zu können.

Zu Z 19 (§ 353 Z 2):

Die vorgeschlagene Regelung soll Unternehmer insofern entlasten, als sie in Zukunft beim Antrag um Genehmigung bzw. Änderungsgenehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage von der Verpflichtung zur Vorlage des Verzeichnisses der Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke laut aktuellem Grundbuchstand entbunden werden sollen.

Mit dieser Maßnahme soll die mit der Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 85/2012 bewirkte Vereinfachung der Kundmachungsbestimmungen des § 356 Abs. 1 (Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde verpflichtend; Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern fakultativ durch persönliche Verständigung „ersetzbar“) begleitet werden. Im Hinblick darauf, dass eine persönliche Verständigung der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und der unmittelbar angrenzenden Grundstücke nicht mehr verpflichtend vorgesehen ist, muss auch an dem geltenden § 353 Z 2 lit. b nicht mehr festgehalten werden.

Darüber hinaus ist es in weiten Bereichen bereits Vollzugspraxis der Behörden, die Daten selbst zu erheben, sofern sich dies zur „Vermeidung übergangener Parteien“ als zweckmäßig erweist.

Zu Z 20 (§ 353 Z 3), Z 23 (§ 356b Abs. 1), Z 24 (§ 356b Abs. 3), Z 27 (§ 359b Abs. 5) und Z 36 (§ 382 Abs. 82):

Im Arbeitsprogramm der Österreichischen Bundesregierung 2013-2018 wird unter dem Titel „Modernisierung der Verwaltung“ unter anderem die Zielsetzung der Beschleunigung von Verwaltungsabläufen genannt und in diesem Zusammenhang auch die Erweiterung der Verfahrenskonzentration als One-Stop-Shop für Betriebsanlagen.

Auf der Seite 6 des Papiers Reformdialog wird diese Zielsetzung wie folgt konkretisiert:

„Für Vorhaben in Angelegenheiten des Anlagenrechtes – mit Ausnahme von Infrastrukturvorhaben – für die mehrere Bewilligungen, z. B. im Baurecht, Naturschutz, Gewerberecht oder Wasserrecht, notwendig sind, agiert die Bezirkshauptmannschaft als zuständige Gewerbebehörde nach der Gewerbeordnung künftig als One-Stop-Shop. Diese Verfahrensvollkonzentration bringt eine spürbare Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Unternehmen.“

Dem entsprechend soll nun eine erhebliche Erweiterung der bewährten Konzentrationsregelung des § 356b erfolgen; im Hinblick darauf, dass in Zukunft im betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren bautechnische (vgl das Vorbild des § 38 Abs. 2 AWG 2002) oder naturschutzrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden sollen, ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich – siehe auch die damit in Zusammenhang stehenden weiteren Verfassungsbestimmungen des § 356b Abs. 3, des § 359b Abs. 5 und des § 382 Abs. 85.

Die Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen soll, zurückgehend auf ein immer wieder geäußertes Anliegen der Wirtschaft, in Zukunft sämtliche Arten von Wasserentnahmen umfassen und diesbezüglich nicht mehr auf Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke beschränkt sein. Die vorgeschlagene Z 7 soll dazu führen, dass auch bauliche Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich von der Verfahrenskonzentration mitumfasst sind. Damit können weitere Synergien genutzt und zusätzliche Verfahren eingespart werden.

Darüber hinaus sollen die „Mitanwendungsregelungen“ des § 356b – dem Ergebnis der Diskussionen zwischen dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend – um Rodungsbewilligungen erweitert werden.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll, wie oben im Einzelnen dargestellt, der bestehende One-Stop-Shop ausgebaut werden, keinesfalls aber soll eine Änderung des bisher bewährten Systems erfolgen. Das bedeutet unter anderem, dass Anknüpfungspunkt für den One-Stop-Shop nach wie vor eine konkret geplante genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage bzw. eine konkret geplante genehmigungspflichtige Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ist.

Für einen Antrag auf Bewilligung „bloßer Gebäudehüllen“ (ohne dass hier schon ein im Sinne des § 353 GewO 1994 konkret beschriebenes Betriebsanlagenprojekt erkennbar wäre), fehlt somit der Anknüpfungspunkt für ein One-Stop-Shop im Sinne der GewO 1994 ebenso wie bei genehmigungsfreien gewerblichen Betriebsanlagen.

§ 59 AVG bleibt unberührt.

Zu Z 21 (§ 353b):

Der Ministerratsvortrag vom 5. Juli 2016 führt zum Thema „Wahlmöglichkeit auf Sachverständige im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren“ Folgendes aus:

„Unternehmen sollen, wenn es sich um Entscheidungen der Gewerbebehörde im Zuge eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens handelt, frei wählen dürfen, ob ein Amtssachverständiger oder nicht amtlicher Sachverständiger beigezogen wird. In diesem Sinne soll ein Rechtsanspruch des Konsenswerbers auf Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (Regelung in der GewO) eingeführt werden. Die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen trägt der Konsenswerber für die Betriebsanlage. Nur die Behörde hat das Recht den nichtamtlichen Sachverständigen auszuwählen, damit werden Gefälligkeitsgutachten ausgeschlossen. Für die Masse der Verfahren sollen weiterhin Amtssachverständige ausreichend zur Verfügung stehen, sie werden durch die Option entlastet und stehen somit KMU schneller zur Verfügung, die Verfahrensdauer wird gesenkt.

Diese Punkte sind sinnvolle Erleichterungen für die Wirtschaft, wurden auch im Rahmen der Aufgaben- und Deregulierungskommission gefordert und sollen im Anlagenrecht zur Kostensenkung sowie Beschleunigung von Entscheidungsfristen und verbesserter Rechtssicherheit führen.“

Die vorgeschlagene – den § 52 AVG ergänzende – Regelung soll diesem Anliegen der Bundesregierung Rechnung tragen und eine speziell auf gewerbliche Betriebsanlagen abgestellte flexible Vorgangsweise ermöglichen.

