Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 5

Bundesgesetz, mit dem das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert wird

Verfassungsbestimmung

Verfassungsbestimmung

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

 

           4. die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013 S. 39 (TEN-E-VO);

 

           5. die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

Errichtung der Regulierungsbehörde

Errichtung der Regulierungsbehörde

§ 2. (1) bis (2) …

§ 2. (1) bis (2) …

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Agentur“ die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1, errichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;

           1. „Agentur“ die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1, errichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;

 

        1a. „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ein Ladepunkt an dem elektrische Energie als Kraftstoff angeboten wird und zu dem alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen. Ein Ladepunkt ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeuges ausgetauscht werden kann.

           2. bis 7. …

           2. bis 7. …

 

           8. „Verordnung (EU) Nr. 347/2013“ die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39;

 

           9. „Richtlinie 2014/94/EU“die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

Allgemeine Ziele

Allgemeine Ziele

§ 4. 1. bis 9. …

§ 4. 1. bis 9. …

Organe

Organe

§ 5. (1) bis (2) …

§ 5. (1) bis (2) …

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 Richtlinie 2009/73 widerspricht.

(4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, mit Ausnahme des § 6, § 10 Abs. 1 und § 11, im Preistransparenzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010 und in § 147 GWG 2011 der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgt.

(4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, mit Ausnahme des § 6, § 10 Abs. 1 und § 11, im Preistransparenzgesetz, im Bundes-Energieeffizienzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010, in § 147 GWG 2011 sowie in § 22a dieses Bundesgesetzes der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft besorgt.

Aufgaben der Regulierungsbehörde

Aufgaben der Regulierungsbehörde

§ 21. (1) (Verfassungsbestimmung) ...

§ 21. (1) (Verrfassungsbestimmung) ...

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;

           8. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes

           9. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien;

           9. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes

         10. bis 12. …

         10. bis 12. …

 

        13. Verordnung (EU) Nr. 347/2013 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und delegierten Rechtsakte.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

 

(7) Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über Investitionsanträge gemäß Art. 12 der TEN-E-VO. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der TEN-E-VO erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Art. 12 Abs. 4 der TEN-E-VO hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 ElWOG 2010 bzw. § 82 GWG 2011 zu berücksichtigen.

Rahmenbedingungen

Rahmenbedingungen

§ 22.

§ 22.

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

 

Ladepunkteregister

 

§ 22a. Die E-Control hat ein öffentliches Ladepunkteregister zu führen, das soweit verfügbar die Ortsangaben für öffentlich zugängliche Ladepunkte enthält und allen Nutzern in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich zu machen ist.

Schlichtung von Streitigkeiten

Schlichtung von Streitigkeiten

§ 26. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß § 11 sowie der ordentlichen Gerichte kann jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der E-Control vorlegen. Die E-Control hat sich zu bemühen, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, betrifft, ist verpflichtend die Bundesarbeitskammer einzubinden. Die Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.

§ 26. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß § 12 sowie der ordentlichen Gerichte kann jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der E-Control vorlegen. Die E-Control hat sich zu bemühen, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, betrifft, ist verpflichtend die Bundesarbeitskammer einzubinden. Die Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) …

§ 44. (1) …

(2) Bis zum Inkrafttreten von Systemnutzungsentgelten gemäß § 72 GWG 2011 ist hinsichtlich der Finanzierung der den Erdgasmarkt betreffenden Tätigkeit der E-Control § 6 E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, anzuwenden. Das Finanzierungsentgelt für das Geschäftsjahr 2011 kann von der E-Control ab dem 3. März 2011 in Rechnung gestellt werden.

(2) Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xx/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.

Vollziehung

Vollziehung

§ 45.

§ 45.