Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Mitteilungspflichten

Mitteilungspflichten

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut, Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Pächter, Fortbetriebsberechtigten, Standort und die Zwangsverpachtung oder Zwangsverwaltung sowie alle Änderungen und Löschungen der oben genannten Daten unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Zentralen Gewerberegisters mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.

(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern das Erlöschen der einzigen oder letzten Gewerbeberechtigung unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Zentralen Gewerberegisters mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.

Benachrichtigungen

Benachrichtigungen

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen:

               a) von der Eintragung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen, jeweils unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

           1. Bei einer eingetragenen Personengesellschaft, in der zumindest eine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist bzw. wird,

               a) von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

               b) von Änderungen der Firma, der Rechtsform oder des Sitzes der Gesellschaft.

               b) von der Eintragung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Löschung solcher Eintragungen;

           2. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in der zumindest eine natürliche Person zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter ist bzw. wird,

               a) von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als Geschäftsführer oder Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

               b) von Eintragungen betreffend die Höhe der von einer solchen natürlichen Person übernommenen Stammeinlage;

               c) von Änderungen der Firma, der Rechtsform oder des Sitzes der Gesellschaft.

                c)            von Änderungen der Firma, der Rechtsform und des Sitzes einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

 

(2a) und (3) …

(2a) und (3) …

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

§ 33. (1) bis (4) …

§ 33. (1) bis (4) …

(5) Auf Verlangen können auch die im § 13 Abs. 2 angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister sowie die OeNB-Identnummer im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden.

(5) Im Firmenbuchauszug ist auch die OeNB-Identnummer wiederzugeben.

Firmenbuchabfrage

Firmenbuchabfrage

§ 34. (1) und (1a) …

§ 34. (1) und (1a) …

 

(1b) Für die Einzelabfrage ist auch ein Teilauszug (Kurzinformation) anzubieten, der neben der Firmenbuchnummer die Firma, die Rechtsform, den Sitz, den Registerstaat und die Geschäftsanschrift des Rechtsträgers enthält.

(2) …

(2) …

 

Europäisches System der Registervernetzung

 

§ 37. (1) Eintragungen im Hauptbuch und in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunden werden nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz auch über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird der Inhalt der Datenbank des Firmenbuchs (§ 29) insoweit an die zentrale Europäische Plattform nach Art. 4a Abs. 1 der Richtlinie 2009/101/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 258 vom 01.10.2009 S. 11, in der Fassung der Richtlinie 2013/24/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 365, übermittelt, als dies für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Firmenbuchdaten über den Suchdienst des Europäischen Justizportals erforderlich ist.

 

(2) Den im Firmenbuch eingetragenen inländischen Rechtsträgern (§ 2) und den inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (§ 12 UGB) wird automationsunterstützt eine einheitliche Europäische Kennung zugeordnet.

 

(3) Die Firmenbuchgerichte nehmen in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger und Zweigniederlassungen nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz am Informationsaustausch zwischen den Registern über die Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für eine Gesellschaft oder einen sonstigen Rechtsträger mit Sitz im Inland zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Abs. 4 an die Europäische Plattform automationsunterstützt Informationen über

              

           1. die Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsträgers,

              

           2. die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft,

              

           3. die Löschung des Rechtsträgers sowie

              

           4. das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach § 3 Abs. 2 EU-VerschG in Verbindung mit § 225a Abs. 3 AktG.

 

(4) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die Rechtsformen der Rechtsträger und in Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger auch die Staaten deren Satzungssitzes festzulegen, über die Firmenbuchdaten gemäß Abs. 1 zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß Abs. 3 stattfindet. Weiters kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen über

              

           1. die Struktur, die Zuordnung und die Verwendung der Europäischen Kennung,

              

           2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern und die Liste der dabei zu übermittelnden Daten,

              

           3. die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach den Absätzen 1 und 3 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowie

              

           4. den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung.

Vermögenslosigkeit

Vermögenslosigkeit

§ 40. (1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt.

