Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Staatsverträge-Bundesverfassungsgesetzes
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundeskanzleramt |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Seit der Neufassung des Art. 50 B-VG durch das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, kann Verfassungsrecht durch Staatsverträge nicht mehr geändert oder erlassen werden. Es besteht damit nur noch die Möglichkeit, Staatsverträge oder Bestimmungen in solchen durch bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen in Verfassungsrang zu heben.
Da die Europäische Menschenrechtskonvention Verfassungsrang hat, sind für den Fall des Abschlusses des Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechende verfassungsgesetzliche Begleitregelungen erforderlich.
Ziel(e)
Schaffung eines verfassungsgesetzlichen Rahmens für als Verfassungsrecht geltendes Staatsvertragsrecht
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Staatsverträge-Bundesverfassungsgesetzes
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel „Das Ressort Bundeskanzleramt als Garant und Weiterentwickler der Rechtsstaatlichkeit. Angestrebte Wirkung: hoher Nutzen der Rechtsberatung und -vertretung, der Legistik sowie der Dokumentation des Rechts; standardisierte und qualitätsgesicherte Abläufe in Verfahren der Datenschutzbehörde und in Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; verbesserter Zugang zum Gleichbehandlungsrecht“ der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Der Gesetzentwurf beschränkt sich auf eine Regelung des verfassungsgesetzlichen Rahmens für als Verfassungsrecht geltendes Staatsvertragsrecht und hat damit als solcher keine finanziellen Auswirkungen. Ob und gegebenenfalls welche finanziellen Auswirkungen der Abschluss eines bestimmten Staatsvertrages hat, ergibt sich erst aus diesem selbst.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Der Entwurf kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
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