Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

2

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

3

Änderung des Asylgesetzes 2005

4

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

5

Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

6

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Artikel 1

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 43 folgende Einträge eingefügt:

„§ 43a.

„Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43b.

„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

§ 43c.

„Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43d.

Aufnahmevereinbarung“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 58:

„§ 58.

Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 58 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 58a.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates“

4. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu §§ 61, 67 und 68.

5. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Aufenthaltsrechts“ die Wortfolge „und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a)“ eingefügt.

6. In § 2 Abs. 1 Z 15 entfällt die Wortfolge „einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung,“.

7. In § 2 Abs. 3 und in § 45 Abs. 2 wird jeweils das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 10“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 12“ ersetzt.

8. § 8 Abs. 1 Z 9 und 10 lauten:

         „9. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

         10. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, berechtigt;“

9. Nach § 8 Abs. 1 Z 10 werden folgende Z 11 und 12 angefügt:

       „11. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;

         12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).“

10. In § 8 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 10“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 12“ ersetzt.

11. In § 10 wird in Abs. 3 Z 1 die Wortfolge „eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung“ durch die Wortfolge „ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ ersetzt sowie in Abs. 5 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für Aufenthaltstitel und Dokumentationen, die in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Landes ausgefolgt wurden.“

12. In § 11 Abs. 2 wird in Z 5 die Wendung „, und“ durch einen Strichpunkt ersetzt und in Z 6 der Punkt durch die Wendung „, und“ ersetzt sowie folgende Z 7 angefügt:

         „7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als sechs Monate vergangen sind.“

13. In § 11 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 7“ ersetzt.

14. In § 11 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 2 Z 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 2 und 4“ ersetzt.

15. In § 12 Abs. 7 wird nach dem Wort „ausgeschöpft,“ die Wortfolge „oder – wenn auch nicht rechtskräftig – zugeteilt“ eingefügt.

16. In § 14a Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt.

17. In § 14a Abs. 5 Z 3 wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „vierundzwanzig“, das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ und die Wortfolge „den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages“ durch die Wortfolge „den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag“ ersetzt.

18. In § 16 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als sechs aufeinander folgende Monate kein zertifizierter Deutsch-Integrationskurs durchgeführt wird.“

19. § 19 Abs. 10 lautet:

„(10) Erteilt ein Verwaltungsgericht des Landes einen Aufenthaltstitel, so hat die Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zu beauftragen und diese auszufolgen.“

20. In § 20 Abs. 1a wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11“ ersetzt.

21. In § 21 Abs. 2 lauten Z 4 und Z 5:

         „4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;

           5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;“

22. In § 21 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67)“ durch die Wortfolge „„Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c)“ ersetzt.

23. § 21 Abs. 2 Z 9 lautet:

         „9. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;“

24. In § 21 Abs. 2 wird in Z 10 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Z 11 angefügt:

       „11. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) verfügen.“

25. Nach § 21 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.“

26. In § 21a Abs. 1 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt und entfallen die Wortfolgen „oder Kurszeugnisses“ und „oder das Kurszeugnis“.

27. In § 21a Abs. 2 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6,8, 9 oder 10“ ersetzt.

28. In § 21a Abs. 4 Z 2 entfällt am Ende der Ziffer das Wort „oder“, in Z 3 wird das Zitat „§§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1“ durch das Zitat „§§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1“, die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.“ durch die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind, “ ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:            

         „4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit c beantragen oder       

           5. die gemäß § 14a Abs. 5 Z 3 auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.“

29. In § 21a Abs. 6 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge „und Kurszeugnisse“.

30. § 23 Abs. 4 entfällt.

31. § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Stellt der Fremde entgegen § 14a Abs. 5 Z 3 einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“

32. In § 28 Abs. 6 wird das Zitat „§§ 41 und 42“ durch das Zitat „§§ 41, 42, 58, 58a und 43a Abs. 1 Z 1“ und das Zitat „§§ 12 bis 12c“ durch das Zitat „§§ 12 bis 12c, 14 oder 18a“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:

„Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß § 2 Abs. 13 AuslBG zuzustellen.“

33. In § 30 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ehe“ das Wort „oder“ eingefügt.

34. In § 33 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 20d Abs. 2 oder 20e Abs. 1 AuslBG“ durch das Zitat „§§ 20d Abs. 1, 20e Abs. 1 oder 20f Abs. 1 oder 2 AuslBG“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:

„Dies gilt in den Fällen des § 20f Abs. 4 AuslBG, sofern durch den Antragsteller ein Zugang zum Arbeitsmarkt beantragt wird.“

35. Nach § 33 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Eintrag auf dem Aufenthaltstitel zum Zugang zum Arbeitsmarkt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) richtet sich nach der schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG. Eine Beschwerde hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist ausschließlich gegen die Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20d Abs. 1 AuslBG zulässig. Wird ein Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20d Abs. 1 AuslBG nachträglich im Rechtsweg behoben und ergeht daraufhin eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG, ist von Amts wegen ohne weiteres und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel gemäß § 69 mit entsprechendem Zweckumfang bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.“

36. In § 34 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und die Sozialversicherungsnummer“, das Wort „zehn“ wird durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt und nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt insofern nicht, als es für die Feststellung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze erforderlich ist.“

37. In § 35 Abs. 1 wird die Wendung „oder Daueraufenthaltskarte“ durch die Wortfolge „, Daueraufenthaltskarte oder eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger“ ersetzt.

38. In § 36 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die Behörden nach diesem Bundesgesetz“ die Wortfolge „und die Verwaltungsgerichte der Länder“ eingefügt und die Wendung „für die Behörden“ durch die Wortfolge „für die Behörden und die Verwaltungsgerichte der Länder“ ersetzt.

39. In § 36 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Die Behörden nach diesem Bundesgesetz“ die Wortfolge „und die Verwaltungsgerichte der Länder“ eingefügt.

40. § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, die in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Daten zum Wohnsitz des Fremden durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren.“

41. In § 40 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „des Zielstaats,“.

42. In § 41a wird in Abs. 1, 2 und 7 jeweils nach dem Zitat „§ 24 Abs. 4“ die Wendung „oder § 26“ eingefügt und in Abs. 11 das Zitat „Abs. 1 und 7“ durch das Zitat „Abs. 1, 2 und 7“ ersetzt.

43. In § 41a Abs. 4 Z 2 wird die Wendung „Aufenthaltsbewilligung gemäß § 67“ durch die Wendung „Niederlassungsbewilligung gemäß § 43c“ ersetzt.

44. § 41a Abs. 10 lautet:

„(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.“

45. Nach § 43 werden folgende §§ 43a bis 43d samt Überschriften eingefügt:

„„Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43a. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           1. im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oder

           2. im Fall der Selbständigkeit deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.

(2) Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.

„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

§ 43b. Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, ausüben und

           3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

„Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43c. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

           2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben und

           3. sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen.

Aufnahmevereinbarung

§ 43d. Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Vertragspartner;

           2. den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;

           3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.“

46. In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „Drittstaatsangehörigen, die Träger von Privilegien und Immunitäten waren (§ 95 FPG), kann“ durch die Wortfolge „Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG)“ersetzt.

47. In § 44a wird die Wendung „ist § 24 Abs. 1 und 2“ durch die Wendung „sind § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2“ ersetzt.

48. In § 45 Abs. 1 wird die Wendung “zur Niederlassung berechtigt waren“ durch die Wendung “tatsächlich niedergelassen waren“ ersetzt.

49. In § 46 Abs. 1 lautet Z 1 :

         „1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,“

50. In § 46 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a angefügt:

       „1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,“

51. In § 46 Abs. 1 Z 2 entfällt in lit. b das Wort „oder“, in lit. c wird der Punkt am Ende durch die Wendung „, oder“ ersetzt sowie wird folgende lit. d angefügt:

              „d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.“

52. In § 46 Abs. 4 Z 3 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, nach der Wortfolge „eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger““ die Wortfolge „, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde,“ eingefügt.

53. In § 54 Abs. 5 wird das Zitat „§ 51 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „§ 51 Abs. 1 Z 1 oder 2“ ersetzt.

