Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung

-       Anpassung des Unterstützungsvolumens für Erzeugungsanlagen auf der Basis erneuerbarer Energieträger

-       Minimierung von Ausgleichsenergiekosten

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Abschaffung des Genehmigungsbescheides bei nicht rohstoffabhängigen Anlagen

-       Erstreckung der Verfallsfrist bei der Antragstellung

-       Optimierung der Herkunftsnachweis-Datenbank

-       Anpassung der Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraft an die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO).

-       Verschiebung von Mitteln aus dem Resttopf zugunsten der Kleinwasserkraft

-       Freistellung neuer Nachfolgetarifverträge vom jährlichen Unterstützungsvolumen

-       Minimierung von Ausgleichsenergiekosten

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Die Freistellung der Nachfolgetarife vom Kontingent für rohstoffabhängige Anlagen (5 Mio Euro für 5 Jahre) und die Aufstockung des jährlichen Kontingents für Kleinwasserkraft von 16 Mio Euro auf 20 Mio Euro erhöhen das Gesamtvolumen des Förderregimes. Die Finanzierung erfolgt außerhalb des laufenden Bundesbudgets über die OeMAG im Wege von Erhöhungen der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrages.

Für Unternehmen ist, je nach Netzebene, mit erhöhten Kosten im Ausmaß von insgesamt 3,5 Mio Euro zu rechnen.

 

Soziale Auswirkungen:

Belastung der österreichischen privaten Haushalte mit insgesamt 5,5 Mio. Euro an jährlich zusätzlichem Unterstützungsvolumen.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Die Freistellung der Nachfolgetarife vom Kontingent für rohstoffabhängige Anlagen und die Aufstockung des jährlichen Kontingents für Kleinwasserkraft von 16 Mio Euro auf 20 Mio Euro erhöhen das Gesamtvolumen des Förderregimes, das primär im Wege des Ökostromförderbeitrags und der Ökostrompauschale aufzubringen ist.

Für private Haushalte (Netzebene 7) ist mit erhöhten Kosten im Ausmaß von 1,05 Euro p.a. zu rechnen. Dies ergibt insgesamt 5,5 Mio. Euro an zusätzlichen Kosten.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG und im Bundesrat gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Das ÖSG 2012 trat am 1. Juli 2012 in Kraft. Nicht nur Änderungen der Marktsituation aufgrund des drastisch gesunkenen Marktpreises, sondern insbesondere auch Verbesserungsmöglichkeiten, die sich in der operativen Anwendung des ÖSG 2012 ergeben haben (etwa die Möglichkeit der Konzentration von Verfahren zur Anerkennung von Ökostromanlagen bei der OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom AG), machen eine Novelle des ÖSG 2012 erforderlich.

Der infolge der niedrigen Großhandelspreise (zT unter 2,5 ct/kWh) signifikant steigende Förderbedarf trägt bei gleichzeitiger Deckelung des jährlich zusätzlich von der Ökostrom-Abwicklungsstelle kontrahierbaren Volumens dazu bei, dass tendenziell weniger Anlagen durch Einspeisetarife gefördert werden können, was zur Bildung von Wartelisten bis über das Jahr 2020 hinaus für einzelne Erzeugungstechnologien geführt hat. In mehreren Fällen sind bereits genehmigte und für eine Kontrahierung gereihte Anlagen vom Verfall des Antrags durch Ablauf der Dreijahresfrist gemäß § 15 Abs. 5 ÖSG 2012 bedroht. Parallel dazu fallen zunehmend Anlagen aus dem Förderregime, weil sie das Ende der 10 bzw. 15-jährigen Tariflaufzeit erreicht haben. Insgesamt könnte damit die Erreichung der unionsrechtlich vorgegebenen Ziele (34 % Anteil erneuerbarer Energie) sowie der Ausbauziele in § 4 ÖSG 2012 nicht mehr gewährleistet werden.

 

Überdies hat die Anwendung des ÖSG 2012 in mehreren Punkten Optimierungspotenzial im administrativen Ablauf, bei der Verwaltung von Herkunftsnachweisen und im Berichtswesen aufgezeigt.

