Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1. Teil …

1. Teil …

2. Teil

2. Teil

Anlagen

Anlagen

                § 6.         Netzanschluss von Anlagen

                § 6.         Netzanschluss von Anlagen

                § 7.         Anerkennung von Anlagen

                § 7.         Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen

                § 8.         Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber

                § 8.         Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber von rohstoffabhängigen Anlagen

                § 9.         Inhalt der Anerkennungsbescheide

                § 9.         Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen

                § 10.       Herkunftsnachweise für Ökostrom

                § 10.       Herkunftsnachweise für Ökostrom

                § 11.       Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten

                § 11.       Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch die E-Control in Zweifelsfällen

3. Teil

3. Teil

Betriebsförderungen

Betriebsförderungen

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeine Kontrahierungspflicht

Allgemeine Kontrahierungspflicht

                § 12.       Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen

                § 12.       Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen

                § 13.       Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen

                § 13.       Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen

                § 14.       Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht

                § 14.       Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht

                § 15.       Antragstellung und Vertragsabschluss

                § 15.       Antragstellung und Vertragsabschluss

 

                § 15a.    Inhalt der Vertragsanträge

 

                § 15b.    Inhalt der Vertragsurkunden

§ 16. Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht

                § 16.       Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht

2. Abschnitt bis 5. Abschnitt …

2. Abschnitt bis 5. Abschnitt …

4. Teil bis 6. Teil …

4. Teil bis 6. Teil …

7. Teil

7. Teil

Sonstige Bestimmungen

Sonstige Bestimmungen

                § 51.       Überwachung

                § 51.       Überwachung

 

                § 51a.    Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen

§ 52.       Berichte

                § 52.       Berichte

                § 53.       Verfahren vor Verordnungserlassung

                § 53.       Verfahren vor Verordnungserlassung

                § 54.       Auskunftspflicht

                § 54.       Auskunftspflicht

                § 55.       Allgemeine Strafbestimmungen

                § 55.       Allgemeine Strafbestimmungen

8. Teil

8. Teil

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

                § 56.       Allgemeine Übergangsbestimmungen

                § 56.       Allgemeine Übergangsbestimmungen

                § 57.       Inkrafttreten

                § 57.       Inkrafttreten

 

                § 57a.    Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XX/2017

                § 58.       Vollziehung

                § 58.       Vollziehung

1. Teil

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Verfassungsbestimmung

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Ziele

Ziele

§ 4. (1) bis (4) …

§ 4. (1) bis (4) …

(5) Die Erreichung der Ziele gemäß Abs. 1 bis 4 ist durch die E-Control gemäß § 51 Abs. 1 alle zwei Jahre zu überwachen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat für den Fall, dass die Ziele bereits erreicht wurden, deren Anhebung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.

(5) Die Erreichung der Ziele gemäß Abs. 1 bis 4 ist durch die E-Control gemäß § 51 Abs. 1 alle zwei Jahre zu überwachen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für den Fall, dass die Ziele bereits erreicht wurden, deren Anhebung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen gemäß Anlage 1 ist hinsichtlich der Tarifeinstufung gesondert zu behandeln; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen, die nicht in der Anlage 1 angeführt sind, ist nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes;

           1. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen gemäß Anlage 1 ist hinsichtlich der Tarifeinstufung gesondert zu behandeln; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen, die nicht in der Anlage 1 angeführt sind, ist nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes;

           5. „Anlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die zumindest teilweise aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als Ökostromanlage, Mischfeuerungsanlage oder Hybridanlage anerkannt ist; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem technisch-funktionalen Zusammenhang stehen, sind auch dann als einheitliche Anlage zu behandeln, wenn sie von verschiedenen Personen betrieben werden;

           5. „Anlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die zumindest teilweise aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als Ökostromanlage, Mischfeuerungsanlage oder Hybridanlage anerkannt ist oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem technisch-funktionalen Zusammenhang stehen, sind auch dann als einheitliche Anlage zu behandeln, wenn sie von verschiedenen Personen betrieben werden;

         12. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Anlage mit allen Maschinensätzen;

         12. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Anlage mit allen Maschinensätzen, bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak) als Engpassleistung;

         17. „Kleinwasserkraftanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;

         17. „Kleinwasserkraftanlage“ eine Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;

         19. „mittlere Wasserkraftanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung von über 10 MW bis einschließlich 20 MW;

         19. „mittlere Wasserkraftanlage“ eine Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung von über 10 MW bis einschließlich 20 MW;

         20. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ökostromanlage anerkannt wurde;

         20. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ökostromanlage anerkannt oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde;

         23. „Ökostromanlage“ eine Anlage, die ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist;

         23. „Ökostromanlage“ eine Anlage, die ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde;

 

      26b. „rohstoffabhängige Anlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Deponie- und Klärgas oder Biogas Ökostrom erzeugt;

        33. „Zählpunkt“ eine mit einer eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung identifizierte Messstelle für elektrische Messgrößen, über die ein Netzbetreiber alle zur Verrechnung relevanten Messwerte zuordnet.

 

(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, sowie des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008.

(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 sowie des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008.

2. Teil

2. Teil

Anlagen

Anlagen

Anerkennung von Anlagen

Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen

§ 7. (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der § 7 bis § 9 ist über Antrag des Betreibers vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid anzuerkennen:

§ 7. (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der § 7 bis § 9 ist über Antrag des Betreibers einer rohstoffabhängigen Anlage, die Ökostrom erzeugt, vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid anzuerkennen:

           1. als Ökostromanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben wird. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig;

           1. als Ökostromanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1 betrieben wird. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig;

           2. als Mischfeuerungsanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die sowohl auf Basis erneuerbarer Energieträger als auch auf Basis von Energieträgern betrieben wird, die nicht erneuerbare Energieträger sind, soweit die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger das für den Betrieb technisch erforderliche Ausmaß übersteigt;

           2. als Mischfeuerungsanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die sowohl auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1 als auch auf Basis von Energieträgern betrieben wird, die nicht in Abs. 1 genannt sind, soweit die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger das für den Betrieb technisch erforderliche Ausmaß übersteigt;

           3. als Hybridanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet, soweit sie zumindest teilweise auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben wird.

