Textgegenüberstellung

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Meisterprüfung für Handwerke

§ 20. (1) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet einen Zugangsweg zum Handwerk.

„Meister- und Befähigungsprüfungen

§ 20. (1) Ziel von Meister- und Befähigungsprüfungen ist der Nachweis von Lernergebnissen, mit denen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachgewiesen werden, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen. Meisterprüfungen haben jedenfalls

           1. fortgeschrittene Kenntnisse in einem Beruf unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen,

           2. fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeitsbereich nötig sind, und

           3. Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Projekte und Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen, Übernahme der Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen

zu umfassen.

Meisterprüfungen und dem Qualifikationsniveau gemäß Abs. 1 entsprechende Befähigungsprüfungen sind hinsichtlich Inhalt und Umfang so zu gestalten, dass eine Anerkennung nachgewiesener Lernergebnisse bei facheinschlägigen Studiengängen und Lehrgängen von Hochschulen vorgenommen werden kann.

(2) Nur Personen, die die Module 1 bis 4 der Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich mit Beziehung auf das betreffende Handwerk als „Meister“ bezeichnen.

(2) Personen, die zu einer Meister- oder Befähigungsprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein

(3) Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts verwenden. Weiters dürfen diese Betriebe im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung zu regeln.

 

(4) Die Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen.

 

(5) Das Modul 1 umfasst die projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sollen die handwerklich-fachlichen Fertigkeiten auf Lehrabschlussniveau nachgewiesen werden. Im Teil B sollen die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen und ausführenden Fertigkeiten bewiesen werden.

 

(6) Das Modul 2 besteht in einer fachlich mündlichen Prüfung und setzt sich aus einem Teil A und einen Teil B zusammen. Im Teil A soll der Kandidat anhand eines berufstypischen Beispiels seine Professionalität im fachorientierten Bereich unter Beweis stellen. Im Teil B sind die Kenntnisse und Fertigkeiten im Management, im Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement zu präsentieren.

 

(7) Das Modul 3 besteht in einer mindestens fünfstündigen fachlich-theoretischen schriftlichen Prüfung. Der Kandidat soll auf fachlich höherem Niveau die fachkundlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse beweisen.

 

(8) Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung. Das Modul Ausbilderprüfung entfällt für Personen, die

           1. eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes der Ausbilderprüfung gleichzuhaltende Prüfung erfolgreich abgelegt haben oder

           2. den Ausbilderkurs oder eine dem Ausbilderkurs gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichzuhaltende Ausbildung abgeschlossen haben oder

           3. unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen.

 

(9) Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung.

 

§ 21. (1) Zur Meisterprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.

Meisterprüfungen

§ 21. (1) Meisterprüfungen bilden einen Zugangsweg zum Handwerk. Sie müssen mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß § 20 Abs. 2 entsprechen.

(2) Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähigungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verbundenes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem Handwerk abgelegt haben, als Meisterprüfung für das verbundene Handwerk. Gegenstand der Zusatzprüfung sind jene für das verbundene Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.

(2) Die Meisterprüfungen bestehen entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung (§ 24) aus den Modulen 1 bis 5.

           1. Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat die berufsnotwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz auf Lehrabschlussniveau nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.

           2. Das Modul 2 ist eine mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung seine Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz auf Lehrabschlussprüfungsniveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz in Management, Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.

           3. Das Modul 3 ist eine mindestens fünfstündige fachtheoretische schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat hat dabei die dem Qualifikationsniveau einer Meisterprüfung entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz unter Beweis zu stellen.

           4. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß den §§ 29a ff des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß § 29g BAG.

           5. Das Modul 5 ist die Unternehmerprüfung.

Bestandene fachbezogene Lehrabschlussprüfungen ersetzen den Teil A des Moduls 1 und den Teil A des Moduls 2.

(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d erlangt haben.

(3) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, sich mit Bezug auf das die Meisterprüfung betreffende Handwerk als „Meister“ bzw. „Meisterin“ zu bezeichnen.

(4) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat den Stoff der Meisterprüfung unter Bedachtnahme auf die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und den Stoff der Zusatzprüfung nach Maßgabe des Abs. 2 sowie den Entfall einzelner Module oder Teile von solchen im Fall einer bestandenen einschlägigen Lehrabschlussprüfung durch Verordnung festzulegen. Sind mehrere Fachorganisationen zuständig, so erlässt die Wirtschaftskammer Österreich die Verordnung. Die Bundesarbeitskammer sowie andere in Berufsbildungsangelegenheiten involvierte Stellen sind hiezu zu hören. Die Festlegung bedarf der Bestätigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Bestandene einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzen jedenfalls den Teil A des Moduls 1 und den Teil A des Moduls 2 der Meisterprüfung.

(4) Unternehmen dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Meisterprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Meisterprüfung positiv absolviert hat. Weiters dürfen diese Unternehmen im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden, das durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung festzulegen ist.

