Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz - SV-ZG)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMASK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Nach dem von der Bundesregierung am 30. Jänner 2017 beschlossenen Arbeitsprogramm für die Jahre 2017/2018 soll die Sozialpartnereinigung zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen Sozialversicherung umgesetzt werden.

 

Ziel(e)

Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit mit Bindungswirkung. Diese soll künftig bei jeder (rechtskräftigen) Versicherungszuordnung eintreten, sofern die Feststellung der Pflichtversicherung nicht auf falschen Angaben beruht oder eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Die Versicherungszuordnung erfolgt mit Bescheid des zuständigen Krankenversicherungsträgers (bei Neuzuordnung zur ASVG-Pflichtversicherung anstelle der GSVG- bzw. BSVG-Pflichtversicherung) oder der SVA bzw. SVB (bei Einvernehmen über die Zuordnung zur GSVG- bzw. BSVG-Pflichtversicherung). Die Bescheiderlassung ist vor allem erforderlich, um eine Bindungswirkung auch im Abgabenrecht herbeizuführen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Zur Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit mit Bindungswirkung soll künftig bereits bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch bestimmte Personengruppen, nämlich neue Selbständige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, bestimmte BetreiberInnen freier Gewerbe und Ausübende bäuerlicher Nebentätigkeiten, mittels Fragebogen geprüft werden, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vorliegt. Die Ergebnisse der Erhebungen sind von der SVA bzw. SVB und dem Krankenversicherungsträger nach dem ASVG (der von der Anmeldung zu verständigen ist) gemeinsam zu prüfen. Die Bindungswirkung tritt in diesen Fällen ein, wenn

- sich die Versicherungsträger bzw. der Krankenversicherungsträger mit dem Dienstgeber (Auftraggeber) über die Versicherungszuständigkeit einigen (dies ist mit Bescheid festzustellen) oder eine bescheidmäßige Neuzuordnung durch den Krankenversicherungsträger rechtskräftig wird und

- die Feststellung der Pflichtversicherung nicht auf falschen Angaben beruht oder eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Tritt im Rahmen einer versicherungsrechtlichen Prüfung bzw. einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben der substantielle Verdacht auf, dass anstelle der bisherigen Pflichtversicherung eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegt, so sind die weiteren Ermittlungen vom KV-Träger nach dem ASVG unter Beiziehung der SVA bzw. SVB durchzuführen (das Finanzamt ist vom Ergebnis dieser Ermittlungen zu verständigen); bei Neuzuordnung zur ASVG-Pflichtversicherung obliegt die Bescheiderlassung jedoch allein dem zuständigen KV-Träger. Die Bindungswirkung tritt unter denselben Voraussetzungen wie bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit ein. Das Vorliegen einer Bindungswirkung auf Grund der Prüfung bei der Anmeldung zur Pflichtversicherung ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus soll der versicherten Person oder ihrem Auftraggeber/ihrer Auftraggeberin für Fälle der Versicherungszuordnung zum GSVG bzw. BSVG ermöglicht werden, einen Antrag auf Überprüfung der Versicherungszuordnung zu stellen. An das Feststellungsergebnis und die gemeinsam getroffene Zuordnung sind der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVA bzw. SVB und das Finanzamt gebunden; diese Bindungswirkung wird nur durchbrochen, wenn die Zuordnung auf falschen Angaben beruht oder eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zu keinem Wirkungsziel der Untergliederung 22 Pensionsversicherung im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die Umqualifizierung kommt es zu Beitragsentfällen im GSVG und - aufgrund des höheren Beitragssatzes - höheren Beitragsmehreinnahmen im ASVG. Dadurch kommt es zu einer Entlastung des Bundes bei der UG 22/Ausfallhaftung in Höhe der Differenz zwischen Mehr- und Mindereinnahmen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

2.000

4.000

4.000

4.000

4.000

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

2.000.000,00

4.000.000,00

4.000.000,00

4.000.000,00

4.000.000,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Entlastung des Bundes UG 22/Ausfallhaftung

Bund

1

2.000.000,00

1

4.000.000,00

1

4.000.000,00

1

4.000.000,00

1

4.000.000,00

 

Nach Auskunft der SVA der gewerblichen Wirtschaft werden 6.500 Personen von der Umqualifizierung betroffen sein. Unter der Annahme von 2/3 der durchschnittlichen Beitragsgrundlage im GSVG kommt es durch den Beitragsentfall im GSVG zu einer Belastung des Bundes in Höhe von ca. 17,3 Mio. € p.a. (2017 wegen des Inkrafttretens mit 1. Juli nur die Hälfte). Die Entlastung des Bundes entsteht durch die höheren Beitragseinnahmen im ASVG (Beitragssatz von 22,8% im ASVG gegenüber 18,5% im GSVG).

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 340448276).