Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Bundesvergabegesetzes 2017

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Anhang XXI

Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

2. Teil

 

 

2. Teil

Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber

Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

§ 47. (1) und (2) …

§ 47. (1) und (2) …

(3) Der öffentliche Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 64 Abs. 1 bis 3 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

(3) Der öffentliche Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 64 Abs. 1 und 2 bekannt zu machen.

           1. Bezeichnung des öffentlichen Auftraggebers,

 

           2. Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist,

 

           3. Hinweis, wo die Ausschreibungsunterlagen verfügbar sind, und

 

           4. ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung.

 

(4) bis (9) …

(4) bis (9) …

Elektronische Kommunikation

Elektronische Kommunikation

§ 48. (1) …

§ 48. (1) …

(2) Soweit die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren elektronisch erfolgt oder zu erfolgen hat, gelten die folgenden Absätze.

(2) Im Oberschwellenbereich hat die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmer nach Maßgabe der folgenden Absätze elektronisch zu erfolgen. Soweit die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren elektronisch erfolgt oder zu erfolgen hat, gelten die folgenden Absätze.

(2a) Die Kommunikation zwischen Unternehmer und zentraler Beschaffungsstelle hat im Oberschwellenbereich nach Maßgabe der folgenden Absätze elektronisch zu erfolgen.

 

(3) bis (13) …

(3) bis (13) …

Bekanntmachungen in Österreich

Bekanntmachungen in Österreich

§ 59. (1) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem der öffentliche Auftraggeber Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich in Österreich zu veröffentlichen hat. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen zu treffen.

§ 59.

(2) Die Verfügbarkeit der Inhalte in den gemäß Abs. 1 festgelegten Publikationsmedien muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.

 

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Bekanntmachungen zusätzlich veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges VIII (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der öffentliche Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.

(1) Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges VIII (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der öffentliche Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.

(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem öffentlichen Auftraggeber frei.

(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem öffentlichen Auftraggeber frei.

(5) Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Inhalte einer solchen Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.

(4) Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Inhalte einer solchen Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.

(6) Eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1, 3, 4 oder 5 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind oder die in einer Vorinformation in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.

(5) Eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1, 3 oder 4 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind oder die in einer Vorinformation in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.

Bekanntmachungen in Österreich

Bekanntmachungen in Österreich

§ 64. (1) Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die in Anhang XXI angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Ausschreibungsunterlagen gemäß § 89 zur Verfügung gestellt werden. Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß § 59 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Absendung der entsprechenden Bekanntmachung an das für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegte Publikationsmedium erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Übermittlung an das Publikationsmedium anzugeben.

§ 64. (1) Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Kerndaten für Bekanntmachungen verweist. Der öffentliche Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachung erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Zur-Verfügung-Stellung der Kerndaten anzugeben.

(2) Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.

(2) Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Bekanntmachungen zusätzlich gemäß § 59 Abs. 3 bekannt machen.

 

(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem öffentlichen Auftraggeber frei.

(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem öffentlichen Auftraggeber frei.

(5) Sofern dies aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze geboten ist, hat der öffentlichen Auftraggeber die Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages bekanntzumachen. Von einer Bekanntmachung des Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den §§ 37 bzw. 44 Abs. 2 Z 2 genannten Voraussetzungen vorliegt.

(4) Sofern dies aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze geboten ist, hat der öffentlichen Auftraggeber die Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages bekanntzumachen. Von einer Bekanntmachung des Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den §§ 37 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 2 Z 2 genannten Voraussetzungen vorliegt.

(6) Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Inhalte einer solchen Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.

(5) Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Inhalte einer solchen Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.

(7) Der öffentliche Auftraggeber hat überdies eine vom in der Ausschreibung festgelegten Endzeitpunkt abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt zu machen.

(6) Der öffentliche Auftraggeber hat überdies eine vom in der Ausschreibung festgelegten Endzeitpunkt abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt zu machen.

Form der Angebote

Form der Angebote

§ 126. (1) Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.

§ 126. (1) Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.