54. In § 55 Abs. 3 wird die Wortfolge „nicht mehr vorliegen“ durch die Wortfolge „nicht oder nicht mehr vorliegen“ ersetzt.

55. § 58 samt Überschrift lautet:

„Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)

§ 58. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) zu erteilen, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

           2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG vorliegt.

(2) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen 8 Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

           1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

           2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Die Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer kann bei Führungskräften und Spezialisten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von längstens drei Jahren im Gebiet der Mitgliedstaaten und bei Trainees bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von längstens einem Jahr im Gebiet der Mitgliedstaaten verlängert werden.

(5) Nach Ablauf der zulässigen Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten gem. Abs. 4 ist eine Ausreise in einen Drittstaat erforderlich, es sei denn, dem Drittstaatsangehörigen wurde ein anderer Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz erteilt.“

56. Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:

„Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 58a. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) zu erteilen, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen

           2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG vorliegt und

           3. die Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten gem. § 58 Abs. 4 nicht überschritten wird.

(2) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen 8 Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

           1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

           2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ist grundsätzlich mit der Dauer des im Bundesgebiet erfolgenden Transfers gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „ICT“ des anderen Mitgliedstaates zu befristen.“

57. In § 59 Z 2 wird nach der Wortfolge „eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter“ die Wortfolge „oder ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG“ eingefügt.

58. Die §§ 61, 67 und 68 samt Überschriften entfallen.

59. In § 62 Z 2 wird nach der Wortfolge „eine Tätigkeit, die“ das Zitat „gemäß § 1 Abs. 2 lit. j AuslBG oder § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO“ eingefügt und entfällt das Zitat „(§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG)“.

60. In § 66 Abs. 1 wird in Z 4 die Wendung „, und“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 5 der Punkt am Ende durch die Wendung „, und“ ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:

         „6. der Fremde in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung keine Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistende innegehabt hat.“

61. In § 69 Abs. 2 wird das Wort „oder“ durch die Wortfolge „, für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62), sofern der Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit gemäß § 1 Z 10 AuslBVO zu Grunde liegt, oder“ ersetzt.

62. Nach § 69 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 8 Wochen zu treffen.“

63. In § 71 Abs. 1 wird in Z 1 der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und entfallen Z 2 und Z 3.

64. In § 77 Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „§ 27 Abs. 4“ durch das Zitat „27 Abs. 4“ ersetzt.

65. In § 77 Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „oder Kurszeugnisse“ und wird in Z 6 das Zitat „§ 68“ durch das Zitat „§ 43d“ ersetzt.

66. § 81 werden folgende Abs. 36 bis 39 angefügt:

„(36) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 58 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.

(37) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß §§ 61, 62, 67 und 69 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer wie folgt weiter:

           1. Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ als „Niederlassungsbewilligung – Künstler“,

           2. Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern der Aufenthaltsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, als „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“,

           3. Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ als „Niederlassungsbewilligung – Forscher“,

           4. Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ innehat,

           5. Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und dieser eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f oder g AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, innehat,

           6. Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern letzterer eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde liegt, innehat.

(38) Fremde, deren Aufenthaltstitel gemäß Abs. 37 als Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung berechtigt weitergilt, sind mit erstmaliger Verlängerung der nunmehr als Niederlassungsbewilligung weitergeltenden Aufenthaltsbewilligung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

(39) Abweichend von § 45 Abs. 2 erster Satz ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund eines gemäß Abs. 37 zur Niederlassung berechtigtenden Aufenthaltstitels zur Gänze auf die Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 1 anzurechnen.“