           3. als Hybridanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Energieträger gemäß Abs. 1 in elektrische Energie verwendet, soweit sie zumindest teilweise auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1 betrieben wird.

Bei Anlagen gemäß § 8 Abs. 3 bedarf sowohl die Biogasverstromungsanlage als auch die Biogaserzeugungsanlage einer Anerkennung.

Bei Anlagen gemäß § 8 Abs. 3 bedarf sowohl die Biogasverstromungsanlage als auch die Biogaserzeugungsanlage einer Anerkennung.

(4) Der Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen, Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn trotz Aufforderung die geprüfte Dokumentation nicht vorgelegt wird. Der Landeshauptmann hat die E-Control, den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, und die Ökostromabwicklungsstelle unverzüglich vom Widerruf der Anerkennung zu verständigen. Mit dem Zugang des Widerrufs der Anerkennung endet die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle.

(4) Der Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen, Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn trotz Aufforderung die geprüfte Dokumentation nicht vorgelegt wird. Der Landeshauptmann hat die E-Control, den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, und die Ökostromabwicklungsstelle unverzüglich vom Widerruf der Anerkennung zu verständigen. Mit dem Zugang des Widerrufs der Anerkennung endet die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle.

Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber

Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber von rohstoffabhängigen Anlagen

§ 8.

§ 8.

Inhalt der Anerkennungsbescheide

Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen

§ 9. (1) Bescheide gemäß § 7 haben jedenfalls zu enthalten:

§ 9. (1) Bescheide gemäß § 7 haben jedenfalls zu enthalten:

           2. die Engpassleistung; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Peakleistung;

           2. die Engpassleistung;

           9. bei Anlagen, die auch auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil (§ 5 Abs. 1 Z 1) betrieben werden, die den jeweiligen Abfällen zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005;

           9. bei Anlagen, die auch auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil (§ 5 Abs. 1 Z 1) betrieben werden, die den jeweiligen Abfällen zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008;

(3) Bescheide betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz anzuschließen.

(3) Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz anzuschließen.

Herkunftsnachweise für Ökostrom

Herkunftsnachweise für Ökostrom

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an Ökostrom dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der automationsunterstützten Datenbank Herkunftsnachweise auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.

(2) Die Netzbetreiber, an deren Netzen Ökostromanlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an Ökostrom dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der automationsunterstützten Datenbank der E-Control Herkunftsnachweise auszustellen. Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung hat mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung der E-Control zu erfolgen.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

(9) Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 und Abs. 2 von der VKW-Netz AG auszustellen.

(9) Für Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 und Abs. 2 von der VKW-Netz AG auszustellen.

(10) …

(10) …

(11) Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

(11) Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

(12) Die E-Control hat den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern.

(12) Die E-Control hat den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern. Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, auf Nachfrage der E-Control wahrheitsgemäße Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen zu machen.

(13) Herkunftsnachweise dürfen für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kWpeak auch ohne Vorliegen eines Anerkennungsbescheids ausgestellt werden.

(13) Herkunftsnachweise dürfen für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kWpeak auch ohne Vorliegen eines Anerkennungsbescheids oder einer Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle ausgestellt werden. Zur eindeutigen Anlagenbestimmung ist der Netzzugangsvertrag der E-Control auf elektronischem Wege zu übermitteln.

 

(14) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, Netzbetreibern, Stromerzeugern, Stromhändlern und der E-Control sämtliche für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen, ihr durch die Förderabwicklung vorliegenden Daten, wie insbesondere Anlagendaten, Betreiberdaten, Einspeisemengen, Stillstandszeiten, Prognosedaten, über deren Verlangen ohne nähere Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und –übermittlung erfolgen.

 

(15) Ans öffentliche Netz angeschlossene Ökostromanlagen, für die keine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 oder § 13 gilt, sind vom Anlagenbetreiber oder einem von ihm Bevollmächtigten oder vom Netzbetreiber in der automatisationsunterstützten Datenbank der E-Control gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind die Angaben gemäß Abs. 6 zu machen und durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die E-Control ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.“

Anerkennung der Herkunftsnachweisen für Ökostrom aus anderen Staaten

Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch die E-Control in Zweifelsfällen

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

(2) Im Zweifelsfalle hat die E-Control über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(2) Im Zweifelsfall hat die E-Control über Antrag eines Netzbetreibers oder des Betreibers einer Ökostromanlage oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob ein Herkunftsnachweis für Ökostrom aus einer Ökostromanlage den gesetzlichen Voraussetzungen der § 10 und den Anforderungen des Art. 15 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.

3. Teil

3. Teil

Betriebsförderungen

Betriebsförderungen

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeine Kontrahierungspflicht

Allgemeine Kontrahierungspflicht

Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen

Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht

(2) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht

           1. für Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen;

           1. für rohstoffabhängige Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen;

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

           7. für Anlagen auf Basis von fester Biomasse, die keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen.

           7. für Anlagen auf Basis von fester Biomasse, die keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen;

 

           8. für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die nicht den Bestimmungen des § 12 und § 19 der Kraftstoffverordnung 2012 sowie der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, BGBl. II Nr. 15/2015, entsprechen.

Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen

Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen

§ 13. (1) Abgesehen von der Kontrahierungspflicht gemäß § 12 ist die Ökostromabwicklungsstelle verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen den ihr angebotenen Ökostrom zu den in Abs. 3 bestimmten Preisen aus Anlagen zu kontrahieren, mit Ausnahme von

§ 13. (1) Abgesehen von der Kontrahierungspflicht gemäß § 12 ist die Ökostromabwicklungsstelle verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen den ihr angebotenen Ökostrom zu den in Abs. 3 bestimmten Preisen aus Anlagen zu kontrahieren, mit Ausnahme von

           1. Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen;

           1. rohstoffabhängige Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen;

           2. bis 5. …

           2. bis 5. …

Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht

Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht

§ 14. (1) …

§ 14. (1) …

(2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat in Erfüllung der Kontrahierungspflicht mit dem Betreiber einer Anlage einen Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Mit dem Abschluss des Einspeisevertrages wird der Betreiber der Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß § 38.

(2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat in Erfüllung der Kontrahierungspflicht mit dem Betreiber einer Anlage einen Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Mit dem Abschluss des Vertrages wird der Betreiber der Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß § 38.

(4) Kann mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Kontrahierung von Ökostrom nur aus jenen Anlagen verpflichtet, mit denen vor Ausschöpfung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom abgeschlossen wurde. Die Ökostromabwicklungsstelle hat in diesem Fall den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.

(4) Kann mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Kontrahierung von Ökostrom nur aus jenen Anlagen verpflichtet, mit denen vor Ausschöpfung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom abgeschlossen wurde. Die Ökostromabwicklungsstelle hat in diesem Fall den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.

Antragstellung und Vertragsabschluss

Antragstellung und Vertragsabschluss

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

(2) Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom hat zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann vorgesehen werden, dass Anträge (Anbote) unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten sind.

(2) Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom hat ausschließlich unter Verwendung eines von der Ökostromabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellenden elektronischen Abwicklungssystems sowie zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann unter anderem Folgendes vorgesehen werden:

 

           1. vor der Antragstellung ist eine gesonderte Registrierung erforderlich;

 

           2. Anträge (Anbote) bzw. Registrierungen vor der Antragstellung sind unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten;

 

           3. sonstige für die administrative Abwicklung der Antragstellung bei der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Vorgaben.

 

Die Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle dürfen gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.

(3) Dem Antrag sind, soweit nicht gesonderte Nachweise erforderlich sind, der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist.

(3) Dem Antrag sind, soweit nicht gesonderte Nachweise erforderlich sind, der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7, soweit dieser erforderlich ist, die gemäß § 15a geforderten Unterlagen sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Die Ökostromabwicklungsstelle ist nicht verpflichtet, die Angaben der Betreiber inhaltlich zu prüfen.

(5) Konnte mit einem Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 4 infolge der Erschöpfung des Unterstützungsvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Betreiber unter Berücksichtigung des sich aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des dritten Folgejahres nach Einlangen des Antrages.

(5) Konnte mit einem Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 4 infolge der Erschöpfung des Unterstützungsvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Betreiber unter Berücksichtigung des sich aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des vierten Folgejahres nach Einlangen des Antrages. Nach Ablauf des dritten Folgejahres sind dem Vertrag die letztverfügbaren Preise und sonstigen Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle zu Grunde zu legen.

(6) Wird eine Photovoltaikanlage nicht innerhalb von 12 Monaten, eine Kleinwasserkraftanlage, eine rohstoffabhängige Anlage oder Windkraftanlage nicht innerhalb von 36 Monaten und eine sonstige Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende Unterstützungsvolumen ist dem Unterstützungsvolumen der jeweiligen Anlagenkategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.

(6) Erbringt ein Antragsteller für eine Photovoltaikanlage nicht binnen drei Monaten nach Annahme des Antrages einen Nachweis über die Bestellung der Photovoltaikanlage, für die er den Antrag eingebracht hat, und wird eine Photovoltaikanlage nicht innerhalb von neun Monaten, eine Kleinwasserkraftanlage, eine rohstoffabhängige Anlage oder Windkraftanlage nicht innerhalb von 36 Monaten und eine sonstige Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende Unterstützungsvolumen ist dem Unterstützungsvolumen der jeweiligen Anlagenkategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.

(7) Für Photovoltaikanlagen hat der Antragsteller zusätzlich eine Erklärung abzugeben, ob für die Anlage oder für Teile dieser Anlage Förderungen auf Grund des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007, in Anspruch genommen worden sind. Abweichend von Abs. 4 und Abs. 5 sind Anträge von Photovoltaikanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, von der Ökostromabwicklungsstelle zurückzuweisen, sofern zum Zeitpunkt ihres Einlangens das Unterstützungsvolumen bereits ausgeschöpft war.

(7) Für Photovoltaikanlagen hat der Antragsteller zusätzlich eine Erklärung abzugeben, ob für die Anlage oder für Teile dieser Anlage Förderungen auf Grund des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007, in Anspruch genommen worden sind. Abweichend von Abs. 4 und Abs. 5 sind Anträge von Photovoltaikanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, von der Ökostromabwicklungsstelle zurückzuweisen, sofern zum Zeitpunkt ihres Einlangens das Unterstützungsvolumen bereits ausgeschöpft war; zudem können in den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen anlagenbezogene Bestimmungen zur Reihung von Anträgen aufgenommen werden.

 

Inhalt der Vertragsanträge

 

§ 15a. (1) Anlagenbetreiber, die gegenüber der Ökostromabwicklungsstelle einen Antrag auf Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß der § 12, § 13 und § 17 stellen, haben in ihren Anträgen folgende Angaben zu machen und diese, insoweit keine Bescheide gemäß § 7 vorliegen oder diese Angaben nicht in Bescheiden gemäß § 7 enthalten sind, erforderlichenfalls auch mit entsprechenden Unterlagen zu belegen:

 

           1. Angaben über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage sowie deren Standort;

 

           2. Angaben über den eingesetzten Primärenergieträger;

 

           3. bei Anlagen, die über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen, den Anerkennungsbescheid;

 

           4. die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Peakleistung;

 

           5. die Ausführung der Anlage, insbesondere eine Beschreibung der eingesetzten Technologie;

 

           6. die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;

 

           7. Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;

 

           8. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.