 

Das Ausmaß von Investitionszuschüssen ist zudem an die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (neue allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung AGVO) anzupassen.

 

Es bestehen derzeit hohe Ausgleichsenergiekosten (rund 61 Mio Euro, Quelle: Ökostrombericht E-Control 2016).

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Eine Fortführung des status quo würde zum weiteren Aufbau von Wartelisten für frei werdende Förderkontingente führen und nach Ablauf der Dreijahresfrist für Anträge deren Erlöschen bewirken. Damit gingen zahlreiche Anlagen, für die bereits alle erforderlichen Bau- und Betriebsgenehmigungen vorliegen, für die Erreichung der Ausbauziele des ÖSG 2012 verloren. Die Ausbauziele für Ökostrom bis zum Jahr 2020 könnten verfehlt werden.

 

Erste im Zeitraum zwischen 2003 und 2006 kontrahierte rohstoffabhängige Anlagen sind bereits durch Ablauf des garantierten Einspeisetarifs aus dem Förderregime herausgefallen. Gemäß § 17 ÖSG 2012 könnten für solche Anlagen zwar Nachfolgetarife per Verordnung festgelegt werden; diese könnten aber nach bestehender Rechtslage aufgrund der bestehenden Wartelisten faktisch erst nach 2020 in Anspruch genommen werden.

 

Derzeit bedürfen alle Erzeugungsanlagen zunächst einer bescheidmäßigen Bewilligung der Landesregierung und anschließend der Förderzusage und des Abschlusses eines Einspeisevertrages mit der OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom AG). Damit müssen Anlagenbetreiber in mehreren Fällen mehrfach dieselben Unterlagen einreichen und Daten übermitteln.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Der neue EU-Beihilferahmen für Umwelt- und Energiebehilfen macht eine umfassende Evaluierung und Anpassung des bestehenden Fördersystems erforderlich. Dieser Prozess soll in den Jahren 2018-2019 durchgeführt werden.

Grundlage hiefür bilden insbesondere Daten der E-Control (regelmäßige Ökostromberichte, Gutachten zu Einspeisetarifen) und der Ökostrom-Abwicklungsstelle (Daten über Förderkontingente, Anträge etc).

 

Ziele

 

Ziel 1: Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung

 

Beschreibung des Ziels:

Entlastung der Betreiber von Erzeugungsanlagen auf der Basis erneuerbarer Energieträger bei der Stellung von Förderanträgen für den Abschluss von Einspeisetarifverträgen bei der OeMAG

Verbesserung der Qualität und Transparenz der Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Quellen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gegenwärtig erfolgt die Anerkennung von Ökostromanlagen über Antrag des Betreibers generell durch den Landeshauptmann jenes Landes, in dem sich die Ökostromanlage befindet. Der Landeshauptmann entscheidet hierüber mit Bescheid und anerkennt die Anlage als Ökostromanlage, Mischfeuerungsanlage oder Hybridanlage. Diese Anlage bildet die Voraussetzung für die Antragstellung auf Ökostromförderung bei der OeMAG, bei der ebenfalls sämtliche Nachweise vorzubringen sind.

Aufhebung der Genehmigung durch den Landeshauptmann ausgenommen für rohstoffabhängige Anlagen (feste Biomasse einschließlich Deponiegas, flüssige Biomasse einschließlich Klärgas sowie Biogas) und Konzentration aller erforderlichen Schritte bei der OeMAG.

 

Ziel 2: Anpassung des Unterstützungsvolumens für Erzeugungsanlagen auf der Basis erneuerbarer Energieträger

 

Beschreibung des Ziels:

Anpassung des Fördermechanismus für Investitionsbeihilfen an die seit Inkrafttreten des ÖSG 2012 erlassene allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission

Ermöglichung der Inanspruchnahme von Nachfolgetarifen für rohstoffabhängige Anlagen

Stärkere Nachfrageorientierung der Mittelverteilung auf die Kontingente der einzelnen Erzeugungstechnologien

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Anpassung an die mit 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen ist bis dato nicht erfolgt.

