Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Seit der Einführung des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes in Österreich hat sich die gesellschaftspolitische Bedeutung des Themas – insbesondere im Nutztierbereich – weiterentwickelt, sodass einzelne Regelungen der neuen Auffassung anzupassen sind.

Die fachlichen Vorschläge für den vorliegende Entwurf wurden einerseits in einer Arbeitsgruppe des Tierschutzrates unter Einbeziehung der betroffenen Verkehrskreise erarbeitet, andererseits wurden Vorschläge des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates, von mit der Vollziehung befassten Landesbehörden, Tierschutzombudspersonen und Tierschutzorganisationen berücksichtigt, die Problemstellungen des Vollzuges betreffen.

Besonders hervorzuheben wären folgende Zielsetzungen:

- Klarstellung, dass im Nutztierbereich auch eine Regelung möglich ist, bei der zwar die notwendige Betäubung durch den Tierarzt erfolgt, der Eingriff selbst aber durch eine sachkundige Person vorgenommen wird.

- Klare Regelung der Rechtspersönlichkeit der Fachstelle und Schaffung der Möglichkeit ihr weitere Aufgaben zu übertragen (zB Kontaktstelle für Tierschutz bei der Schlachtung und Tierschutz beim Transport; Mitarbeit bei der Erstellung von Handbüchern und Checklisten, Abhaltung von Fachveranstaltungen etc.);

- Verbesserung der Rechtsstellung der Tierschutzombudspersonen durch Möglichkeit der Revisionserhebung beim Verwaltungsgerichtshof und Akteneinsicht bei den Strafgerichten in Tierschutzvergehen.

Weiters enthält die Novelle folgende Punkte:

Klarstellung, dass der rechtmäßige Einsatz von Diensthunden und die erforderliche Ausbildung dazu keine Tierquälerei darstellen;

Klarstellung, dass das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Ausbildungsmaßnahmen, von Freizeitaktivitäten, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst- oder Begleithund sowie das kurzfristige und vorübergehende Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten dürfen keine verbotene Anbindehaltung ist;

Ergänzung der Strafbestimmungen (§ 8 Abs. 7 TSchG);

Klarstellung, dass gemäß §31 Abs. 4 nicht nur gewerbliche, sondern alle wirtschaftlichen Tierhaltungen einer Bewilligung bedürfen;

sowie weiterer – vom Tierschutzrat oder seinen Arbeitsgruppen angeregten – Änderungen, die der Klarstellung dienen.

Besonderer Teil:

Änderung des Tierschutzgesetzes

Zu Z 1:

Die Bezeichnung des Bundesministers/ der Bundesministerin bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen soll auch formal korrigiert werden; dies obwohl inhaltlich die Anpassung bereits durch § 17 Bundesministeriengesetz erfolgt.

Zu Z 2 (Inhaltsverzeichnis):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die Änderungen durch die Novelle.

Zu Z 3 und 4 (§ 4 Z 9, 9a und 9b):

Bei den Begriffsbestimmungen wären die Begriffe Tierasyl und Gnadenhof klar vom Tierheim zu unterscheiden, um sachgerechte Lösungen für die jeweiligen Einrichtungen zu ermöglichen; weiters wäre der Begriff „Tierpension“ zu definieren. Dies entspricht dem Wunsch aus der Vollzugspraxis in den Ländern und der Tatsache, dass viele derartige Einrichtungen in den letzten Jahren erst geschaffen wurden.

Zu Z 5: (§ 4 Z14):

Durch die Neuformulierung des Begriffes soll klargestellt werden, dass Zucht im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht nur bei einer bewusst herbeigeführten Fortpflanzung vorliegt, sondern auch immer dann, wenn einem Tier durch den Halter bewusst die Fortpflanzung ermöglicht wird. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil der einerseits Muttertiere oftmals andere Haltungsansprüche stellen, andererseits gewährleistet sein sollte, dass auch für die Nachkommen des Tieres die entsprechenden Haltungsbedingungen erfüllt werden können.

Weiters soll durch die Formulierung klargestellt sein, dass Zucht – und somit ein meldepflichtiger Tatbestand (§ 31 Abs. 4) auch dann gegeben ist, wenn die zur Deckung verwendeten männlichen Tiere eventuell nicht zugeordnet werden können, wie dies bei gemeinsamen Haltungen oder Freigang der Fall ist.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. m und Schlusssatz):

Die bestehende Formatierung (Schlusssatz) entspricht nicht dem seinerzeit vom Gesetzgeber gewünschten Inhalt und war daher richtigzustellen.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 2 Z 13):

Nachdem der Tatbestand der Tierquälerei nicht nur durch die Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung, sondern auch durch aktive (falsche) Gestaltung der Haltung erfüllt werden kann, soll diese Möglichkeit erfasst werden.