(5) In der Meisterprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 4 letzter Satz genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die das Modul 1 Teil A, das Modul 2 oder das Modul 3 oder einzelne Teile von solchen ersetzen. Haben die Absolventen einer Studienrichtung, eines Fachhochschul-Studienganges oder einer berufsbildenden höheren Schule nach einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 ohne Meisterprüfung Zugang zur Ausübung des betreffenden Handwerks, so hat für sie das Modul 3 jedenfalls zu entfallen.

 

Befähigungsprüfung für sonstige reglementierte Gewerbe

§ 22. (1) Kann die Befähigung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen werden, so hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung bestimmte Teile der Prüfung entfallen. § 21 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.

Befähigungsprüfungen

§ 22. (1) Befähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß § 20 Abs. 2 entsprechen.

(2) Die Prüfungsordnung gemäß Abs. 1 hat die Ausbilderprüfung als Modul in die Befähigungsprüfung einzubeziehen. Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, kann die Prüfungsordnung gemäß Abs. 1 von der Einbeziehung des Moduls Ausbilderprüfung absehen. § 20 Abs. 8 zweiter Satz ist anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. ein anderes Qualifikationsniveau aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Anforderungen der Berufsausübung und die dafür erforderlichen Qualifikationserfordernisse sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen kann auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) Bezug genommen werden.

(3) Zur Befähigungsprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.

(3) Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtig, ihrer Berufsbezeichnung den Begriff „staatlich geprüfter“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem § 21 Abs. 4 entsprechendes Gütesiegel für Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen

Kundmachung von Prüfungsordnungen

§ 22a. Verlautbarungen nach § 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 erfolgen durch das Bereithalten der zu verlautbarenden Inhalte unter der Internetadresse der jeweiligen zur Kundmachung verpflichteten Körperschaft. Die im Internet verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

 

Unternehmerprüfung

§ 23. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.

Zusatzprüfungen

§ 23. Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Prüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die für die jeweilige Berufsausübung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.“

(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist

           1. den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, soweit dabei unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang vermittelt werden oder

           2. die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder einer sonstigen Prüfung mit vergleichbarem Prüfungsstoff oder

           3. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen.

 

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen zu bestimmen, die unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.

 

 

 

(4) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.

 

(5) Zur Unternehmerprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.

 

 

Verfahren zur Erstellung, Erlassung und Kundmachung der Prüfungsordnungen

§ 24. (1) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat die in der jeweiligen Meister- oder Befähigungsprüfung bzw. in der jeweiligen Zusatzprüfung zu überprüfenden Lernergebnisse unter Berücksichtigung der für die Berufsausübung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz durch Verordnung festzulegen (Prüfungsordnungen). Dabei sind auch allfällige Anrechnungen anderer fachbezogener Prüfungen festzulegen. Sind mehrere Fachorganisationen zuständig, so erlässt die Wirtschaftskammer Österreich die Verordnung.

 

(2) Die Bundesarbeitskammer sowie im Bereich der beruflichen Bildung engagierte Institutionen sind zur Stellungnahme einzuladen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine unverbindliche zentrale Liste der zu befassenden Institutionen zu führen.

 

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 bedürfen vor ihrer Kundmachung der Bestätigung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

 

(4) Die Prüfungsordnungen sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundzumachen.

Unternehmerprüfung

§ 25. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfungskandidat die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.

 

(2) Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung die Prüfungsordnung zu erlassen; hierbei ist festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.

 

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Ausbildungen und Prüfungen, mit denen für die Führung eines Unternehmens erforderliche Lernergebnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen werden, mit der Unternehmerprüfung gleichhalten. Die Gleichhaltung einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mittels Bescheid.

 

(4) Personen, die zur Unternehmerprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.

§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:

           1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen;

            2….

         12. Teilgewerbe (§ 31 Abs. 2 ff) auszuüben, soweit das Teilgewerbe in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht;

         13. …

§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:

           1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen;

            2….

         12. Teilgewerbe (§ 31 Abs. 2 ff) und die in § 162 Abs. 1 genannten Gewerbe auszuüben, soweit diese in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit stehen;

         13. …

(2) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.

(2) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes sind jedenfalls gewahrt, wenn die Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 insgesamt 30 vH der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit der Gewerbetreibenden im Wirtschaftsjahr nicht übersteigt, wobei die Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1, die ansonsten anderen reglementierten Gewerben vorbehalten sind, 15 vH der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit der Gewerbetreibenden im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen darf. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen..

(3) …

(3) …

§ 71b. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind

§ 71b. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind

           1. „IPPC-Anlage“ ….

           1. „IPPC-Anlage“ ….

         10. „Umweltverschmutzung“ ….

         10. „Umweltverschmutzung“ …;

 

         11. „CO2-Strom“ ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der CO2-Abscheidung ergibt. Ein CO2-Strom besteht ganz oder überwiegend aus Kohlenstoffdioxid; es dürfen keine Abfälle oder anderen Stoffe zum Zweck der Entsorgung hinzugefügt werden. Ein CO2-Strom darf jedoch zufällig anfallende Stoffe aus der Quelle oder aus dem Abscheidungs- oder Injektionsverfahren enthalten, und es dürfen Spurenstoffe zur Überwachung der CO2-Migration hinzugefügt werden. Die Konzentrationen aller zufällig vorhandenen oder hinzugefügten Stoffe dürfen ein Niveau nicht überschreiten, das die Integrität der Speicherstätte oder der einschlägigen Transportinfrastruktur nachteilig beeinflusst oder ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen oder gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstoßen würde.