 

Im Falle einer Anlagenerweiterung sind dem Antrag sämtliche Unterlagen über die bestehende Anlage gemäß Z 1 bis Z 8, soweit sie nicht bereits bei der erstmaligen Antragstellung vorgelegt wurden, beizuschließen.

 

(2) Betreiber von bestehenden und neuen Anlagen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Ökostromabwicklungsstelle alle für die Kontrahierung und die Abwicklung der Ökostromförderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist auch ermächtigt, sämtliche erforderlichen technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen, inklusive der Heranziehung von Sachverständigen, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Betreiber im Zuge der Antragstellung und der Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu ergreifen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind der Ökostromabwicklungsstelle jedenfalls als Mehraufwendungen im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 2 abzugelten.

 

Inhalt der Vertragsurkunden

 

§ 15b. In den Vertragsurkunden gemäß der § 12 und § 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen:

 

           1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;

 

           2. Rechnungsdaten;

 

           3. die zum Einsatz gelangenden Energieträger;

 

           4. die Engpassleistung; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Peakleistung;

 

           5. die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;

 

           6. bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung;

 

           7. das Datum der Antragstellung.

 

Die Angaben sind auch in das gemäß § 37 Abs. 5 von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.

Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht

Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht

§ 16. (1) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgt

§ 16. (1) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgt

           1. für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas........... 15 Jahre,

           1. für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas........... 15 Jahre,

           2. für alle anderen Ökostromtechnologien                                                                    13 Jahre,

           2. für alle anderen Ökostromtechnologien                                                                    13 Jahre,

ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.

ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt.

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Besondere Kontrahierungspflicht

Besondere Kontrahierungspflicht

Nachfolgetarife für rohstoffabhängige Ökostromanlagen

Nachfolgetarife für rohstoffabhängige Ökostromanlagen

§ 17. (1) Abweichend von § 13 besteht für Ökostromanlagen auf Basis fester und flüssiger Biomasse oder Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, eine besondere Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle. Die Ökostromabwicklungsstelle hat Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliches jährliches Unterstützungsvolumen abzuschließen.

§ 17. (1) Abweichend von § 13 besteht für Ökostromanlagen auf Basis fester und flüssiger Biomasse oder Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, eine besondere Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle. Die dafür notwendigen Mittel sind, soweit sie für Biogasanlagen Verwendung finden, nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 anzurechnen, wobei diese Mittel mit 5 Millionen Euro pro Jahr bis zum 31.12.2021 begrenzt sind. Sollte in einem Jahr das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die in diesem Jahr übrig geblieben Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31.12.2021 übertragen werden. Sollte in einem Jahr das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen nicht ausreichen, um Anträge gemäß Abs. 1 zu bedecken, können zusätzlich Verträge im Ausmaß von 2,5 Millionen Euro abgeschlossen werden, wobei das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen des Folgejahres anteilig zu reduzieren ist, sodass das durchschnittliche zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen 5 Millionen Euro nicht übersteigt. Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen abzuschließen.

(3) Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 darf pro Anlage nur einmal erfolgen. § 14 und § 15 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung. Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle endet mit Ablauf von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage.

(3) Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 darf pro Anlage nur einmal erfolgen. § 14 und § 15 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung, wobei für Ökostromanlagen auf Basis von Biogas der Antrag auf Vertragsabschluss gemäß § 17 frühestens 12 Monate vor Ablauf der Kontrahierungspflicht gemäß § 12 eingebracht werden kann. Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle endet mit Ablauf von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann für diese Ökostromanlagen durch Verordnung Nachfolgetarife bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bei der Bestimmung der Preise die in § 19 und § 20 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für diese Ökostromanlagen durch Verordnung Nachfolgetarife bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Bestimmung der Preise die in § 19 und § 20 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden.

 

(5) Vor dem Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 haben die Anlagenbetreiber der Ökostromabwicklungsstelle die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen (insbesondere Rohstoffbezugsverträge sowie Wärmeabgabeverträge, soweit verfügbar) zu übermitteln. Ergeben sich daraus signifikante Abweichungen gegenüber den der Verordnung gemäß Abs. 4 zugrunde liegenden Kosten, hat die Ökostromabwicklungsstelle den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Einspeisetarife

Einspeisetarife

Allgemeine Bestimmungen über die Tarifeinstufung

Allgemeine Bestimmungen über die Tarifeinstufung

§ 18. (1) Die Einspeisetarife für die Kontrahierung von Ökostrom bestimmen sich für Anlagen nach den im Zeitpunkt der Antragstellung bestimmten Preisen. Die Vergütung für die kontrahierten Ökostromanlagen erfolgt entsprechend den von der Anlage erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Ökostrommengen.

§ 18. (1) Die Einspeisetarife für die Kontrahierung von Ökostrom bestimmen sich für Anlagen nach den im Zeitpunkt der Antragstellung bestimmten Preisen. Die Vergütung für die kontrahierten Ökostromanlagen erfolgt entsprechend den von der Anlage erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Ökostrommengen. Einer solchen Abgabe ist eine kurzfristige Reduktion oder Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke der Minimierung der Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß § 37 Abs.4 gleichzuhalten.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann zur Feststellung des für die Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der E-Control zur Verfügung stehen.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Feststellung des für die Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control zur Verfügung stehen.

Verordnungsermächtigung

Verordnungsermächtigung

§ 19. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung die Einspeisetarife in Form von Preisen pro kWh für die Kontrahierung von Ökostrom, soweit eine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 besteht, festzusetzen.

§ 19. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung die Einspeisetarife in Form von Preisen pro kWh für die Kontrahierung von Ökostrom, soweit eine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 besteht, festzusetzen.

