Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) und das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert werden, das KWK‑Punkte‑Gesetz (KPG) neu erlassen wird und das Bundesgesetz, mit dem die Technologieabfindung für Biogasanlagen (Biogas-Technologieabfindungsgesetz 2017 – BTAG 2017) geregelt wird, sowie das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden, erlassen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1:    Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

       Artikel 2:    Bundesgesetz, mit dem die Technologieabfindung für Biogasanlagen geregelt wird (Biogas-Technologieabfindungsgesetz 2017 – BTAG 2017)

       Artikel 3:    Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird

       Artikel 4:    Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

       Artikel 5:    Bundesgesetz, mit dem das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert wird

       Artikel 6:    Bundesgesetz, mit dem das KWK‑Punkte‑Gesetz (KPG) neu erlassen wird

       Artikel 7:    Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge „§ 7. Anerkennung von Anlagen“ wird durch die Wortfolge „§ 7. Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen“ ersetzt.

c) Die Wortfolge „§ 8. Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber“ wird durch die Wortfolge „§ 8. Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber von rohstoffabhängigen Anlagen“ ersetzt.

d) Die Wortfolge „§ 9. Inhalt der Anerkennungsbescheide“ wird durch die Wortfolge „§ 9. Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen“ ersetzt.

f) Die Wortfolge „§ 11. Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten“ wird durch die Wortfolge „§ 11. Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch die E-Control in Zweifelsfällen“ ersetzt.

g) Vor § 16 wird die Wortfolge „§ 15a. Inhalt der Vertragsanträge“ sowie „§ 15b. Inhalt der Vertragsurkunden“ eingefügt.

h) Vor § 52 wird die Wortfolge „§ 51a. Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen“ eingefügt.

i) Vor § 58 wird die Wortfolge „§ 57a. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XX/2017“ eingefügt.

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

3. In den § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 6, § 24 Abs. 6, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 5, § 28, § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, Z 3, Z 5, Z 6, Z 7,Z 8 und Z 9, § 29 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 37 Abs. 2, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 57 Abs. 1 und § 58 Z 2, Z 3, Z 4 und Z 6 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 Z 9 wird jeweils die Wortfolge „BGBl. II Nr. 89/2005“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 498/2008“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 1 Z 5 wird dem ersten Halbsatz folgende Wortfolge angefügt:

„oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde;“

6. In § 5 Abs. 1 Z 12 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak) als Engpassleistung;“

7. In § 5 Abs. 1 Z 16 wird ein Strichpunkt angefügt.

8. In § 5 Abs. 1 Z 17 entfällt das Wort „anerkannte“.

9. In § 5 Abs. 1 Z 19 entfällt das Wort „anerkannte“.

10. In § 5 Abs. 1 Z 20 wird die Wortfolge „anerkannt wurde“ durch die Wortfolge „anerkannt oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde;“ ersetzt.

11. In § 5 Abs. 1 Z 23 wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge eingefügt:

„oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde“

12. In § 5 Abs. 1 wird folgende Z 26b eingefügt:

     „26b. „rohstoffabhängige Anlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Deponie- und Klärgas oder Biogas Ökostrom erzeugt;“

13. In § 5 Abs. 1 Z 32 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

14. § 5 Abs. 1 Z 33 entfällt.

15. In § 5 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „BGBl. I Nr. 110/2010“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017“ eingefügt.

16. Die Überschrift des § 7 lautet „Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen“.

17. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Betreibers vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „des Betreibers einer rohstoffabhängigen Anlage, die Ökostrom erzeugt, vom Landeshauptmann“ ersetzt.

18. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben“ durch die Wortfolge „auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1 betrieben“ ersetzt.

19. In § 7 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „auf Basis erneuerbarer Energieträger“ durch die Wortfolge „auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1“ sowie die Wortfolge „die nicht erneuerbare Energieträger sind“ durch die Wortfolge „die nicht in Abs. 1 genannt sind“ ersetzt.

20. In § 7 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Primärenergieträger“ durch die Wortfolge „Energieträger gemäß Abs. 1“ sowie die Wortfolge „auf Basis erneuerbare Energieträger“ durch die Wortfolge „auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1“ ersetzt.

21. Die Überschrift von § 8 lautet „Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber von rohstoffabhängigen Anlagen“.

22. Die Überschrift von § 9 lautet „Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen“.

23. In § 9 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Peakleistung“.

24. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Bescheide“ durch das Wort „Bescheiden“ ersetzt.

25. In § 10 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „anerkannte Anlagen“ durch das Wort „Ökostromanlagen“ ersetzt und nach dem Wort „Datenbank“ die Wortfolge „der E-Control“ eingefügt.

26. In § 10 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung hat mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung der E-Control zu erfolgen“.

27. In § 10 Abs. 9 entfällt das Wort „anerkannte“.

28. In § 10 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:

„Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, auf Nachfrage der E-Control wahrheitsgemäße Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen zu machen.“

29. In § 10 Abs. 13 wird die Wortfolge „Vorliegen eines Anerkennungsbescheids“ durch die Wortfolge „Vorliegen eines Anerkennungsbescheids oder einer Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:

„Zur eindeutigen Anlagenbestimmung ist der Netzzugangsvertrag der E-Control auf elektronischem Wege zu übermitteln.“

30. In § 10 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:

(14) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, Netzbetreibern, Stromerzeugern, Stromhändlern und der E-Control sämtliche für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen, ihr durch die Förderabwicklung vorliegenden Daten, wie insbesondere Anlagendaten, Betreiberdaten, Einspeisemengen, Stillstandszeiten, Prognosedaten, über deren Verlangen ohne nähere Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und –übermittlung erfolgen.

(15) Ans öffentliche Netz angeschlossene Ökostromanlagen, für die keine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 oder § 13 gilt, sind vom Anlagenbetreiber oder einem von ihm Bevollmächtigten oder vom Netzbetreiber in der automatisationsunterstützten Datenbank der E-Control gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind die Angaben gemäß Abs. 6 zu machen und durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die E-Control ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.

31. Die Überschrift des § 11 lautet „Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch die E-Control in Zweifelsfällen“.

32. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Zweifelsfall hat die E-Control über Antrag eines Netzbetreibers oder des Betreibers einer Ökostromanlage oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob ein Herkunftsnachweis für Ökostrom aus einer Ökostromanlage den gesetzlichen Voraussetzungen der § 10 und den Anforderungen des Art. 15 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.“

33. In § 12 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „für Anlagen“ durch die Wortfolge „für rohstoffabhängige Anlagen“ ersetzt.

34. In § 12 Abs. 2 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die nicht den Bestimmungen des § 12 und § 19 der Kraftstoffverordnung 2012 sowie der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, BGBl. II Nr. 15/2015, entsprechen.“

35. In § 13 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Anlagen“ durch die Wortfolge „rohstoffabhängige Anlagen“ ersetzt.

36. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Einspeisevertrages“ durch die Wortfolge „des Vertrages“ ersetzt.

37. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom hat ausschließlich unter Verwendung eines von der Ökostromabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellenden elektronischen Abwicklungssystems sowie zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann unter anderem Folgendes vorgesehen werden:

           1. vor der Antragstellung ist eine gesonderte Registrierung erforderlich;

           2. Anträge (Anbote) bzw. Registrierungen vor der Antragstellung sind unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten;

           3. sonstige für die administrative Abwicklung der Antragstellung bei der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Vorgaben.

Die Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle dürfen gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.“

38. In § 15 Abs. 3 wir die Wortfolge „§ 7 sowie“ durch die Wortfolge „§ 7, soweit dieser erforderlich ist, die gemäß § 15a geforderten Unterlagen sowie“ ersetzt.

39. § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ökostromabwicklungsstelle ist nicht verpflichtet, die Angaben der Betreiber inhaltlich zu prüfen.“

40. In § 15 Abs. 5 letzter Satz wird das Wort „dritten“ durch das Wort „vierten“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Nach Ablauf des dritten Folgejahres sind dem Vertrag die letztverfügbaren Preise und sonstigen Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle zu Grunde zu legen.“

41. In § 15 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „Wird eine Photovoltaikanlage nicht innerhalb von 12 Monaten“ durch die Wortfolge „Erbringt ein Antragsteller für eine Photovoltaikanlage nicht binnen drei Monaten nach Annahme des Antrages einen Nachweis über die Bestellung der Photovoltaikanlage, für die er den Antrag eingebracht hat, und wird eine Photovoltaikanlage nicht innerhalb von neun Monaten“ ersetzt.

42. In § 15 Abs. 7 wird der Punkt im letzten Satz durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „zudem können in den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen anlagenbezogene Bestimmungen zur Reihung von Anträgen aufgenommen werden.“ angefügt.

43. Nach § 15 werden folgende § 15a und § 15b samt Überschrift eingefügt:

„Inhalt der Vertragsanträge

§ 15a. (1) Anlagenbetreiber, die gegenüber der Ökostromabwicklungsstelle einen Antrag auf Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß der § 12, § 13 und § 17 stellen, haben in ihren Anträgen folgende Angaben zu machen und diese, insoweit keine Bescheide gemäß § 7 vorliegen oder diese Angaben nicht in Bescheiden gemäß § 7 enthalten sind, erforderlichenfalls auch mit entsprechenden Unterlagen zu belegen:

           1. Angaben über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage sowie deren Standort;

           2. Angaben über den eingesetzten Primärenergieträger;

           3. bei Anlagen, die über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen, den Anerkennungsbescheid;

           4. die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Peakleistung;

           5. die Ausführung der Anlage, insbesondere eine Beschreibung der eingesetzten Technologie;

           6. die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;

           7. Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;

           8. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.

Im Falle einer Anlagenerweiterung sind dem Antrag sämtliche Unterlagen über die bestehende Anlage gemäß Z 1 bis Z 8, soweit sie nicht bereits bei der erstmaligen Antragstellung vorgelegt wurden, beizuschließen.

(2) Betreiber von bestehenden und neuen Anlagen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Ökostromabwicklungsstelle alle für die Kontrahierung und die Abwicklung der Ökostromförderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist auch ermächtigt, sämtliche erforderlichen technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen, inklusive der Heranziehung von Sachverständigen, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Betreiber im Zuge der Antragstellung und der Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu ergreifen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind der Ökostromabwicklungsstelle jedenfalls als Mehraufwendungen im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 2 abzugelten.

Inhalt der Vertragsurkunden

§ 15b. In den Vertragsurkunden gemäß der § 12 und § 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen:

           1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;

           2. Rechnungsdaten;

           3. die zum Einsatz gelangenden Energieträger;

           4. die Engpassleistung; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Peakleistung;

           5. die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;

           6. bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung;

           7. das Datum der Antragstellung.

Die Angaben sind auch in das gemäß § 37 Abs. 5 von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.“

44. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Betriebsjahres der Anlage“ durch die Wortfolge „Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt.“ ersetzt.

45. In § 17 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die dafür notwendigen Mittel sind, soweit sie für Biogasanlagen Verwendung finden, nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 anzurechnen, wobei diese Mittel mit 5 Millionen Euro pro Jahr bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt sind. Sollte in einem Jahr das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die in diesem Jahr übrig gebliebenen Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2021 übertragen werden. Sollte in einem Jahr das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen nicht ausreichen, um Anträge gemäß Abs. 1 zu bedecken, können zusätzlich Verträge im Ausmaß von 2,5 Millionen Euro abgeschlossen werden, wobei das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen des Folgejahres anteilig zu reduzieren ist, sodass das durchschnittliche zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen 5 Millionen Euro nicht übersteigt. Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen abzuschließen.“

46. § 17 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„§ 14 und § 15 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung, wobei für Ökostromanlagen auf Basis von Biogas der Antrag auf Vertragsabschluss gemäß § 17 frühestens 12 Monate vor Ablauf der Kontrahierungspflicht gemäß § 12 eingebracht werden kann.“

47. In § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„Vor dem Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 haben die Anlagenbetreiber der Ökostromabwicklungsstelle die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen (insbesondere Rohstoffbezugsverträge sowie Wärmeabgabeverträge, soweit verfügbar) zu übermitteln. Ergeben sich daraus signifikante Abweichungen gegenüber den der Verordnung gemäß Abs. 4 zugrunde liegenden Kosten, hat die Ökostromabwicklungsstelle den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.“

48. § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Einer solchen Abgabe ist eine kurzfristige Reduktion oder Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke der Minimierung der Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß § 37 Abs. 4 gleichzuhalten.“

49. In § 20 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „§ 25 ElWOG“ durch die Wortfolge „§ 51 in Verbindung mit § 52 ElWOG 2010“ ersetzt.

50. In § 20 Abs. 4 wird der Punkt in Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. die Einspeisung muss ferngesteuert regelbar sein.“

51. In § 22 Abs. 1 wird vor dem Wort „Betriebskosten“ das Wort „nominellen“ eingefügt.

52. In § 22 Abs. 6 lautet der zweite Satz:

„Bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten im Vergleich zu den nominellen Betriebskosten im Jahr 2006 hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung eine Senkung oder Aussetzung in dem erforderlichen Ausmaß zu verordnen.“

53. In § 23 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Strichpunkt die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2018 entfällt ein Betrag von 10 Millionen Euro ausschließlich auf feste und flüssige Biomasse, davon 3 Millionen Euro für feste Biomasse mit einer Engpassleistung bis 500 kW;“ angefügt.

54. In § 23 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „1,5 Millionen“ durch die Wortfolge „2,5 Millionen“ ersetzt.

55. In § 23 Abs. 3 Z 5 lautet der letzte Satz:

„Ab dem 1. Jänner 2017 entfällt auf den Resttopf ein Betrag von 13 Millionen Euro. Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.“

56. In § 26 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „zu einer Erhöhung des Regelarbeitsvermögens“ durch die Wortfolge „zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens“ ersetzt.

57. In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit jährlich 16 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „ab dem Jahr 2017 mit jährlich 20 Millionen Euro“ ersetzt.

58. In § 26 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „30%“ durch die Wortfolge „35%“ sowie die Wortfolge „1 500 Euro“ durch die Wortfolge „1 750 Euro“ ersetzt.

59. In § 26 Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „20%“ durch die Wortfolge „25%“ sowie die Wortfolge „1 000 Euro“ durch die Wortfolge „1 250 Euro“ ersetzt.

59. In § 26 Abs. 3 wird im dritten Satz die Wortfolge „10%“ durch die Wortfolge „15%“ sowie die Wortfolge „400 Euro“ durch die Wortfolge „650 Euro“ ersetzt.