§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) …

(2) …

§ 77a. (1) …

§ 77a. (1) …

(7) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer IPPC-Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.

(7) Die Behörde hat in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer IPPC-Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.

 

(8) Mit Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe gemäß Abs. 7 gilt der Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Anlage auch jenen Personen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§ 42 AVG) beteiligt haben. Ab dem Tag der Bekanntgabe ist solchen Parteien Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

 

(9) Werden in einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Anlage Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so ist zu begründen, warum diese nicht bereits während der Einwendungsfrist im Genehmigungsverfahren geltend gemacht wurden.

§ 81. (1) …

§ 81. (1) …

(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 6 aufzubewahren.

(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

(4) …

(4) …

§ 84l. (1) …

§ 84l. (1) …

(5) Die Behörde hat zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Mitteilung nach § 84d Abs. 1 sowie Änderungen der Mitteilung im Sinne des Abs. 84d Abs. 3 und 4 an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

(5) Die Behörde hat zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Mitteilung nach § 84d Abs. 1 sowie Änderungen der Mitteilung im Sinne des § 84d Abs. 3 und 4 an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

(6) …

(6) …

§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

           1. Arbeitsvermittlung …

         34. Hörgeräteakustik (Handwerk)

 

         35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) …

§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

           1. Arbeitsvermittlung …

         34. Hörgeräteakustik (Handwerk)

       34a. Huf- und Klauenbeschlag

         35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) …

 

§ 162. (1) Freie Gewerbe sind:

           1. Änderungsschneiderei;

           2. Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen;

           3. Autoverglasung;

           4. Betonbohren und –schneiden;

           5. Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;

           6. Entkalken von Heißwasserbereitern;

           7. Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten;

           8. Erzeugung von Speiseeis;

           9. Fahrradtechnik;

         10. Friedhofsgärtnerei;

         11. Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;

         12. Instandsetzen von Schuhen;

         13. Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);

         14. Nähmaschinentechnik;

         15. Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen;

         16. Schleifen von Schneidewaren;

         17. Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;

         18. Wäschebügeln;

         19. Zusammenbau von Möbelsätzen.

 

(2) Zur Ausübung von in Abs. 1 genannten Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die folgenden Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen verfügt:

           1. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) zur Ausübung der Änderungsschneiderei;

           2. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) zur Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, zum Schleifen von Schneidewaren und zur Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;

           3. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zur Autoverglasung;

           4. Baumeister, Brunnenmeister zum Betonbohren und –schneiden;

           5. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zum Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;

           6. Gas- und Sanitärtechnik zum Entkalken von Heißwasserbereitern;

           7. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) zur Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten und zur Erzeugung von Speiseeis;

           8. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) zur Fahrradtechnik und zur Nähmaschinentechnik;

           9. Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk) zur Friedhofsgärtnerei;

         10. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) zur Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;

         11. Schuhmacher (Handwerk) zur Instandsetzen von Schuhen;

         12. Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);

         13. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) zur Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen und zum Wäschebügeln;

         14. Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) zum Zusammenbau von Möbelsätzen.

 

§ 333a. Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 337. (1) …

§ 337. (1) ...

(2) Die in diesem Bundesgesetz in den §§ 21 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 1 und 2, 119 Abs. 5, 136a Abs. 6, 136c, 350, 351, 352 und 352a Abs. 2 festgelegten Aufgaben von Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sowie bei diesen eingerichteten Stellen sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft. Die jeweils genannten Selbstverwaltungskörper und Stellen sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.

(2) Die in diesem Bundesgesetz in den §§ 24 Abs. 1, 119 Abs. 5, 136a Abs. 6, 136c, 350, 351, 352, 352a Abs. 2 und 352b festgelegten Aufgaben von Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sowie bei diesen eingerichteten Stellen sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft. Die jeweils genannten Selbstverwaltungskörper und Stellen sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden.

§ 339. (1)

§ 339 (1) …

(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn

           1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder

           2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.

(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn

           1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder

           2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.

§ 345. (1) …

§ 345. (1) …

(6) Die Behörde hat die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Im Fall einer Änderung gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.

(6) Die Behörde hat Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage darf erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.

h) Organisation und Verfahren bei Prüfungen

§ 350. (1) Zur Durchführung der Meisterprüfungen, der Befähigungsprüfungen für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe und der Unternehmerprüfungen sowie des Moduls UP des Unternehmerführerscheins der Wirtschaftskammer Österreich sind die Meisterprüfungsstellen berufen. Die Meisterprüfungsstellen sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft eingerichtet.

Organisation und Verfahren bei Prüfungen

§ 350. Zur Durchführung der Meister- oder Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten, die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der jeweiligen Landeskammer. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle muss mit den bezüglichen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen.