67. § 82 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3, 8 Abs. 1 Z 9 bis 12 und Abs. 3, 10 Abs. 3 Z 1 und Abs 5, 11 Abs. 2 Z 5 bis 7, Abs. 3 und Abs. 6, 14a Abs. 1, 2, 3 und Abs. 5 Z 3, 16 Abs. 5, 19 Abs. 10, 20 Abs. 1a, 21 Abs. 2 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 und Abs. 7, 21a Abs. 1, 2, 4 Z 2 bis 5 und Abs. 6 bis 7, 24 Abs. 5, 28 Abs. 6, 30 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 2, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 2 und 5, 40 Abs. 1, 41a Abs. 1, 2, 4 Z 2, Abs. 7 und 10, 43a bis 43d samt Überschrift, 44 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 1 Z 1 und 1a, Z 2 lit. b bis d, Abs. 4 Z 3, 54 Abs. 5, 55 Abs. 3, 58 bis 58a samt Überschrift, 59 Z 2, 62 Z 2, 66 Abs. 1 Z 4 bis 6, 69 Abs. 2 und 3, 71 Abs. 1 Z 1, 77 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 4 und 6, 81 Abs. 36 bis 39 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 43a bis 43d, 58 und 58a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. §§ 23 Abs. 4, 61 samt Überschrift, 67 samt Überschrift, 68 samt Überschrift und 71 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 61, 67 und 68 treten mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft. § 12 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11a folgender Eintrag eingefügt:

„§ 11b.

Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2“

2. Der Eintrag zu § 12 im Inhaltsverzeichnis lautet:

„§ 12.

Sonderbestimmungen für Minderjährige für das 3. bis 8. und 11. bis 15. Hauptstück“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 22a.

Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 35 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 35a.

Durchsuchungsauftrag“

5. § 2 Abs. 2 Z 3 entfällt.

6. § 2 Abs. 4 Z 13 lautet:

       „13. Saisonier: ein Drittstaatsangehöriger, der im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, für Saisonarbeitskräfte oder Erntehelfer Voraussetzung ist;“

7. § 2 Abs. 4 Z 17 lautet:

       „17. eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach dem AuslBG (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird oder bei der eine Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen Dauer gemäß § 1 Z 14 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung - AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, ausgeübt wird;“

8. In § 2 Abs. 4 wird nach Z 17 folgende Z 17a eingefügt:

     „17a. Verlängerungsantrag: der Antrag eines Saisoniers auf Erteilung eines weiteren Visums für die Tätigkeit als Saisonier im Bundesgebiet, innerhalb der Gültigkeitsdauer eines für das Bundesgebiet ausgestellten Visums für die Tätigkeit als Saisonier;“

9. In § 2 Abs. 4 wird nach Z 22 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23 angefügt:

       „23. ICT-Richtlinie: die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1 in der geltenden Fassung.“

10. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die Besorgung folgender Visaangelegenheiten:

                a. die Verlängerung von Visa gemäß § 11b Abs. 2 oder Art. 33 Visakodex;

                b. die Erteilung von Visa gemäß § 22a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;

                c. die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Abs. 2 nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;

                d. die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden;“

11. In § 5 entfallen in Abs. 2 die Wortfolge „und zu verlängern“ sowie in Abs. 3 der erste und der zweite Satz.

12. § 5 Abs. 4 entfällt.

13. In § 6 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Verlängerung“ und wird nach dem Wort „Grenzübergangsstelle“ der Verweis „gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit c“ eingefügt.

14. In § 7 Z 4 wird der Verweis „§§ 22 und 26a“ durch den Verweis „§ 21a iVm § 20 Abs. 2 Z 3, §§ 22 und 26a“ ersetzt.

15. In § 9 Abs. 4 wird der Verweis „§ 5 Abs. 3 und 4“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

16. In § 11 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 gelten Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß.“

17. In § 11 wird in Abs. 4 Satz 3 das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsmittelinstanz“ die Wortfolge „und die Rechtsmittelfrist“ eingefügt sowie entfällt in Abs. 7 der Verweis „FPG“.

18. In § 11 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) gilt Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß.“

19. Nach § 11a wird folgender § 11b samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2

§ 11b. (1) § 11 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 9 gelten sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.

(2) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 4 Z 17a) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland einzubringen. Dem Verlängerungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 stattzugeben.“

20. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem“ durch die Wortfolge „, in dessen Sprengel“ ersetzt.

21. In § 12a wird nach dem Wort „Landespolizeidirektion“ die Wortfolge „oder in Verfahren nach § 26 die Vertretungsbehörde“ eingefügt.