§ 40. (1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff. UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollzählig zum Firmenbuch eingereicht hat und seit dem Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss für das zweite Geschäftsjahr einzureichen gewesen wäre, mindestens sechs Monate vergangen sind.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Zustellungen an Gesellschaften ohne gesetzlichen Vertreter

Zustellungen an Gesellschaften ohne gesetzlichen Vertreter

§ 41. Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine gesetzlichen Vertreter, so kann die Aufforderung gemäß § 40 Abs. 1 an die Gesellschafter durch einmonatige Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des § 25 Zustellgesetz) zugestellt werden. Diese Aufforderung ist durch die Hinweise zu ergänzen, dass bei Nichtvorlage der fehlenden Jahresabschlüsse innerhalb von vier Monaten nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft vermutet wird und dass alle weiteren Zustellungen im Löschungsverfahren an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht hat die Gesellschafter an dieser Anschrift über Form und Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. Der Löschungsbeschluss ist den Gesellschaftern an dieser Anschrift zuzustellen. Unabhängig von dieser Zustellung an die Gesellschafter gilt die Zustellung des Löschungsbeschlusses an die Gesellschaft und an die Gesellschafter vier Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 UGB) als bewirkt.

§ 41. (1) Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine gesetzlichen Vertreter, so kann die Verständigung von der beabsichtigten Löschung gemäß § 40 Abs. 1 an die Gesellschafter durch einmonatige Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des § 25 Zustellgesetz) zugestellt werden. Diese Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass alle weiteren Zustellungen im Löschungsverfahren an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht hat die Gesellschafter an dieser Anschrift über Form und Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. Der Löschungsbeschluss ist den Gesellschaftern an dieser Anschrift zuzustellen. Unabhängig von dieser Zustellung an die Gesellschafter gilt die Zustellung des Löschungsbeschlusses an die Gesellschaft und an die Gesellschafter vier Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 UGB) als bewirkt.

 

(2) Auf Aktiengesellschaften ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Benachrichtigungen und Zustellungen statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu erfolgen haben. Hat die Aktiengesellschaft einen im Firmenbuch eingetragenen Alleinaktionär (§ 35 AktG), so ist dieser ebenfalls zu verständigen.

Löschung von Genossenschaften

Auflösung und Löschung von Genossenschaften und Privatstiftungen

§ 42. Die §§ 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, im Fall des § 40 Abs. 1 und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung tritt.

§ 42. (1) Die §§ 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und auf Privatstiftungen nach Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung.

 

 

 

(2) Bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, tritt im Fall des § 40 Abs. 1 und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung. Die Benachrichtigungen und Zustellungen nach § 41 haben statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats zu erfolgen.

 

(3) Bei Privatstiftungen haben die Benachrichtigungen und Zustellungen nach § 41 statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats sowie an den derzeitigen oder letzten Stiftungsprüfer zu erfolgen. Soweit Stifter vorhanden sind, sind diese ebenfalls zu verständigen.

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 43. (1) bis (10) …

§ 43. (1) bis (10) …

(11) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(11) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(11) Die §§ 25 und 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(12) Die §§ 25 und 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

 

(13) § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 1b, § 37, § 40 Abs. 1, § 41 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 1. Juni 2017 in Kraft. Die Verordnung nach § 37 Abs. 4 darf bereits vor dem 1. Juni 2017 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden. § 40 Abs. 1, § 41 und § 42 in der geänderten Fassung sind in Verfahren anwendbar, die nach dem 31. Mai 2017 eingeleitet werden.

Artikel 2

Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes

Anmeldung, Prüfung und Eintragung der Verschmelzung

Anmeldung, Prüfung und Eintragung der Verschmelzung

§ 15. (1) bis (3) …

§ 15. (1) bis (3) …

(4) Das Gericht hat den Registern, bei denen die Gesellschaften mit Sitz im Ausland ihre Unterlagen zu hinterlegen hatten, unverzüglich zu melden, dass die Verschmelzung in das Firmenbuch eingetragen und damit die Verschmelzung wirksam geworden ist.

(4) Falls keine automatische Verständigung nach § 37 Abs. 3 Z 4 FBG erfolgt, hat das Gericht den Registern, bei denen die Gesellschaften mit Sitz im Ausland ihre Unterlagen zu hinterlegen hatten, unverzüglich zu melden, dass die Verschmelzung in das Firmenbuch eingetragen und damit die Verschmelzung wirksam geworden ist.

(5) ...

(5) ...

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) bis (3) …

§ 17. (1) bis (3) …

 

(4) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch

IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch

Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

§ 26b. (1) …

§ 26b. (1) …

(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:

(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen, zahlungspflichtig.

           1. die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;

 

           2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, der Sozialhilfeverbände sowie der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.

 

(3) ...

(3) ...