60. § 26 Abs. 3 und Abs. 6 sowie § 27 Abs. 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2015, S 1.“

61. § 26 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investititonszuschüsse nachzuweisen.“

62. § 27 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investititonszuschüsse nachzuweisen.“

63. In § 37 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. die Führung des Ökostromanlagenregisters gemäß Abs. 5.“

64. § 37 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist insbesondere ermächtigt, Verträge mit Elektrizitätsunternehmen oder Endverbrauchern, die nicht Mitglied der Ökobilanzgruppe sind, abzuschließen, mit denen diese zum Bezug oder zur Lieferung auf Anforderung der Ökostromabwicklungsstelle verpflichtet werden. Sie hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen.“

65. § 37 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, für Ökostromanlagen, Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (Ökostromanlagenregister). In dieses Ökostromanlagenregister sind von der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche Anlagen aufzunehmen, die mit der Ökostromabwicklungsstelle über einen aufrechten Vertrag nach dem 3. und 4. Teil dieses Bundesgesetzes verfügen oder in der Vergangenheit verfügt haben. In dieses Ökostromlagenregister sind pro Anlage mindestens folgende Daten aufzunehmen:

           1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;

           2. Rechnungsdaten;

           3. die Menge der erzeugten elektrischen Energie;

           4. die Art und die Engpassleistung der Anlage;

           5. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

           6. die eingesetzten Energieträger;

           7. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;

           8. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;

           9. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

         10. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.

Die Ökostromabwicklungsstelle ist ermächtigt, aus diesem Ökostromanlagenregister über deren schriftliches Ersuchen den Netzbetreibern, der E-Control, den Landeshauptleuten, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in elektronischer Form Daten zur Verfügung zu stellen. Den Anlagenbetreibern sind auf deren schriftliches Ersuchen die Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen. Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der Ökostromabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Z 1 bis Z 9 unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.“

66. In § 45 Abs. 4 Z 1 entfällt die Wortfolge „sowie Förderungen gemäß KWK-Gesetz“.

67. In § 45 Abs. 5 entfällt Z 1; die Z 2, Z 3 und Z 4 erhalten die Bezeichnung „1“, „2“ bzw. „3“.

68. In § 45 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „bis Z 3“ durch die Wortfolge „und Z 2“ ersetzt.

69. § 47 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Ökostrompauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern gemäß § 45 in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.“

70. § 48 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.“

71. In § 50 Abs. 3 entfallen die Wortfolge „von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 8 KWK-Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die E-Control zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 7 KWK-Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie“ sowie das Wort „sind“.

72. Nach § 51 wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt:

„Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen

§ 51a. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle hat ab 1. Juli 2016 dieses Bundesgesetz und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Beihilfen in Form von Einspeisetarifen gemäß § 12 und § 17, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen:

           1. den Namen des Anlagenbetreibers;

           2. das Land, in dem sich die Anlage befindet;

           3. die Form der Förderung;

           4. die Höhe der Förderung in ihrer Gesamtheit;

           5. das Datum des Vertragsabschlusses;

           6. das Ziel der Förderung;

           7. die Bewilligungsbehörde;

           8. soweit es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Unternehmen handelt, die Art des Unternehmens und dessen Hauptwirtschaftszweig sowie

           9. die Rechtsgrundlage aufgrund derer die Förderung gewährt wurde.

Die Ökostromabwicklungsstelle hat die genannten Informationen in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Sie hat die veröffentlichten Informationen mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.

(2) Für die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gilt Abs. 1 für Investitionszuschüsse gemäß § 25 bis § 27 sinngemäß.“

73. (Verfassungsbestimmung) In § 52 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) (Verfassungsbestimmung) Zur Erstellung des Berichtes gemäß Abs. 1 sind die Länder verpflichtet, der E-Control sämtliche Daten zur Förderung von Ökostromanlagen sowie sonstige Angaben zur Erreichung der in diesem Bundesgesetz genannten Ziele zu übermitteln.“

74. § 55 Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. seiner Verpflichtung zur Leistung der Ökostrompauschale gemäß § 45 nicht nachkommt;

           2. seinen Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt.“

75. Nach § 55 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Konto für Ökostrom gemäß § 50 zu.“

76. (Verfassungsbestimmung) Nach § 57 wird folgender § 57a samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2017

§ 57a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten wie folgt in Kraft:

           1. das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den §§ 7, 8, 9, 15a, 15b, § 5 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 17, § 5 Abs. 1 Z 19, § 5 Abs. 1 Z 20, § 5 Abs. 1 Z 23, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 3, die Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 3, die Überschrift zu § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 9, § 10 Abs. 13, § 12 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 3, § 15a, § 15b, § 16 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 5, § 37 Abs. 1 Z 9, § 37 Abs. 5 mit 1. Jänner 2018;

           2. § 17 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3 mit 1. Juli 2017;

           3. § 26 Abs. 3 und Abs. 6, § 27 Abs. 3, § 51a, § 52 Abs. 1a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten;

           4. alle übrigen Bestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(2) Die auf Grundlage des ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung, BGBl. I Nr. 11/2012, erlassenen Verordnungen bleiben aufrecht.

(3) Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 37 die sich aus diesem Bundesgesetz ergebende geänderte Rechtslage zu beachten und ihre Allgemeinen Bestimmungen sinngemäß anzupassen.“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem die Technologieabfindung für Biogasanlagen geregelt wird (Biogas-Technologieabfindungsgesetz 2017 – BTAG 2017)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Ziele

§ 4. Begriffsbestimmungen

2. Teil

Technologieabfindung

§ 5. Abfindungspflicht

§ 6. Aufbringung der Mittel

3. Teil

Schlussbestimmungen

§ 7. Übergangsbestimmung

§ 8. Strafbestimmung

§ 9. Inkrafttreten

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Verfassungsbestimmung

§ 1 (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

Geltungsbereich

§ 2. Dieses Bundesgesetz regelt die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Abfindung von Technologieinvestitionen für bestehende Ökostromanlagen auf Basis von Biogas, die Aufbringung der dafür erforderlichen Mittel sowie die Voraussetzungen für die Abwicklung der Technologieabfindung.

Ziele

§ 3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, nicht modernisierbare und unprofitable Ökostromanlagen auf Basis von Biogas unter Abgeltung der Stilllegungskosten und gegebenenfalls entgangener Einspeisetarife in Form einer Abfindung aus dem Förderregime für Ökostrom zu nehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Es gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, sowie des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

2. Teil

Technologieabfindung

Abfindungspflicht

§ 5. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Ansuchen von Ökostromanlagenbetreibern, die über aufrechte Verträge über die Abnahme und Vergütung zu Einspeisetarifen gemäß § 12 ÖSG 2012 oder gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, betreffend ihrer bestehenden Ökostromanlagen auf Basis von Biogas verfügen, Abfindungsverträge gemäß Abs. 2 abzuschließen und ihnen die Kosten gemäß Abs. 3 bis 6 zu erstatten.

(2) Der Abschluss von Abfindungsverträgen gemäß Abs. 1 unterliegt folgenden Voraussetzungen:

           1. die auf Basis von Biogas betriebene Ökostromanlage muss zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sieben Jahren über einen aufrechten Vertrag gemäß Abs. 1 mit der Ökostromabwicklungsstelle verfügen;

           2. der Antrag gemäß Abs. 1 hat innerhalb der ersten 15 Betriebsjahre der Anlage zu erfolgen;

           3. dem Antrag ist eine durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigte genaue Aufstellung der für die Stilllegung entstehenden Kosten (Abs. 3 Z 1 bis 3) anzuschließen;

           4. der bestehende Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß Abs. 1 ist unwiderruflich zu kündigen;

           5. für die Stilllegung der Anlage darf keine weitere Förderung gewährt worden sein; dies ist durch eine eidesstattliche Erklärung des Anlagenbetreibers zu bestätigen.

(3) Abfindbare Kosten sind, soweit sie angemessen sind:

           1. die Kosten für den Abbau der Anlage und den Abriss der baulichen Einrichtungen;

           2. die Kosten für die Kündigung von laufenden Verträgen und der Freikauf von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere hinsichtlich Personal, Versicherung, Ankauf von Primärenergieträgern;

           3. die Kosten für die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers gemäß Abs. 2 Z 3;

           4. durch eine vorzeitige Beendigung des Vertrages gemäß Abs. 1 entgangene Einspeisetarife (abzüglich den zum Zeitpunkt der Abfindung geltenden Marktpreis gemäß § 41 ÖSG 2012).