(2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion eines Leiters der Meisterprüfungsstelle in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

 

Zusammensetzung und Bestellung der Kommissionen

§ 351. (1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur Abnahme der im § 350 Abs. 1 genannten Prüfungen die erforderliche Anzahl von Kommissionen zu bilden. Die Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung (Modul 1 bis 3) und der Befähigungsprüfung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe hat aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen.

Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommissionen

§ 351. (1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur Durchführung der Prüfungen der Module 1 bis 3 der Meister- oder Befähigungsprüfungen sowie der Unternehmerprüfung bzw. im Fall einer gemäß § 22 Abs. 2 abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung der den Modulen 1 bis 3 entsprechenden Prüfungsgegenstände die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu bilden. Diese bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Der Kommission hat höchstens ein weiterer Beisitzer anzugehören, wenn die Mitwirkung eines weiteren Beisitzers im Hinblick auf die zu prüfenden Sachgebiete in der Meisterprüfung für das Handwerk oder in der Prüfungsordnung für das sonstige reglementierte Gewerbe angeordnet wird. Soweit dies in der jeweiligen Prüfungsordnung angeordnet wird, haben der Kommission für das Gewerbe der Baumeister sowie für das Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) jeweils höchstens zwei weitere Beisitzer anzugehören.

(2) Der Kommission hat höchstens ein weiterer Beisitzer anzugehören, wenn deren bzw. dessen Mitwirkung im Hinblick auf das zu prüfende Fachgebiet der Meister- oder Befähigungsprüfung in der Prüfungsordnung angeordnet wird. Soweit dies in der jeweiligen Prüfungsordnung angeordnet wird, haben der Kommissionen für das Gewerbe der Baumeister, das Gewerbe der Holzbau-Meister sowie für das Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) jeweils höchstens zwei weitere Beisitzer anzugehören.

(3) Die Kommission für die Abnahme der Unternehmerprüfung hat aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen.

(3) Die Vorsitzenden sind vom Landeshauptmann auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen mit den für die Durchführung der Prüfung relevanten Rechtsvorschriften vertraut sein, über prüfungsdidaktische Kompetenz verfügen und zum Zeitpunkt ihrer Bestellung eine aktive Berufstätigkeit ausüben. Weiters ist bei der Bestellung des Vorsitzenden darauf zu achten, dass dieser im Gewerbe, auf das sich die jeweilige Prüfung bezieht, nicht selbständig tätig ist und keine interessenpolitische Funktion oder entsprechende Beschäftigung ausübt. Die Funktion des Vorsitzenden ist regelmäßig öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren ist vom Leiter der Meisterprüfungsstelle durchzuführen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Vorsitzende zu führen.

(4) Der Vorsitzende einer Kommission für die Meisterprüfung oder eine sonstige Befähigungsprüfung muss ein geeigneter öffentlich Bediensteter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Die Funktion des Vorsitzenden ist öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Auswahl- und Ausschreibungsverfahren ist vom Leiter der Meisterprüfungsstelle durchzuführen. Der Landeshauptmann hat die Vorsitzenden auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Beisitzer müssen in der beruflichen Praxis stehende Fachleute auf einem der zu prüfenden Fachgebiete sein. Der Vorsitzende und die Beisitzer bei der Unternehmerprüfung müssen Fachleute sein. Die Beisitzer sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen über eine der zu prüfenden Meister- oder Befähigungsprüfung entsprechende fachbezogene Qualifikation verfügen, im entsprechenden Beruf praktisch tätig sein und über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung verfügen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Beisitzerinnen oder Beisitzer zu führen.

 

(5) Die Beisitzer sind listenmäßig zu reihen. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle hat die jeweiligen Listen zu führen und bei der Beschickung der Prüfungskommissionen in der Reihenfolge der Listen vorzugehen.

(5) Die Meisterprüfungsstellen haben darauf hinzuwirken, dass Prüfer in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und die betrauten Personen nach Möglichkeit abwechselnd eingesetzt werden. Personen mit Interesse an der Prüftätigkeit können bei der Meisterprüfungsstelle einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Beisitzer stellen; diesem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die betreffende Person über die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 verfügt. Über Verlangen ist über die Nicht-Eintragung mit Bescheid zu entscheiden.

(6) Von der Bildung einer Kommission kann abgesehen werden, wenn in einem Bundesland keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist oder wenn die für die Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügung stehen.

(6) Die Prüfer haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Naheverhältnis zum Prüfungskandidaten, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäftigung im selben Unternehmen, stehen bzw. in den vergangenen zwei Jahren standen. Der Vorsitzende hat die Beisitzer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen. Die Prüfer haben dem Leiter der Meisterprüfungsstelle die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes schriftlich oder mündlich zu versprechen. Wenn dieses Versprechen bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Versprechen erinnert wird. Über den Ausschluss von Mitgliedern der Prüfungskommission entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle.

(7) Sollte für den konkreten Prüfungstermin keine ausreichende Anzahl von fachlich geeigenten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes zur Verfügung stehen, so hat der Leiter der Meisterprüfungsstelle einen anderen geeigneten Vorsitzenden heranzuziehen.

(7) Von der Bildung einer Prüfungskommission kann abgesehen werden, wenn in einem Bundesland keine auseichende Zahl von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten im betreffenden Beruf zu erwarten ist oder wenn die für die Prüfung benötigte Infrastruktur nicht zur Verfügung steht.

