Entwurf

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, ein Staatsverträge-Bundesverfassungsgesetz erlassen und das Staatsverträge-Bundesverfassungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 50 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Welche Staatsverträge und Bestimmungen in solchen als Verfassungsgesetze beziehungsweise Verfassungsbestimmungen gelten, bestimmt ein besonderes Bundesverfassungsgesetz.“

2. In Art. 151 erhalten der durch das Jugendausbildungsgesetz, BGBl. I Nr. 41/2016, angefügte Abs. 59 die Absatzbezeichnung „(60)“ und Abs. 60 die Absatzbezeichnung „(61)“; folgende Abs. 62 und 63 werden angefügt:

„(62) Art. 50 Abs. 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit xx. xxxxxx 2017 in Kraft.

(63) Für Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1, die vom Nationalrat vor dem 1. Jänner 2008 genehmigt worden sind und ihre vereinfachte Änderung vorsehen, gilt Folgendes:

           1. Handelt es sich bei den Bestimmungen des Staatsvertrages, die dessen vereinfachte Änderung vorsehen, um Bestimmungen, die ausdrücklich als „verfassungsändernd“ bezeichnet waren und durch das Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz – 1. BVRBG, BGBl. I Nr. 2/2008, oder durch das Staatsverträge-Bundesverfassungsgesetz – StV-BVG, BGBl. I Nr. xxx/2017, zu einfachen Bestimmungen geworden sind, so bedarf die vereinfachte Änderung nach diesen Bestimmungen keiner Genehmigung nach Art. 50 Abs. 1.

           2. Anlässlich der Genehmigung nach Art. 50 Abs. 1 der vereinfachten Änderung eines nicht in Z 1 genannten Staatsvertrages kann sich der Nationalrat die Genehmigung einer künftigen vereinfachten Änderung dieses Staatsvertrages vorbehalten. Fasst der Nationalrat keinen solchen Beschluss, bedarf eine solche Änderung nicht der Genehmigung nach Art. 50 Abs. 1.

           3. Ist die vereinfachte Änderung eines nicht in Z 1 genannten Staatsvertrages in Kraft getreten, ohne vom Nationalrat genehmigt worden zu sein, kann sie vom Nationalrat nachträglich genehmigt werden. Z 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 2

Bundesverfassungsgesetz über die Geltung einiger Staatsverträge und Bestimmungen in solchen als Verfassungsgesetze beziehungsweise Verfassungsbestimmungen (Staatsverträge-Bundesverfassungsgesetz – StV-BVG)

Geltung von Staatsverträgen und Bestimmungen in solchen als Verfassungsgesetze beziehungsweise Verfassungsbestimmungen

§ 1. (1) Folgende Staatsverträge gelten als Verfassungsgesetze im Sinne des Art. 44 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930:

           1. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Vorbehalten der Republik Österreich, BGBl. Nr. 210/1958, zuletzt geändert durch das Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention, BGBl. III Nr. 47/2010;

           2. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Vorbehalt der Republik Österreich, BGBl. Nr. 210/1958, zuletzt geändert durch das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus, BGBl. III Nr. 30/1998;

           3. Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau, BGBl. Nr. 256/1969, in der Fassung der Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Artikel III des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau, BGBl. III Nr. 182/2000;

           4. Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, samt Vorbehalt der Republik Österreich, BGBl. Nr. 434/1969, in der Fassung des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus, BGBl. III Nr. 30/1998;

           5. Protokoll Nr. 3 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Artikel 29, 30 und 34 der Konvention geändert werden, BGBl. Nr. 330/1970;

           6. Protokoll Nr. 5 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Artikel 22 und 40 der Konvention abgeändert werden, BGBl. Nr. 84/1972;

           7. Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985, in der Fassung des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus, BGBl. III Nr. 30/1998;

           8. Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Erklärungen der Republik Österreich, BGBl. Nr. 628/1988, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 179/2002;

           9. Protokoll Nr. 8 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 64/1990, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 558/1990;

         10. Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus samt Anhang, BGBl. III Nr. 30/1998, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 179/2002;

         11. Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. III Nr. 127/2005;

         12. Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention, BGBl. III Nr. 47/2010.

(2) Folgende Bestimmungen in Staatsverträgen gelten als Verfassungsbestimmungen im Sinne des Art. 44 Abs. 1 B-VG:

           1. Art. 3 des Kulturübereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik, BGBl. Nr. 220/1947;

           2. Art. 4 des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern, BGBl. Nr. 270/1954;

           3. Art. 4, Art. 7 Z 2, 3 und 4, Art. 8, Art. 9 und Art. 10 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955;

           4. Art. IV und Art. VI der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, BGBl. Nr. 91/1958;

           5. Art. 1 und Art. 2 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 377/1972;

           6. Art. 1, Art. 2, Art. 3 und Art. 4 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982;

           7. Art. 3 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze, BGBl. Nr. 623/1993;

           8. Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, Anhang 1A zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen), BGBl. Nr. 1/1995;

           9. Art. 27 und Art. 89 Abs. 1 und 3 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, BGBl. III Nr. 180/2002;

         10. Art. 34 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007;

         11. Art. 23 und Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl. III Nr. 81/2008.

Inkrafttreten

§ 2. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit xx. xxxxxx 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesverfassungsgesetz, mit dem Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über Staatsverträge abgeändert und ergänzt werden, BGBl. Nr. 59/1964, zuletzt geändert durch das Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz – 1. BVRBG, BGBl. I Nr. 2/2008, soweit es noch in Geltung steht, außer Kraft.

(2) Mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten folgende Rechtswirkungen ein:

           1. Alle Staatsverträge oder Bestimmungen in solchen, die als „verfassungsändernd“ genehmigt worden und nicht in § 1 genannt sind, werden zu einfachen Staatsverträgen oder Bestimmungen in solchen.

           2. In allen Beschlüssen des Nationalrates, mit denen Staatsverträge oder Bestimmungen in solchen als „verfassungsändernd“ genehmigt worden sind, entfällt die Bezeichnung als „verfassungsändernd“.

Ergänzende Regelungen zum 1. Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz

§ 3. In Ergänzung zum 1. BVRBG treten folgende Rechtswirkungen ein:

           1. Art. 10 Z 5 und 6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“, BGBl. III Nr. 126/2004, war „verfassungsändernd“.

           2. Die Änderung 4 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. III Nr. 69/2010, war „verfassungsändernd“. Art. 12 dieses Übereinkommens wird mit dem in § 2 Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu einer einfachen Bestimmung.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Artikel 3

Änderung des Staatsverträge-Bundesverfassungsgesetzes

Das Staatsverträge-Bundesverfassungsgesetz – StV-BVG, BGBl. I Nr. xxx/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention, BGBl. III Nr. 47/2010“ durch die Wortfolge „Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. III Nr. xxx/xxxx“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 wird angefügt:

       „13. Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. III Nr. xxx/xxxx.“

3. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1 Z 1, 12 und 13 in der Fassung des Art. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt gleichzeitig mit dem Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Kraft und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Platzhalters „BGBl. III Nr. xxx/xxxx“ jeweils die Fundstelle (Nummer/Jahr) der Kundmachung dieses Staatsvertrages tritt.“