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat den Anlagenbetreibern einen Anteil von 50% der gemäß Abs. 2 Z 3 nachgewiesenen Stilllegungskosten und entgangenen Einspeisetarife abzüglich allfälliger Erlöse aus der Verwertung der Anlage nach Abschluss des Abfindungsvertrages gemäß Abs. 1 gegen Vorlage eines Nachweises über die tatsächliche und endgültige Stilllegung der Anlage zu erstatten. Wird der Nachweis nicht binnen eines Jahres nach Abschluss des Abfindungsvertrages erbracht, gilt der Abfindungsvertrag als aufgelöst.

(5) Die Abfindung beträgt für die Kosten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 höchstens 1 500 Euro pro kW Engpassleistung und insgesamt höchstens 100% der entgangenen Einspeisetarife gemäß Abs. 3 Z 4 (abzüglich den zum Zeitpunkt der Abfindung geltenden Marktpreis gemäß § 41 ÖSG 2012).

(6) Für Abfindungsverträge gemäß Abs. 2 steht ein Gesamtbetrag von höchstens 120 Millionen Euro zur Verfügung.

(7) Ökostromanlagen, die einen Vertrag gemäß Abs. 1 mit der Ökostromabwicklungsstelle abschließen, verlieren ihre künftige Berechtigung auf Kontrahierung zu Einspeisetarifen oder zu Nachfolgetarifen gemäß § 12 oder § 17 ÖSG 2012.

Aufbringung der Mittel

§ 6. (1) Zur Abdeckung der für die Technologieabfindung gemäß § 5 erforderlichen Mittel der Ökostromabwicklungsstelle ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Biogas-Technologieabfindungsbeitrag in Euro pro Zählpunkt zu leisten, der von den Netzbetreibern nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 in Rechnung zu stellen und von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung einen Biogas-Technologieabfindungsbeitrag für bis zu drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre festzulegen. In Analogie zur Ökostrompauschale gemäß § 45 ÖSG 2012 ist auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endkunden je Netzebene bei der Berechnung des Beitrages Bedacht zu nehmen. Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung des Biogas-Technologieabfindungsbeitrags befreit; § 46 ÖSG 2012 gilt sinngemäß.

(3) Der Biogas-Technologieabfindungsbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.

(4) Bei Nichtbezahlung des Biogas-Technologieabfindungsbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Biogas-Technologieabfindungsbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Biogas-Technologieabfindungsbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

3. Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 7. (1) Die Bestimmungen des ÖSG 2012, insbesondere § 8 Abs. 3, § 14 Abs. 2 bis Abs. 4, § 15, § 51 und § 52 ÖSG 2012 gelten sinngemäß.

(2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die gemäß § 6 eingelangten Gelder ein eigenes Konto einzurichten.

Strafbestimmung

§ 8. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. falsche Angaben gemäß § 5 macht;

           2. seiner Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 nicht nachkommt.

(2) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Konto gemäß § 7 Abs. 2 zu.

Inkrafttreten

§ 9. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2013, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach § 16 wird die Wortfolge „§16a. Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ eingefügt.

b) Nach § 18 wird die Wortfolge „§ 18a. Genehmigung von allgemeinen technischen Anforderungen“ eingefügt.

c) Nach § 66 wird die Wortfolge „§ 66a. Kleinsterzeugungsanlagen“ eingefügt.

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 19, § 22 Abs. 1, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und Abs. 3, § 76, § 77a bis § 79a, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 2 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

3. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 23 wird folgende Z 23a eingefügt:

     „23a. „gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen;“

4. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 24 wird folgende Z 24a eingefügt:

     „24a. „Hauptleitung“ Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;“

5. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 32 wird folgende Z 32a eingefügt:

     „32a. „Kleinsterzeugungsanlagen“ eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,6 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt;“

6. (Grundsatzbestimmung) § 7 Abs. 1 Z 58 lautet:

„58. „Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;“.

7. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 66 wird folgende Z 66a eingefügt:

     „66a. „teilnehmender Berechtigter“ juristische oder natürliche Person oder Personengemeinschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;“

8. (Grundsatzbestimmung) § 7 Abs. 1 Z 83 lautet:

       „83. „Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000 in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte ist nicht zulässig;“

9. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 83 wird folgende Z 83a eingefügt:

     „83a. „Zeitreihe“ zeitlicher Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;“

10. (Grundsatzbestimmung) Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

§ 16a. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch der Netzzugangsberechtigten gemäß § 15 gegenüber den Netzbetreibern vorzusehen, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen unter den Voraussetzungen von Abs. 2 bis Abs. 7 zu betreiben. Die freie Lieferantenwahl der Endverbraucher darf dadurch nicht eingeschränkt werden.

(2) Der Anschluss von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen ist nur an gemeinschaftliche Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitungen), im Nahebereich der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) zulässig. Der direkte Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Eigentum des Netzbetreibers oder die Durchleitung von eigenerzeugter Energie durch Anlagen des Netzbetreibers an teilnehmende Berechtigte ist unzulässig.

(3) Die teilnehmenden Berechtigten und, sofern die Erzeugungsanlage nicht von den teilnehmenden Berechtigten selbst betrieben wird, der Betreiber der Erzeugungsanlage, schließen einen Errichtungs- und Betriebsvertrag, der zumindest die folgenden Regelungen enthalten muss:

           1. Allgemein verständliche Beschreibung der Funktionsweise der Erzeugungsanlage

           2. Anlagen der teilnehmenden Berechtigten und Zählpunktnummern;

           3. jeweiliger ideeller Anteil der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) an der Erzeugungsanlage;

           4. Anlagenverantwortlicher für die Erzeugungsanlage;

           5. Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage sowie die Kostentragung;

           6. Haftung;

           7. Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten durch den Netzbetreiber;

           8. Aufteilung der erzeugten Energie;

           9. Aufnahme und Ausscheiden teilnehmender Berechtigter samt Kostenregelungen im Fall des Ausscheidens (insbesondere Rückerstattung etwaiger Investitionskostenanteile, Aufteilung laufender Kosten und Erträge auf die verbleibenden teilnehmenden Berechtigten);

         10. Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie die Demontage der Erzeugungsanlage;

         11. allfällige Versicherungen.

(4) Der Netzbetreiber hat

           1. die Einspeisung und den Bezug der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 zu messen;

           2. den Bezug der Kundenanlagen der teilnehmenden Berechtigten mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 zu messen;

           3. die gemessenen Viertelstundenwerte der Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten seiner Rechnungslegung an die teilnehmenden Berechtigten zugrunde zu legen sowie nach Maßgabe der Marktregeln den Lieferanten zur Verfügung zu stellen.

Die verbleibende Energieeinspeisung pro Viertelstunde, welche nicht den teilnehmenden Berechtigten zugeordnet ist, gilt als in das öffentliche Netz eingespeist und ist der Bilanzgruppe des Stromhändlers, mit dem der Abnahmevertrag abgeschlossen wurde, zuzuordnen.

(5) Bei Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen und ausgelesen werden.