Zu Z 26 (§ 359a):

Die Entscheidungsfrist im Betriebsanlagenverfahren soll, abweichend von § 73 AVG, mit vier Monaten bestimmt werden. Diese Regelung erfasst auch Erledigungen von Anträgen auf Genehmigungen der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage. Diese Entscheidungsfrist wird auch in Verfahren betreffend IPPC-Anlagen zu beachten sein.

Durch die vorgeschlagene Bestimmung sollen ausschließlich die in § 73 AVG genannten Fristen modifiziert werden. Sonstige Grundsätze des AVG, wie insbesondere über Anbringen und über Rechtsmittel, werden von der Regelung nicht berührt, es wird daher im Verfahren weiterhin wie bisher nach § 73 AVG vorzugehen sein, lediglich mit verkürzten Entscheidungsfristen. Bei unklaren Umfängen von Anbringen wird der Antragsteller weiterhin zunächst von der Behörde zur Präzisierung aufzufordern sein und kann die Entscheidungsfrist zur Entscheidung in der Sache wie bisher erst dann zu laufen beginnen, wenn das Begehren eindeutig ist. Die von § 359a GewO 1994 bestimmten Fristen beginnen auch unverändert dann von neuem zu laufen, wenn der Parteiantrag, über den zu entscheiden war, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird.

Um sicherzustellen, dass der neue § 359a nicht als materielle Derogation verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen verstanden und somit als Anlass für eine Verlängerung der Entscheidungsfrist in diesen Sonderverfahren missverstanden wird, soll ausdrücklich klargestellt werden, dass anderslautende Regelungen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren unberührt bleiben.

Sonderregelungen bestehen beispielsweise für das vereinfachte Genehmigungsverfahren, für welches im Zuge der Reform des § 359b eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten zur Anwendung kommen soll, sowie für das Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 345 GewO 1994.

In Abs. 2 wird sichergestellt, dass auch die Verwaltungsgerichte an diese Modernisierung gebunden werden, da ansonsten für die Verwaltungsgerichte im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren weiterhin die Dauern der allgemeine Entscheidungsfristenregelung des § 73 AVG zur Anwendung käme. Aber auch hier bleiben die sonstigen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts unberührt; bei unvollständigen Beschwerden beginnt etwa die Entscheidungsfrist erst mit Vervollständigung der Beschwerde zu laufen.

Zu Z 27 (§ 359b):

Zu Abs. 1 und 2:

Die Tatbestände, welche zur Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens führen, haben sich bewährt und sollen deshalb im bisherigen Rahmen bleiben. Die bislang in § 359b GewO 1994 teils verstreut geregelten Tatbestände sollen außerdem in einer Bestimmung übersichtlich zusammengefasst werden.

Das Recht der Nachbarn auf Einwendungen gegen die Zuordnung eines Falles zum Typus des vereinfachten Genehmigungsverfahrens soll aufrecht bleiben. Dementsprechend soll den Nachbarn auch das Recht auf Einsicht in Projektunterlagen weiterhin zukommen. Nachbarn, die Einwendungen erhoben haben, können ihr Recht auf die Anwendung der zutreffenden Verfahrensart auch beim Verwaltungsgericht geltend machen.

Zu Abs. 3:

Getrennt von der Wahl der Verfahrensart (Abs. 1 und 2) ist die Unbedenklichkeitsprognose zu sehen. Die bestehenden Regelungen werden im vorgeschlagenen Entwurf entflochten. Es obliegt der Behörde aber unverändert von Amts wegen, die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen zur prüfen, ehe ein Bescheid nach Abs. 3 erlassen wird.

Zu Abs. 4:

Mit Blick auf die Modernisierung der Entscheidungsfrist im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren soll die Entscheidungsfrist im vereinfachten Genehmigungsverfahren ebenfalls an die aktuellen Gegebenheiten angepasst und von bisher drei auf zukünftig zwei Monate gesenkt werden.

Zu Abs. 6 und 7:

Hier werden im Wesentlichen die geltenden Verordnungsermächtigungen des aktuellen § 359b Abs. 2 und Abs. 7 übernommen.

Zu Z 30 und 31 (§ 367 Z 3 und 4):

Diese Bestimmung enthält wie bisher die Strafbestimmung für die missbräuchliche Verwendung der Worte „Meister“ bzw. „Meisterbetrieb“ sowie neu, analog dazu „staatlich geprüft“ bzw. für die die missbräuchliche Verwendung eines Gütesiegels.

Zu Z 32 (§ 367 Z 10):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird ein redaktionelles Versehen beseitigt (derzeit wird der § 125 Abs. 6 angeführt statt richtiger Weise der § 125 Abs. 5).

Zu Z 33 (§ 376 Z 60 bis 67):

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die bestehenden Verordnungen, die auf Grundlage des derzeit geltenden § 359b Abs. 2 und 7 erlassen worden sind, auch weiterhin aufrecht bleiben.

Des weiteren finden sich die Übergangsbestimmungen zur Weitergeltung der Meisterprüfungs- und Befähigungsprüfungsordnungen, der Allgemeinen Prüfungsordnung, der Gütesiegelverordnung, der Unternehmerprüfungsordnung, damit mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen keine Regelungslücken entstehen, sowie die Übergangsbestimmung für die bestellten Prüfungskommissionen, die aus organisationstechnischen Gründen bis höchstens zum 31. Dezember 2021 weiterhin für die Prüftätigkeit herangezogen werden können.