Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Stabilitätsabgabe für Kreditinstitute wurde im Jahr 2011, hinsichtlich des Sonderbeitrages befristet bis 2017, mit dem Ziel eingeführt, dass Banken, die von der Stabilisierung der Finanzmärkte durch Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen des Bundes profitieren, dafür auch einen Beitrag zu leisten haben. Dieser Unterstützungseffekt wirkte unabhängig davon, wie stark ein Institut von der Finanzkrise der Jahre 2008 und 2009 betroffen war oder ob Staatshilfe direkt in Anspruch genommen werden musste.

Mittlerweile hat sich allerdings das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld für Banken stark verändert:

Aufgrund neuer europarechtlicher Vorschriften ist der Europäische Abwicklungsfonds („Single Resolution Fund“) zu dotieren, wodurch 2015 eine Ertragsbelastung von rund 198 Mio. Euro der österreichischen Banken resultierte und die Dotierungserfordernisse auch in den folgenden Jahren bestehen. Des Weiteren sind seit dem Jahr 2015 nationale Einlagensicherungsfonds mit Geldmitteln auszustatten, was ebenfalls Kosten von rund 150 Mio. Euro pro Jahr für Kreditinstitute hervorruft. Gleichzeitig tragen diese Fonds zur Stabilisierung im Fall künftiger Krisen bei.

Insbesondere durch diese Maßnahmen wurde inzwischen eine deutliche Abmilderung des sovereign-bank-nexus und des mit Sicherungs- oder Abwicklungsfällen bisher verbundenen budgetären Risikos erzielt, das in zukünftigen Krisen, im Sicherungsfall oder bei Abwicklung oder Insolvenz eines Instituts schlagend werden könnte. Es wurden daher die Ziele der 2011 gesetzten Maßnahme – EU-weit-harmonisiert – weitgehend erreicht.

Der für die Bankenabgabe gewählte Ansatzpunkt für die Berechnungsgrundlage setzte zudem Anreize zur Bilanzverkürzungen bei Banken, was wiederum die Bereitschaft zur Vergabe von Krediten bei Banken einschränkte. Bilanzverkürzungen führten zudem zu einer Reduzierung der Einnahmen des BMF aus der Bankenabgabe.

Andere europäische Länder, die eine Bankenabgabe im Zuge der Finanzkrise eingeführt hatten, senkten mittlerweile ihre jeweiligen Abgaben schon deutlich oder ermöglichten die Anrechnung schon geleisteter Abgaben auf deren Bankenabwicklungsfonds. Neben der Belastung der Kostenstruktur der betroffenen österreichischen Banken sind daher inzwischen ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber Banken mit Sitz im Ausland und ein relevanter standortpolitischer Nachteil für österreichische Banken entstanden, der deren internationale Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinflusst.

Überdies ist das Marktzinsniveau deutlich gesunken und es sind selbst für mittlere Laufzeiten Negativzinsen bei Veranlagungen in Kauf zu nehmen. Dies stellt eine zusätzliche Belastung der Ertragsseite der Branche dar und bedingt eine deutliche Verengung der Zinsmarge und damit ein wesentlich geringeres Nettozinsergebnis der Kreditinstitute, als dies zum Zeitpunkt der Einführung der Stabilitätsabgabe der Fall war. Im Lichte dieser Entwicklungen haben auch andere europäische Länder, die eine Bankenabgabe im Zuge der Finanzkrise eingeführt haben, einen Revisionsprozess eingeleitet, der zu einer Absenkung der Abgabe oder zu einer Anrechnung auf zu leistende Abwicklungsbeiträge geführt hat. Dies hat zur Konsequenz, dass die österreichischen Banken mit einer der höchsten Bankenabgaben in Europa belastet sind, gleichzeitig aber vor der Herausforderung stehen, die Eigenkapitalquoten an das vom Markt und von den Aufsichtsbehörden geforderte Niveau auszurichten und somit teilweise maßgeblich zu erhöhen. Eine Verbesserung der Kapitalquoten ist jedoch nur möglich, wenn Innenfinanzierungspotential zur Verfügung steht oder aber die Investition in Bankaktien für Investoren so attraktiv ausgestaltet sind, dass eine Kapitalerhöhung über den Markt möglich wird.