Zu Z 8 (§ 5 Abs. 3 Z 5):

Es soll klargestellt werden, dass durch den erforderlichen Einsatz und die Ausbildung von Diensthunden der Exekutive oder des Bundesheeres im Sinne der einschlägigen Gesetze der Tatbestand der Tierquälerei nicht erfüllt wird.

Zu Z 9 und 10 (§ 7):

Das Tätowieren und die Verfärbung von Haut oder Fell lediglich aus modischen, dem wechselnden menschlichen Schönheitsempfinden unterworfenen Motiven, soll verboten werden.

Im Nutztierbereich kann in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 bei Eingriffen vom grundsätzlichen Gebot der wirksamen Betäubung und postoperativen Schmerzausschaltung ebenso eine Ausnahme erfolgen, wie vom Gebot den Eingriff ausschließlich durch Tierärzte vorzunehmen. Bisher war jedoch umstritten, ob eine Regelung möglich ist, bei der zwar die notwendige Betäubung durch den Tierarzt erfolgen kann, der Eingriff selbst aber durch eine sachkundige Person vorgenommen wird. Um das grundsätzliche Schmerzausschaltungsgebot jedenfalls – auch bei Berücksichtigung der ökonomischen Gegebenheiten – umsetzen zu können, ist dies klarzustellen.

Zu Z 11 (§ 8a Abs. 2):

Da der Begriff des Feilbietens in der österreichischen Rechtsordnung unterschiedlich gebraucht wird und daher zu Fehlinterpretationen geführt hat, soll klargestellt werden, dass jedes Angebot zur Abgabe von Tieren, die nicht von Züchtern oder autorisierten Personen bzw. Vereinen stammen, unzulässig ist. Ebenso sollte klargestellt werden, dass der Tatbestand auch durch Anbieten im Internet erfüllt wird. Dabei wäre anzumerken, dass Betreiber von Internetplattformen diesfalls als Beitragstäter in Betracht kommen.

Zu Z 12 (§ 10):

Redaktionelle Anpassung an die geänderte Rechtsgrundlage.

Zu Z 13 (§ 12 Abs. 3):

Die Regelung soll den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (BGBl. III Nr. 137/2000) angeglichen werden. Da Jugendliche bis 16 Jahren durchwegs in häuslicher Gemeinschaft mit den Erziehungsberechtigten leben, erscheint es nicht sinnvoll, dass Tiere bereits an 14-Jährige ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden dürfen, da für das Tierwohl die Zustimmung aller Hausgenossen von Bedeutung ist.

Zu Z 14 (§16 Abs. 5):

Die Ergänzung dient der Klarstellung.

Zu Z 15 (§ 18a):

Durch die Regelung soll der Umfang der bestehenden Teilrechtsfähigkeit der Fachstelle klargestellt werden und sichergestellt werden, dass die Fachstelle – über die in § 18 festgelegten Verfahren hinaus – weitere Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich übernehmen und dafür auch Einnahmen erzielen darf.

Zu Z 16 (§ 23 Abs. 2):

Entspricht dem Wunsch der Länder, zur Klarstellung und Vereinfachung des Vollzuges.

Zu Z 17 bis 19 (§ 24a):

Die Änderungen sollen eine ordnungsgemäße Eintragung von Hunden in die Heimtierdatenbank erleichtern.

Zu Z 20 (§ 25 Abs. 1):

Dient der Klarstellung, dass eine Haltung von Schalenwild jedenfalls zu melden ist.

Zu Z 21 und 22 (§ 28):

Die Neufestlegung der Frist zur Einbringung des Antrages ist im Hinblick auf die Beschwerdefrist von vier Wochen erforderlich.

Die Möglichkeit eine nicht genehmigte Veranstaltung abzubrechen ist aus Gründen des Tierwohles erforderlich und daher ausdrücklich festzulegen. Eine allfällige Verwaltungsstrafe allein ist nämlich nicht geeignet, die nicht zugelassene Verwendung der Tiere zu unterbinden.

Zu Z 23 (§ 29):

Die Unterscheidung von Tierheimen, Tierpensionen, Tierasylen und Gnadenhöfen entspricht einem langjährigen Wunsch der Praxis und erscheint notwendig, um den unterschiedlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Zu Z 24 bis 28 (§ 31):

Dient der Klarstellung, dass neben Tätigkeiten die der Gewerbeordnung unterliegen auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten von den Regelungen erfasst sind. Betont wird, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Durch die Neufassung der Überschrift wird überdies klargestellt, dass sowohl die Haltung zum Zwecke der Zucht, als auch die Haltung zum Zwecke des Verkaufes bewilligungspflichtig ist und die Formulierung in Abs. 4 alternativ und nicht kumulativ zu verstehen ist.