Die neuen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen sehen die Förderung von Ökostromanlagen durch Betriebsbeihilfen nur noch in Ausnahmefällen vor. Vielmehr soll der Ausbau erneuerbarer Energien durch die Gewährung von Investitionsbeihilfen weiter forciert werden.

Um diese EU-beihilferechtlichen Vorgaben in Österreich schrittweise umsetzen zu können. werden bereits in dieser Novelle des ÖSG 2012 erste Maßnahmen gesetzt.

Mittel für Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 nur nach Maßgabe des jährlich verfügbaren vorhandenen Unterstützungsvolumens

Mittel für Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 sollen nicht auf das jährlich verfügbare Unterstützungsvolumen angerechnet, sondern zusätzlich zum jährlich verfügbaren Unterstützungsvolumen dotiert werden.

 

Ziel 3: Minimierung von Ausgleichsenergiekosten

 

Beschreibung des Ziels:

Ausgleichsenergiekosten, die derzeit zum Großteil von der Ökobilanzgruppe getragen werden, sollen verringert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Obwohl die OeMAG entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, die Ausgleichsenergiekosten so gering wie möglich zu halten hat, ist es in den letzten Jahren zu einem starken Anstieg der Ausgleichsenergieaufwendungen gekommen.

Die Neuregelungen sollen eine Minimierung von Ausgleichsenergiekosten bewirken. Evaluierungszeitpunkt: 2020

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Abschaffung des Genehmigungsbescheides bei nicht rohstoffabhängigen Anlagen

Beschreibung der Maßnahme:

Anerkennung von Ökostromanlagen durch den Landeshauptmann nur noch bei rohstoffabhängigen Anlagen (§ 7 ÖSG 2012). Dadurch soll eine Entbürokratisierung erreicht werden. In diesem Zusammenhang werden die Voraussetzungen für rohstoffunabhängige Ökostromanlagen durch die OeMAG bei Abschluss des Fördervertrages geprüft (§ 15a und § 15b ÖSG 2012). Damit entfällt bei den Technologien Photovoltaik, Windkraft, Wasserkraft und Geothermie das Erfordernis, vor der Antragstellung bei der OeMAG einen Bescheid zur Genehmigung der Erzeugungsanlage beim jeweiligen Landeshauptmann zu erwirken.

Jene Daten, die die OeMAG für die Abwicklung der Förderanträge benötigt, sollen in ein von der OeMAG geführtes Anlagenregister eingetragen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Alle neuen Ökostromanlagen bedürfen eines Genehmigungsbescheides des Landeshauptmannes vor der Einreichung von Förderanträgen.

Nur neue rohstoffabhängige Anlagen (Biomasse, Biogas), sollen eines Genehmigungsbescheides des Landeshauptmannes bedürfen; für die übrigen reicht die Aufnahme ins Anlagenregister der Ökostrom-Abwicklungsstelle.

 

Maßnahme 2: Erstreckung der Verfallsfrist bei der Antragstellung

Beschreibung der Maßnahme:

Erstreckung der Verfallsfrist für bereits eingereichte und bei der OeMAG gereihte Anträge auf Kontrahierung von drei auf vier Jahre (§15 Abs. 5 ÖSG 2012). Anlagenbetreiber, die bereits alle erforderlichen Genehmigungsverfahren absolviert haben und sich in einer Warteliste auf das jeweilige Kontingent an Fördermitteln befinden, sollen nicht ihre Reihung in der Warteliste verlieren, wenn nach drei Jahren noch keine Mittel aus dem betreffenden Kontingent verfügbar sind. Dies würde nämlich in die Projektplanung getätigte Investitionen frustrieren. Die Verlängerung der Gültigkeit der Anträge von drei auf vier Jahren kommt primär Windkraftanlagen zugute, die bislang neben dem eigenen Windkraft-Kontingent (§ 23 Abs. 3 lit 3 ÖSG 2012) auch überwiegend aus Mitteln aus dem "Resttopf", dh dem technologieübergreifenden Kontingent gem. § 23 Abs. 3 lit 5 ÖSG 2012, bedient wurden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Auf Grund der Marktsituation konnten weniger Anlagenprojekte in den einzelnen Kontingenten Platz finden, was zu langen Wartelisten geführt hat. Nach Ablauf des dritten Folgejahres verfallen die Anträge auf Kontrahierung und die Planungskosten wären als frustrierte Aufwendungen abzuschreiben.