Kriterien für die Bemessung der Einspeisetarife

Kriterien für die Bemessung der Einspeisetarife

§ 20. (1) …

§ 20. (1) …

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 sind die Einspeisetarife auf Basis folgender Kriterien festzulegen:

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 sind die Einspeisetarife auf Basis folgender Kriterien festzulegen:

           6. die Tarife können weitere Differenzierungen, etwa nach der Engpassleistung, der Jahresstromproduktion (Zonentarifmodell) oder nach anderen besonderen technischen Spezifikationen, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zulässig;

           6. die Tarife können weitere Differenzierungen, etwa nach der Engpassleistung, der Jahresstromproduktion (Zonentarifmodell) oder nach anderen besonderen technischen Spezifikationen, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des § 51 in Verbindung mit § 52 ElWOG 2010 ist zulässig;

(4) Für rohstoffabhängige Anlagen gilt ergänzend zu Abs. 2 Folgendes:

(4) Für rohstoffabhängige Anlagen gilt ergänzend zu Abs. 2 Folgendes:

 

           6. die Einspeisung muss ferngesteuert regelbar sein.

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Zuschläge zu den Einspeisetarifen

Zuschläge zu den Einspeisetarifen

Betriebskostenzuschlag

Betriebskostenzuschlag

§ 22. (1) Für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas Ökostrom erzeugen und für die zum 20. Oktober 2009 ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu Einspeisetarifen bestand, werden Betriebskostenzuschläge bestimmt, soweit aufgrund von Kostensteigerungen im Vergleich zu den Betriebskosten im Jahr 2006 diese Ökostromanlagen nicht kostendeckend betrieben werden können.

§ 22. (1) Für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas Ökostrom erzeugen und für die zum 20. Oktober 2009 ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu Einspeisetarifen bestand, werden Betriebskostenzuschläge bestimmt, soweit aufgrund von Kostensteigerungen im Vergleich zu den nominellen Betriebskosten im Jahr 2006 diese Ökostromanlagen nicht kostendeckend betrieben werden können.

(6) Die Entwicklung der Betriebskosten ist laufend durch die Ökostromabwicklungsstelle und die E-Control zu dokumentieren, diese Dokumentation aufzubereiten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich vorzulegen. Bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich durch Verordnung eine Senkung oder Aussetzung des Betriebskostenzuschlags zu verordnen. Anlässlich der Auszahlung der Betriebskostenzuschläge hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Betriebskostenzuschlags zurückgefordert werden wird.

(6) Die Entwicklung der Betriebskosten ist laufend durch die Ökostromabwicklungsstelle und die E-Control zu dokumentieren, diese Dokumentation aufzubereiten und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich vorzulegen. Bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten im Vergleich zu den nominellen Betriebskosten im Jahr 2006 hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung eine Senkung oder Aussetzung in dem erforderlichen Ausmaß zu verordnen. Anlässlich der Auszahlung der Betriebskostenzuschläge hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Betriebskostenzuschlags zurückgefordert werden wird.

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Unterstützungsvolumen

Unterstützungsvolumen

§ 23. (1) bis (2) …

§ 23. (1) bis (2) …

(3) Von dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen gemäß Abs. 2 entfällt ein Betrag von

(3) Von dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen gemäß Abs. 2 entfällt ein Betrag von

           2. 10 Millionen Euro auf feste und flüssige Biomasse sowie Biogas, davon 3 Millionen Euro für feste Biomasse mit einer Engpassleitung bis 500 kW;

           2. 10 Millionen Euro auf feste und flüssige Biomasse sowie Biogas, davon 3 Millionen Euro für feste Biomasse mit einer Engpassleitung bis 500 kW ab dem 1. Jänner 2018 entfällt ein Betrag von 10 Millionen Euro ausschließlich auf feste und flüssige Biomasse, davon 3 Millionen Euro für feste Biomasse mit einer Engpassleistung bis 500 kW

           4. mindestens 1,5 Millionen Euro auf Kleinwasserkraft sowie

           4. mindestens 2,5 Millionen Euro auf Kleinwasserkraft sowie

           5. 19 Millionen Euro auf den Resttopf (Wind-, Wasserkraft, Photovoltaik-Netzparität). Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.

           5. 19 Millionen Euro auf den Resttopf (Wind-, Wasserkraft, Photovoltaik-Netzparität). Ab dem 1. Jänner 2017 entfällt auf den Resttopf ein Betrag von 13 Millionen Euro. Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.

4. Teil

4. Teil

Förderungen für die Errichtung oder Revitalisierung von Anlagen

Förderungen für die Errichtung oder Revitalisierung von Anlagen

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Investitionszuschüsse

Investitionszuschüsse

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 24. (1) bis (5) …

§ 24. (1) bis (5) …

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates, die Gewährung des Investitionszuschusses zuzusichern. Der Abschluss eines Vertrages erfolgt durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse im Namen des Bundesministers.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates, die Gewährung des Investitionszuschusses zuzusichern. Der Abschluss eines Vertrages erfolgt durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse im Namen des Bundesministers.

Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen

Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen

§ 26. (1) Die Neuerrichtung sowie die Revitalisierung einer Kleinwasserkraftanlage kann durch Investitionszuschuss gefördert werden. Revitalisierungen sind dann förderfähig, wenn die Investitionen in Kleinwasserkraftanlagen zu einer Erhöhung des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% führen.

§ 26. (1) Die Neuerrichtung sowie die Revitalisierung einer Kleinwasserkraftanlage kann durch Investitionszuschuss gefördert werden. Revitalisierungen sind dann förderfähig, wenn die Investitionen in Kleinwasserkraftanlagen zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% führen.

(2) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind mit jährlich 16 Millionen Euro begrenzt. Zusätzlich werden mit dem dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Jahr einmalig weitere 20 Millionen Euro aus den durch die Einhebung der Ökostrompauschale aufgebrachten Beträgen bereitgestellt.