Zu Z 29 (§ 31a):

Durch die Neueinführung dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass auch dort, wo keine Bewilligungspflicht besteht, jedoch immer wieder Tiere (kurzfristig) zur Ab- oder Weitergabe gehalten werden, das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen gesichert wird.

Dies betrifft einerseits privaten Handel mit Haustieren andererseits aber auch Unterbringungen durch tierfreundliche Organisationen, die systematisch Tiere aus anderen Staaten nach Österreich holen. Gerade in diesem Bereich sind bereits Fälle von Überforderung der Betreuungspersonen durch traumatisierte oder kranke Tiere oder suboptimale Haltungsbedingung durch eine zu große Zahl an „geretteten“ Tieren aufgetreten. Mit der Meldepflicht soll die Möglichkeit der Kontrolle – aber auch einer allfälligen Unterstützung – durch die Behörde geschaffen werden.

Zu Z 30 (§ 37 Abs. 3):

Es soll klargestellt werden, dass die Verfallsregel auch für solche Tiere gilt, die gemäß Abs. 2a Personen, welche gegen die Bestimmungen des §8a (Verkaufsverbot; Verbot des Feilbietens) verstoßen haben, abgenommen wurden.

Zu Z 31 (§ 38 Abs. 3):

Die Strafbestimmung war an erfolgte Gesetzesänderungen anzupassen.

Zu Z 32 (§ 39 Abs. 3):

Die Regelung stellt klar, dass ein Verfall von Tieren nur dann auszusprechen ist, wenn kein Eigentümer, der in der Lage ist die Tiere gesetzeskonform zu halten, erfolgen darf. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Zu Z 33 bis 36 (§§ 41, 42 und 42a):

Das Bezeichnung „Tierschutzombudsmann“ wird durch das geschlechtsneutrale Wort „Tierschutzombudsperson“ ersetzt.

In Abs. 5 wird die Formalparteistellung der Tierschutzombudsperson erweitert und ihr neben dem schon bisher bestehenden Recht der Erhebung von Beschwerden an die Verwaltungsgerichte auch das Recht zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Weiters soll durch die Einfügung der Abs. 6 bis 8 eine verbesserte Zusammenarbeit der Tierschutzombudspersonen mit den Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht des Verstoßes oder Verstoß gegen den § 222 StGB (Tierquälerei) sichergestellt werden. Dies ist unerlässlich, um die Aufgabenerfüllung durch die Tierschutzombudspersonen zu gewährleisten

Zu Z 37 (§ 44 Abs. 17):

Die Anpassung dieser Bestimmung entspricht den aktuellen Erkenntnissen zur Vermeidung bzw. Beseitigung von Qualzuchtmerkmalen in bestehenden Rassen.

Das Ziel bei Tierrassen, welche bereits – in der Rasse als Gesamtheit – aktuell Qualzuchtmerkmale (§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. a bis m) aufweisen, durch Zuchtprogramme diese Merkmale zu reduzieren bzw. in der Folge gänzlich zu vermeiden muss erhalten bleiben. Die aktuelle Behandlung des Themas hat jedoch gezeigt, dass die Festlegung eines fixen Zeitpunktes, an dem dieses Ziel für die jeweilige Rasse erreicht sein muss, nicht zielführend ist. Insbesondere bei Rassen mit geringem genetischen Potential würde dies zum Aussterben führen und bereits erreichte Zuchterfolge zunichte machen.

Betont werden muss, dass Tierrassen mit Qualzuchtmerkmalen nur solche Rassen sind, bei deren Nachkommen mit den in § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a bis m genannten Merkmalen auf Grund der genetischen Disposition jedenfalls zu rechen ist. Einzelne Tier mit gesundheitlichen Problemen sollten zwar in keiner Rasse zur weiteren Zucht verwendet werden, sind jedoch für sich allein aber noch kein Indiz, dass die Vermehrung von Tieren dieser Rasse als Qualzucht zu definieren ist, bzw. dass es sich um eine Tierrasse handelt, bei der Qualzuchtmerkmale auftreten. Maßnahmen und Maßnahmenprogramme (Zuchtprogramme) nach dieser Gesetzesstelle sind daher in diesen Fällen nicht erforderlich. Ebenso kann aus dem Vorliegen von Zuchtprogrammen, die der Steigerung der Fitness oder Leistungsfähigkeit, der Erhaltung oder Verbesserung der Gesundheit sowie der Vermeidung von Inzucht oder Erbfehlern dienen, – wie dies bei seriösen Hundezuchtverbänden zumeist der Fall ist – nicht geschlossen werden, dass die Rasse bereits Qualzuchtmerkmale aufweist.