(8) Vom Amt eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen

           1. der Lehrberechtigte (die Lehrberechtigten) sowie die Arbeitgeber des Prüflings während der letzten drei Jahre,

           2. Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind,

           3. der Ehegatte oder eingetragene Partner des Prüflings,

           4. die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und

           5. Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel zu ziehen ist.

(8) Der Landeshauptmann kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Prüfung entsenden.

(9) Über den Ausschluss des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen; doch soll schon bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission und bei der Anberaumung des Prüfungstermins auf allfällige Ausschließungsgründe nach Möglichkeit Bedacht genommen werden.

(10) Alle Prüfer haben dem Leiter der Meisterprüfungsstelle die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes schriftlich oder mündlich zu versprechen. Wenn dieses Versprechen bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Versprechen bloß erinnert wird.

 

(11) Der Landeshauptmann kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter zur Prüfung entsenden.

 

Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsverfahren

§ 352. (1) Die Meisterprüfungsstellen haben für die Abhaltung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungswerber regelmäßig wiederkehrende Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.

Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsverfahren

§ 352. (1) Die Meisterprüfungsstellen haben zur Durchführung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungskandidaten regelmäßig Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.

(2) Der Prüfungswerber hat sich für die Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs. 1) bei der Meisterprüfungsstelle anzumelden. Die Wahl der Prüfungsstelle steht dem Prüfungswerber frei.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs. 1) bei der Meisterprüfungsstelle zu erfolgen. Die Wahl der Meisterprüfungsstelle steht den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten frei.

(3) Der Prüfungswerber ist von der Meisterprüfungsstelle formlos und rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Sind die allenfalls vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu verweigern. Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle steht dem Prüfungswerber das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(3) Prüfungskandidaten sind von der Meisterprüfungsstelle rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu verweigern.

(4) Alle Schriften, Zeugnisse und Amtshandlungen in Prüfungsangelegenheiten sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist öffentlich, sofern der Prüfungskandidat dagegen keinen Einspruch erhebt und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungsordnungen können eine davon abweichende Regelung treffen, sofern dies aufgrund des Umfangs der Prüfung sachlich gerechtfertigt ist und die Unmittelbarkeit der Beurteilung durch die Mitglieder der Prüfungskommission, zB durch Abgrenzung nach einzelnen Prüfungsgegenständen, gewährleistet ist. Das Ergebnis des Prüfungsteils ist dem Prüfungskandidaten durch den Vorsitzenden vor der gesamten Prüfungskommission bekannt zu geben

(5) Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(5) Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung ist durch die Meisterprüfungsstelle schriftlich bekannt zu geben. Dem Prüfungskandidaten ist auf sein Ersuchen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung in der Meisterprüfungsstelle Einsicht in die Beurteilung seiner bzw. ihrer schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.

(6) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfungswerber durch die Meisterprüfungsstelle schriftlich bekannt zu geben. Dem Prüfungswerber ist auf sein Ersuchen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung in der Meisterprüfungsstelle Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.

(6) Über den Verlauf der Prüfung und die Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist.

(7) Bei Fragestellungen der schriftlichen Prüfung, die sich für die Anwendung eines Prüfungsverfahrens mit Mehrfachauswahl (Multiple-Choice-Verfahren) eignen, ist die Prüfung entsprechend einer Verordnung gemäß § 352a Abs. 1 Z 3 nach einem zertifizierten Computerprogramm abzuwickeln. Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat ebenfalls automationsunterstützt zu erfolgen. Der Einsatz der Prüfungskommission ist nicht erforderlich.

(7) Ein Prüfung ist positiv absolviert, wenn in allen Modulen bzw. im Fall einer gemäß § 22 Abs. 2 abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung in allen vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz gemäß dem vorgeschriebenen Qualifikationsniveau nachgewiesen wurden. Die Absolvierung mit Auszeichnung setzt eine exzellente Beherrschung der fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Problemlösungs- und Innovationsfähigkeit auch in unvorhersehbaren Arbeitskontexten voraus. Das Ergebnis bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich, sofern der Prüfungswerber dagegen keinen Einspruch erhebt und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Kommission abzulegen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber durch den Vorsitzenden vor der gesamten Kommission bekannt zu geben.

(8) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden sämtliche Module bzw. alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert, ist ein Meisterprüfungszeugnis oder Befähigungsprüfungszeugnis auszustellen. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle über Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen.

(9) Gegen den Beschluss der Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel zu.

(9) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung lediglich teilweise bestanden, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz festlegen, welcher Prüfungsteil bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist.

(10) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes einzeln abgelegte positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden die Module 1 bis 4 der Meisterprüfung und das allenfalls abzulegende Modul Unternehmerprüfung positiv absolviert, so ist ein Meisterprüfungszeugnis auszustellen. Ein Befähigungsprüfungszeugnis ist auszustellen, wenn die fachlichen Module und die allenfalls zu absolvierenden Module „Unternehmerprüfung“ und „Ausbilderprüfung“ positiv absolviert wurden.

