Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 Z 6 lautet:
„6. der Ausländer Schüler oder Studierender (§§ 63 und 64 Abs. 1 NAG) oder Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 64 Abs. 4 NAG ist oder“
2. § 4 Abs. 7 Z 2 lautet:
„2. Schülern und Studierenden (§§ 63 und 64 Abs. 1 NAG) sowie Inhabern eines Aufenthaltstitels nach § 64 Abs. 4 NAG für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,“
3. § 12b Z 2 lautet:
„2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,“
4. Im § 20e Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate“ durch den Ausdruck „innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate“ ersetzt.
5. Dem § 34 wird folgender Abs. 44 angefügt:
„(44) § 4 Abs. 3 Z 6, § 4 Abs. 7 Z 2, § 12b Z 2, § 20e Abs. 1 Z 2 und die Anlage B in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2017 ereignen.“
6. Die Anlage B lautet wie folgt:
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien |
Punkte |
Qualifikation |
maximal anrechenbare Punkte: 30 |
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf |
20 |
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 |
25 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer |
30 |
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ausbildungsadäquate Berufserfahrung |
maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) |
2 4 |
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Sprachkenntnisse Deutsch |
maximal anrechenbare Punkte: 15 |
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung |
5
10
15 |
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Sprachkenntnisse Englisch |
maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung |
5
10 |
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Alter |
maximal anrechenbare Punkte: 15 |
bis 30 Jahre bis 40 Jahre |
15 10 |
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Summe der maximal anrechenbaren Punkte |
90 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl |
55 |
Artikel 2
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 3 Z 8 entfällt.
2. In § 21 Abs. 2 entfällt Z 8 und erhalten die Z 9 und 10 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“.
3. Dem § 41 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum auszustellen, längstens jedoch für zwei Jahre.“
4. Im § 41a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „zwölf Monate“ durch „zwei Jahre“ ersetzt.
5. Im § 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 3 wird jeweils der Ausdruck „12 Monaten“ durch „zwei Jahren“ ersetzt.
6. § 64 Abs. 4 lautet:
„(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teils weiter vorliegen.“
7. § 64 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen des § 41 oder § 47 Abs. 2 zulässig.“
8. § 64 Abs. 6 entfällt.
9. Dem § 81 wird folgender Abs. 36 angefügt:
„(36) Vor dem 1. April 2017 ausgestellte Bestätigungen gemäß § 64 Abs. 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als Bestätigungen gemäß § 64 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 weiter.“
10. Dem § 82 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 41 Abs. 5, § 41a Abs. 1 Z 1, § 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 3, § 64 Abs. 4 und 5 sowie § 81 Abs. 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft. § 10 Abs. 3 Z 8 und § 64 Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft. § 21 Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft und § 21 Abs. 2 Z 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“