(2) Angebote sind elektronisch abzugeben, wenn

(2) Angebote sind elektronisch abzugeben, wenn

 

           1. ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich durchgeführt wird, oder

eine elektronische Auktion durchgeführt wird, ein Angebot unter Verwendung eines elektronischen Kataloges abzugeben ist oder

           2. eine elektronische Auktion durchgeführt wird, oder

ein Auftrag im Wege eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle einen

           3. ein Auftrag im Wege eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll oder

 

           4. ein Angebot unter Verwendung eines elektronischen Kataloges abgegeben werden soll oder

Auftrag vergibt oder eine Rahmenvereinbarung abschließt, sind elektronische Angebote abzugeben, außer

           5. ein Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben bzw. abgeschlossen werden soll.

die Kommunikation zwischen zentraler Beschaffungsstelle und Bieter muss ausnahmsweise nicht elektronisch erfolgen. Im Übrigen ist die Abgabe von elektronischen Angeboten nicht zugelassen, falls der öffentliche Auftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich für zulässig erklärt hat.

Im Falle der Z 1 und 5 gilt dies nicht, sofern die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Bieter ausnahmsweise nicht elektronisch erfolgen muss. Im Übrigen ist die Abgabe von elektronischen Angeboten zugelassen, falls der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen keine Angabe über die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote gemacht hat.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Mitteilung der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufes

Mitteilung der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufes

§ 150. (1) bis (5) …

§ 150. (1) bis (5) …

(6) Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der öffentliche Auftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, im Internet bekannt zu machen.

(6) Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der öffentliche Auftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, gemäß den Vorschriften für Bekanntmachungen in Österreich bekannt zu machen.

(7) Im Unterschwellenbereich kann der öffentliche Auftraggeber von der Vorgangsweise gemäß den Abs. 1 bis 6 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. Der öffentliche Auftraggeber hat die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich zu verständigen oder die Widerrufserklärung im Internet bekannt zu machen.

(7) Im Unterschwellenbereich kann der öffentliche Auftraggeber von der Vorgangsweise gemäß den Abs. 1 bis 6 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. Der öffentliche Auftraggeber hat die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich zu verständigen oder die Widerrufserklärung gemäß den Vorschriften für Bekanntmachungen in Österreich bekannt zu machen.

(8) und (9) …

(8) und (9) …

3. Teil

3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

Verpflichtungen für Sektorenauftraggeber im Bereich der Förderung von Erdöl oder Gas

Verpflichtungen für Sektorenauftraggeber im Bereich der Förderung von Erdöl oder Gas

§ 183. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Sektorenauftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete in Österreich zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas im Sinne des § 174 nutzen. Bei der Vergabe von Aufträgen haben diese Sektorenauftraggeber ausschließlich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten, das Diskriminierungsverbot und die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu beachten. Insbesondere haben diese Sektorenauftraggeber den Unternehmern, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat aufgrund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.

§ 183. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Sektorenauftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete in Österreich zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas im Sinne des § 174 nutzen. Bei der Vergabe von Aufträgen haben diese Sektorenauftraggeber ausschließlich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten, das Diskriminierungsverbot und die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu beachten. Insbesondere haben diese Sektorenauftraggeber den Unternehmern, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat aufgrund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.

(2) Sektorenauftraggeber im Sinne des Abs. 1 haben dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag und jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss der Rahmenvereinbarung zu übermitteln.

(2) Sektorenauftraggeber im Sinne des Abs. 1 haben dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag und jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss der Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Sektorenauftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag und jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abschnitt des Anhanges VIII (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen.

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

§ 214. (1) und (2) …

§ 214. (1) und (2) …

(3) Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 234 Abs. 1 bis 3 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

(3) Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 234 Abs. 1 bis 3 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

           1. Bezeichnung des Sektorenauftraggebers,

           1. Bezeichnung des Sektorenauftraggebers,

           2. Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist,

           2. Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist,

           3. Hinweis, wo die Ausschreibungsunterlagen verfügbar sind und

           3. Hinweis, wo die Ausschreibungsunterlagen verfügbar sind, und

           4. ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung.

           4. ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung.