(2) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind ab dem Jahr 2017 mit jährlich 20 Millionen Euro begrenzt. Zusätzlich werden mit dem dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Jahr einmalig weitere 20 Millionen Euro aus den durch die Einhebung der Ökostrompauschale aufgebrachten Beträgen bereitgestellt.

(3) Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 2 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 20% begrenzt, maximal jedoch mit 1 000 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 10% begrenzt, maximal jedoch mit 400 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung zwischen 500 kW und 2 MW sowie zwischen 2 MW und 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses in Prozent sowie in Euro pro KW durch lineare Interpolation zu ermitteln. Im Falle von Revitalisierungen kann für die Bemessung des höchstzulässigen Investitionszuschusses wahlweise die Erhöhung der Engpassleistung oder die auf eine fiktive Engpassleistung umgerechnete Erhöhung des Regelarbeitsvermögens herangezogen werden.

(3) Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 35% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 1 750 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 2 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 25% begrenzt, maximal jedoch mit 1 250 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 15% begrenzt, maximal jedoch mit 650 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung zwischen 500 kW und 2 MW sowie zwischen 2 MW und 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses in Prozent sowie in Euro pro KW durch lineare Interpolation zu ermitteln. Im Falle von Revitalisierungen kann für die Bemessung des höchstzulässigen Investitionszuschusses wahlweise die Erhöhung der Engpassleistung oder die auf eine fiktive Engpassleistung umgerechnete Erhöhung des Regelarbeitsvermögens herangezogen werden. In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2015, S 1.

(5) Wird die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch Vorlage des Anerkennungsbescheides gemäß § 7 sowie einer Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.

(5) Wird die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investititonszuschüsse nachzuweisen.

(6) Abweichend von § 24 kann die Gewährung von Investitionszuschüssen für Kleinwasserkraftanlagen unter folgenden vereinfachten Voraussetzungen erfolgen:

(6) Abweichend von § 24 kann die Gewährung von Investitionszuschüssen für Kleinwasserkraftanlagen unter folgenden vereinfachten Voraussetzungen erfolgen:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2015, S 1.

Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen

Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen

§ 27. (1) bis (2) …

§ 27. (1) bis (2) …

(3) Für eine mittlere Wasserkraftanlage ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 10% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 400 Euro pro kW sowie maximal 6 Millionen Euro pro Anlage.

(3) Für eine mittlere Wasserkraftanlage ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 10% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 400 Euro pro kW sowie maximal 6 Millionen Euro pro Anlage. In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2015, S 1.

(5) Wird die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch Vorlage des Anerkennungsbecheides gemäß § 7 sowie einer Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.

(5) Wird die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Abwicklung der Investitionszuschüsse

Abwicklung der Investitionszuschüsse

Beirat

Beirat

§ 28. Die Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 30 sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 25 bis § 27 sowie § 7 KWK-Gesetz obliegt dem Energiebeirat (§ 20 Energie-Control-Gesetz).

§ 28. Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 30 sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 25 bis § 27 sowie § 7 KWK-Gesetz obliegt dem Energiebeirat (§ 20 Energie-Control-Gesetz).

Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen

Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen

§ 29. (1) Die Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse gemäß § 25 bis § 27 ist durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse vorzunehmen. In Entsprechung des § 13c ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Vertrag über die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse bereits mit der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG abgeschlossen. Nach Beendigung dieses Vertrages hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle neu auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der jeweils geltenden Fassung, an den Bestbieter zu vergeben. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 29. (1) Die Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse gemäß § 25 bis § 27 ist durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse vorzunehmen. In Entsprechung des § 13c ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Vertrag über die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse bereits mit der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG abgeschlossen. Nach Beendigung dieses Vertrages hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle neu auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der jeweils geltenden Fassung, an den Bestbieter zu vergeben. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse hat insbesondere zu regeln:

(2) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse hat insbesondere zu regeln:

           1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;

           1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;

           2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an den Energiebeirat zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der Förderungsentscheidung;

           2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an den Energiebeirat zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich der Förderungsentscheidung;

           3. den Abschluss der Verträge im Namen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;

           3. den Abschluss der Verträge im Namen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;

           4. die Rückforderung von gewährten Investitionszuschüssen;

           4. die Rückforderung von gewährten Investitionszuschüssen;

           5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für den Energiebeirat und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für den Energiebeirat und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

           6. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           6. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

           7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

           8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

           9. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           9. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

         10. Vertragsauflösungsgründe;

         10. Vertragsauflösungsgründe;

         11. den Gerichtsstand.

         11. den Gerichtsstand.

(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist jederzeit Einsicht, insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen, zu gewähren.

(5) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht, insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen, zu gewähren.

(6) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(6) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend umgehend vorzulegen.

(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen.

(8) Die mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse gemäß § 25 bis § 27 sowie dem KWK-Gesetz verbundenen Kosten sind für KWK-Anlagen, Kleinwasserkraftanlagen und mittlere Wasserkraftanlagen anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß § 45 dieses Bundesgesetzes abzudecken.

(8) Die mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse gemäß § 25 bis § 27 sowie dem KWK-Gesetz verbundenen Kosten sind für KWK-Anlagen, Kleinwasserkraftanlagen und mittlere Wasserkraftanlagen anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß § 45 dieses Bundesgesetzes abzudecken.

(9) Die Abwicklungsstelle hat sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß den Bestimmungen des Prokuraturgesetzes, BGBl. Nr. 172/1945, von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen.

(9) Die Abwicklungsstelle hat sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß den Bestimmungen des Prokuraturgesetzes, BGBl. Nr. 172/1945, von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen.

Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen

Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen

§ 30. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen.

§ 30. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen.

5.Teil

5.Teil

Ökostromabwicklungsstelle

Ökostromabwicklungsstelle

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Konzession und Organisation der Ökostromabwicklungsstelle

Konzession und Organisation der Ökostromabwicklungsstelle

Ausübungsvoraussetzungen

Ausübungsvoraussetzungen

§ 31. (1) Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß § 12 und § 13 eine Kontrahierungspflicht bestimmt ist, bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.