Erstreckung der Verfallsfrist auf vier Jahre, um frustrierte Planungskosten manchmal in Millionenhöhe zu vermeiden.

Evaluierungszeitpunkt: 2020

 

Maßnahme 3: Optimierung der Herkunftsnachweis-Datenbank

Beschreibung der Maßnahme:

Präzisierungen bei Herkunftsnachweisen: verpflichtende Registrierung für alle netzbetriebenen Ökostromanlagen in der Herkunftsnachweis-Datenbank (§ 9a ÖSG 2012)

Präzisierungen bei der Verwaltung der Herkunftsnachweis-Datenbank

Verbesserung und Vervollständigung der Datenbasis für Herkunftsnachweise; dazu soll die E-Control Befugnisse erhalten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten (Netzzugangsverträge ua) von den Marktteilnehmern einzufordern

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gegenwärtig ist die E-Control für die Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen für Ökostrom auf Informationen der Anlagenbetreiber angewiesen, wobei die Herkunftsnachweisdatenbank keine umfassende Datenbasis bietet.

Verpflichtung der Anlagenbetreiber, ihre Ökostrom- bzw. Biogasanlage in der Herkunftsnachweisdatenbank zu registrieren und mittels Netzzugangsvertrages zu belegen. Gleichzeitig werden die in der Herkunftsnachweisdatenbank zu registrierenden Daten näher präzisiert.

Evaluierungszeitpunkt: 2020

 

Maßnahme 4: Anpassung der Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraft an die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO).

Beschreibung der Maßnahme:

Anpassung der Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen an die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (neue allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung AGVO)

Die bisher in § 26 Abs. 3 ÖSG 2012 genannten Fördersätze von 10 % bzw. 20 % bzw. 30 % (gestaffelt nach der Engpassleistung) werden um jeweils 5 % erhöht. Zudem werden die entsprechenden Maximalbeträge pro kW von 1500 auf 1750 Euro, von 1000 auf 1250 Euro sowie von 400 Euro auf 650 Euro erhöht.

Der insgesamt höchstmögliche Fördersatz für kleine und mittlere Wasserkraftanlagen wird in Übereinstimmung mit der AGVO auf 45 % der umweltrelevanten Mehrkosten festgelegt.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gewährung von Investitionszuschüssen für Kleinwasserkraftanlagen im Ausmaß von bis zu 16 Mio Euro pro Jahr

Gewährung von Investitionszuschüssen für Kleinwasserkraftanlagen im Ausmaß von bis zu 20 Mio Euro pro Jahr

Evaluierungszeitpunkt 2020

 

Maßnahme 5: Verschiebung von Mitteln aus dem Resttopf zugunsten der Kleinwasserkraft

Beschreibung der Maßnahme:

Reduktion des Resttopfes von 14 Millionen Euro (im Jahr 2017) auf 13 Millionen Euro ab dem Jahr 2017, im Gegenzug Erhöhung des Unterkontingents für Kleinwasserkraft ab dem Jahr 2017 von 1,5 Millionen Euro auf 2,5 Millionen Euro.

Im Ergebnis wird damit einer Mittelverschiebung vom Resttopf (Windkraft, Wasserkraft, PV) hin zum Kontingent für kleine Wasserkraftanlagen bewirkt.

An der jährlichen Begrenzung der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel ändert sich dadurch nichts, sodass auch beihilferechtlich keine erneute Notifizierung erforderlich ist.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das jährliche Kontingent für neue Kleinwasserkraftanlagen iHv 1,5 Mio Euro ist rasch ausgeschöpft und führt zur Bildung einer Warteliste. Von 2013 auf 2014 wurden 63 Anlagen mit einer installierten Kapazität von 49 MW neu ins Förderregime aufgenommen.

Die Erhöhung des Kontingents auf 2,5 Mio Euro soll eine zusätzliche Förderung von mindestens 75 MW (ca 100 Anlagen) jährlich ermöglichen.