 

 

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebühren-bemessung

Höhe der Gebühren

9

C.     Grundbuchsachen

 

 

 

a)     - d) …

 

 

 

e)     Abfragen nach §§ 6 und 7 GUG

 

 

 

           1. und 2. …

 

 

 

           3. Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe)

je abgefragter TZ

1,68 Euro

 

           4. bis 6. …

 

 

 

           7. GB‑Auszug zu einem bestimmten Stichtag

je abgefragter EZ

3,99 Euro

 

           8. GB‑Teilauszug zu einem bestimmten Stichtag

je abgefragtem Blatt einer EZ

2,31 Euro

 

           9. Abfrage der letzten TZ (Plombe) zu einem bestimmten Stichtag

je abgefragter TZ

2 Euro

 

         10. bis 12. …

 

 

 

         13. Abfrage aus der Digitalen Katastralmappe (DKM-Grafik) je in der Grafik dargestelltem Naturmaß

aa) bis zu 500m
bb) bis zu 1 000m
cc) bis zu 2 000m

3,36 Euro
11,60 Euro
44 Euro

 

 

 

 

 

         14. bis 16. …

 

 

 

         17. Abfragen nach Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 12 von Körperschaften öffentlichen Rechts

je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschafts-gruppe, Person oder je abgefragtem Blatt

1,58 Euro

Tarif-post

Gegenstand

Maßstab für die Gebühren-bemessung

Höhe der Gebühren

9

C.     Grundbuchsachen

 

 

 

a)     - d) …

 

 

 

e)     Abfragen nach §§ 6 und 7 GUG

 

 

 

           1. und 2. …

 

 

 

           3. Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe)

je abgefragter TZ

42 Cent

 

           4. bis 6. …

 

 

 

           7. Abfrage der KG-Änderungsdaten

je abgefragter KG

42 Cent

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

         10. bis 12. …

 

 

 

         13. Abfrage aus der Digitalen Katastralmappe (Kataster Rastergrafik) je in der Grafik dargestelltem Naturmaß

aa) bis zu 500m
bb) bis zu 1 000m
cc) bis zu 2 000m

3,36 Euro
11,60 Euro
44 Euro

 

         14. bis 16. …

 

 

 

         17. Abfragen nach Z 1, 2, 5, 6, 10, 11 und 12 von Körperschaften öffentlichen Rechts

je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschafts­gruppe, Person oder je abgefragtem Blatt

1,58 Euro

 

 

 

Tarif-post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

D.     Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

 

 

I.      bis III. …

 

 

IV.   Firmenbuchabfragen

 

 

           a) Abfragen nach § 34 Abs. 1 Firmenbuchgesetz – FBG (Einzelabfragen)

 

 

                1. und 2. …

 

 

                3. Aktueller Firmenbuchauszug mit Gewerberegister-Daten

4,20 Euro

 

                4. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten und Gewerberegister-Daten

6 Euro

 

                5. Kurzinformation (Teilauszug mit Firma, Sitz, Geschäftsanschrift und Rechtsform)

1,05 Euro

 

                6. bis 17. …

 

             18. Abfragen nach Z 1 bis 17 durch die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die Sozialhilfeverbände sowie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH

die Hälfte der nach Z 1 bis 17 ausgewiesenen Gebühr, wobei auf den nächsten vollen Cent aufzurunden ist

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

D.     Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

 

 

I.      bis III. …

 

 

IV.   Firmenbuchabfragen

 

 

           a) Abfragen nach § 34 Abs. 1 Firmenbuchgesetz – FBG (Einzelabfragen)

 

 

           1. und 2. …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           6. bis 17. …

 

Anmerkungen

Anmerkungen

Zu Z IV:

Zu Z IV:

21. Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Z 1 bis 17 sind von Abfragegebühren befreit.

21. Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch sowie sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Z 1 bis 17 sind von Abfragegebühren befreit, sofern keine Weitergabe an Dritte erfolgt.

22. …

22. …

 

23. Für Abfrageprodukte entsteht nur dann eine Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost, wenn in Z IV dafür eine Gebühr vorgesehen ist.

ARTIKEL VI

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. bis 66. ...

1. bis 66. ...

 

         67. § 26b Abs. 2, Tarifposten 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017, treten mit 1. Juni 2017 in Kraft. Sie sind auf Fälle anzuwenden, in denen der gebührenauslösende Sachverhalt nach dem 31. Mai 2017 verwirklicht wurde. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2017 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.