Die Stabilitätsabgabe soll daher angepasst werden, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 Abs. 1 F-VG 1948.

II. Besonderer Teil

Zu Z 1 und 6 (§ 2 Abs. 2 und § 9 Abs. 5):

Die Ausnahmen in den Ziffern 5, 7 und 8 tragen dem besonderen Charakter der Förderinstitutionen Oesterreichische Kontrollbank AG, Österreichischer Exportfonds GesmbH und Oesterreichische Entwicklungsbank AG Rechnung. Diese haben auf Basis des Ausfuhrförderungsgesetzes (AusfFG) und des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes (AFFG) einen expliziten Förderauftrag zur Absicherung und Finanzierung von Exportgeschäften und Auslandsinvestitionen sowie zur nachhaltigen Entwicklungsfinanzierung. In Ziffer 5 wird lediglich eine Gleichstellung der Behandlung der Konten § 5 AFFG und § 7 AusfFG hergestellt. Eine Belastung durch die Stabilitätsabgabe würde sich daher negativ auf den im AusfFG und AFFG intendierte Gesetzeszwecke auswirken und zu einer Belastung der österreichischen Exportwirtschaft und da insbesondere der KMUs führen. Auch die Ziele der Oesterreichischen Entwicklungsbank könnten nicht in bestmöglicher Form erreicht werden.

Zu Z 2 und 6 (§ 3 und § 9 Abs. 5):

Die Stabilitätsabgabe soll ab dem Jahr 2017 abgesenkt werden; dies erfordert eine Reduktion der Steuersätze.

Ab dem Jahr 2017 sollen auch kleinere Banken mit einer adaptierten Bilanzsumme von 300 Mio. Euro eine Stabilitätsabgabe leisten müssen. Auch kleinere Banken profitieren von den Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung, weshalb es sachgerecht erscheint, diese auch an den Kosten dafür zu beteiligen. Auch in Deutschland werden Banken ab einer adaptierten Bilanzsumme von 300 Mio. Euro in den Restrukturierungsfonds einbezogen.

Zu Z 3 und 6 (§§ 4 und 5 und § 9 Abs. 5):

Mit § 4 soll – nach dem Vorbild der Beiträge zum Restrukturierungsfonds in Deutschland – die Stabilitätsabgabe je nach Ertragslage des Kreditinstitutes gedeckelt werden.

In Z 1 wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, die 20% des Jahresüberschusses bzw. Jahresfehlbetrages nach Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG beträgt. Die im Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ergebnismindernd geltend gemachte Stabilitätsabgabe ist für die Berechnung der Zumutbarkeitsgrenze wieder dem Jahresüberschuss/-fehlbetrag hinzuzurechnen; dies gilt ebenso für die Dotierung des Fonds für allgemeine Bankrisiken, da es sich dabei um eine Ergebnisverwendung handelt. Ein im Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag enthaltener Ertrag aus der Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken ist abzuziehen. Mit der Zumutbarkeitsgrenze soll sichergestellt werden, dass in weniger ertragsreichen Jahren die Stabilitätsabgabe die Kreditinstitute nicht zusätzlich über Gebühr belastet.

In Z 2 wird als zusätzlicher Deckel eine Belastungsobergrenze eingeführt. Demnach darf die Stabilitätsabgabe 50% der nach Abs. 1 ermittelten Jahresergebnisse der letzten drei Jahre nicht übersteigen. Erzielt ein Kreditinstitut in einem Jahr ein negatives Ergebnis ist dieses in den Durchschnitt nicht mit dem Negativbetrag sondern mit Null einzubeziehen. Besteht ein Kreditinstitut noch keine 4 Jahre, sind in den Durchschnitt nur jene Jahre einzubeziehen, in denen das Kreditinstitut bereits bestanden hat.

Letztlich soll das Kreditinstitut aber einen Mindestbeitrag leisten, der zumindest 5% der Stabilitätsabgabe beträgt, die gemäß den §§ 2 und 3 errechnet wurde (Z 3).