(4) bis (9) …

(4) bis (9) …

Elektronische Kommunikation

Elektronische Kommunikation

§ 217. (1) …

§ 217. (1) …

(2) Soweit die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren elektronisch erfolgt oder zu erfolgen hat, gelten die folgenden Absätze.

(2) Im Oberschwellenbereich hat die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Unternehmer nach Maßgabe der folgenden Absätze elektronisch zu erfolgen. Soweit die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren elektronisch erfolgt oder zu erfolgen hat, gelten die folgenden Absätze.

(2a) Die Kommunikation zwischen Unternehmer und zentraler Beschaffungsstelle hat im Oberschwellenbereich nach Maßgabe der folgenden Absätze elektronisch zu erfolgen.

 

(3) bis …

(3) bis …

Bekanntmachungen in Österreich

Bekanntmachungen in Österreich

§ 229. (1) Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges VIII (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der Sektorenauftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.

§ 229. (1) Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges VIII (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der Sektorenauftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.

(2) Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.

(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Sektorenauftraggeber frei.

(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Sektorenauftraggeber frei.

(4) Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Inhalte einer solchen Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.

(4) Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Inhalte einer solchen Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.

(5) Eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1, 3 oder 4 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der Sektorenauftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind oder die in einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.

(5) Eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1, 3 oder 4 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der Sektorenauftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind oder die in einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.

Bekanntmachungen in Österreich

Bekanntmachungen in Österreich

§ 234. (1) Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die in Anhang XXI angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Ausschreibungsunterlagen gemäß § 260 zur Verfügung gestellt werden. Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß § 229 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Absendung der entsprechenden Bekanntmachung an das für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegte Publikationsmedium erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Übermittlung an das Publikationsmedium anzugeben.

§ 234. (1) Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Kerndaten für Bekanntmachungen verweist. Der Sektorenauftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachung erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Zur-Verfügung-Stellung der Kerndaten anzugeben.

(2) Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.

(2) Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.

(3) Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen zusätzlich gemäß § 229 Abs. 3 bekannt machen.

 

(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Sektorenauftraggeber frei.

(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Sektorenauftraggeber frei.

(5) Sofern dies aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze geboten ist, hat der Sektorenauftraggeber die Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages bekanntzumachen. Von einer Bekanntmachung des Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 206 für Dienstleistungsaufträge genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vorliegt.

(4) Sofern dies aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze geboten ist, hat der Sektorenauftraggeber die Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages bekanntzumachen. Von einer Bekanntmachung des Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 206 für Dienstleistungsaufträge genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vorliegt.

(6) Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Inhalte einer solchen Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.

(5) Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Inhalte einer solchen Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.

(7) Der Sektorenauftraggeber hat überdies eine vom in der Ausschreibung festgelegten Endzeitpunkt abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bzw. eines Prüfsystems bekannt zu machen.

(6) Der Sektorenauftraggeber hat überdies eine vom in der Ausschreibung festgelegten Endzeitpunkt abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bzw. eines Prüfsystems bekannt zu machen.

Form der Angebote

Form der Angebote

§ 293. (1) Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.

§ 293. (1) Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.

(2) Angebote sind elektronisch abzugeben, wenn eine elektronische Auktion durchgeführt wird, ein Angebot unter Verwendung eines elektronischen Kataloges abzugeben ist oder ein Auftrag im Wege eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle einen Auftrag vergibt oder eine Rahmenvereinbarung abschließt, sind elektronische Angebote abzugeben, außer die Kommunikation zwischen zentraler Beschaffungsstelle und Bieter muss ausnahmsweise nicht elektronisch erfolgen. Im Übrigen ist die Abgabe von elektronischen Angeboten nicht zugelassen, falls ein Sektorenauftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen keine Angabe über die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote gemacht hat.

(2) Angebote sind elektronisch abzugeben, wenn eine elektronische Auktion durchgeführt wird, ein Angebot unter Verwendung eines elektronischen Kataloges abzugeben ist oder ein Auftrag im Wege eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle einen Auftrag vergibt oder eine Rahmenvereinbarung abschließt, sind elektronische Angebote abzugeben, außer die Kommunikation zwischen zentraler Beschaffungsstelle und Bieter muss ausnahmsweise nicht elektronisch erfolgen. Im Übrigen ist die Abgabe von elektronischen Angeboten nicht zugelassen, falls ein Sektorenauftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen keine Angabe über die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote gemacht hat.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Mitteilung der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs

Mitteilung der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs

§ 311. (1) bis (5) …

§ 311. (1) bis (5) …

(6) Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der Sektorenauftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, im Internet bekannt zu machen.