Evaluierungszeitpunkt: 2020

 

Maßnahme 6: Freistellung neuer Nachfolgetarifverträge vom jährlichen Unterstützungsvolumen

Beschreibung der Maßnahme:

Neu abgeschlossene Nachfolgetarifverträge gemäß § 17 ÖSG 2012 werden nicht auf das Unterstützungsvolumen angerechnet, sondern werden im Ausmaß von 5 Mio Euro pro Jahr für die nächsten 5 Jahre "kontingentneutral" (zusätzlich zum gegenwärtig bereits mit 10 Mio Euro jährlich dotierten Unterstützungsvolumen) ausgeschüttet. In einer eigenständigen Biogas-Nachfolgetarifverordnung sollen künftig neue zusätzliche Nachfolgetarife für Biogasanlagen in vollinhaltlicher Entsprechung der bisherigen (notifizierten) Rechtslage geschaffen werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das gemäß § 23 Abs. 3 Z 2 festgelegte, zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für feste und flüssige Biomasse sowie Biogas ist für die nächsten drei Jahre mit bereits beantragten Projekten überzeichnet.

Weitere, kontingentneutrale zusätzliche Dotierung von Nachfolgetarifen über das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für Biogas im Ausmaß von 5 Mio Euro jährlich für 5 Jahre zum Zwecke der Absicherung von bestehenden "hocheffizienten", wärmegeführten Biogasanlagen der 2. Generation.

Evaluierungszeitpunkt: 2020

 

Maßnahme 7: Minimierung von Ausgleichsenergiekosten

Beschreibung der Maßnahme:

Obwohl die OeMAG entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, die Ausgleichsenergiekosten so gering wie möglich zu halten hat, ist es in den letzten Jahren zu einem starken Anstieg der Ausgleichsenergieaufwendungen gekommen.

 

Gem § 18 Abs 1 ÖSG 2012 ist daher künftig zum Zwecke der Minimierung der Ausgleichsenergieaufwendungen, der Abgabe eine kurzfristige Reduktion oder Unterbrechung der Einspeisung gemäß § 37 Abs. 4 gleichzuhalten.

 

Die Regelung soll eine Einspeisung von Energie in das öffentliche Netz durch erneuerbare Energieträger, die aufgrund des Einspeisevorrangs stets zur Einspeisung befugt sind, bei Abweichungen der tatsächlichen Erzeugung von der Prognose (Fahrpläne) reduzieren oder verhindern.

 

Zudem wird die OeMAG ausdrücklich dazu ermächtigt, mit Anlagenbetreibern außerhalb der Ökobilanzgruppe Verträge abzuschließen, mit denen diese zur Änderung der Einspeisung auf Anforderung der Ökostromabwicklungsstelle gegen angemessene Vergütung verpflichtet werden.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Kosten für Ausgleichsenergie lagen im Jahr 2015 bei rund 61 Mio Euro (siehe Ökostrombericht E-Control 2016).

Die Neuregelungen sollen eine Minimierung von Ausgleichsenergiekosten bewirken. Evaluierungszeitpunkt: 2020

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Bisher waren alle Ökostromanlagen gemäß § 7 Abs. 1 ÖSG 2012 über Antrag des Betreibers vom Landeshauptmann jenes Landes, in dem sich die Ökostromanlage befindet, als Ökostromanlage. Mischfeuerungsanlage oder Hybridanlage anzuerkennen. Diese Anerkennung als Ökostromanlage bildete eine Voraussetzung für die Antragstellung auf Ökostromförderung bei der OeMAG, obwohl die Antragsteller gemäß § 15 Abs. 3 ÖSG 2012 ohnehin beim Antrag auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom bei der OeMAG sämtliche Nachweise, die auch für den Antrag auf Anerkennung als Ökostromanlage vorzulegen waren, in Vorlage zu bringen hatten.