22. In § 13 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „zu“ durch das Wort „zur“ ersetzt.

23. In § 15 Abs. 4 wird in Z 3 das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und danach das Wort „oder“ sowie folgende Z 5 angefügt:

         „5. wenn der Fremde Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet.“

24. In § 20 Abs. 1 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:

         „8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

           9. Visum für Saisoniers.“

25. § 20 Abs. 2 lautet:

       „(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

           1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8;

           2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;

           3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

           4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen ist, notwendig ist.

Sollen Visa D gemäß Z 2 für die mehrmalige Ausreise ausgestellt werden, ist Art. 24 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2 und Abs. 2 lit. b Visakodex sinngemäß anzuwenden.“

26. In § 20 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.“

27. In § 21 Abs. 1 erster Halbsatz wird der Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5“ durch den Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5, 8 und 9“ ersetzt.

28. In § 21 Abs. 2 Z 4 wird der Verweis „§ 20 Abs. 1 Z. 1, 3 und 7“ durch den Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 9“ ersetzt.

29. § 21a Abs. 2 entfällt.

30. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 22a. Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies

           1. aus humanitären Gründen,

           2. aus Gründen des nationalen Interesses; oder

           3. auf Grund internationaler Verpflichtungen,

notwendig ist.“

31. In § 24 Abs. 1 wird in Z 3 nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wortfolge „als Saisonier (§ 2 Abs. 4 Z 13)“ eingefügt.

32. § 24 Abs. 2 entfällt.

33. In § 24 Abs. 3 wird der Verweis „§ 18 Abs. 12 AuslBG“ jeweils durch „§ 18 Abs. 12 oder 13 AuslBG“ ersetzt und werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Abs. 1 findet ferner auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates gemäß ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen.“

„(5) Teilt das Arbeitsmarktservice der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion die erneute Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG auf Basis eines Visums C oder Visums D mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer (Art. 24 Visakodex und § 20 Abs. 2 letzter Satz) mit, hat die Landespolizeidirektion unverzüglich zu prüfen, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Das Arbeitsmarktservice ist über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls über die Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums zu verständigen.“

34. In § 26 werden das Wort „Teilt“ durch die Wortfolge „War die Visaerteilung nicht mangels Vorliegens der Familienangehörigeneigenschaft gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 abzuweisen und teilt“ und die Wortfolge „dem Fremden“ durch die Wortfolge „dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005“ ersetzt.

35. In § 27 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. dem Fremden eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG gemäß § 9 AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde.“

36. In § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 3 sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Abs. 3 Z 3 zu annullieren; diesfalls gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.“

37. In § 31 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

         5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

38. § 31 Abs. 1 Z 6 entfällt.

39. § 31 Abs. 2 und 3 entfallen.

40. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

„Durchsuchungsauftrag

§ 35a. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 39 Abs. 5b) erlassen worden ist, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann die Landespolizeidirektion, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.“

41. § 36 Abs. 1 Z 2 bis 4 lauten:

         „2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um eines Fremden, an dem Schlepperei begangen wird (Geschleppter) oder der gegen Vorschriften verstößt, mit denen die Prostitution geregelt ist, habhaft zu werden;

           3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass darin mindestens drei Fremde aufhältig sind und sich darunter ein Fremder befindet, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält;

           4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zu betreten; oder“

42. In § 36 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:

         „5. ein Durchsuchungsauftrag (§ 35a) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.“

43. In § 39 Abs. 5b wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Vorliegen eines Festnahmeauftrages ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen.“

44. In § 46 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „insbesondere hat es“ die Wortfolge „allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und“ eingefügt.

45. In § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 5 wird jeweils die Wendung „mehr als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.

46. In § 58 entfällt Abs. 2 und in Abs. 3 die Wendung „und 2“ sowie erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.

47. In § 67 Abs. 4 lautet Satz 2:

„Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen.“

48. In § 76 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges bisheriges strafrechtliches Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob auf Grund einer früheren Delinquenz des Fremden unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.“

49. In § 76 Abs. 3 Z 8 wird nach der Wendung „§§ 56 oder 71 FPG,“ die Wendung „§ 38b SPG,“ eingefügt.

50. In § 80 Abs. 4 wird die Wendung „18 Monate“ durch die Wendung „18 Monaten“ ersetzt.

51. In § 80 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Unbeschadet der Abs. 4 und 5 kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts insgesamt längstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“

52. In § 104 Abs. 2 wird nach dem Wort „Landespolizeidirektionen“ die Wortfolge „und der Bundesminister für Inneres“ eingefügt.