(6) Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der Sektorenauftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, gemäß den Vorschriften für Bekanntmachungen in Österreich bekannt zu machen.

(7) Im Unterschwellenbereich kann der Sektorenauftraggeber von der Vorgangsweise gemäß den Abs. 1 bis 6 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. Der Sektorenauftraggeber hat die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich zu verständigen oder die Widerrufserklärung im Internet bekannt zu machen.

(7) Im Unterschwellenbereich kann der Sektorenauftraggeber von der Vorgangsweise gemäß den Abs. 1 bis 6 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. Der Sektorenauftraggeber hat die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich zu verständigen oder die Widerrufserklärung gemäß den Vorschriften für Bekanntmachungen in Österreich bekannt zu machen.

(8) bis (9) …

(8) bis (9) …

Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen

Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen

§ 356. (1) bis (6) …

§ 356. (1) bis (6) …

(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten nur, wenn der Antrag gemäß § 353 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Abs. 2 bis 6 nur, wenn

(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten nur, wenn der Antrag gemäß § 353 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Abs. 2 bis 6 nur, wenn

           1. …

           1. …

       2.             ein Antrag gemäß § 353 Abs. 1 Z 2 – sofern es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe

       2.             ein Antrag gemäß § 353 Abs. 1 Z 2 – sofern es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe

gemäß § 61 Abs. 1 oder 2 bzw. § 231

               a) im Oberschwellenbereich gemäß § 61 Abs. 1 oder 2 und § 62 Abs. 1 oder 2 bzw. § 231 Abs. 1 oder 2 und § 232 Abs. 1 oder 2 bzw.

Abs. 1 oder 2, bzw.

          b) im Unterschwellenbereich gemäß § 66 Abs. 1 oder 2 bzw. § 237 Abs. 1 oder 2, bzw.

           3. ein Antrag gemäß § 353 Abs. 1 Z 2 – sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung

           3. ein Antrag gemäß § 353 Abs. 1 Z 2 – sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung

                a) im Oberschwellenbereich gemäß § 58 und § 59 Abs. 5 bzw. § 227 und § 229 Abs. 5 bzw.

                a) im Oberschwellenbereich gemäß § 58 und § 59 Abs. 4 bzw. § 227 und § 229 Abs. 4 bzw.

               b) im Unterschwellenbereich gemäß § 64 Abs. 6 bzw. § 234 Abs. 6

               b) im Unterschwellenbereich gemäß § 64 Abs. 5 bzw. § 234 Abs. 5

bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist –

bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist –

eingebracht wurde.

eingebracht wurde.

(8) und (9) …

(8) und (9) …

Anhang XXI

 

Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

 

A.     Im offenen Verfahren hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

 

           1. Bezeichnung

 

 

 

des Auftraggebers (Name und Anschrift);

 

           2. Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

 

           3. Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1.

 

           4. Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

 

           5. Schlusstermin für den Eingang der Angebote;

 

           6. Angaben zur elektronischen Kommunikation.

 

 

 

B.     Im nicht offenen, im Verhandlungsverfahren und bei der Innovationspartnerschaft hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

 

           1. Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

 

           2. Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

 

           3. Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1.

 

           4. Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;

 

           5. Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);

 

           6. Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

 

           7. Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;

 

           8. Angaben zur elektronischen Kommunikation.

 

 

 

C.     Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

 

           1. Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

 

           2. Art des Wettbewerbes (Ideen- oder Realisierungswettbewerb);

 

           3. Beschreibung der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie gegebenenfalls Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

 

           4. Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1.