(6) Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Berechtigten vertraglich vereinbarten Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Berechtigten zuzuordnen und die Werte nach Maßgabe folgender Regelungen zu ermitteln:

           1. die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Berechtigten in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;

           2. der Messwert des Energieverbrauchs pro Viertelstunde am Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Berechtigten ist um die zugeordnete erzeugte Energie zu reduzieren;

           3. der Messwert der Energieeinspeisung pro Viertelstunde am Zählpunkt der Erzeugungsanlage ist um die Summe der zugeordneten Energie zu vermindern.“

11. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Genehmigung von allgemeinen technischen Anforderungen

§ 18a. (1) Die Netzbetreiber legen der Regulierungsbehörde einen gemeinsamen Vorschlag für allgemeine technische Anforderungen oder für die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen, die nach den auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassenen Leitlinien und Netzkodizes nicht abschließend festgelegt und auszuarbeiten sind, zur Genehmigung vor.

(2) Die Ausarbeitung des Vorschlages erfolgt gemeinsam durch die Netzbetreiber nach Anhörung betroffener Marktteilnehmer und unter Berücksichtigung allfälliger Stellungnahmen der Regulierungsbehörde.“

12. (Verfassungsbestimmung) § 18a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet durch Verordnung die allgemeinen technischen Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemein technischen Anforderungen auf Grundlage des nach Abs. 1 und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Für Änderungen der Verordnung gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäß.“

13. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.“

14. (Grundsatzbestimmung) § 23 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Vorhaltung von Leistung mit geeigneter Vorlaufzeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. In diesen Verträgen können Erzeuger auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;“

15. § 28 Abs. 4 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Wortfolge angefügt:

„und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen enthalten.“

16. In § 30 Abs. 1 Z 2 entfällt der letzte Satz.

17. In § 31 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

18. In § 64 wird die Wortfolge „§ 70 Abs. 2“ jeweils durch die Wortfolge „§ 113 Abs. 2“ ersetzt.

19. (Grundsatzbestimmung) § 66 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW verpflichtet sind, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher anzuzeigen.“

20. (Grundsatzbestimmung) Nach § 66 wird folgender § 66a samt Überschrift eingefügt:

„Kleinsterzeugungsanlagen

§ 66a. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für Kleinsterzeugungsanlagen kein eigener Zählpunkt vergeben wird.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 66 Abs. 1 und § 85 ausgenommen sind.“

21. § 88 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde, Erhebungsmasse, ‑einheiten, und ‑merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:“

22. § 88 Abs. 8 lautet:

„(8) Die in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 2 genannten Meldepflichtigen haben die Daten gemäß dieser Verordnung bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat aus diesen Daten jährlich einen zusammenfassenden Bericht je Land an die jeweilige Landesregierung zu übermitteln. Bei Bedarf erhalten die Landesregierungen Zugang zu den jeweiligen landesspezifischen Daten gemäß Abs. 2. Weiters sind unter sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes folgende Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln:“

23. § 99 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;

           3. seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 80 Abs. 2 nicht nachkommt;

           4. den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 19 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;

           5. seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 19 Abs. 4 oder § 76 Abs. 4 nicht nachkommt;

           6. seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß § 23 Abs. 9 nicht nachkommt;

           7. seinen Verpflichtungen gemäß § 69 nicht nachkommt;

           8. seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß § 65 oder § 78 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt.

           9. seiner Verpflichtung gemäß § 79 nicht entspricht;

         10. seinen Verpflichtungen gemäß § 81 bis § 81b nicht nachkommt;

         11. den aufgrund einer Verordnung gemäß § 81a, § 81b, § 83, § 84 oder § 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;

         12. seinen Verpflichtungen gemäß § 82 oder § 83 nicht nachkommt;

         13. seinen Verpflichtungen gemäß § 84 nicht entspricht;

         14. seinen Verpflichtungen gemäß § 84a nicht entspricht;

         15. seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 4 nicht nachkommt;

         16. seiner Verpflichtung gemäß § 88 Abs. 4, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt;

         17. den auf Grund einer Verordnung gemäß § 92 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

         18. den auf Grund der § 24 Abs. 2 des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.“

24. § 99 Abs. 3 entfällt.

25. § 104 Abs. 1 lautet:

§ 104. (1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über eine Person zu verhängen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig

           1. den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           2. entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;

           3. ihren Verpflichtungen gemäß § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;

           4. Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;

           5. Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;

           6. Bestimmungen der auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;

           7. Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen wurden, beruhen, nicht entspricht.

           8. den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in § 24, § 25, § 26 oder § 27 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 27 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;

           9. den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in § 28, § 29, § 30, § 31 oder § 32 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 30 Abs. 1 Z 3 und § 32 Abs. 1, nicht nachkommt;

         10. den in § 30 Abs. 1 Z 3 und § 33 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

         11. den im Feststellungsbescheid nach § 34 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;

         12. den in § 34 Abs. 3 Z 2 oder § 34 Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;

         13. den in § 26 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

         14. den in § 28 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.“

26. § 108 entfällt; § 108a erhält die Bezeichnung „§ 108“.

27. (Verfassungsbestimmung) In § 109 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 1 und § 18a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

28. In § 109 Abs. 3 letzter Satz entfällt die vorangestellte Bezeichnung „(3)“.

29. § 109 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2017 enthaltenen Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

30. § 110 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2013 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 85. Konzession“ durch die Wortfolge „§ 85. Benennung“ ersetzt.

2. § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.“

3. § 85 lautet:

„Benennung

§ 85. (1) Die Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Verteilernetz (Bilanzgruppenkoordinator) sind je Marktgebiet im Einvernehmen vom Marktgebietsmanager und Verteilergebietsmanager bzw. in Marktgebieten ohne Fernleitungen vom jeweiligen Verteilergebietsmanager nach Durchführung eines transparenten Ausschreibungsverfahrens zu benennen. Die Benennung bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.

(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben erforderlichen Bedingungen, Befristungen und Auflagen unter Berücksichtigung des Abs. 5 versehen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass das benannte Unternehmen in der Lage ist, die Aufgaben gemäß § 87 effizient, sicher und zuverlässig zu erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass durch die Auswahl des benannten Unternehmens der Registrierungsaufwand für Marktteilnehmer auf ein Minimum reduziert wird und die Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz gemäß § 41 Abs. 4 befördert wird.“

4. § 86 lautet:

„Ausübungsvoraussetzungen

§ 86. Eine Genehmigung gemäß § 85 kann nur erteilt werden, wenn,

           1. das benannte Unternehmen die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;

           2. der Bilanzgruppenkoordinator hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig, insbesondere von vertikal integrierten Erdgasunternehmen, ist;

           3. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eingerichtet und mit einem Grundkapital von mindestens 3 Millionen Euro ausgestattet ist;

           4. Personen der Unternehmensleitung bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.“

5. § 112 Abs. 4 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satz angefügt:

„und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Erdgasunternehmen enthalten“

6. In § 114 Abs. 1 Z 2 entfällt der letzte Satz.

7. In § 115 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

8. § 159 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;

           3. seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß § 14 bis § 16, § 19 oder § 63 nicht nachkommt;

           4. seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß § 18 bis § 23, § 25 oder § 26 nicht nachkommt;

           5. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 6 bzw. eines Geschäftsführers gemäß § 44 Abs. 1 Z 4 lit. b in Verbindung mit § 46 Abs. 1 nicht nachkommt;

           6. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 45 Abs. 5 oder 6, § 46 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 121 oder § 139 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;

           7. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 59 nicht nachkommt;

           8. seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß § 87 nicht nachkommt;

           9. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 91 nicht nachkommt;

         10. seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß § 97 oder § 100, bis § 105 nicht nachkommt;

         11. seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 121 oder § 125 nicht nachkommt;

         12. seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß § 123 Abs. 4 nicht nachkommt;

         13. seiner Verpflichtung zur Gewährung einheitlicher Entgelte gemäß § 124 nicht nachkommt;

         14. seinen Verpflichtungen gemäß § 126 bis § 126b nicht nachkommt;

         15. den aufgrund einer Verordnung gemäß § 126a, § 126b, § 128 oder § 129a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;

         16. seinen Verpflichtungen gemäß § 127 oder § 128 nicht nachkommt;

         17. seinen Verpflichtungen gemäß § 129 nicht entspricht;

         18. seinen Verpflichtungen gemäß § 129a nicht entspricht;

         19. seiner Verpflichtung gemäß § 133 nicht nachkommt;

         20. seiner Verpflichtung aus der gemäß § 131 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

         21. den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 oder § 41 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;

         22. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 134 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;

         23. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 88 Abs. 1 nicht nachkommt;

         24. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 140 nicht nachkommt;

         25. seinen Verpflichtungen gemäß § 141 Abs. 4 nicht nachkommt;

         26. den auf Grund einer Verordnung gemäß § 147 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

         27. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;

         28. den auf Grund des § 24 Abs. 2 und des § 12 E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.“

9. § 159 Abs. 3 entfällt.

