Umsetzung der BRIS-Richtlinie

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Richtlinie 2012/17/EU betreffend die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern ("BRIS-Richtlinie") ist bis 8. Juni 2017 umzusetzen.

 

Ziel(e)

Nach der BRIS-Richtlinie soll der grenzüberschreitender Zugang zu Unternehmensinformationen über das Europäische Justizportal erleichtert werden; außerdem ist in bestimmten Fällen eine automatisierte Kommunikation zwischen den nationalen Registerbehörden der Mitgliedstaaten über eine zentrale "Europäische Plattform" vorgesehen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Zur Umsetzung der BRIS-Richtlinie ist eine Änderung des Firmenbuchgesetzes (FBG), des EU-Verschmelzungsgesetzes (EU-VerschG) und des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) erforderlich.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Der Gebührenentfall für den Bund durch den Entfall der Abfragegebühr nach TP 10 Z IV lit. a Z 18 GGG beträgt rund 25.000 Euro pro Jahr und ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bundesrechenzentrum GmbH ihr Aufwand für die Verrechnung der Gebühren in ähnlicher Höhe zu vergüten wäre, zu vernachlässigen. Der aus den übrigen Änderungen des GGG zu erwartende Gebührenrückgang ist ebenfalls geringfügig und wird durch Mehreinnahmen aus anderen Abfrageprodukten kompensiert werden.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Durch die künftige Abfragemöglichkeit von Unternehmensinformationen über das Europäische Justizportal wird der Zugang von Unternehmern, Verbrauchern und Behörden zu diesen Informationen wesentlich verbessert, wobei eine Quantifizierung des zusätzlichen Nutzens nicht möglich ist. Durch die automatisierte wechselseitige Verständigung der nationalen Unternehmensregister in bestimmten Fällen (z.B. Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Verschmelzung) ist eine – ebenfalls nicht quantifizierbare – Verbesserung der inhaltlichen Qualität der in den Registern gespeicherten Informationen zu erwarten.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1253537427).