 

           5. Bei offenen Wettbewerben: Schlusstermin für den Eingang der Wettbewerbsarbeiten;

 

           6. Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl): Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer;

 

Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;

 

           7. Teilnahmeberechtigung;

 

           8. Angabe, wo die Wettbewerbsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

 

           9. Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;

 

        10. Angaben zur elektronischen Kommunikation.

 

 

 

D.     Beim wettbewerblichen Dialog hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

 

           1. Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

 

           2. Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers.

 

           3. Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1.

 

           4. Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;

 

           5. Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);

 

           6. Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

 

           7. Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer am Dialog;

 

           8. Angaben zur elektronischen Kommunikation.

 

 

 

F.     Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat die freiwillige Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

 

           1. Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

 

           2. Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist;

 

           3. Bezeichnung des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll (Name und Anschrift);

 

           4. Angabe der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung.

 

 

 

G.     Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen mit vorheriger Bekanntmachung:

 

           1. Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

 

           2. Gegenstand der Dienstleistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist;

 

           3. Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1;

 

           4. Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

 

           5. Angabe zum Verfahren;

 

           6. Angabe, ob die Teilnahme am Verfahren partizipatorischen Organisationen vorbehalten ist;

 

           7. Angaben zur elektronischen Kommunikation.

 

§ 378. (1) bis (4) …

§ 378. (1) bis (4) …

(5) Für das Inkrafttreten der durch Art. 2 des Vergaberechtsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. xx/2017, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Die §§ 47 Abs. 3, 48 Abs. 2, 59 samt Überschrift, 64, 126 Abs. 2, 150 Abs. 6 und 7, 183 Abs. 2, 214 Abs. 3, 217 Abs. 2, 229 samt Überschrift, 234, 293 Abs. 2, 311 Abs. 6 und 7 und § 356 Abs. 7 Z 2 und 3 treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Anhang XXI im Inhaltsverzeichnis sowie § 48 Abs. 2a, § 217 Abs. 2a und Anhang XXI außer Kraft.

           2. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.

Artikel 3

Änderung des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

4. Teil
Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

§ 138.

Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission

 

 

 

1. Teil

4. Teil
Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

§ 138.

Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission

§ 138a

Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen

 

1. Teil

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Vergabeverfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen

Vergabeverfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen

§ 2. (1) Unterliegt ein Teil der Leistung eines Vergabeverfahrens den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen, BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, der andere Teil der Leistung jedoch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so ist das Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrages aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.

§ 2. (1) Unterliegt ein Teil der Leistung eines Vergabeverfahrens den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2017 – BVergG 2017, BGBl. I Nr. XXX/2017 der andere Teil der Leistung jedoch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so ist das Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrages aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.

(2) Unterliegt ein Teil der Leistung eines Vergabeverfahrens den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der andere Teil der Leistung weder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes noch den Bestimmungen des BVergG 2006, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrages aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.

(2) Unterliegt ein Teil der Leistung eines Vergabeverfahrens den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der andere Teil der Leistung weder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes noch den Bestimmungen des BVergG 2017, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrages aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.

(3) Die Entscheidung über die Vergabe eines einzigen Vertrages darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung des BVergG 2006 oder dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

(3) Die Entscheidung über die Vergabe eines einzigen Vertrages darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung des BVergG 2017 oder dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

§ 3. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

           1. bis 26. …

           1. bis 26. …

         27. Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von § 2 Z 3a des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999, entspricht.

         27. Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, entspricht.

 

      27a. Qualifiziertes elektronisches Siegel ist ein elektronisches Siegel, das den Anforderungen von Art. 3 Z 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht.

         28. bis 35. …

         28. bis 35. …

         36. Verbundenes Unternehmen ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäß § 228 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Bewerbern oder Bietern, die nicht unter diese Bestimmung fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.

         36. Verbundenes Unternehmen sind Unternehmen gemäß § 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches UGB, dRGBl. S 219/1897, deren Jahresabschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; ferner gelten als verbundene Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes diejenigen Unternehmen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die gemeinsam mit dem Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens hält oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.

         37. bis 42. …

         37. bis 42. …

         43. Zeitstempel ist eine elektronische Bescheinigung, dass bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind

         43. Zeitstempel ist ein qualifizierter elektronischer Zeitstempel, der den Anforderungen von Art. 3 Z 34 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht.