(10) Bei der Durchführung der Prüfungen ist auf die Erfordernisse von Prüfungskandidaten mit Behinderungen in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.

 

(11) Hat der Prüfling die Prüfung lediglich teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse sowie entsprechender Regelungen im Sinne des § 352a Abs. 2 festlegen, welcher Prüfungsteil bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist.

(11) Prüfungen oder einzelne Module, deren Ergebnis durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder auf andere Weise erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können vom Landeshauptmann mit Bescheid für ungültig erklärt werden.

(12) Bei behinderten Prüfungskandidaten ist, sofern die Behinderung die Ablegung der Prüfung überhaupt zulässt, auf das Gebrechen des Behinderten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.

(12) Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle steht dem Prüfungskandidaten das Recht auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(13) Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können von der Aufsichtsbehörde für ungültig erklärt werden. Wird wegen mangelhafter Aufgabengestaltung oder Abwicklung nur ein Modul der Prüfung von der Aufsichtsbehörde für ungültig erklärt, so gilt dieses als vom Prüfungswerber erfolgreich abgelegt. Entstehen bei der Aufsichtsbehörde ernsthafte Zweifel über die Richtigkeit der Beurteilung der Prüfung durch die Meisterprüfungskommission, so hat die Meisterprüfungskommission sämtliche diesbezügliche Unterlagen der Aufsichtsbehörde auf deren Aufforderung vorzulegen; die Aufsichtsbehörde kann einen Gutachter mit einer Nachbeurteilung befassen. Kommt ein solches Gutachten in nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss, dass eine unrichtige Beurteilung der Prüfung bzw. eines der Module durch die Meisterprüfungskommission vorliegt, so hat die Aufsichtsbehörde die Prüfung für ungültig zu erklären und der Meisterprüfungsstelle die Ausstellung eines dem Gutachten entsprechenden Zeugnisses an den Prüfungswerber aufzutragen.

(13) Alle Schriften, Zeugnisse und Amtshandlungen in Prüfungsangelegenheiten sind von den Gebühren gemäß Gebührengesetzes 1957 und den Bundesverwaltungsabgaben befreit

§ 352a. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst zweckmäßige und transparente Abwicklung der Prüfungen für alle Prüfungen einheitlich nähere Bestimmungen zu erlassen über

           1. die Anberaumung der Prüfungstermine,

           2. die Anmeldung zur Prüfung,

           3. das Prüfungsverfahren bei Mehrfachauswahlverfahren,

           4. die auszustellenden Zeugnisse,

           5. die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr,

           6. die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und

           7. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.

§ 352a. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zum Zweck einer bundeseinheitlichen und transparenten Durchführung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

           1. die Anberaumung der Prüfungstermine,

           2. die Anmeldung zur Prüfung,

           3. das Prüfungsverfahren,

           4. die auszustellenden Zeugnisse,

           5. die Prüfungsgebühr,

           6. die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und

           7. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.

(2) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Meisterprüfungsordnungen und in den Prüfungsordnungen für die sonstigen reglementierten Gewerbe unter Bedachtnahme auf die zu prüfenden Sachgebiete und auf Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über

           1. die Zahl der zusätzlichen Beisitzer gemäß § 351 Abs. 2,

           2. die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen,

           3. die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung und

           4. im Fall des lediglich teilweisen Bestehens der Prüfung zu wiederholende Prüfungsteile.

(2) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung auf die zu prüfenden Sachgebiete und auf Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über

           1. die Zahl zusätzliche Beisitzer oder Beisitzerinnen,

           2. die an diese Beisitzer und Beisitzerinnen zu stellenden Anforderungen,

           3. die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung und

           4. im Fall des lediglich teilweisen Bestehens der Prüfung zu wiederholende Prüfungsteile

(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.

(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen kann Bedacht genommen werden.

§ 352b. (1) Ist bei einer Meisterprüfung oder einer sonstigen Befähigungsprüfung das Modul Ausbilderprüfung zu prüfen, so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission die im § 29b des Berufsausbildungsgesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um die in der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte Prüfungstaxe.

Datenverarbeitung

§ 352b. Die Meisterprüfungsstellen sind zur Verarbeitung der nachstehenden Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren Verwendung Voraussetzung zur Durchführung der Verwaltungsverfahren sowie zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Prüfungen ist:

           1. Name (Vorname, Familienname, Nachname),

           2. bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen des Betroffenen,

           3. Geburtsdatum,

           4. Geschlecht,

           5. Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

           6. Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

           7. Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

           8. Beruf,

           9. Ergebnis der Prüfung.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Bestimmungen der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen der im Abs. 1 angeführten Prüfungen Anwendung zu finden haben.

 

§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

           1. in vierfacher Ausfertigung …

           1. in vierfacher Ausfertigung …

           2. in einfacher Ausfertigung

                a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowie

               b) sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 -WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der jeweils geltenden Fasssung, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§§ 19 ff WEG 2002) und

           2. in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und

           3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.

           3. (Verfassungsbestimmung) in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.