§ 31. (1) Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß § 12 und § 13 eine Kontrahierungspflicht bestimmt ist, bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.

Konzessionserteilung

Konzessionserteilung

§ 33. (1) Die Konzession für die Ökostromabwicklungsstelle ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für sämtliche Regelzonen schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben sowie zu deren kosteneffizienten Erfüllung erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 33. (1) Die Konzession für die Ökostromabwicklungsstelle ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für sämtliche Regelzonen schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben sowie zu deren kosteneffizienten Erfüllung erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Konzessionsrücknahme

Konzessionsrücknahme

§ 34. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit

§ 34. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit

           1. bis 2 …

           1. bis 2 …

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

Erlöschen der Konzession

Erlöschen der Konzession

§ 35. (1) …

§ 35. (1) …

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid festzustellen.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid festzustellen.

Änderung der Beteiligungsverhältnisse

Änderung der Beteiligungsverhältnisse

§ 36. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.

§ 36. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.

(2) Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass die Ökostromabwicklungsstelle sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich anzuzeigen.

(2) Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass die Ökostromabwicklungsstelle sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in den § 31 oder § 32 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 4 und Abs. 5 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in den § 31 oder § 32 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 4 und Abs. 5 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Weiters hat die Ökostromabwicklungsstelle dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.

(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Weiters hat die Ökostromabwicklungsstelle dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Ökostromabwicklung

Ökostromabwicklung

Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle

Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle

§ 37. (1) Die Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle sind:

§ 37. (1) Die Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle sind:

 

           9. die Führung des Ökostromanlagenregisters gemäß Abs. 5.

(2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der E-Control alle für ihre Aufsichtstätigkeit und Berichtspflichten erforderlichen Daten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung. Sie hat der E-Control die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control alle für ihre Aufsichtstätigkeit und Berichtspflichten erforderlichen Daten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung. Sie hat der E-Control die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen. Sie hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen.

„(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist insbesondere ermächtigt, Verträge mit Elektrizitätsunternehmen oder Endverbrauchern, die nicht Mitglied der Ökobilanzgruppe sind, abzuschließen, mit denen diese zum Bezug oder zur Lieferung auf Anforderung der Ökostromabwicklungsstelle verpflichtet werden. Sie hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen.

 

(5) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, für Ökostromanlagen, Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (Ökostromanlagenregister). In dieses Ökostromanlagenregister sind von der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche Anlagen aufzunehmen, die mit der Ökostromabwicklungsstelle über einen aufrechten Vertrag nach dem 3. und 4. Teil dieses Bundesgesetzes verfügen oder in der Vergangenheit verfügt haben. In dieses Ökostromlagenregister sind pro Anlage mindestens folgende Daten aufzunehmen:

 

           1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;

 

           2. Rechnungsdaten;

 

           3. die Menge der erzeugten elektrischen Energie;

 

           4. die Art und die Engpassleistung der Anlage;

 

           5. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

 

           6. die eingesetzten Energieträger;

 

           7. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;

 

           8. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;

 

           9. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

 

        10. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.

 

Die Ökostromabwicklungsstelle ist ermächtigt, aus diesem Ökostromanlagenregister über deren schriftliches Ersuchen den Netzbetreibern, der E-Control, den Landeshauptleuten, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in elektronischer Form Daten zur Verfügung zu stellen. Den Anlagenbetreibern sind auf deren schriftliches Ersuchen die Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen. Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der Ökostromabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Z 1 bis Z 9 unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Kosten der Ökostromabwicklung

Kosten der Ökostromabwicklung

Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle

Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle

§ 42. (1) Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne des § 33 Abs. 2 Z 4 folgende Mehraufwendungen abzugelten:

§ 42. (1) Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne des § 33 Abs. 2 Z 4 folgende Mehraufwendungen abzugelten:

           5. die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43.

           5. die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle zu prüfen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle zu prüfen.

Zuweisung von Technologiefördermitteln an die Länder

Zuweisung von Technologiefördermitteln an die Länder

§ 43. (Verfassungsbestimmung) (1) …

§ 43. (Verfassungsbestimmung) (1) …

(2) Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie an die E-Control bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Ökostromprojekte mit ihrer Leistung, Technologie und jährlichen Stromerzeugung sowie die unterstützten Energieeffizienzprogramme jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben.

(2) Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie an die E-Control bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Ökostromprojekte mit ihrer Leistung, Technologie und jährlichen Stromerzeugung sowie die unterstützten Energieeffizienzprogramme jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben.

6. Teil

6. Teil

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Aufbringung der Fördermittel

Aufbringung der Fördermittel

Ökostrompauschale

Ökostrompauschale

§ 45. (1) bis (3) …

§ 45. (1) bis (3) …

(4) Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen:

(4) Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen:

           1. von den für die Förderung von Ökostrom, einschließlich Investitionszuschüsse für Ablauge, kleine und mittlere Wasserkraft sowie Förderungen gemäß KWK-Gesetz, erforderlichen Mitteln sind, basierend auf Prognosen, 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch die Ökostrompauschale vereinnahmt werden;

           1. von den für die Förderung von Ökostrom, einschließlich Investitionszuschüsse für Ablauge, kleine und mittlere Wasserkraft, erforderlichen Mitteln sind, basierend auf Prognosen, 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch die Ökostrompauschale vereinnahmt werden;

(5) Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind zur Abdeckung folgender Aufwendungen zu verwenden:

(5) Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind zur Abdeckung folgender Aufwendungen zu verwenden:

           1. Kostenersatz und Investitionszuschüsse gemäß § 7 und § 8 KWK-Gesetz;

           1. Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß § 25;

           2. Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß § 25;

           2. Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß § 26 und § 27;

           3. Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß § 26 und § 27;

 

           4. sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Z 1 bis Z 3 verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (§ 42).