         44. bis 47. …

         44. bis 47. …

2. Teil

2. Teil

Vergabeverfahren für Auftraggeber

Vergabeverfahren für Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

§ 4. Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von Auftraggebern, das sind

§ 4. Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von Auftraggebern, das sind

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. öffentliche Unternehmen gemäß § 165 Abs. 2 BVergG 2006, die eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 167 bis 172 BVergG 2006 ausüben,

           4. öffentliche Unternehmen gemäß § 168 Abs. 2 BVergG 2017, die eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 170 bis 175 BVergG 2017 ausüben,

           5. private Auftraggeber, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 167 bis 172 BVergG 2006 auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß § 166 Abs. 2 BVergG 2006 ausüben.

           5. private Auftraggeber, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 170 bis 175 BVergG 2017 auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß § 169 Abs. 2 BVergG 2017 ausüben.

§ 35. (1 bis (3) …

§ 35. (1 bis (3) …

(4) Eine elektronische Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Angeboten und Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Angebotsbewertung stehen, hat unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. so zu erfolgen, dass die Überprüfbarkeit der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der übermittelten Datensätze mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur gewährleistet ist.

(4) Ausschreibungsunterlagen, Teilnahmeanträge, Angebote, Dokumente, die im Zusammenhang mit der Angebotsbewertung stehen, sowie Auftragsbestätigungen sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu versehen bzw. hat die Übermittlung so zu erfolgen, dass die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der übermittelten Datensätze mit einer Qualität gewährleistet ist, die mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines qualifizierten elektronischen Siegels vergleichbar ist.

3. Teil

3. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht

Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht

Allgemeines

Allgemeines

§ 135. Der 4. Teil des BVergG 2006 gilt auch für Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz. Verweisungen im 4. Teil des BVergG 2006 auf das BVergG 2006 gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz bzw. als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 135. Der 4. Teil des BVergG 2017 gilt auch für Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz. Verweisungen im 4. Teil des BVergG 2017 auf das BVergG 2017 gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz bzw. als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorschriften

Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorschriften

§ 137. (1) bis (4) …

§ 137. (1) bis (4) …

(5) Falls in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht klassifizierte Informationen betroffen sind, hat ein Antrag gemäß den §§ 322, 328 und 332 BVergG 2006 jedenfalls auch Angaben darüber zu enthalten, welcher Vertreter des Antragstellers einer Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG bzw. 23 und 24 MBG oder einer gleichwertigen Sicherheitsüberprüfung eines anderen Mitgliedstaates unterzogen worden ist und daher die vorgeschriebene Sicherheitsstufe für die betroffenen klassifizierten Informationen aufweist.

(5) Falls in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht klassifizierte Informationen betroffen sind, hat ein Antrag gemäß den §§ 344, 350 und 354 BVergG 2017 jedenfalls auch Angaben darüber zu enthalten, welcher Vertreter des Antragstellers einer Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG bzw. 23 und 24 MBG oder einer gleichwertigen Sicherheitsüberprüfung eines anderen Mitgliedstaates unterzogen worden ist und daher die vorgeschriebene Sicherheitsstufe für die betroffenen klassifizierten Informationen aufweist.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

(8) Als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gemäß § 334 Abs. 2 BVergG 2006 gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes insbesondere zwingende Gründe im Zusammenhang mit Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen. Das Bundesverwaltungsgericht hat überdies von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß § 334 Abs. 4 oder 5 BVergG 2006 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und die Folgen der Nichtigkeit oder Aufhebung die Existenz eines umfassenderen Verteidigungs- oder Sicherheitsprogrammes, das für die Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von grundlegender Bedeutung ist, erheblich gefährden würde.

(8) Als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gemäß § 356 Abs. 2 BVergG 2017 gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes insbesondere zwingende Gründe im Zusammenhang mit Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen. Das Bundesverwaltungsgericht hat überdies von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß § 356 Abs. 4 oder 5 BVergG 2017 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und die Folgen der Nichtigkeit oder Aufhebung die Existenz eines umfassenderen Verteidigungs- oder Sicherheitsprogrammes, das für die Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von grundlegender Bedeutung ist, erheblich gefährden würde.