53. In § 106 wird nach der Wortfolge „einer Maßnahme nach dem“ die Wendung „4.,“ eingefügt.

54. In § 114 Abs. 6 wird die Wortfolge „Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB)“ durch die Wortfolge „Konfiskation (§ 19a StGB)“ und der Verweis „§ 20b StGB“ durch „§§ 20 bis 20c StGB“ ersetzt.

55. In § 120 werden nach Abs. 1a folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:

„(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich aus dem Bundesgebiet ausreist, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(1c) Wer als Fremder entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, kann an Stelle der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft werden.“

56. In § 120 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels“ durch die Wortfolge „eines Einreisetitels, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation“ ersetzt und nach der Wortfolge „berufenen Behörde“ die Wortfolge „oder im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise oder des Aufenthalts gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ eingefügt.

57. In § 120 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 1a“ durch das Zitat „Abs. 1a bis 1c“ ersetzt.

58. In § 120 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Bestrafung nach Abs. 1b schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 und 1a begangenen Verwaltungsübertretung aus; eine Bestrafung nach Abs. 1c schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 begangenen Verwaltungsübertretung aus.“

59. In § 120 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1 oder 1a“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 1c“ ersetzt.

60. Dem § 126 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Die §§ 2 Abs. 4 Z 13, 17, 17a, 22 und 23, 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, 6 Abs. 3, 7 Z 4, 9 Abs. 4, 11 Abs. 1, 4, 7 und 9, 11b samt Überschrift, 12 Abs. 3, 12a, 13 Abs. 2, 15 Abs. 4 Z 3, 4 und 5, 20 Abs. 1 Z 7 bis 9, Abs. 2 und 3a, 21 Abs. 1 und 2 Z 4, 22a samt Überschrift, 24 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 bis 5, 26, 27 Abs. 3 Z 5 und 6 sowie Abs. 5, 31 Abs. 1 Z 5, 35a samt Überschrift, 36 Abs. 1 Z 2 bis 5, 39 Abs. 5b, 46 Abs. 3, 53 Abs. 3 Z 1 und 5, 58 Abs. 3, 67 Abs. 4, 76 Abs. 2a und 3 Z 8, 80 Abs. 4 und 7, 104 Abs. 2, 106, 114 Abs. 6 und 120 Abs. 1b bis 1c, 2 Z 1 und Abs. 5 bis 7 sowie die Einträge zu §§ 11b, 12, 22a und 35a im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 5 Abs. 4, 21a Abs. 2, 24 Abs. 2, 31 Abs. 1 Z 6 und Abs 2 bis 3, sowie 58 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2016 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Diesfalls ist das Verfahren schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat nach Einlangen der nach § 30 Abs. 5 BFA-VG erfolgten Verständigung des Bundesamtes zu entscheiden.“

2. In § 12a Abs. 3 Z 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 58 Abs. 2 FPG)“.

3. § 15 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, die für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;“

4. In § 34 wird in Abs. 2 Z 1 der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt in Abs. 2 und 3 jeweils Z 2.

5. In § 34 Abs. 6 wird in Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie werden nach Z 2 folgende Z 3 und 4 eingefügt:

         „3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG);

           4. im Fall einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a NAG).“

6. In § 35 wird in Abs. 3 letzter Satz nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „eines Familienangehörigen gemäß Abs. 5“ und in Abs. 4 erster Satz nach der Wortfolge „nach Abs. 1 oder 2“ die Wortfolge „, sofern der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nicht mangels Vorliegens der Familienangehörigeneigenschaft gemäß Abs. 5 abzuweisen war,“ eingefügt.

7. In § 35 Abs. 5 wird nach dem Wort „Bestimmung“ die Wortfolge „und § 34“ eingefügt sowie werden die Wendungen „im Herkunftsstaat“ jeweils durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt.