10. § 164 Abs. 1 lautet:

§ 164. (1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über eine Person zu verhängen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig

           1. den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           2. entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123, § 129, § 129a oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart;

           3. ihren Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 23, § 28 und § 29, § 32, § 34 bis § 37, § 43, § 47, § 60 Abs. 5, § 62 bis § 65 oder § 67 nicht nachkommt;

           4. den in § 90 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           5. den für Verteilernetzbetreiber in § 106 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 106 Abs. 2 Z 4 nicht nachkommt;

           6. den für Speicherunternehmen in § 107 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 107 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;

           7. den für eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber in § 108 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           8. den für unabhängige Netzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in § 109 bis § 111 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 111 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;

           9. den für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in § 112 bis § 116 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 116 Abs. 1, nicht nachkommt;

         10. den in § 117 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

         11. den im Feststellungsbescheid nach § 119 oder § 120 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;

         12. den in § 119 Abs. 2 oder § 119 Abs. 6 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.“

         13. ihrer Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 156 nicht nachkommt;

         14. den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;

         15. Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der darauf basierenden Leitlinien oder Netzkodizes beruhen, nicht nachkommt;

         16. Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht;

         17. Entscheidungen, die auf Leitlinien beruhen, die auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassen wurden, nicht entspricht.

11. Nach § 170 wird folgender § 170a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zu BGBl. I Nr. XX/2017

§ 170a. Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren gemäß § 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, erlöschen mit der Übernahme der Aufgaben durch das gemäß § 85 benannte Unternehmen, frühestens jedoch am 1. Oktober 2018.“

Artikel 5

Bundesgesetz, mit dem das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert wird

Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2013, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

2. In § 1 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 und 5 werden angefügt:

         „4. die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39 (TEN-E-VO);

           5. die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.“

3. In § 3 wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ein Ladepunkt, an dem elektrische Energie als Kraftstoff angeboten wird und zu dem alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen. Ein Ladepunkt ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeuges ausgetauscht werden kann.“

4. Am Ende der Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 und Z 9 werden angefügt:

         „8. „Verordnung (EU) Nr. 347/2013“ die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39;

           9. „Richtlinie 2014/94/EU“ die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.“

5. In § 5 Abs. 3 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satz angefügt:

„soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 Richtlinie 2009/73 widerspricht.“

6. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, mit Ausnahme des § 6, § 10 Abs. 1 und § 11, im Preistransparenzgesetz, im Bundes-Energieeffizienzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010, in § 147 GWG 2011 sowie in § 22a dieses Bundesgesetzes der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft besorgt.“

7. (Verfassungsbestimmung) In § 21 Abs. 1 wird in den Z 8 und Z 9 nach dem Wort „Leitlinien“ jeweils die Wortfolge „und Netzkodizes“ angefügt.

8. (Verfassungsbestimmung) In § 21 Abs. 1 wird am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 wird angefügt:

       „13. Verordnung (EU) Nr. 347/2013 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und delegierten Rechtsakte.“

9. § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über Investitionsanträge gemäß Art. 12 der TEN‑E‑VO. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der TEN‑E‑VO erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Art. 12 Abs. 4 der TEN‑E‑VO hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 ElWOG 2010 bzw. § 82 GWG 2011 zu berücksichtigen.“

10. Nach § 22 wird folgender §§ 22a samt Überschrift eingefügt:

„Ladepunkteregister

§ 22a. Die E-Control hat ein öffentliches Ladepunkteregister zu führen, das soweit verfügbar die Ortsangaben für öffentlich zugängliche Ladepunkte enthält und allen Nutzern in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich zu machen ist.“

11. In § 26 Abs. 1 erster Satz wird die Bezeichnung „§ 11“ durch die Bezeichnung „§ 12“ ersetzt.

12. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xx/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.“

Artikel 6

Bundesgesetz, mit dem das KWK‑Punkte‑Gesetz (KPG) neu erlassen wird

Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK‑Anlagen über KWK‑Punkte gesichert wird (KWK‑Punkte‑Gesetz – KPG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

                § 1.    Verfassungsbestimmung

                § 2.    Geltungsbereich

                § 3.    Gewährung der Förderung

                § 4.    Ziele

                § 5.    Begriffsbestimmungen

2. Teil

Fördermittel und Förderabwicklung

                § 6.    Aufbringung der Fördermittel

                § 7.    Förderungen

                § 8.    Abwicklung

                § 9.    Allgemeine Bedingungen

              § 10.    Veröffentlichung

              § 11.    Deckelung

3. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

              § 12.    Behörde

              § 13.    Automationsunterstützter Datenverkehr

              § 14.    Übergangs- und sonstige Bestimmungen

              § 15.    Verwaltungsstrafbestimmung

              § 16.    In- und Außerkrafttreten

              § 17.    Vollziehung“

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

Geltungsbereich

§ 2. Dieses Bundesgesetz regelt die Aufbringung der Mittel, die Voraussetzungen für und die bundesweit gleichmäßige Unterstützung der durch die Erzeugung elektrischer Energie in zum 31. Dezember 2014 bestehenden KWK‑Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung entstehenden Aufwendungen. Anlagen, welche Energie und Nutzwärme im Rahmen von Prozessen zur Abfallbehandlung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 Abfallwirtschaftungsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, erzeugen, sind vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

Gewährung der Förderung

§ 3. (1) Über die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Förderungen werden aufgrund eines mit der Abwicklungsstelle abgeschlossenen Vertrags gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(2) KWK‑Anlagen, die in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 244 vom 1.10.2004, sind, werden von der Förderung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen. Dies gilt auch für KWK‑Anlagen, für deren Betrieb andere Betriebsbeihilfen als nach diesem Bundesgesetz gewährt werden.

(3) Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nur insoweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die Deckelung gemäß § 11 nicht überschreitet.

Ziele

§ 4. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Unterstützung der Energieerzeugung in hocheffizienten KWK‑Anlagen auf österreichischem Bundesgebiet zur öffentlichen Fernwärmeversorgung bundeseinheitlich in einem solchen Ausmaß zu ermöglichen, dass deren weiterer Betrieb aus Gründen des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit sichergestellt werden kann.

Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Betreiber“ jene natürliche oder juristische Person, die eine KWK‑Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung innehat;

           2. „Endverbraucher“ jede juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft, mit Ausnahme der Pumpspeicherkraftwerke;

           3. „hocheffizienter KWK‑Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 KWK‑Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, festgelegten Kriterien entspricht;

           4. „KWK‑Anlage“ eine eigenständige Anlage, in der in einem Prozess gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei für die Qualifizierung der Eigenständigkeit ein gesonderter Anschlusspunkt an das öffentliche Stromnetz erforderlich ist;

           5. „Stichtag“ der erste Juni des auf das Inkrafttreten dieser Bestimmung folgenden Kalenderjahres und jeder folgende erste Juni.