Um hier zukünftig Doppelgleisigkeiten zu vermeiden sowie zum Abbau unnötigen Verwaltungsaufwandes und zur administrativen Vereinfachung für die Antragsteller, wird diese Antrags- und Genehmigungspflicht nur noch für rohstoffabhängige Anlagen (feste Biomasse einschließlich Deponiegas, flüssige Biomasse einschließlich Klärgas sowie Biogas) vorgesehen. Für alle anderen Anlagenkategorien (Wind, Wasser, Photovoltaik) erfolgt eine Prüfung der Voraussetzungen nur noch durch die OeMAG bei Antragstellung auf Kontrahierung und Abschluss des Fördervertrages (§ 15a und § 15b). Darüber hinaus hat die OeMAG alle neuen sowie ehemals durch sie geförderten Anlagen in ein neu zu etablierendes Ökostromanlagenregister aufzunehmen (§ 37 Abs. 5).

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Die Freistellung der Nachfolgetarife vom Kontingent für rohstoffabhängige Anlagen (Biomasse, Biogas) führt zu einem zusätzlich aufzubringenden Fördervolumen, welches mit 5 Mio Euro jährlich bis zum 31.12.2021 (dh für 5 Jahre) begrenzt ist. Hinzu kommen zusätzliche Mittel für die Aufstockung des jährlichen Kontingents für Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraft von 16 Mio Euro auf 20 Mio Euro. Diese Aufstockung um 4 Mio Euro jährlich ist zeitlich nicht begrenzt.

 

Dieses Volumen ist im Wege des Ökostromförderbeitrags und der Ökostrompauschale jeweils gestaffelt nach Netzebenen von den Endverbrauchern zu bezahlen. Vereinfachend wird für die Abschätzung der Kosten eine Aufbringung des Gesamtvolumens von 9 Mio Euro jährlich ausschließlich durch den Ökostromförderbeitrag angenommen und diese im Verhältnis des Netznutzungs- und Netzverlustentgeltes (vgl. § 48 ÖSG 2012) auf die Netzebenen verteilt.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Netzebene

Zählpunkte

Be-/Entlastung pro Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

Netzebene 1-3

100

4.674

467.400

Netzebene 4

153

2.417

369.801

Netzebene 5

5.265

248

1.305.720

Netzebene 6

27.106

32

867.392

Netzebene 7 (Gewerbe)

500.000

1

500.000

 

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Luft oder Klima

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Emissionen von Staub, Stickstoffoxiden oder Treibhausgasen

 

Erläuterung

Für die Ermittlung der CO2-Effekte wird angenommen, dass die Strommengen aus jährlich zusätzlich geförderten Anlagen Strommengen ersetzen, die durchschnittliche CO2-Auswirkungen (österreichischer Energiemix gemäß Stromkennzeichnungsbericht der E-Control 2015) aufweisen. Auf Basis des Zusatzkontingents von 7 Mio. Euro ist davon auszugehen, dass damit Anlagen gefördert werden, die über eine Jahreserzeugungsmenge von ca 30-40 Mio. kWh verfügen.

 

Laut Stromkennzeichnungsbericht der E-Control 2015 betragen die Umweltauswirkungen der österreichischen Stromkennzeichnung 58,03 g CO2-Emissionen pro kWh.

 

Die Erhöhung des Fördervolumens für Investitionszuschüsse für Wasserkraft bei gleichzeitiger Anhebung der Fördersätze führt zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf die CO2-Emissionen.

 

Insgesamt resultiert daraus eine Auswirkung auf die Gesamtemissionen von deutlich unter 10.000 t CO2 pro Jahr.

 

Soziale Auswirkungen

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Die Freistellung der Nachfolgetarife vom Kontingent für rohstoffabhängige Anlagen (Biomasse, Biogas) führt zu einem zusätzlich aufzubringenden Fördervolumen, welches mit 5 Mio Euro jährlich bis zum 31.12.2020 begrenzt ist. Hinzu kommen zusätzliche Mittel für die Aufstockung des jährlichen Kontingents für Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraft von 16 Mio Euro auf 20 Mio Euro. Diese Aufstockung um 4 Mio Euro jährlich ist zeitlich nicht begrenzt.

