Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMGF

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Seit der Einführung des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes in Österreich hat sich die gesellschaftspolitische Bedeutung des Themas insbesondere im Nutztierbereich weiterentwickelt, sodass einzelne Regelungen den neuen Entwicklungen anzupassen waren.

 

Ziel(e)

Anpassung des Tierschutzgesetzes an neue Entwicklungen auf dem Gebiet des Tierschutzes.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die fachlichen Vorschläge wurden einerseits in einer Arbeitsgruppe des Tierschutzrates unter Einbeziehung der betroffenen Verkehrskreise erarbeitet, andererseits wurden Vorschläge des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates, betroffenen Landesbehörden, Tierschutzombudspersonen und Tierschutzorganisationen berücksichtigt, die Problemstellungen des Vollzuges betreffen.

Besonders hervorzuheben wären folgende Zielsetzungen:

 

- Klarstellung, dass im Nutztierbereich auch eine Regelung möglich ist, bei der zwar die notwendige Betäubung durch den Tierarzt erfolgt, der Eingriff selbst aber durch eine sachkundige Person vorgenommen wird.

- Klare Regelung der Rechtspersönlichkeit der Fachstelle und Schaffung der Möglichkeit ihr weitere Aufgaben zu übertragen (zB Kontaktstelle für Tierschutz bei der Schlachtung und Tierschutz beim Transport; Mitarbeit bei der Erstellung von Handbüchern und Checklisten, Abhaltung von Fachveranstaltungen etc.);

- Verbesserung der Rechtsstellung der Tierschutzombudspersonen durch Möglichkeit der Revisionserhebung beim Verwaltungsgerichtshof und Akteneinsicht bei den Strafgerichten in Tierschutzvergehen;

- Klarstellung, dass der rechtmäßige Einsatz von Diensthunden und die erforderliche Ausbildung dazu keine Tierquälerei darstellen;

- Klarstellung dass das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Ausbildungsmaßnahmen, von Freizeitaktivitäten, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst- oder Begleithund sowie das kurzfristige und vorübergehende Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten dürfen keine verbotene Anbindehaltung ist;

- Ergänzung der Strafbestimmungen (§ 8 Abs. 7 TSchG);

- Klarstellung, dass gemäß §31 Abs. 4 nicht nur gewerbliche sondern alle wirtschaftlichen Tierhaltungen einer Bewilligung bedürfen;

Aufnahme weiterer vom Tierschutzrat oder seinen Arbeitsgruppen angeregten Änderungen, die der Klarstellung des Textes dienen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um den Verbraucherinnen- und Verbrauchererwartungen gerecht zu werden und den Tier- und Warenverkehr zu gewährleisten" der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 194658792).