(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, des KWK‑Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, sowie des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010.

(3) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

2. Teil

Fördermittel und Förderabwicklung

Aufbringung der Fördermittel

§ 6. (1) Von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ist für die Dauer von vier Jahren, beginnend mit dem in § 16 Abs. 1 genannten Zeitpunkt jeweils ein pauschaler Beitrag für KWK‑Punkte zu leisten, der von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der KWK‑Punkte befreit; § 46 ÖSG 2012 gilt sinngemäß.

(2) Der Beitrag beträgt pro Jahr für jeden KWK‑Punkt 0,55 Euro. Es sind je Zählpunkt Beiträge für die folgenden KWK-Punkte zu verrechnen:

           1. auf den Netzebenen 1 bis 4.......................................................................................... 8 767 KWK-Punkte;

           2. auf der Netzebene 5....................................................................................................... 1 015 KWK-Punkte;

           3. auf der Netzebene 6.......................................................................................................... 130 KWK-Punkte;

           4. auf der Netzebene 7............................................................................................................ 10 KWK-Punkte.

(3) Die Netzbetreiber sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ermächtigt, den pauschalen Beitrag gemeinsam mit den KWK‑Pauschalen gemäß § 10 Abs. 3 KWK‑Gesetz den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen. Diesfalls ist die KWK‑Pauschale gemäß § 10 Abs. 3 KWK‑Gesetz

           1. für die an den Netzebenen 1 bis 4 angeschlossenen Netznutzer um............................... 4 821,85 Euro;

           2. für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer um........................ .................. 558,25 Euro;

           3. für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer um................................................ 71,5 Euro;

           4. für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer um.................................................. 5,5 Euro.

zu erhöhen.

(4) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel des jeweiligen Beitrags gemäß Abs. 3 zu entrichten.

(5) Bei Nichtbezahlung der KWK‑Punkte‑Beiträge durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung der Beiträge zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern, insbesondere auf Leistung der Beiträge, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(6) Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Abwicklungsstelle abzuführen. Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, den Beitrag gemäß Abs. 3 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber haben der Abwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Beiträge gemäß Abs. 3 erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Förderung

§ 7. (1) Die Abwicklungsstelle hat ein Förderansuchenformular im Internet zu veröffentlichen. Dieses hat mindestens zu enthalten:

           1. Name/Firma des Förderwerbers sowie Betreibers, Ansprechperson, allgemeine E-Mail Adresse;

           2. Beschreibung der KWK‑Anlage;

           3. Angaben zum benötigten Förderbetrag und den förderbaren Kosten (eingesetzter Brennstoff);

           4. Nachweis über die Benennung gemäß § 71 ElWOG 2010;

           5. Sämtliche Förderungen bzw. Beihilfen, die während der fünf Kalenderjahre vor dem Förderansuchen für die gegenständliche KWK‑Anlage gewährt wurden sowie aktuelle Förderungen;

           6. Angabe im Monatsraster der in das öffentliche Netz im vergangenen Kalenderjahr eingespeisten Menge an hocheffizientem KWK‑Strom gemäß § 8 Abs. 2 KWK‑Gesetz sowie Menge an Brennstoff und eingespeister Fernwärme.

(2) Dem Förderansuchen sind hinsichtlich der Angaben gemäß Abs. 1 Z 6 folgende Unterlagen beizulegen:

           1. ein Gutachten eines fachlich geeigneten Ziviltechnikers oder eines gewerblich befugten Ingenieurbüros über die Anlagenkonfiguration sowie die Berechnung des Effizienzkriteriums und

           2. Bestätigungen der Netzbetreiber über die eingespeisten bzw. bezogenen Mengen an Fernwärme, Brennstoff und elektrischer Energie.

(3) Das Förderansuchen ist schriftlich längstens acht Wochen vor dem Stichtag bei der Abwicklungsstelle zu stellen. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Förderansuchen sind von der Abwicklungsstelle nicht zu berücksichtigen. Fristerstreckungen oder Nachbringen sind nicht zulässig. Dem Förderwerber ist von der Abwicklungsstelle nachweislich mitzuteilen, dass das Förderansuchen eingelangt ist und, so dies zutrifft, keine Berücksichtigung findet. Unvollständige Förderansuchen sind dem Förderwerber von der Abwicklungsstelle unter schriftlicher Benennung der Mängel (zB fehlendes oder mangelhaftes Gutachten) mit dem gleichzeitig zu erteilenden Auftrag zurückzustellen, die notwendigen Ergänzungen binnen einer angemessenen, vier Wochen nicht überschreitenden Frist einzureichen.

Abwicklung

§ 8. (1) Die Abwicklungsstelle hat mit den Betreibern auf Basis der eingelangten gültigen Förderansuchen Rahmenverträge (Förderverträge) mit Wirksamkeit für die ersten sechs Stichtage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuschließen. Die Abwicklungsstelle hat mit jenen Betreibern, für deren Anlagen eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß Abs. 5 erforderlich ist, nach Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission Förderverträge mit Wirksamkeit für die darauf folgenden ersten sechs Stichtage abzuschließen. Den Förderverträgen sind die Allgemeinen Bedingungen gemäß § 9 zugrunde zu legen.

(2) Die zum jeweils 15. Juli vorhandenen Mittel sind an die Betreiber zu vergeben. Basis für die Förderbeträge sind die Mengen an in das öffentliche Netz abgegebenem hocheffizienten KWK‑Strom in den Monaten des jeweiligen Vorjahres, in denen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK‑Gesetz erreicht wird, wobei alle Betreiber, auch jene, deren KWK‑Anlagen einer beihilferechtlichen Einzelnotifikation gemäß Abs. 5 unterliegen, zu berücksichtigen sind. Letztere haben die erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum jeweiligen Stichtag der Abwicklungsstelle vorzulegen. Die Mittel für die einzelnotifikationspflichtigen KWK‑Anlagen sind von der Abwicklungsstelle bis zum Vorliegen einer beihilferechtlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung einzubehalten.

(3) Sämtliche Förderbeträge sind maximal in Höhe der Deckelung gemäß § 11 zu bemessen (Deckelung minus Marktpreis). Werden vorhandene Mittel nicht ausgeschöpft, sind diese Mittel auf das jeweils folgende Jahr zu übertragen.

(4) Vorhandene Mittel werden einmal jährlich über einen Zeitraum von sechs Jahren ausgeschüttet. Danach verbleibende Restmittel sind zweckgebunden für die Bedeckung von Förderungen nach dem Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz (WKLG), BGBl. I Nr. 113/2008, zu verwenden. Die Abwicklungsstelle hat die Mittel längstens bis zum Ende des Jahres, in dem die letzte Ausschüttung erfolgt, an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu überweisen. Sollten Verfahren bei ordentlichen Gerichten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen anhängig sein, so hat die Abwicklungsstelle Mittel in der strittigen Höhe, soweit vorhanden, bis zum Abschluss der Verfahren einzubehalten.

(5) Für eigenständige KWK‑Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 300 MW ist eine Einzelfallnotifikation bei der Europäischen Kommission erforderlich. Diese ist von der Abwicklungsstelle zu betreuen, der Betreiber hat alle erforderlichen Unterlagen und Informationen bereitzustellen. Die auf Grundlage des Abs. 2 kumulierten Fördermittel werden erst nach Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission im Rahmen der Förderverträge gemäß Abs. 1 an die betroffenen Betreiber ausbezahlt.