8. Dem § 58 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“

9. Dem § 73 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die §§ 7 Abs. 2, 12a Abs. 3 Z 2, 15 Abs. 1 Z 3, 34 Abs. 2, 3 und 6 Z 2 bis 6, 35 Abs. 3 bis 5 sowie 58 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion beziehungsweise bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. § 17 Abs. 3 Satz eins bis drei ZustG gilt sinngemäß.“

2. § 11 Abs. 4 entfällt.

3. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz eins bis drei ZustG gilt sinngemäß. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, so gilt § 23 ZustG sinngemäß, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.“

4. In § 13 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005“.

5. In § 21 Abs. 2a wird nach dem Zitat „§ 34 Abs. 1 VwGVG.“ folgender Satz angefügt:

„Abweichend von § 21 Abs. 2a erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen einem Monat über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt wurde, ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.“

6. In § 21 Abs. 6 wird das Wort „Wochen“ durch das Wort „Woche“ ersetzt.

7. In § 28 wird in Abs. 1 die Wortfolge „Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel“ durch die Wortfolge „Informationen zum Verfahrensstand, insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren“ und in Abs. 3 der Verweis „Art. 148 ff B-VG“ durch den Verweis „Art. 148a ff B-VG“ ersetzt.

8. § 30 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Fall von Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten sowie Auslieferungs- und Übergabeverfahren haben

           1. das Strafgericht über die Verhängung und die Aufhebung der Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Übergabehaft sowie über die rechtskräftige Entscheidung im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung,

           2. die Staatsanwaltschaft über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Strafverfahrens und

           3. die Justizanstalt über den Antritt und die Entlassung aus der Freiheitsstrafe

das Bundesamt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an das Bundesamt zu erfolgen (§ 15 Abs. 1 StVG). Dem Bundesamt obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz. Das Bundesamt ist berechtigt, Staatsanwaltschaften und Gerichten Auskünfte zum Zwecke der Strafrechtspflege zu erteilen.“

9. Dem § 56 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 11 Abs. 3 und 6, 13 Abs. 4, 21 Abs. 2a und 6, 28 Abs. 1 und 3 sowie 30 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. § 11 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.

2. In § 5 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Den Organen der Betreuungseinrichtungen des Bundes obliegt die Überwachung der Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 1 und der Hausordnung gemäß Abs. 3.

(5) Die Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes sind ermächtigt,

           1. Personen am unbefugten Betreten einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines Bereiches einer solchen Betreuungseinrichtung (§ 10 Abs. 1) zu hindern und Personen, die unbefugt eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung betreten haben, von der Betreuungsstelle zu weisen, und

           2. Personen, die eine Betreuungseinrichtung des Bundes betreten haben oder betreten wollen, einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie gemäß der Hausordnung (Abs. 3) untersagte Gegenstände bei sich haben.“

3. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Asylwerbern und Fremden nach § 2 Abs. 1, die in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) herangezogen werden.“

4. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen,

           1. bei welchen Gebietskörperschaften,

           2. unter welchen Voraussetzungen bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft stehenden Organisationen und

           3. unter welchen Voraussetzungen bei Nichtregierungsorganisationen

Asylwerber und Fremde gemäß Abs. 3 mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration) herangezogen werden können.“

5. In § 7 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den gemäß Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegen.“

6. In § 8 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Organe der Betreuungseinrichtungen haben der Behörde grobe Verstöße gegen die Hausordnung (§ 5 Abs. 3) zu melden.“

7. § 9 Abs. 3a lautet:

„(3a) Der Bundesminister für Inneres kann Organe der Betreuungseinrichtungen zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt für die Durchsetzung der Befugnisse gemäß § 5 Abs. 5 ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 BFA-VG gilt sinngemäß.“

8. Dem § 16 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die §§ 2 Abs. 7, 5 Abs. 4 und 5, 7 Abs. 3, 3a und 5, 8 Abs. 8 und 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. Verordnungen auf Grund des § 7 Abs. 3a und Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Juli 2017 in Kraft treten.“

Artikel 6

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfoge „Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 105 vom 13.04.2006, S. 1“ durch die Wortfolge „Artikel 25 ff der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text), ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016, S. 1“ ersetzt.