Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Von der Europäischen Kommission wurde gegen die Republik Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2015/2075 eingeleitet, in dem u.a. eine rigide Entkoppelung des Fernleitungsnetzbetreibers, eine Verschärfung von Sanktionen und eine Abkehr von der Konzessionierung des Bilanzgruppenkoordinators durch den Mitgliedstaat gefordert wird.
Ziel(e)
Abwendung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch Anpassung der Bestimmungen betreffend die Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers, Sanktionen und Erbringung von Gas-Ausgleichsenergieleistungen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Klarstellung, dass die gesamte Corporate Identity des Fernleitungsnetzbetreibers von der Identität des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder irgendeines Teils davon komplett entkoppelt sein muss und sich der Fernleitungsnetzbetreiber keiner Unternehmensgruppe zuordnen darf. Der Verweis auf die Konzernmutter im Firmenlogo (z.B. "ein Unternehmen der Muster-Energie-Gruppe") ist nicht zulässig.
Die Prüfung der Unabhängigkeit der Arbeitnehmervertreter, die im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes im Aufsichtsorgan der Muttergesellschaft vertreten sind, wird nicht wie bisher angenommen, sondern im Einzelfall geprüft.
Der Bilanzgruppenkoordinator wird künftig nicht mehr vom zuständigen Minister konzessioniert, sondern vom Marktgebietsmanager im Einvernehmen mit dem Verteilergebietsmanager unter nachfolgender Genehmigung durch die Regulierungsbehörde benannt.
Der Katalog der Verstöße gegen unionsrechtliche Verpflichtungen, die mit bis zu 10% des Jahresumsatzes zu sanktionieren sind (Geldbußetatbestände) wird erweitert.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Mit den Anpassungen in § 112, 114 und 115 sowie § 159 und 164 wird die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt umgesetzt.
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