(6) Dürfen aufgrund einer Untersagung der beihilferechtlichen Genehmigung die Förderungen für KWK‑Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 300 MW nicht ausgezahlt werden oder wegen einer Kürzung im Zuge der beihilferechtlichen Genehmigung nur teilweise ausgezahlt werden, sind diese nicht ausgezahlten Mittel zweckgebunden für die Bedeckung von Förderungen nach dem WKLG zu verwenden. Sollten Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Einzelfallnotifikation anhängig sein, so hat die Abwicklungsstelle Mittel in der strittigen Höhe, soweit vorhanden, bis zum Abschluss der Verfahren einzubehalten.

(7) Eine Untersagung gemäß Abs. 6 ist dann gegeben, wenn ein förmlicher Beschluss der Europäischen Kommission vorliegt. Für den Fall, dass der betroffene Anlagenbetreiber gegen den Beschluss der Europäischen Kommission ein Rechtsmittel erhebt, liegt eine Untersagung dann vor, wenn der Beschluss der Europäischen Kommission vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt wird. Eine Zurückziehung der Einzelnotifikation mangels Erfolgsaussichten gilt ebenso als Untersagung gemäß Abs. 6.

Allgemeine Bedingungen

§ 9. (1) Die Abwicklungsstelle hat nähere Regelungen zum Inhalt der Förderverträge in Allgemeinen Bedingungen vorzusehen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

           1. Beschreibung der geförderten KWK‑Anlagen (Standort, Kapazitäten);

           2. Wechselseitige Pflichten zur Änderung des Vertrags zur Entsprechung beihilfenrechtlicher Vorgaben;

           3. Modalitäten über die im Rahmen des Vertragsverhältnisses vorzunehmende jährliche Anpassung des auszuzahlenden Förderbetrags und sonstige Abwicklungsmodalitäten gemäß § 8;

           4. Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;

           5. Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate;

           6. Informationspflichten im Fall von Änderungen des Betreibers oder von Eigenschaften der KWK‑Anlage.

(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen mittels Bescheid zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in § 7 und § 8 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

(4) Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

Veröffentlichung

§ 10. Die Abwicklungsstelle hat die gewährten Beihilfen unter Angabe des begünstigten Unternehmens und des Zweckes der Förderung im Internet spätestens einen Monat nach Auszahlung über einen Zeitraum von zehn Jahren zu veröffentlichen.

Deckelung

§ 11. (1) Die Höhe der Deckelung für in das öffentliche Netz eingespeisten hocheffizienten KWK‑Strom beträgt 45 Euro/MWh. Die Beihilfen pro MWh errechnen sich aus der Deckelung minus dem gemäß Abs. 3 auf Jahresbasis bestimmten Marktpreis. Übersteigt der Marktpreis 45 Euro/MWh sind Beihilfen nicht zulässig.

(2) Die Deckelung kann mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich bis spätestens zum Stichtag für das jeweilige Vorjahr (Kalenderjahr) geändert werden, wenn sich wesentliche Rahmenbedingungen, insbesondere im Bereich der Erzeugungskosten, der Marktpreise für Erdgas sowie der Abgabepreise für Fernwärme an Fernwärmeunternehmen ändern. Die Abwicklungsstelle hat dazu auf Anfrage entsprechende Daten und Unterlagen zu übermitteln.

(3) Für elektrische Energie ist dazu ein über den Förderzeitraum (Jahreswert) gewichteter Marktpreis zu ermitteln. Dieser errechnet sich aus den an der Strombörse EEX oder, sofern keine entsprechenden Daten für die Regelzone der Austrian Power Grid AG bei der EEX mehr vorliegen, einer anderen repräsentativen Strombörse, an den Handelstagen der Monate Juli, August und September des laufenden Kalenderjahres notierenden gemittelten Preisen für Base- und Peakquartalfutures für das jeweils folgende Kalenderjahr. Zur Berücksichtigung der tageszeitlichen und saisonalen Einsatzcharakteristik ist ein Baseanteil von 95% und Peakanteil von 5% anzusetzen sowie eine Gewichtung von 37% für das erste Quartal, 17% für das 2. Quartal, 10% für das 3. Quartal und 36% für das 4. Quartal zugrunde zu legen. Negative Preise sind mit 0,0 Euro/MWh zu bewerten.“

3. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Behörde

§ 12. Sofern im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 13. (1) Personenbezogene Daten, die für die Abwicklung des Förderschemas gemäß dieses Bundesgesetzes erforderlich sind und die die Behörde, die Abwicklungsstelle und/oder die Netzbetreiber in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder die diesen zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Behörde, die Abwicklungsstelle und die Netzbetreiber sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren und im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln an

           1. die Beteiligten und andere Verpflichtete nach diesem Bundesgesetz;

           2. Sachverständige;

           3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG).

(3) Die Regulierungsbehörde hat der Abwicklungsstelle auf deren Anfrage alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Zählpunktdaten zu übermitteln.

(4) Die Betreiber und die Netzbetreiber haben der Abwicklungsstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten zu übermitteln.

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

§ 14. (1) Betreiber von anerkannten KWK‑Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger sind, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, zur Ausgabe von handelbaren Zertifikaten berechtigt, die in einem anderen EU‑Mitgliedstaat, EWR‑Vertragsstaat oder in einem Drittstaat Verwendung finden können.

(2) Die Bestimmungen über Herkunftsnachweise gemäß § 71 ElWOG 2010 sowie die Bestimmungen des KWK‑Gesetzes bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.

(3) Der auf der Grundlage des ÖSG 2012 sowie des KWK‑Gesetzes abgeschlossene Vertrag mit der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse wird durch dieses Bundesgesetz nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der Aufgaben der Abwicklungsstelle gemäß dieses Bundesgesetzes anzupassen. Im Vertrag sind auch Prüf- und Berichtspflichten aufzunehmen bzw. anzupassen. Die Abwicklungsstelle unterliegt, unabhängig von deren Eigentümerstruktur, der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Kosten der Abwicklung sind aus den Beiträgen gemäß § 6 zu tragen.

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 15. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. als Netzbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 6 Abs. 5 nicht nachkommt;

           2. als KWK‑Anlagentreiber in Ansuchen gemäß § 7 vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der gemäß § 27 VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen den von der Abwicklungsstelle an die Betreiber zu vergebenden Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 zu.

In- und Außerkrafttreten

§ 16. (Verfassungsbestimmung) (1) Die nicht als Verfassungsbestimmung gekennzeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Die Behörde hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die als Verfassungsbestimmung gekennzeichneten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.

(4) Das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK‑Punkte gesichert wird, BGBl. I Nr. 72/2014, tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.

Vollziehung

§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 16 und § 17 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.

Artikel 7

Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden

§ 1. Von dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen, bestehend aus

           1. dem Restbetrag des gemäß § 8 des KWK‑Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, bis Ende 2010 für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK‑Anlagen vorgesehenen Sondervermögens und

           2. dem Restbetrag des Sondervermögens, das gemäß § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind („stranded costs“), verwendet wurde,

sind 33 Millionen Euro innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an den Bund zu überweisen.

§ 2. (1) Die gemäß § 1 überwiesenen Mittel sind ausschließlich wie folgt zu verwenden:

           1. 23 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2014 zu verwenden;

           2. 5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des KMU‑Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, zu verwenden;

           3. 5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2015, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gewährt werden, zu verwenden.

(2) Die übrigen Mittel des Sondervermögens gemäß Abs. 1 sind von der Energie-Control Austria als Anzahlung für künftige Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, zu verwenden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.