 

Daher sind zusätzlich insgesamt 9 Mio Euro aufzubringen. Dieses Volumen ist im Wege des Ökostromförderbeitrags und der Ökostrompauschale jeweils gestaffelt nach Netzebenen von den Endverbrauchern zu bezahlen. Vereinfachend wird für die Abschätzung der Kosten eine Aufbringung des Gesamtvolumens von 9 Mio Euro jährlich ausschließlich durch den Ökostromförderbeitrag angenommen und diese im Verhältnis des Netznutzungs- und Netzverlustentgeltes (vgl. § 48 ÖSG 2012) auf die Netzebenen verteilt.

 

Im Ergebnis sind somit jährlich ca 5,5 Mio. Euro von den Haushalten (Zählpunkte der Netzebene 7 exklusive Unternehmen) aufzubringen, woraus sich eine jährliche Belastung von 1,05 Euro pro privatem Haushalt ergibt.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle Erläuterung

Haushalte

5.201.765

In diesem Fall werden die Haushalte durch die Zählpunkte für Strombezug gemessen. Da jeder Haushalt in der Regel nur einen Zählpunkt hat, ist dieser Vergleich vertretbar.

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher

 

Wie bereits im Abschnitt "Unternehmen" erläutert, führt die Freistellung der Nachfolgetarife vom Kontingent für rohstoffabhängige Anlagen (Biomasse, Biogas) zu einem zusätzlich aufzubringenden Fördervolumen, welches mit 5 Mio Euro jährlich bis zum 31.12.2021 begrenzt ist. Hinzu kommen zusätzliche Mittel für die Aufstockung des jährlichen Kontingents für Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraft von 16 Mio Euro auf 20 Mio Euro. Diese Aufstockung um 4 Mio Euro jährlich ist zeitlich nicht begrenzt.

 

Daher sind zusätzlich insgesamt 9 Mio Euro aufzubringen. Dieses Volumen ist im Wege des Ökostromförderbeitrags und der Ökostrompauschale jeweils gestaffelt nach Netzebenen von den Endverbrauchern zu bezahlen. Vereinfachend wird für die Abschätzung der Kosten eine Aufbringung des Gesamtvolumens von 9 Mio Euro jährlich ausschließlich durch den Ökostromförderbeitrag angenommen und diese im Verhältnis des Netznutzungs- und Netzverlustentgeltes (vgl. § 48 ÖSG 2012) auf die Netzebenen verteilt.

 

Im Ergebnis sind somit jährlich ca 5,5 Mio. Euro von den Haushalten (Zählpunkte der Netzebene 7 exklusive Unternehmen; näherungsweise wurden hier 500.000 Unternehmen auf NE 7 angenommen) zusätzlich aufzubringen, woraus sich eine zusätzliche jährliche Belastung von 1,05 Euro pro privatem Haushalt ergibt.

 

In diesen Beträgen sind auch Kosten für öffentliche Haushalte als Endverbraucher enthalten, wobei hier vereinfachend unterstellt wird, dass den öffentlichen Haushalten zurechenbare Verbraucher wie private Haushalte generell auf Netzebene 7 ans Verteilernetz angeschlossen sind.

 

Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf die finanzielle Position von KonsumentInnen

 

Netzebene

Zählpunkte

Aufwand pro Betroffener/Betroffenem

Gesamtaufwand

Quelle/Erläuterung

Netzebene 7 (Haushalte)

5.201.765

1

5.453.006

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Umwelt

Luft oder Klima

-       Veränderung der gesamtösterreichischen Emissionen der Feinstaubfraktion PM10 um mehr als 3,5 Tonnen pro Jahr oder von Stickstoffoxiden um mehr als 14 Tonnen pro Jahr oder

-       Änderung der Treibhausgasemissionen um 10 000 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr

Umwelt

Wasser

-       Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand von Seen und Fließgewässern oder

-       Auswirkungen auf Menge und Qualität des Grundwassers

Umwelt

Energie oder Abfall

-       Änderung des Energieverbrauchs um mehr als 100 TJ pro Jahr oder

-       Änderung des Ausmaßes an gefährlichen Abfällen von mehr als 1 000 Tonnen pro Jahr oder des Ausmaßes an nicht gefährlichen Abfällen, die einer Beseitigung (Deponierung) zuzuführen sind, von mehr als 10 000 Tonnen pro Jahr.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 102934673).