Sollte ein Kreditinstitut über ein Rumpfwirtschaftsjahr verfügen, ist dieses gemäß Z 4 auf ein volles Wirtschaftsjahr hochzurechnen. Bei zwei gleichlangen Rumpfwirtschaftsjahren (zB Stichtag 30.6. und 31.12.) sind die beiden Wirtschaftsjahre zusammenzuzählen.

Beispiel:

Ein Kreditinstitut erzielt in den Jahren 2017, 2018 und 2019 folgende Jahresüberschüsse/fehlbeträge (nach Hinzurechnung der aufwandswirksamen Stabilitätsabgabe und Außerachtlassens des ao. Ergebnisses aus der Dotierung/Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken):

2017: 1 200 000

2018: -500 000

2019: 350 000

Die Stabilitätsabgabe beträgt einheitlich für diese Jahre jeweils 200 000.

Die Zumutbarkeitsgrenze für die Jahre 2017 bis 2019 beträgt:

2017: 240 000

2018: -100 000

2019: 70 000

Im Jahr 2017 wird die Zumutbarkeitsgrenze nicht wirksam, da sie über dem Betrag der zu zahlenden Stabilitätsabgabe liegt. Im Jahr 2018 beträgt die Stabilitätsabgabe 10 000 (5% von 200 000). Im Jahr 2019 ist sie mit der Zumutbarkeitsgrenze gedeckelt und beträgt daher 70 000.

Im Jahr 2020 beträgt die Belastungsobergrenze 103 333.

Wird ein Kreditinstitut neu gegründet, kann die Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenze nicht wirksam werden, da es keine Vorjahresergebnisse gibt. Dies gilt nicht für Kreditinstitute, auf die Vermögen im Rahmen einer Umgründung übertragen wurde, da in diesem Fall das Kreditinstitut als Rechtsnachfolger die dem übertragenen Vermögen zuzuordnenden Jahresüberschüsse des Rechtsvorgängers heranzuziehen hat.

Mit dem neuen § 5 soll eine Sonderzahlung auf die Stabilitätsabgabe vorgesehen werden, die zusätzlich zur Stabilitätsabgabe zu entrichten ist. Damit soll erreicht werden, dass die Abgabe nicht sofort, sondern nur sukzessive abgesenkt wird, da das allgemeine Budget auch in den nächsten Jahren durch finanzmarktstabilisierende Maßnahmen belastet sein wird. Für die Sonderzahlung werden weder Zumutbarkeitsgrenzen noch Belastungsobergrenzen wirksam.

Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht jeweils zu einem Viertel mit 1. Jänner 2017 bis 2020; wird bis zum 31. März 2017 bis 2020 fällig. Das Kreditinstitut hat jeweils bis zum 31. März eine Voranmeldung abzugeben. Die Abgabe ist eine Selbstberechnungsabgabe gemäß § 201 BAO.

Zahlen Kreditinstitute den vollen Betrag bis zum 31. Jänner 2017 mit einer entsprechenden Verrechnungsweisung auf das Abgabenkonto und teilen sie dies dem Finanzamt unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage und Abgabenschuld bis 31. Jänner 2017 mit, entsteht die Steuerschuld bereits mit Beginn des letzten Kalendervierteljahres 2016.

Ist nach dem Stichtag jenes Geschäftsjahres, das im Jahr 2015 endet, Vermögen im Zuge einer Umgründung auf ein Kreditinstitut übergegangen, ist dieses Vermögen beim Rechtsnachfolger für die Berechnung der Sonderzahlung zu berücksichtigen.

Beispiel:

Zum 30. Juni 2016 erfolgt die Verschmelzung eines Kreditinstitutes auf ein anderes Kreditinstitut. Die Bilanzsumme im Sinne des § 5 des übertragenden Kreditinstitutes beträgt 2 Mrd. Euro. Diese 2 Mrd. Euro sind für die Berechnung der Sonderzahlung der Bilanzsumme des übernehmenden Kreditinstitutes hinzuzurechnen.