 

§ 353b. (1) In Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die auf Erlassung eines an einen Antrag des Inhabers einer Betriebsanlage gebundenen Bescheides gerichtet sind, kann der Inhaber der Betriebsanlage für bestimmte Fachgebiete die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen unwiderruflich beantragen. Der Antrag muss spätestens gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen gestellt werden und hat die genaue Bezeichnung des jeweiligen Fachgebietes, für das ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt werden soll, zu enthalten. § 13 Abs. 3 AVG ist auf Anträge, die keine genaue Bezeichnung des Fachgebietes enthalten, nicht anzuwenden. Verspätete Anträge oder Anträge, die keine genaue Bezeichnung des Fachgebietes enthalten, sind von der Behörde unverzüglich zurückzuweisen.

 

(2) Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen ab Einlangen eines Antrages gemäß Abs. 1 oder ab Rechtskraft eines Urteils eines Verwaltungsgerichtes oder eines Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem ein Bescheid gemäß Abs. 1 letzter Satz aufgehoben worden ist, mit Verfahrensanordnung aufzutragen, dass ein von der Behörde zu bestimmender Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch nichtamtliche Sachverständige verbundenen Aufwandes vom Antragsteller innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist vorschussweise zu erlegen ist. Wenn der Betrag nicht vollständig innerhalb dieser Frist vom Antragsteller bei der Behörde erlegt wird, so wird der gemäß Abs. 1 gestellte Antrag unwirksam.

 

(3) Wenn ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt worden ist, beginnen die Fristen betreffend die Verpflichtung der Behörde zur Erlassung von Bescheiden ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß Abs. 1 letzter Satz oder mit Ablauf der von der Behörde gemäß Abs. 2 zum Erlag eines vorschussweisen Betrages bestimmten Frist zu laufen

 

(4) Die Kosten für die Heranziehung eines auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 1 beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen sind im vollen Umfang vom Antragsteller zu tragen.

 

(5) Auf eine Verfahrensanordnung gemäß Abs. 2 ist § 63 Abs. 2 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur hinsichtlich ihrer Höhe und nur dann anfechtbar ist, wenn der Gesamtbetrag der dem Antragsteller aufgetragenen Kostenvorschüsse 4 000 Euro übersteigt.

§ 356a. (1) Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage (§ 353a) im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 356 bleibt unberührt.

§ 356a. (1) Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage (§ 353a) in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 356 bleibt unberührt.

(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten: …

(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten: …

§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

           1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

           2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

           3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

           4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

           5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);

           6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.

 

 

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.

§ 356b. (1) (Verfassungsbestimmung) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes oder nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage, auch nach den bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes und bzw. oder auch zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) eine Bewilligung erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes, nach den naturschutzrechtlichen und bzw. oder nach den bautechnischen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

           1. Wasserentnahmen;

           2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

           3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

           4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

           5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);

           6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern;

           7. bauliche Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(2) …

(2) …

(3) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130ff WRG 1959) bleiben unberührt.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130ff WRG 1959) bleiben unberührt.

(4) …

(4) …

§ 356d Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 77b Abs. 3 in einem Anpassungsverfahren gemäß § 81b sind die §§ 77a Abs. 7, § 356a und § 356b Abs. 7 anzuwenden

§ 356d. Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 77b Abs. 3 in einem Anpassungsverfahren gemäß § 81b sind die §§ 77a Abs. 7 bis 9, § 356a und § 356b Abs. 7 anzuwenden

 

§ 359a. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, hat die Behörde in Verfahren betreffend Betriebsanlagen den Bescheid längstens binnen vier Monaten nach Einlangen des Anbringens zu erlassen.

 

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, haben die Verwaltungsgerichte der Länder in Verfahren betreffend Betriebsanlagen das Urteil längstens binnen vier Monaten nach Einlangen der Beschwerde zu erlassen.

§ 359b. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass

           1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

           2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,

so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

§ 359b. (1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

           1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

           2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder

           3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 6 genannt ist oder

           4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder

           5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.

 

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis auf die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlußleistung die im Abs. 1 Z 2 angegebene Meßgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt.

(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.

(5) Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und dessen Beilagen (§ 353), daß die geplante Änderung den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen betrifft, deren mangelnde Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß § 345 Abs. 5 zur Folge hatte, so ist das Änderungsgenehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.

(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu erlassen. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid das Urteil zu erlassen. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

 

(5) (Verfassungsbestimmung) In vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 gilt § 356b sinngemäß.

(6) Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (§ 356e) sind als vereinfachte Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.

(8) Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

 

§ 365e. (1) …

§ 365e. (1) …

(4) Die im § 365a Abs. 1 und im § 365b Abs. 1 genannten Daten des GISA sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Internet zur Abfrage gegen Entrichtung eines privatrechtlichen Entgelts bereitzustellen.

(4) Die im § 365a Abs. 1 und im § 365b Abs. 1 genannten Daten des GISA sind einschließlich der Daten des „Versicherungs- und Kreditvermittlerregisters“ durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt.

(5) Die Daten des „Versicherungs- und Kreditvermittlerregisters“ gemäß § 365a Abs. 1 und des § 365b Abs. 1 sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt.