           3. sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Z 1 bis Z 2 verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (§ 42).

Einhebung der Ökostrompauschale

Einhebung der Ökostrompauschale

§ 47. (1) Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Ökostrompauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Ökostrompauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 47. (1) Die Ökostrompauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern gemäß § 45 in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Ökostrompauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Ökostrompauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Ökostromförderbeitrag

Ökostromförderbeitrag

§ 48. (1) …

§ 48. (1) …

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Ökostromförderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endkunden je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Ökostromförderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endkunden je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.

(3) Der Ökostromförderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.

(3) Der Ökostromförderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Verwaltung der Fördermittel

Verwaltung der Fördermittel

Fördermittelkonto

Fördermittelkonto

§ 50. (1) …

§ 50. (1) …

(2) Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der E-Control sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

(2) Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der E-Control sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

(3) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 8 KWK-Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die E-Control zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 7 KWK-Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie gemäß § 25 bis § 27 (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.

(3) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen gemäß § 25 bis § 27 (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft und mittlere Wasserkraft) vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.

7. Teil

7. Teil

Sonstige Bestimmungen

Sonstige Bestimmungen

Überwachung

Überwachung

§ 51. (1) Die E-Control hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist unverzüglich von diesen Entwicklungen zu informieren.

§ 51. (1) Die E-Control hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist unverzüglich von diesen Entwicklungen zu informieren.

(2) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend obliegt die Aufsicht über die Ökostromabwicklungsstelle.

(2) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Ökostromabwicklungsstelle.

 

Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen

 

§ 51a. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle hat ab 1. Juli 2016 dieses Bundesgesetz und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Beihilfen in Form von Einspeisetarifen gemäß § 12 und § 17, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen:

 

           1. den Namen des Anlagenbetreibers;

 

           2. das Land, in dem sich die Anlage befindet;

 

           3. die Form der Förderung;

 

           4. die Höhe der Förderung in ihrer Gesamtheit;

 

           5. das Datum des Vertragsabschlusses;

 

           6. das Ziel der Förderung;

 

           7. die Bewilligungsbehörde;

 

           8. soweit es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Unternehmen handelt, die Art des Unternehmens und dessen Hauptwirtschaftszweig sowie

 

           9. die Rechtsgrundlage aufgrund derer die Förderung gewährt wurde.

 

Die Ökostromabwicklungsstelle hat die genannten Informationen in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Sie hat die veröffentlichten Informationen mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.

 

(2) Für die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gilt Abs. 1 für Investitionszuschüsse gemäß § 25 bis § 27 sinngemäß.

Berichte

Berichte

§ 52. (1) Die E-Control hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Nationalrat jährlich einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind und welche Auswirkungen das für die Endverbraucher hat. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Stromverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Maßnahmenoptionen zur Reduktion des Stromverbrauchs anzuführen. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Photovoltaik, Geothermie, Windkraft, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas beinhalten.

§ 52. (1) Die E-Control hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie dem Nationalrat jährlich einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind und welche Auswirkungen das für die Endverbraucher hat. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Stromverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Maßnahmenoptionen zur Reduktion des Stromverbrauchs anzuführen. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Photovoltaik, Geothermie, Windkraft, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas beinhalten.

 

(1a) (Verfassungsbestimmung) Zur Erstellung des Berichtes gemäß Abs. 1 sind die Länder verpflichtet, der E-Control sämtliche Daten zur Förderung von Ökostromanlagen sowie sonstige Angaben zur Erreichung der in diesem Bundesgesetz genannten Ziele zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 erfüllt sind.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 erfüllt sind.

Verfahren vor Verordnungserlassung

Verfahren vor Verordnungserlassung

§ 53. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der E-Control zur Verfügung stehen.

§ 53. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control zur Verfügung stehen.

Allgemeine Strafbestimmungen

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 55. (1) bis (2) …

§ 55. (1) bis (2) …

 

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer

 

           1. seiner Verpflichtung zur Leistung der Ökostrompauschale gemäß § 45 nicht nachkommt;

 

           2. seinen Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt.

(3) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Konto für Ökostrom gemäß § 50 zu.

(4) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Konto für Ökostrom gemäß § 50 zu.

8. Teil

8. Teil

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 57. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten die Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009, soweit nichts anderes bestimmt wird, außer Kraft.

§ 57. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten die Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009, soweit nichts anderes bestimmt wird, außer Kraft.

 

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2017

 

§ 57a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten wie folgt in Kraft:

 

           1. das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den §§ 7, 8, 9, 15a, 15b, § 5 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 17, § 5 Abs. 1 Z 19, § 5 Abs. 1 Z 20, § 5 Abs. 1 Z 23, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 3, die Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 3, die Überschrift zu § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 9, § 10 Abs. 13, § 12 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 3, § 15a, § 15b, § 16 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 5, § 37 Abs. 1 Z 9, § 37 Abs. 5 mit 1. Jänner 2018;

 

           2. § 17 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3 mit 1. Juli 2017;

 

           3. § 26 Abs. 3 und Abs. 6, § 27 Abs. 3, § 51a, § 52 Abs. 1a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten;

 

           4. alle übrigen Bestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

 

(2) Die auf Grundlage des ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung, BGBl. I Nr. 11/2012, erlassenen Verordnungen bleiben aufrecht.

 

(3) Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 37 die sich aus diesem Bundesgesetz ergebende geänderte Rechtslage zu beachten und ihre Allgemeinen Bestimmungen sinngemäß anzupassen.

Vollziehung

Vollziehung

§ 58. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 58. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           2. hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;

           2. hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;

           3. hinsichtlich des § 29 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           3. hinsichtlich des § 29 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           4. hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           6. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

           6. im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.