(9) …

(9) …

4. Teil

4. Teil

Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

 

Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen

 

§ 138a. Der Auftraggeber hat bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich elektronische Rechnungen, die der gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen, ABl. Nr. L 133 vom 06.05.2014 S. 1, kundgemachten europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und einer der von der Kommission veröffentlichten Syntaxen entsprechen, anzunehmen und zu verarbeiten.

5. Teil

5. Teil

Straf-, Schluss und Übergangsbestimmungen

Straf-, Schluss und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 144. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, oder als von einem Verfahren im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer seine Mitteilungs-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den §§ 36, 37 oder 138 oder gemäß dem § 313 Abs. 1 BVergG 2006 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

§ 144. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, oder als von einem Verfahren im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer seine Mitteilungs-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den §§ 36, 37 oder 138 oder gemäß dem § 336 Abs. 1 BVergG 2017 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) …

(2) …

Inkrafttretens- und Übergangsvorschriften

Inkrafttretens- und Übergangsvorschriften

§ 145. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.

§ 145. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) bis (5) …

(4) bis (5) …

 

(6) Der Eintrag zu § 138a im Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, 2 und 3, § 3 Z 27, 27a, 36 und 43, § 4 Z 4 und 5, § 35 Abs. 4, § 135, § 137 Abs. 5 und 8, § 138a samt Überschrift, § 144 Abs. 1, § 147, § 148 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Art. 3 des Vergaberechtsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, treten mit XX.XX.2017 in Kraft.

 

(7) § 138a tritt für Auftraggeber im Bereich der Bundesvollziehung 18 Monate, für alle übrigen Auftraggeber 30 Monate nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der Syntaxen gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/55/EU im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der Bundeskanzler hat die Fundstelle der Veröffentlichung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der Syntaxen sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens kundzumachen.

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 147. Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen des BVergG 2006 verwiesen wird, treten für Verfahren im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 147. Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen des BVergG 2017 verwiesen wird, treten für Verfahren im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

Vollziehung

§ 148. (1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung

§ 148. (1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung

           1. der §§ 16, 36 Abs. 3, 42, 44 Abs. 1, 47 Abs. 2, 110 Abs. 3 und 148 Abs. 2 und 3 der Bundeskanzler,

           1. der §§ 16, 36 Abs. 3, 42, 44 Abs. 1, 47 Abs. 2, 110 Abs. 3, 145 Abs. 7 und 148 Abs. 2 und 3 der Bundeskanzler,

 

           2. des § 148 Abs. 4 der Bundeskanzler und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,

           2. des § 138 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

           3. des § 138 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

           3. des § 138 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

           4. des § 138 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

           4. der §§ 37 und 61 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,

           5. der §§ 37 und 61 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,

           5. der §§ 139 bis 142 die Bundesministerin für Justiz,

           6. der §§ 139 bis 142 die Bundesministerin für Justiz,

           6. der §§ 36 Abs. 1, 61 Abs. 4 zweiter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,

           7. der §§ 36 Abs. 1, 61 Abs. 4 zweiter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,

           7. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und

           8. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und

           8. im Übrigen die Bundesregierung

           9. im Übrigen die Bundesregierung

betraut.

betraut.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ermächtigt, mit obersten Behörden im Verteidigungsbereich von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten Verwaltungsübereinkommen zur Festlegung

 

           1. besonderer Verfahrensregelungen über die Durchführung von bestimmten Vergabeverfahren oder

 

           2. von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei und des Zuganges zu Vergabeverfahren der Vertragsparteien

 

im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

Bezugnahme auf Rechtsakte der Union

Bezugnahme auf Rechtsakte der Union

§ 150. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:

§ 150. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:

           1. Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20. August 2009 S. 76.

           1. Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20. August 2009 S. 76.

           2. Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 64.

           2. Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 64.

           3. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005, ABl. Nr. L 222 vom 27. August 2011 S. 1.

           3. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005, ABl. Nr. L 222 vom 27. August 2011 S. 1.

           4. Richtlinie 2013/16/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 184.

           4. Richtlinie 2013/16/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 184.