Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Stabilitätsabgabegesetz geändert wird

Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lautet:

         „1. Gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz –ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015;“

b) Z 5 lautet:

         „5. Verbindlichkeiten, für die der Bund Haftungen nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, (AFFG), BGBl. Nr. 216/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, übernommen hat sowie Verbindlichkeiten aus Guthaben des Bundes auf den gemäß § 5 AFFG und § 7 Ausfuhrförderungsgesetz, (AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2012, eingerichteten Konten;“

c) Es werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

         „7. Verbindlichkeiten der „Österreichischer Exportfonds“ GmbH, die der Refinanzierung von Rechtsgeschäften mit Haftung des Bundes gemäß §§ 1 und 2 AusfFG dienen;

           8. Verbindlichkeiten der Oesterreichische Entwicklungsbank AG, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 AusfFG eingegangen worden sind.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Zahl „0,09“ wird durch die Zahl „0,024“ und die Zahl „0,11“ durch die Zahl „0,029“ ersetzt.

b) Die Wortfolge „einer Milliarde“ wird durch die Wortfolge „300 Millionen“ ersetzt.

3. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Begrenzung der Stabilitätsabgabe

§ 4. Die gemäß § 2 und § 3 errechnete Stabilitätsabgabe wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begrenzt:

           1. Die Stabilitätsabgabe darf höchstens 20% des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages gemäß Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG zuzüglich des im Jahresüberschuss enthaltenen Aufwands für die Stabilitätsabgabe und unter Außerachtlassung des außerordentlichen Ergebnisses aus der Dotierung/Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken betragen (Zumutbarkeitsgrenze). Dabei ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag jenes Geschäftsjahres heranzuziehen, das vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist.

           2. Die Stabilitätsabgabe darf 50% des Durchschnitts der letzten drei nach Abs. 1 ermittelten Jahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). Für die Berechnung des Durchschnitts sind negative Jahresergebnisse mit Null anzusetzen.

           3. Die zu entrichtende Stabilitätsabgabe beträgt mindestens 5% der nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 errechneten Stabilitätsabgabe, auch wenn damit die Zumutbarkeitsgrenze des Abs. 1 oder die Belastungsobergrenze des Abs. 2 überschritten werden (Mindestbeitrag).

           4. Für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze und der Belastungsobergrenze sind im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres die nach Abs. 1 ermittelten Jahresüberschüsse auf ein volles Wirtschaftsjahr hochzurechnen.

           5. Wird ein Kreditinstitut neu gegründet und ist § 2 Abs. 5 nicht anzuwenden, sind die Abs. 1 bis 3 für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das Jahr der Neugründung nicht anzuwenden.

Sonderzahlung

§ 5. (1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:

           1. Die Bemessungsgrundlage bemisst sich nach § 2. Der Sonderzahlung ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (§ 2) jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2015 endet.

           2. Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1,

                a) die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten                           0,211%,

               b) die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten .........................................................  0,258%.

§ 4 ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden. § 2 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

           3. Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht jeweils zu einem Viertel am 1. Jänner der Jahre 2017 bis 2020 und ist jeweils bis zum 31. März in den Jahren 2017 bis 2020 selbst zu berechnen und zu entrichten. Bis zum 31. März der Jahre 2017 bis 2020 hat das Kreditinstitut jeweils eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die Bemessungsgrundlage und die Abgabenschuld für den Voranmeldungszeitraum selbst berechnet werden. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.

           4. Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht mit Beginn des letzten Kalendervierteljahres 2016, wenn ein Kreditinstitut die Sonderzahlung bis zum 31. Jänner 2017 selbst berechnet, mit einer Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) „Sonderzahlung Stabilitätsabgabe 2016“ auf das Abgabenkonto entrichtet und dies bis zum 31. Jänner 2017 dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage und der Abgabenschuld mitteilt. Diese Mitteilung gilt als Steuererklärung.“

5. § 7a entfällt.

6. In § 9 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Die §§ 2, 3 und 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(6) § 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 31. Dezember 2016 in Kraft.

(7) § 7a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

7. In § 10 lautet der erste Absatz:

„(1) Abweichend von § 12 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes, BGBl. Nr. 401/1988, ist die Sonderzahlung (§ 5) als Betriebsausgabe abzugsfähig.“