 

§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer …

§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer …

         2a. entgegen § 20 Abs. 3 die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei der Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt;

           3. entgegen § 21 Abs. 4 die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei der Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß § 21 Abs. 4 zuwiderhandelt; ….

(Anm.: Z 3 und Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

           4. entgegen § 22 Abs. 4 die Worte „staatlich geprüft“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein das betreffende als „staatlich geprüft“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 zuwiderhandelt; …

         10. in den Fällen der §§ 107 Abs. 6, 125 Abs. 6, 132 Abs. 2 und 147 Abs. 1 ein Gewerbe trotz Untersagung in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt; …

         10. in den Fällen der §§ 107 Abs. 6, 125 Abs. 5, 132 Abs. 2 und 147 Abs. 1 ein Gewerbe trotz Untersagung in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt; …

§ 376. 1. bis 59. …

§ 376. 1. bis 59. …

         60. Die Verordnung BGBl. 850/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/1999 gilt als auf der Grundlage des § 359b Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnung.

         61. Die Verordnung BGBl. II Nr. 265/1998 gilt als auf Grundlage des § 359b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnung.

         62. Die Verordnung BGBl. II Nr. 11/1998 tritt mit folgenden Maßgaben außer Kraft:

           a. Ab dem in § 382 Abs. 86 bestimmten Zeitpunkt ist bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1, welche die Zugangsvoraussetzungen zum reglementierten Gewerbe Huf- und Klauenbeschlag regelt, durch die in § 15 in Verbindung mit § 16 genannten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Huf- und Klauenbeschlag (§ 94 Z 34a) als erfüllt anzusehen.

           b. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Huf- und Klauenbeschlag (§ 94 Z 34a) ist auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hufschmied/in als erfüllt anzusehen.

           c. Ab dem in § 382 Abs. 86 bestimmten Zeitpunkt ist durch die in § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 genannten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau, als erfüllt anzusehen.

         63. Meisterprüfungsordnungen und Befähigungsprüfungsordnungen, die gemäß § 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 erlassen worden sind, gelten als auf Grundlage des § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnungen.

         64. Die Allgemeine Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 110/2004, gilt als auf Grundlage des § 352a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnung.

         65. Die Gütesiegelverordnung, BGBl. II Nr. 313/2009, gilt als auf Grundlage des § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnung.

         66. Die Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004, gilt als auf Grundlage des § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnung.

         67. Prüfungskommissionen, die aufgrund der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 bestellt worden sind, können bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin für die Prüftätigkeit, für die sie bestellt wurden, herangezogen werden.

§ 379. (1) …

§ 379. (1) …

 

„(7) Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 86 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx anhängige Verfahren betreffend die Anmeldung von in § 162 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxxx genannten Gewerben sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

 

(8) Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 86 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Huf- und Klauenbeschlag samt allfälligen Einschränkungen gelten ab dem gemäß § 382 Abs. 6 bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Huf- und Klauenbeschlag samt allfälligen Einschränkungen.

 

(9) Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 86 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Erbau gelten ab dem gemäß § 382 Abs. 6 bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau.

§ 381. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen betraut, und zwar

           1. …

           5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht, des § 73 Abs. 4 sowie des § 127 Abs. 1;

           6. …

§ 381. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen betraut, und zwar

           1. …

           5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht, des § 73 Abs. 4 sowie des § 155b Abs. 1;

           6. …

(5) Mit der Vollziehung des § 84e und des § 365a Abs. 5 letzter Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 84n und des § 365a Abs. 5 letzter Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(6) …

(6) …

§ 382. (1) …

§ 382. (1) …

(81) § 365s Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(81) § 365s Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(81) § 2 Abs. 1 Z 25 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(82) § 2 Abs. 1 Z 25 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

 

(83) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX wird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 S. 114, umgesetzt.

 

(84) § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 71b Z 11, § 74 Abs. 1, § 77a Abs. 7 bis 9, § 81 Abs. 3, § 84l Abs. 5, § 339 Abs. 4, § 345 Abs. 6, § 353 Z 2, § 353b, § 356a Abs. 1, § 356d, § 359a, 359b Abs. 1 bis 4, Abs. 6 und 7, § 367 Z 10, § 376 Z 60 und 61 sowie § 381 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 359b außer Kraft, soweit Abs. 85 nicht anderes bestimmt.

 

(85) (Verfassungsbestimmung) § 353 Z 3, § 356b Abs. 1 und 3 sowie § 359b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen sind § 353 Z 3, § 356b Abs. 1 und 3 sowie § 359b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx nicht anzuwenden; für diese Verfahren bleibt es bei der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx geltenden Rechtslage.

 

(86) § 94 Z 34a, § 162 und § 379 Abs. 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten drei Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

(87) § 333a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit der Maßgabe in Kraft, dass betreffend die Ausstellung von Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria die Befreiung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes frühestens ab 1. Mai 2018 anzuwenden ist.

 

(88) § 365e Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Mai 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 365e Abs. 5 außer Kraft.

 

(89) Die §§ 20 bis 25, § 337 Abs. 2, die §§ 350 bis 352b, § 367 Z 3 und 4 sowie § 376 Z 63 bis 67 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.